DIENSTAG, DEN7. AUGUST
253
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2018
Tag I n h a l t Seite
12.
7.
2018 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
31. 7. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
860-9-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 4. November 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. November
2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Vino. Degustazione. Cultura“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeit nach Absatz 1 auf die Ver-
kaufsstelle Halskestraße 48 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 12. Juli 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 12. Juli 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Dienstag, den 7. August 2018
254 HmbGVBl. Nr. 30
§1
Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(HmbGVBl. S. 105), geändert am 17. Oktober 2017 (HmbGVBl.
S. 332), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,29. August 2013
(BGBl. I S. 3464)“ durch die Textstelle ,,30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In §2 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,7. August 2013
(BGBl. I S. 3154, 3200, 3201)“ durch die Textstelle ,,17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Ab dem 1. September 2019 werden die in Anlage 2 auf
geführten Erziehungsgeldbeträge jährlich mit Wirkung ab
dem 1. September eines Jahres um den Veränderungswert
des Vorjahres des Indexes ,,Arbeitnehmerentgelte Ham-
burg je Arbeitnehmer öffentliche und sonstige Dienst-
leister, Erziehung und Gesundheit, private Haushalte“ des
Arbeitskreises ,,Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der
Länder“ für das betreffende Jahr fortgeschrieben.“
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Höhe der SK1 nach §5 Absatz 2 sowie die Höhe
der SK
2 für Tagespflegepersonen in Großtagespflege
stellen in dafür angemieteten Räumen nach §
5 Absatz 3
Satz 1 wird gesondert festgesetzt. Die zum 1. September
2018 festgesetzten Beträge ergeben sich aus Anlage 3. Ab
dem 1. September 2019 werden die Beträge der Leistungs-
arten in Anlage 3 jährlich mit Wirkung ab dem 1. Septem-
ber des jeweiligen Jahres um den Veränderungswert des
Verbraucherpreisindexes des Vorjahres des Statistischen
Bundesamtes für das betreffende Jahr fortgeschrieben.“
3.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Erzie-
hungsgeldbeträge beziehungsweise Sachkostenpauschalen
werden jeweils zum 1. September eines Kalenderjahres
durch die zuständige Fachbehörde im Amtlichen Anzeiger
bekannt gegeben.“
4. Die Anlagen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 31. Juli 2018
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 5. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 207),
wird verordnet:
Dienstag, den 7. August 2018 255
HmbGVBl. Nr. 30
,,Anlage 2
Höhe des Erziehungsgeldes
Leistungsart
Qualifikationsstufe 1
je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe 2
je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe 3
je Kind und Monat
in Euro
TPK 50 364,81 458,95 630,18
TPK 40 283,73 356,97 490,13
TPK 30 222,94 280,48 385,12
TPK 25 182,40 229,46 315,08
TPK 20 124,22 153,00 210,05
TPK 10 65,83 79,49 105,04
TPE 50 280,61 353,05 484,75
TPE 40 218,25 274,59 377,03
TPE 30 171,48 215,75 296,23
TPE 25 140,32 176,53 242,37
TPE 20 95,65 117,69 161,57
TPE 10 50,92 61,12 80,80
TPH 50 280,61 353,05 484,75
TPH 40 218,25 274,59 377,03
TPH 30 171,48 215,75 296,23
TPH 25 140,32 176,53 242,37
TPH 20 95,65 117,69 161,57
TPH 10 50,92 61,12 80,80
Dienstag, den 7. August 2018
256 HmbGVBl. Nr. 30
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
(2) Für bis zum 31. August 2018 entstandene Ansprüche auf
Tagespflegegeld gilt das bisherige Recht fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. Juli 2018.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 2)
für Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen in eigens angemieteten Räumen
gemäß § 5 Absatz 3
Leistungsart
je Kind
und Monat
in Euro
TPK / TPE / TPH 50 259,93
TPK / TPE / TPH 40 244,09
TPK / TPE / TPH 30 223,48
TPK / TPE / TPH 25 189,95
TPK / TPE / TPH 20 139,82
TPK / TPE / TPH 10 101,95″
Anlage 3
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1)
Leistungsart
je Kind
und Monat
in Euro
TPK / TPE / TPH 50 175,55
TPK / TPE / TPH 40 159,70
TPK / TPE / TPH 30 139,09
TPK / TPE / TPH 25 134,27
TPK / TPE / TPH 20 97,63
TPK / TPE / TPH 10 59,75
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