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Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 74

Seite 249

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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungs-
finanzierung
2124-2-1

Seite 250

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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung
800-22-3

Seite 252

FREITAG, DEN 2. OKTOBER
249
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNU NGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2026
Tag I n h a l t Seite
14. 9. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
29. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungs-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
2124-2-1
29. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 252
800-22-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Bramfeld 74 für den Geltungsbereich östlich einer Kleingartensiedlung, südlich einer Grünanlage, westlich der Straße Bramfelder Drift und nördlich der
Straße Haidlandsweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: West- und
Nordgrenze des Flurstücks 8171, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 4257, Ostgrenzen der Flurstücke 5257 (Haidlandsring), 9450, 9449 und 8171, über die Flurstücke 8171, 3318,
3327, 3328, 3311, 3312 und 3313 der Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
Bezirksamt Wandsbek während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§  39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­ Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs­­ pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­ Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §  214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §  214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
Verordnung
über den Bebauungsplan Bramfeld 74
Vom 14. September 2026
Auf Grund von §  10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung
mit §  3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie §  1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026
(HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:

Freitag, den 2. Oktober 2026250 HmbGVBl. Nr. 30
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs
plans und
c) nach §  214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §  214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Innerhalb des Plangebiets dürfen, außer innerhalb der mit
„(A)“ bezeichneten Fläche, nur Gebäude errichtet werden,
bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, für
mindestens 35 vom Hundert aller Wohnungen die zum
Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen
der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
2. In den mit „(B)“ gekennzeichneten Flächen sind oberhalb
der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.
§ 3
Für das Plangebiet wird der bestehende Teilbebauungsplan
392 vom 26. März 1957 (HmbGVBl. S. 216) aufgehoben. Im
Plangebiet bleiben im Übrigen die bisherigen Festsetzungen
des Baustufenplans Bramfeld in der Fassung seiner erneuten
Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) bestehen.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Verordnung
über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung
Vom 29. September 2026
Auf Grund von §  7 Nummern 4 und 5 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni
2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:
Hamburg, den 14. September 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
§ 1
Die Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung vom 11. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 189)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle
Auszubildenden zur Pflegefachkraft, zur Pflegefachassistenzkraft sowie Studierende im dualen Studiengang
Pflege,
1. denen der theoretische und praktische Unterricht
nach §  6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371 S. 1, 45), oder
nach §  5 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes
(PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259
S. 1, 2) an staatlichen, staatlich genehmigten oder
staatlich anerkannten Pflegeschulen auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt wird,
oder
2. denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen
nach §  8 Absatz 2 PflBG oder nach §  7 Absatz 2
­ PflFAssG auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg vermittelt wird und
3. mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag
nach §  16 PflBG oder nach §  14 PflFAssG besteht.
Keine Auszubildenden im Sinne dieser Verordnung sind
Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und den Trägern der
praktischen Ausbildung nach §  8 Absatz 2 PflBG oder
nach §  7 Absatz 2 PflFAssG ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.
(2) Für die Bestimmung der von den ambulanten Pflegeeinrichtungen nach §  11 Absatz 4 der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom
2. Ok­­tober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert am
28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259 S. 1, 28), zu meldenden Punkte sind Pflegeleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 16. April 2026 (BGBl.
I Nr. 107 S. 1, 15), heranzuziehen, die sich unabhängig
von der Kostenträgerschaft aus der Anlage 1 des Rahmenvertrages gemäß §  75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Rahmenvertrag) herleiten lassen. Zeitleistungen sind entsprechend Anlage 1 des Rahmenvertrages in Punkte umzurechnen.
(3) Für die Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach §  11
Absatz 2 PflAFinV wird ein Wochenstundenumfang von
durchschnittlich 39 Stunden festgelegt.

Freitag, den 2. Oktober 2026 251HmbGVBl. Nr. 30
(4) Als beschäftigte Pflegefach- und Pflegefachassistenzkräfte im Sinne des §  11 Absatz 2 PflAFinV gelten Pflegefach- und Pflegefachassistenzkräfte, für die mit den
stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zum
angegebenen Stichtag ein nicht ruhender Beschäftigungsvertrag besteht, unabhängig davon, ob die Pflegefach- oder Pflegefachassistenzkraft zu diesem Stichtag
eingesetzt ist. Als eingesetzte Pflegefach- und Pflegefachassistenzkräfte im Sinne des §  11 Absatz 2 PflAFinV
gelten darüber hinaus Pflegefach- und Pflegefachassistenzkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
zum angegebenen Stichtag eingesetzt sind, auch sofern
kein Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung
besteht.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter „Betreiber von“ durch die
Wörter „Rechtsträger der“ ersetzt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 23. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 12), in der jeweils geltenden
Fassung werden dem Rechtsträger der Einrichtung
sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Satz 1 gilt entsprechend bei Abspaltungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes. Führt
ein neuer Rechtsträger den Betrieb an demselben Standort wie der bisherige Rechtsträger fort oder übernimmt
er wesentliche Teile des bisher in der Einrichtung tätigen Personals, wird vermutet, dass der Betrieb übergeht
und der neue Rechtsträger ihn in gleichem Umfang weiterführt wie der bisherige Rechtsträger; Vortätigkeiten
des bisherigen Rechtsträgers werden dem neuen Rechtsträger zugerechnet. Der neue Rechtsträger kann diese
Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Hat der
Rechtsträger die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder
im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem
anderen Rechtsträger im Wege des Betriebsüberganges
gemäß §  2 Absatz 2 Satz 3 übernommen, meldet er der
zuständigen Stelle außerdem, von welchem Rechtsträger
die Einrichtung übernommen wurde, und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des
­ vorherigen Rechtsträgers an.“
3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Betreiber“
durch die Wörter „Die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtung“ ersetzt.
3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.3.1 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle „§  7 Absatz 1
Nummer 1 PflBG“ die Textstelle „oder §  6 Absatz 1
Nummer 1 PflFAssG“ eingefügt.
3.3.2 Die Nummern 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„2. Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefach-
und Pflegefachassistenzkräfte der Einrichtungen
nach §  7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG oder §  6
Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflFAssG,
 3. Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte
der Einrichtungen nach §  7 Absatz 1 Nummer 3
PflBG oder §  6 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG,
 4. Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie der durchschnittlichen Belegungstage nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung der Einrichtungen
nach §  7 Absatz 1 Nummer 2 PflBG oder §  6 Ab-
satz 1 Nummer 2 PflFAssG,“.
3.3.3 Hinter Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6
eingefügt:
„5. Summe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für
tatsächlich vorhandene Auszubildende zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen nach §  16 PflA-
FinV,
 6. Summe der in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge zur Abrechnung der Umlagebeträge nach
§ 17 PflAFinV“.
3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3.4.1 Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betreibern“ durch
das Wort „Rechtsträgern“ ersetzt.
3.4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle „10 und 11“ durch die
Textstelle „10, 11, 16 und 17“ ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. Die bisherigen §§  5 bis 7 werden §§  4 bis 6.
6. Der neue §  4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen
(1) Eine Ausbildungsvergütung gilt im Sinne des §  6
PflAFinV als angemessen, wenn im Ausbildungsverhältnis zwischen der oder dem Auszubildenden und dem
Träger der praktischen Ausbildung vertraglich die Bindung an einen Tarifvertrag oder entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist. Bei Einrichtungen, die keiner Tarifbindung unterliegen, wird
der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen
Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege
(TVAöD-Pflege) für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Obergrenze herangezogen. Als Untergrenze gilt eine Ausbildungsvergütung
im Sinne des §  6 PflAFinV als angemessen, wenn sie
unter Einschluss aller nach dem Ausbildungsvertrag
nicht nur freiwillig gewährten laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung 80 vom Hundert
der nach dem TVAöD-Pflege in der jeweils im Festsetzungsjahr geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildungsvergütung unter Einschluss von Jahressonderzahlungen nicht unterschreitet. Für eine über Tarifverträge
oder entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen
Grundes.
(2) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, sind die Ausbildungsbudgets anteilig nach dem
Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen.
(3) Soweit die bis zum jeweiligen Auszahlungstermin
eingegangenen Umlagebeträge exklusive der Verwaltungskostenpauschale zur Deckung der vollen Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen nicht ausreichen, werden
die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt. Ausgleichszuweisungen sind nur auszuzahlen, sofern sie nicht mit
fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden
können.

Freitag, den 2. Oktober 2026252 HmbGVBl. Nr. 30
(4) Soweit die nach §  5 Absatz 3 PflAFinV vorzunehmende Aktualisierung der gemeldeten Ausbildungsbudgets aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen zu einem
Mehrbedarf im Finanzierungszeitraum führt, der nicht
durch die Liquiditätspauschale gedeckt ist, werden
nachgemeldete Ausbildungsbudgets nachrangig behandelt und die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt.
(5) Es erfolgen keine Ausgleichszuweisungen an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. September 2026.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung
Vom 29. September 2026
Auf Grund von §  9b Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die
Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom
21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet:
§ 1
In § 18 der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung vom 9. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 194) werden folgende
Absätze 4 bis 11 angefügt:
„(4) Zum Zweck der Beendigung des Umlageverfahrens
nach dieser Verordnung in Folge der Einführung des
­ Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I
Nr. 259 S. 1, 2) zum 1. Januar 2027 werden im Kalenderjahr
2027 abweichend von den §§  5 bis 12 die voraussichtlichen
Gesamtkosten aller noch bis zum 1. August 2027 beginnenden und bis zum Ablauf des 31. Juli 2029 endenden Ausbildungsverhältnisse in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
einmalig ermittelt.
(5) Die Kostenermittlung nach Absatz 4 erfolgt im Rahmen
der regulären Meldeperiode im Kalenderjahr 2027 und
umfasst sämtliche bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildungsverhältnisse zum Ablauf des 31. Juli 2029 entstehenden umlagefähigen Kosten.
(6) Umlagepflichtig sind alle Einrichtungen, die im Kalenderjahr 2027 nach dieser Verordnung umlagepflichtig
wären. Die Einzahlung der mit Umlagebescheid bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2027 festgesetzten Umlagebeträge
für die bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildungsverhältnisse ermittelten umlagefähigen Kosten erfolgt im
Kalenderjahr 2028.
(7) Ab dem Kalenderjahr 2028 enden die Meldepflichten
für nicht ausbildende Einrichtungen. Ausbildende Einrichtungen übermitteln weiterhin die zur Fortschreibung
der Ausbildungsdaten und zur Festsetzung der vorläufigen
und endgültigen Ausgleichszuweisungen erforderlichen
Angaben für die noch laufenden Ausbildungsverhältnisse
zur Gesundheits- und Pflegeassistenz.
(8) Die Auszahlung der vorläufigen Ausgleichszuweisungen gemäß §  11 erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen
Ausbildungsverhältnisse. Die Festsetzung der endgültigen
Ausgleichszuweisungen gemäß §  12 erfolgt bis zum Ab­schluss der letzten berücksichtigten Ausbildungsverhältnisse, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030.
(9) Abweichend von §  13 sind verbleibende Überschüsse
aus dem Umlageverfahren bei der Ermittlung der Höhe der
Ausgleichsmasse mindernd zu berücksichtigen. Soweit
nach Festsetzung der endgültigen Ausgleichszuweisungen
bis zum Abschluss der letzten berücksichtigen Ausbildungsverhältnisse weiterhin Überschüsse bestehen, sind
diese anteilig im Verhältnis der geleisteten Zahlungen an
die am Verfahren teilnehmenden Einrichtungen zurückzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für Überschüsse der Verwaltungskostenpauschale nach §  13 Absatz 2.
(10) Mit Abschluss der Festsetzung der endgültigen Ausgleichszuweisungen und Verwendung der verbleibenden
Überschüsse gemäß Absatz 9 endet das Umlageverfahren
nach dieser Verordnung.
(11) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2030 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. September 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23  51 29-0 — Telefax: 23  51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und  II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).