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Änderung, Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan
HafenCity 15 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 41

Verordnung zur Änderung der IT-Justizverordnung
204-6-2

Seite 46

Druckfehlerberichtigung
202-1-34

Seite 46

DIENSTAG, DEN24. JANUAR
41
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2023
Tag I n h a l t Seite
17. 1. 2023 Änderung, Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebau-
ungsplan HafenCity 15 im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . 41
17. 1. 2023 Verordnung zur Änderung der IT-Justizverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
204-6-2
– Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
202-1-34
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 15 für das Gebiet west-
lich des Magdeburger Hafens und südlich der Überseeallee im
Stadtteil HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird
festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4
des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 10. Februar 2018 in
Kraft gesetzt mit Ausnahme folgender Festsetzungen, die am
Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft treten:
a) die Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von
Treppen, Fahrtreppen und Aufzügen sowie Werbe- und
Informationsstelen und Sitzmöbeln auf allen mit Gehrecht
belegten Flächen nach §2 Nummer 11 Satz 4;
b) die Festsetzung zur Zulässigkeit einer permanenten verti-
kalen Schließung am süd-östlichen Eingang der Über­
dachungen nach §2 Nummer 15;
Änderung, Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 15
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 17. Januar 2023
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §8 Absatz 1 des Hamburgischen Kli-
maschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Dienstag, den 24. Januar 2023
42 HmbGVBl. Nr. 3
c) die Festsetzung der Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, in den festgesetzten Leitungsrechten unterirdi-
sche Leitungen zu verlegen und zu unterhalten nach §
2
Nummer 21 Satz 1;
d) die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen ober-
halb der Brüstung des ersten Obergeschosses bis zur
Geschossdecke des ersten Obergeschosses im Eckbereich
Magdeburger Hafen/Platz an der U-Bahn und zur Übersee-
allee sowie an den zur Norderelbe gerichteten Fassaden
nach §2 Nummer 25.2 Sätze 2 und 3;
e) die Festsetzung zur Möglichkeit der kostenfreien Einsicht-
nahme in die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) im
Staatsarchiv nach §2 Nummer 33 Satz 3;
f) die zeichnerischen Festsetzungen für ein Baufeld in der
süd-westlichen Ecke des Sondergebiets ,,Anleger Kreuz-
fahrtschiffe“ und die Regelung zur Zulässigkeit eines
Gebäudes für Landstrom-Übergabefahrzeuge im Sonder­
gebiet nach §2 Nummer 13 Satz 1;
g) die zeichnerischen Festsetzungen zur Zahl der Vollge-
schosse als Höchstmaß in den Innenhöfen des westlich des
,,Platz am 10. Längengrad“ und der ,,New-Orleans-Straße“,
nördlich des ,,Überseeplatz“ gelegenen Baufeldes;
h) die zeichnerischen Festsetzungen HA 12m und HA 14,4m
zur Höhe des Einhausungsbauwerkes der Tiefgaragenzu-
fahrt im Nordosten des Plangebietes;
i) die zeichnerischen Festsetzungen zur Lage der überbauba-
ren Fläche (Baugrenzen) für das östlich der ,,New-Orleans-
Straße“ gelegene Baufeld und für das mittlere der nördlich
des Überseeplatzes gelegenen Baufelder;
j) die zeichnerischen Festsetzungen der lichten Höhen von
mindestens 3,5
m südlich der Überseeallee westlich des
,,Platz am 10. Längengrad“ und von mindestens 8,2
m an
der New-Orleans-Straße;
k) die zeichnerischen Festsetzungen der Gebäudehöhen (GH)
von 38,5m im südlichen Bereich des östlichen Baufeldes an
der Überseeallee, von 28m bis 35,7m im mittleren der nörd-
lich des Überseeplatzes gelegenen Baufelder und von 34m
bis 38,5m im Baufeld westlich der New-Orleans-Straße;
l) die zeichnerische Festsetzung der westlich des Magdebur-
ger Hafens gelegenen Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung auch als ,,Notüberfahrt Logistikverkehr
Kreuzfahrtterminal“;
m) die zeichnerischen Festsetzungen für Brücken auf den mit
,,(W)“ bezeichneten Flächen, soweit diese von einer Breite
von 8m (nördliche Brücke) beziehungsweise 10m (südliche
Brücke) abweichen, als Ersatz für die vorher vorhandene
textliche Festsetzung zur Zulässigkeit der Verschiebung der
Brücken um bis zu 5m in jede Richtung; und
n) die zeichnerische Festsetzung des Geltungsbereichs der
Festsetzungen nach §
2 Nummer 11, soweit diese im mit
,,(T)“ bezeichneten und mit einem Gehrecht belegten
Bereich des Kerngebiets unmittelbar westlich des ,,Platz am
10. Längengrad“ und der ,,New-Orleans-Straße“, nördlich
des ,,Überseeplatz“ gelegenen Baufeldes (östliche Nord-
Süd-Passage) liegen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Überseeallee – Ost-
grenzen der Flurstücke 1945 (Überseeallee) und 2774 (alt:
2495), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2078, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 2081, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 2774, über das Flurstück 2774, Nordgrenze des
Flurstücks 2774, Westgrenzen der Flurstücke 2509 und 2522
(Chicagostraße), über das Flurstück 2522, Westgrenzen der
Flurstücke 2522 und 2506, über die Flurstücke 2522 (Hübener-
straße), 2370 und 2498 (San-Francisco-Straße), Westgrenzen
der Flurstücke 2464, 2462, 2230, 2229 und 2227 (Überseeallee)
der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor-
schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnun-
gen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig. Auf
den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind ab dem zweiten
Obergeschoss sowie auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flä-
chen ab dem vierten Obergeschoss ausschließlich Woh-
nungen zulässig. Im Erdgeschoss und auf den mit ,,(D)“
bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Aus-
nahmen gemäß §7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlos-
sen.
2. Auf den mit ,,(S)“ bezeichneten Flächen sind im Erd­
geschoss auf maximal 50 vom Hundert (v.
H.) der Erd­
geschossfläche abzüglich der Gebäudeerschließung
Büronutzungen zulässig. An den zum ,,Platz am 10. Län-
gengrad“ und zur Norderelbe ausgerichteten Gebäude-
seiten sind Büronutzungen im Erdgeschoss unzulässig.
3. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
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HmbGVBl. Nr. 3
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräu-
men ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.
4. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
5. Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus­
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
6. Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschall-
pegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen
sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutz-
würdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines
Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für
Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit ,,(O)“
bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren
Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen
tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen
Außenbauteilen sicherzustellen.
7. Zur Vermeidung erheblicher Schallpegelsteigerungen
durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms ist an den
mit ,,(Y)“ bezeichneten Gebäudeseiten die Fassade klein-
teilig oder im Ganzen so aus der Parallelität zur Straße zu
drehen, dass ein Winkel von mindestens 5 Grad erreicht
wird. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist,
dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer
Maßnahmen, wie zum Beispiel schallabsorbierende Fas-
sadengestaltung, erhebliche Schallpegelsteigerungen
durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms an den
gegenüberliegenden Gebäudeseiten der Gebäude nörd-
lich der Straße Überseeallee, westlich der Straße Am
Sandtorpark und nördlich der Straße Am Dalmannkai
vermieden werden.
8. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche
oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an
den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhält-
nisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuz-
fahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu
gewährleisten.
9. Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel
unzulässig. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen ist
Einzelhandel unzulässig. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten
Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und
auf den mit ,,(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss
unzulässig. Auf den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen ist
Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den
mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Oberge-
schoss unzulässig. Auf den mit ,,(U)“ bezeichneten Flä-
chen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Oberge-
schoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf
den mit ,,(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im
Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzuläs-
sig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem
dritten Obergeschoss unzulässig.
10. Auf der mit ,,(R)“ bezeichneten Fläche sind in den Luft-
geschossen ausschließlich notwendige Fluchttreppen-
häuser zulässig. Die Treppenhäuser sind mindestens 2m
von der Südfassade der darüber liegenden Geschosse
abzurücken.
11. Auf den mit ,,(T)“ bezeichneten, oberirdischen Flächen
(Gehrechte) im Kerngebiet sind Informationsstände,
Verkaufsstände, Einrichtungen für Werbeveranstaltun-
gen und Ähnliches zulässig. Auf allen anderen mit
­
Gehrecht belegten Flächen im Kerngebiet sind die nach
Satz 1 bezeichneten Nutzungen ausnahmsweise zulässig,
wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Aufstellung han-
delt, die öffentliche Durchgängigkeit insbesondere zu
den U-Bahnzugängen und der erforderlichen Rettungs-
wege nicht behindert ist und sich die baulichen Anlagen
gestalterisch einfügen. In den Untergeschossen sind die
in den Sätzen 1 und 4 bezeichneten Nutzungen allgemein
zulässig. Auf allen mit Gehrecht belegten Flächen im
Kerngebiet sind Treppen, Fahrtreppen und Aufzüge
sowie Werbe- und Informationsstelen und Sitzmöbel
ausnahmsweise zulässig, wenn die öffentliche Durchgän-
gigkeit nicht behindert ist und sie sich gestalterisch ein-
fügen.
12. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgara-
gen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,9
m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Gering­
fügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch
abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,9
m
über NHN begründet sind.
13. Im Sondergebiet sind innerhalb der überbaubaren Flä-
chen ausschließlich eine eingeschossige, aufgeständerte
Verteilerbrücke und ein Gebäude für Landstrom-Über-
gabefahrzeuge zulässig. Die Fassaden der Verteilerbrü-
cke müssen transparent gestaltet werden.
14. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
muss mindestens 5m und höchstens 6m über der angren-
zenden Straßenoberkante oder der angrenzenden Wege-
fläche liegen. Abweichungen bis zu 0,5
m, die sich aus
den Höhen der angrenzenden Wegeflächen ergeben, sind
zulässig. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerie-
ebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen wer-
den, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner
50 v.
H. der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Außer auf den mit ,,(P)“ bezeichneten Flächen muss die
Galerieebene einen Abstand von mindestens 2,5
m von
der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichte-
ten Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transpa-
rent gestaltet ist.
15. Überdachungen sind ausschließlich als Glasdächer zuläs-
sig. Eine permanente vertikale Schließung der überdach-
ten Bereiche ist ausschließlich zur San-Francisco-Straße
und am südöstlichen Eingang zulässig.
16. Auf den mit ,,(J)“ bezeichneten Flächen sind die zu den
Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen
Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten
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44 HmbGVBl. Nr. 3
Fassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramik-
platten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot,
Braun oder Rotbunt auszuführen. Der Gesamteindruck
der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Bau-
stoffe geprägt sein. Auf allen anderen Flächen sind die
zur Norderelbe ausgerichteten Fassaden ausschließlich
in hellen Materialien oder Glas auszuführen.
17. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Voll­
geschosse (einschließlich einer möglichen Galerieebene
im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel­
geschosse oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder
Dachgeschosse sind als Technikgeschosse ausnahms-
weise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukör-
pers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
diese keine wesentliche Verschattung der Nachbarge-
bäude und der Umgebung bewirken. Technikgeschosse
sind mindestens 2,5
m von der Außenfassade zurückzu-
setzen. Sie können nach oben offen ausgeführt werden.
Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse
sind unzulässig. Fassadenbefahranlagen und Anlagen für
regenerative Energiegewinnung sind außerhalb der
Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden.
18. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeord-
nete Bauteile wie Balkone, Erker, Loggien, Vordächer
und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8m
zugelassen werden, wenn diese keine wesentliche Ver-
schattung der benachbarten Nutzungen und der Umge-
bung bewirken. Bei der Überbauung ist eine lichte Höhe
von 4,3m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen
Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist nur oberhalb einer
lichten Höhe von 4,5
m zulässig. Eine Überbauung der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
und des Sondergebiets ist nur oberhalb einer lichten
Höhe von 5,0m zulässig. Auf der östlichen Gebäudeseite
des Baukörpers an der Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung am Magdeburger Hafen ist eine
Überschreitung der Baugrenzen unzulässig.
19. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig. Das festgesetzte Gehrecht auf der mit ,,(BB)“
bezeichneten Fläche bezieht sich auf das Dach des Über-
deckelungsbauwerks der Tiefgaragenzufahrt.
20. Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der
Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen
zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unter-
halten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetz-
ten Fahrrechten sind zulässig.
21. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Ver- und Ent-
sorgungsunternehmen sowie der Hamburger Hochbahn
AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unter-
halten. Ferner die Befugnis für die Eigentümer der Flur-
stücke und Flurstücksteile, im Kerngebiet unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten
sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung bezie-
hungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdi-
scher Leitungen beeinträchtigen können, sind unzuläs-
sig.
22. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen und den
Dachflächen im Kerngebiet und im Sondergebiet sind
Nebenanlagen gemäß §
14 BauNVO 2017 unzulässig.
Hiervon ausgenommen sind Spielgeräte sowie Nebenan-
lagen, die gemäß Nummer 11 ausnahmsweise oder allge-
mein zulässig sind. Im Sondergebiet sind Nebenanlagen
gemäß §
14 BauNVO 2017, zum Beispiel verschiebbare
Brücken, Unterstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, aus-
nahmsweise zulässig, wenn sie für den Betrieb des Kreuz-
fahrtterminals erforderlich sind, das Ortsbild nicht
beeinträchtigen und die öffentliche Zugänglichkeit
gewahrt bleibt.
23. Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind
durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die
30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahres-
warmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall
können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funk-
tionalen oder technischen Gründen zugelassen werden.
Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie
mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig,
wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius
weniger als 1 Liter jem² Nutzfläche beträgt. Diese Anfor-
derung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise
auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages
über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von
der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wär-
melieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gel-
ten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt.
Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen
Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärme-
netz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern
nicht Brennstoffzellen oder effizientere Technologien
mit geringeren spezifischen Kohlendioxidemissionen
zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversor-
gung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benut-
zungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag
befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbil-
ligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich
befristet werden.
24. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erfor-
derlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor-
zusehen.
25. Für Werbeanlagen gilt:
25.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen nicht
beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzel-
buchstaben ausgeführt werden. Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung zulässig.
25.2 An den zur Überseeallee, zur nördlichen San-Francisco-
Straße (zwischen Überseeallee und Hübenerstraße), zur
Hübenerstraße und zur Chicagostraße gerichteten Fassa-
den sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten
Obergeschosses unzulässig. An den mit ,,(AA)“ bezeich-
neten Gebäudeseiten sind Werbeanlagen bis zur
Geschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig,
ansonsten sind zum Magdeburger Hafen und zur Über-
seeallee ausgerichtete Werbeanlagen oberhalb der Brüs-
tung des ersten Obergeschosses unzulässig. Stätte der
Leistung für diese Werbeanlagen ist das gesamte Baufeld.
An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Wer-
beanlagen bis zur Geschossdecke des ersten Obergeschos-
ses zulässig. Zur Beleuchtung der Buchstaben sind aus-
schließlich schwache Farbtöne zulässig. Ausnahmsweise
können oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschos-
ses der genannten Fassaden bis zur Traufkante Werbe­
anlagen zugelassen werden, wenn es sich um Hinweise
Dienstag, den 24. Januar 2023 45
HmbGVBl. Nr. 3
auf das Gesamtquartier handelt oder ein Gebäude durch
einen Großnutzer (kein Einzelhandel) belegt ist. Die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild dür-
fen nicht beeinträchtigt werden.
26. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16m² je
Baum das durchwurzelbare Substrat mindestens 12

betragen und die Stärke des durchwurzelbaren Substrat-
aufbaus auf mindestens 8
m² mindestens 100
cm betra-
gen. Je Baum ist eine 8m² große offene Vegetationsfläche
anzulegen. Ausnahmsweise kann die Aufbauhöhe bis auf
80
cm reduziert werden, sofern zwingende verkehrliche
oder statische Gründe vorliegen und ein durchwurzelba-
res Substrat von 12
m³ je Baum nachgewiesen ist. Aus-
nahmsweise kann die Größe der anzulegenden 8m² gro-
ßen offenen Vegetationsfläche auf 4
m² gemindert wer-
den, wenn durch technische Vorkehrungen zum
Wasser- und Bodenlufthaushalt das nachhaltige Baum-
wachstum sichergestellt ist. Für festgesetzte Anpflanzun-
gen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
weisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
27. Auf den mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen
im Kerngebiet ist außerhalb der überdachten Flächen
und der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen je 800m²
mindestens ein großkroniger Baum oder je 400
m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.
28. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind zehn
großkronige Bäume der Art Schnurbaum (Sophora japo-
nica) zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stamm­
umfang von mindestens 25
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine
gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
29. Die Dachflächen auf den mit ,,(K)“ bezeichneten Flä-
chen sind zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens
15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Darüber hinaus müssen mindestens 10 v.
H. mit
einem mindestens 50cm starken Substrataufbau intensiv
mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dach-
begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
30. Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Aus-
nahme der mit ,,(L)“ bezeichneten Flächen sowie der
gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technik-
geschosse zu mindestens 50 v.H. mit einem mindestens
15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
31. Die mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 5 v.
H. und einem mindestens
50
cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden zu
begrünen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
32. Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen
der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit
,,(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-
richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bau­
tätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September
und 28. Februar zulässig.
33. Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicher-
zustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschüt-
terungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Men-
schen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial-
blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die
DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt.
34. Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
35. Im Kerngebiet sind Dächer als Flachdächer oder flach­
geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszu-
führen.
36. Die Absturzsicherungen auf dem Überdeckelungsbau-
werk der Tiefgaragenzufahrt sind zur Überseeallee trans-
parent auszuführen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Januar 2023.
Dienstag, den 24. Januar 2023
46 HmbGVBl. Nr. 3
Die IT-Justizverordnung vom 10. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 60) wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,eine Stimme“
durch die Wörter ,,zwei Stimmen“ ersetzt.
1.2 In Absatz 4 Satz 3 wird die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 5″
durch die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 6″ ersetzt.
1.3 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 6″
durch die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 7″ ersetzt.
1.4 In Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 6″
durch die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 7″ ersetzt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 6″
durch die Textstelle ,,§6 Absatz 2 Satz 7″ ersetzt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,In der
Niederschrift ist auch anzugeben, welche Personen von
den jeweiligen wahlberechtigten Gremien als Ersatz­
mitglieder nach §
5 Absatz 2 Satz 5 ITJG gewählt sind.
Die Angabe soll jeweils für bis zu drei Ersatzmitglieder
erfolgen. §4 Absatz 1 Satz 4 gilt für die Wahl der Ersatz­
mitglieder entsprechend.“
2.2.2 Hinter dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
,,In der Niederschrift ist zu vermerken, ob die Wahl­
kandidatinnen und Wahlkandidaten einschließlich der
Ersatzmitglieder die Wahl annehmen.“
2.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft eines
Mitglieds der IT-Kontrollkommission gibt die Wahl­
leitung den an den Wahlen beteiligten Gremien, dem
Präses der zuständigen Behörde, den Gerichtsleitungen
und dem Ersatzmitglied bekannt, dass das Ersatzmit-
glied nach §6 Absatz 2 Satz 5 ITJG an die Stelle des aus-
geschiedenen Mitglieds tritt.“
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der IT-Justizverordnung
Vom 17. Januar 2023
Auf Grund von §
6 Absatz 7 Satz 1 des IT-Justizgesetzes
vom 23. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 343), geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 12), in Verbindung
mit Nummer 3 des Einzigen Paragraphen der Weiterüber­
tragungsverordnung-IT-Justizgesetz vom 26. November 2019
(HmbGVBl. S. 407), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 524), wird verordnet:
Druckfehlerberichtigung
In Nummer 4.19 des Einzigen Paragraphen von Artikel 3
der Dritten Verordnung zur Änderung von Gebührenordnun-
gen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie
und Agrarwirtschaft vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 627, 630) muss es statt ,,4.4.1 Warenuntersuchung bei einer
Bio-Import-Sendung … 63,- bis 630,-“ richtig ,,14.4.1 Waren-
untersuchung bei einer Bio-Import-Sendung … 63,- bis 630,-“
heißen.
Hamburg, den 17. Januar 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz