Download

GVBL_HH_2014-30.pdf

Inhalt

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes und Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
2120-3, 210-4-2

Seite 201

Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im Vollzug (Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütungsordnung)
3120-3-1

Seite 206

201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 DIENSTAG, DEN 10. JUNI 2014
Tag I n h a l t Seite
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Hinter dem Wort ,,Krebsforschung“ wird die Textstelle
,,, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen
Versorgung und zur Evaluation von organisierten
Früherkennungsprogrammen,“ eingefügt.
1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und
der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung
in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und
arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebs-
registrierung auf Landesebene. Das Krebsregister ist
in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig
und dabei nur diesem Gesetz unterworfen.“
1.2 In Absatz 2 werden hinter dem Wort ,,Auftreten“ die
Textstelle ,,, die Behandlung“ und hinter dem Wort
,,Frühstadien“ die Textstelle ,,sowie von gutartigen
Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II
der Internationalen statistischen Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
(ICD)“ eingefügt.
1.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt
es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfas-
sung und Verarbeitung der personenidentifizierenden
Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
ben a bis c und g. Für Auswertungen im Rahmen der
epidemiologischen und der klinischen Krebsregistrie-
rung werden pseudonymisierte Daten sowie für die
Weitergabe und Veröffentlichung Daten nach Maßgabe
der §§ 6, 7, 8 und 9 verwendet.“
28. 5. 2014 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes und Änderung der
Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
2120-3, 210-4-2
3. 6. 2014 Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im
Vollzug (Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
3120-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
und Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 28. Mai 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 10. Juni 2014
202 HmbGVBl. Nr. 30
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Meldungen
(1) Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und
Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt-
und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete Ein-
richtungen der onkologischen Versorgung sind ver-
pflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen
Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und
Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Mel-
deanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig
Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten
Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber ver-
fügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der
betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen
hat. Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten
kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein
auf die Speicherung der personenidentifizierenden
Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
ben a bis c und g beziehen. Meldeanlässe sind:
1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender kli-
nischer Sicherung,
2. die histologische, zytologische oder labortechni-
sche Sicherung der Diagnose,
3. der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
4. der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
5. die Feststellung einer therapierelevanten Änderung
des Erkrankungsstatus,
6. der Sterbefall.
Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen
nach Satz 3 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen.
Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind
berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der
Krebsregistrierung begründeter Dokumentations-
erfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach
diesem Gesetz zu nutzen.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen
Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in der
Freien und Hansestadt Hamburg untersuchte oder
behandelte Patientinnen und Patienten zu übermit-
teln. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Patientin bzw. der Patient ist bei einer Erstmel-
dung schriftlich umfassend über die Meldung, die Auf-
gaben des Hamburgischen Krebsregisters und das
Widerspruchsrecht zu unterrichten. Bei einer einwilli-
gungsunfähigen Person ist die Aufklärung der jeweili-
gen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetz-
lichen Vertreters erforderlich. Die zuständige Behörde
stellt das Informationsmaterial für die Patientinnen
und Patienten kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Informa-
tion der Patientin bzw. des Patienten erfolgen, wenn
die Patientin bzw. der Patient nicht informiert werden
kann, weil sie oder er wegen der Gefahr einer sonst ein-
tretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über
das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrich-
tet worden ist, und wenn kein Grund zu der Annahme
besteht, dass die Patientin bzw. der Patient von ihrem
bzw. seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen
würde. Die bzw. der Meldende hat die Gründe, warum
die Meldung ohne Information erfolgt ist, aufzuzeich-
nen; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Wenn eine dia-
gnosestellende ärztlich geleitete Einrichtung auf
Grund spezieller Untersuchungsmethoden keinen
unmittelbaren Patientenkontakt hat, sind Meldungen
ohne Information der Patientinnen bzw. der Patienten
zulässig; eine Speicherung im Krebsregister darf nur
pseudonymisiert im Sinne des § 12 Absatz 3 erfolgen,
es sei denn, diese Daten sind einer Meldung zuzuord-
nen, bei der der Speicherung der personenidentifizie-
renden Klartextdaten nicht widersprochen wurde.
(5) Ist die Patientin bzw. der Patient verstorben, so
erfolgt die Meldung nach Absatz 1, wenn kein Grund
zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der
Patient der Verarbeitung ihrer bzw. seiner personen-
identifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte.
(6) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für
die Meldungen auch in elektronischer Form kostenlos
zur Verfügung.
(7) Für Meldungen nach § 3 werden Aufwandsentschä-
digungen an die Leistungserbringer nach § 65c Ab-
satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in
der jeweils geltenden Fassung und für Erstmeldungen
zu nicht-melanotischen Hautkrebsarten nach Vorgabe
der zuständigen Behörde gezahlt. Der Senat wird
ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Pau-
schalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldever-
gütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte
der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversi-
cherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, durch Rechts-
verordnung zu regeln.
(8) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt,
Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach
§ 4 über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg an die
jeweils für die epidemiologische und die klinische
Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren
Vertrauensstellen weiterzuleiten, soweit der personen-
bezogenen Verarbeitung durch das Hamburgische
Krebsregister nicht widersprochen wurde, sowie Mel-
dungen und Informationen über Personen mit
gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg von anderen Krebsregistern oder deren
Vertrauensstellen entgegenzunehmen und zu verarbei-
ten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen
Regelungen zulässig und erforderlich ist.
(9) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Qua-
litätssicherung der in der Freien und Hansestadt Ham-
burg behandelten Krebspatientinnen und Krebs-
patienten nach § 1 Absatz 1 ist das Hamburgische
Krebsregister berechtigt, auch die nach § 3 erhobenen
Daten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver-
arbeiten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu
nutzen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Textstelle ,,dürfen folgende Angaben enthalten:“
wird durch die Textstelle ,,enthalten, soweit bekannt,
folgende Angaben:“ ersetzt.
Dienstag, den 10. Juni 2014 203
HmbGVBl. Nr. 30
3.1.2 In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Verhältnisse“ die
Textstelle ,,der Patientin bzw.“ eingefügt und die Text-
stelle
,,e) Staatsangehörigkeit
f) Geschlecht
g) bei Frauen: Zahl der Geburten
h) derzeitiger Beruf und am längsten ausgeübte
Berufstätigkeit
i) Wirtschaftszweig
j) Rauchgewohnheiten,“
wird durch die Textstelle
,,e) Geschlecht
f) Krankenkasse
g) Krankenversichertennummer
h) Rauchgewohnheiten;
personenidentifizierende Klartextdaten sind Angaben
zu den Buchstaben a bis c und g;“ ersetzt.
3.1.3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
3.1.3.1 Hinter dem Wort ,,Angaben“ wird die Textstelle ,,nach
Absatz 4, insbesondere“ eingefügt.
3.1.3.2 In Buchstabe a werden hinter dem Wort ,,Befundes“
die Wörter ,,und weiterer diagnostisch relevanter
Merkmale“ eingefügt.
3.1.3.3 In Buchstabe g wird hinter dem Wort ,,Art“ die Text-
stelle ,,, Beginn, Dauer und Ergebnis“ eingefügt.
3.1.3.4 In Buchstabe i wird die Textstelle ,,Todesursache.“
durch das Wort ,,Krankheitsverlauf“ ersetzt.
3.1.3.5 Es wird die Textstelle ,,j) Todesursache.“ angefügt.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Jede Meldung muss die Meldende oder den Mel-
denden und die Einrichtung, in der die Untersuchung
oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen.
Außerdem ist bei Meldungen nach § 2 mit Ausnahme
der Meldungen nach § 2 Absatz 4 anzugeben, ob die
Patientin bzw. der Patient nach § 2 Absatz 3 informiert
worden ist, und gegebenenfalls ob sie bzw. er der perso-
nenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner
Klartextdaten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 widersprochen
hat.“
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bei Meldungen nach § 2 und bei einem Wider-
spruch gegen die personenidentifizierende Daten-
speicherung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 12
Absatz 3 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstaben a bis c und g automatisch durch einen
pseudonymen Kontrollnummernsatz nach § 5 Absatz 1
ersetzt.“
3.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden auf
der Grundlage des bundesweit einheitlichen Daten-
satzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
tren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumen-
tation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module
erhoben. Die zuständige Behörde veröffentlicht die
jeweils geltende Fundstelle im Amtlichen Anzeiger.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,,5. Geschlecht.“
4.1.2 Nummer 6 wird gestrichen.
4.1.3 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hamburgische
Krebsregister ist berechtigt, in Abständen von vier
Jahren einen Abgleich der Daten nach Satz 1 in pseu-
donymisierter Form mit dem Melderegister vorzuneh-
men, um Personenangaben in seinem Registerbestand
zu identifizieren, bei denen die Identitätszuordnung
zweifelhaft ist.“
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zur Prüfung der Vollzähligkeit der Erfassung ist
das Krebsregister berechtigt, aggregierte Vergleichs-
daten zu Fallzahlen der meldepflichtigen Einrichtun-
gen zu Angaben nach § 3 Absatz 4 von den Kranken-
kassen und privaten Krankenversicherungsunterneh-
men anzunehmen und zu nutzen.“
5. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Speicherung der Daten
(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weite-
ren Unterlagen gewonnenen Daten werden in dem
besonders geschützten Vertrauensbereich erfasst, ge-
prüft, zusammengeführt und gespeichert. Zur Klärung
der Personenidentität werden Name, Anschrift, Kran-
kenversichertennummer und Geburtsdatum genutzt.
Diese personenidentifizierenden Angaben werden
zusätzlich sowohl mit einem nicht-reidentifizierbaren
Kontrollnummernsatz sowie mit einer personenbezo-
genen Referenznummer pseudonymisiert, der jewei-
lige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenz-
nummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften ver-
bleiben im Vertrauensbereich.
(2) Für Auswertungen nach Maßgabe dieses Gesetzes
wird ein Datensatz auf Basis der bestmöglichen Infor-
mation nach Maßgabe der folgenden Änderungen
erstellt. Es werden:
1. die Meldende bzw. der Meldender durch die mel-
dende Institution,
2. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen und
Krankenversichertennummer der Patientin bzw.
des Patienten durch die personenbezogene Refe-
renznummer,
3. die Anschrift durch Koordinaten und Ortsteil,
4. das Geburtsdatum durch Monat und Jahr
ersetzt.
(3) Die nach § 2 übersandten Formblätter sind spätes-
tens nach drei Monaten zu vernichten.“
6. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Veröffentlichungen und Auswertungen
(1) Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei
ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die
bevölkerungsbezogenen Ergebnisse in Abständen von
höchstens drei Jahren so, dass sie keine bestimmte Per-
son erkennen lassen.
(2) Die Daten der klinischen Krebsregistrierung sind
jährlich landesbezogen entsprechend § 65c SGB V aus-
zuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen,
dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. Die
Ergebnisse werden gemäß § 65c Absatz 10 Satz 3 SGB V
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur
Verfügung gestellt.
Dienstag, den 10. Juni 2014
204 HmbGVBl. Nr. 30
(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt,
sich an der Evaluation und der Qualitätssicherung von
organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zu
beteiligen. Bei einem durch den Abgleich von Daten
der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von organisier-
ten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten
des Krebsregisters entstehenden Verdacht auf Inter-
vallkarzinom sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen
und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungs-
untersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung
die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qua-
litätssicherung zur Verfügung zu stellen. Der Senat
wird ermächtigt, das Verfahren dafür durch Rechtsver-
ordnung zu regeln.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,For-
schung“ die Wörter ,,oder zur Beurteilung der Qualität
der onkologischen Versorgung“ eingefügt.
7.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt,
die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 SGB V für die einzelnen Leistungserbringer aus-
zuwerten und zurückzumelden, sowie die klinischen
Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V für
die Zentren in der Onkologie auszuwerten und zurück-
zumelden.“
7.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7.4 Im neuen Absatz 3 werden die Wörter ,,Auswertung
dürfen“ durch die Textstelle ,,Auswertungen dürfen der
Antragstellerin bzw.“ ersetzt und hinter dem Wort
,,Antragsteller“ wird die Textstelle ,,nach Absatz 1
beziehungsweise dem Leistungserbringer nach Absatz
2″ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,epidemiologische“
gestrichen und hinter dem Wort ,,Daten“ werden die
Wörter ,,zum Krebsgeschehen“ eingefügt.
8.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisier-
ter Daten aus dem Krebsregister besteht nur, soweit
dies bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist.“
8.3 Absatz 3 wird gestrichen.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aus dem Krebsregister dürfen personenbezogene
Daten an Krebsregister anderer Bundesländer entspre-
chend der landesgesetzlichen Regelungen übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus
dürfen sie an Hochschulen, wissenschaftliche Institute
und andere öffentliche Einrichtungen auf deren
Antrag nach den Absätzen 2 bis 6 für die Durch-
führung eines bestimmten Vorhabens der Krebsfor-
schung übermittelt werden.“
9.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt
und auf Antrag verpflichtet, einer meldenden Ärztin
bzw. einem meldenden Arzt oder der meldenden Ein-
richtung die im Krebsregister vorhandenen Informa-
tionen zum Langzeitüberleben (lebend beziehungs-
weise Sterbedatum und Todesursache) der benannten
Patientinnen und Patienten weiterzugeben.“
9.3 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förde-
rung der interdisziplinären, direkten patientenbezoge-
nen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldo-
kumentationen. Auf Antrag übermittelt das Hambur-
gische Krebsregister die darin enthaltenen klinischen
Daten an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw.
Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den von ihnen
gemeldeten Patientinnen und Patienten. Die Über-
mittlung hat unter Wahrung der datenschutzrecht-
lichen Vorschriften zu erfolgen.“
10. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Befragung zu Forschungszwecken
Eine mündliche Befragung ist der Patientin oder dem
Patienten bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Per-
son der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen
Vertreter vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist
sie oder er über den Zweck des Forschungsvorhabens
zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass ihre oder
seine Mitarbeit bei der Befragung freiwillig ist. Bei
einer schriftlichen Befragung sind diese Hinweise den
Fragen voranzustellen oder beizufügen.“
11. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Befragung Dritter
(1) Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit
aus dem Krebsregister übermittelten personenbezoge-
nen Daten darf eine Dritte bzw. ein Dritter nur mit
schriftlicher Einwilligung der Patientin oder des Pati-
enten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähi-
gen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw.
des jeweiligen gesetzlichen Vertreters befragt werden,
es sei denn, dass weder die Erkrankung noch die Pati-
entin oder der Patient bei der Befragung erkennbar
wird oder der Dritten bzw. dem Dritten schon bekannt
ist. Vor der Einwilligung ist die Patientin oder der
Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person
die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige
gesetzliche Vertreter über den Zweck des Forschungs-
vorhabens zu unterrichten.
(2) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, so
kann die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erfor-
derliche Einwilligung erteilen, wenn der Zweck des
Forschungsvorhabens eine Befragung Dritter erfordert
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Pati-
entin oder der Patient der Speicherung der personen-
identifizierenden Klartextdaten im Hamburgischen
Krebsregister widersprochen und eine Einwilligung
nach Absatz 1 verweigert hätte.“
12. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
Rechte der Betroffenen
(1) Die bzw. der Betroffene kann persönlich Auskunft
über die im Krebsregister zu ihrer bzw. seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Dabei ist die Identität
zwischen der anfragenden Person und der Person, über
die Auskunft erteilt wird, sicherzustellen.
(2) Das Verlangen Dritter an die Betroffene bzw. den
Betroffenen auf Vorlage einer Bescheinigung über die
Datenspeicherung und den Inhalt der gespeicherten
Daten ist unzulässig.
Dienstag, den 10. Juni 2014 205
HmbGVBl. Nr. 30
(3) Die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwil-
ligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Ver-
treterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter kann
der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw.
seiner Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister
jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Krebs-
register widersprechen. Sind die personenidentifizie-
renden Klartextdaten bereits im Krebsregister gespei-
chert worden, sind sie durch die in § 5 Absatz 1 Satz 3
genannten Kontrollnummernsätze zu ersetzen. Es ist
sicherzustellen, dass im Falle des Widerspruchs gegen
die personenidentifizierende Klartextdatenspeiche-
rung lediglich pseudonyme Daten gespeichert werden,
und dass eine Reidentifizierung dieser Daten nicht
erfolgt. Sind diese Daten an Dritte übermittelt worden,
so sind sie auch dort zu löschen. Sind sie an andere
Krebsregister übermittelt worden, so sind diese über
den Widerspruch zu informieren.“
13. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Löschung
Die personenidentifizierenden Klartextdaten sind
innerhalb von 30 Jahren nach dem Tode der Patientin
oder des Patienten, spätestens jedoch 120 Jahre nach
der Geburt der Patientin oder des Patienten entspre-
chend § 5 Absatz 2 zu ersetzen und zusammen mit dem
jeweiligen Kontrollnummernsatz zu löschen. Die
Krankenversichertennummer ist zu löschen, sobald sie
zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht
wird.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird die Textstelle ,,§ 9
Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 5
Satz 3″ durch die Textstelle ,,§ 9 Absatz 5 Satz 3 oder
§ 12 Absatz 3 Satz 4″ ersetzt.
14.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. entgegen § 10 eine mündliche Befragung der Pati-
entin oder dem Patienten beziehungsweise bei
einer einwilligungsunfähigen Person der jeweili-
gen gesetzlichen Vertreterin bzw. dem jeweiligen
gesetzlichen Vertreter nicht schriftlich ankündigt
oder vor einer Befragung die Patientin oder den
Patienten beziehungsweise bei einer einwilli-
gungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche
Vertreterin bzw. den jeweiligen gesetzlichen Ver-
treter nicht auf die Freiwilligkeit ihrer oder seiner
Mitarbeit hinweist,“.
14.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. entgegen § 12 Absatz 2 die Vorlage einer Bescheini-
gung über die Datenspeicherung oder den Inhalt
der gespeicherten Daten verlangt,“.
14.1.4 Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5
ersetzt:
,,4. seiner Meldepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nach-
kommt,
5. gegen den Widerspruch der Patientin bzw. des
Patienten beziehungsweise bei einer einwilli-
gungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzli-
chen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen
Vertreters gegen die Übermittlung ihre bzw. seine
Daten an das Hamburgische Krebsregister mel-
det.“
14.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,fünftausend“ durch das
Wort ,,fünfzigtausend“ ersetzt.
A r t i k e l 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
§ 31 Absatz 3 Satz 2 der Meldedatenübermittlungsverord-
nung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geän-
dert am 29. April 2014 (HmbGVBl. S. 156), wird gestrichen.
A r t i k e l 3
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt in
Artikel 1 Nummer 14.1 § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Hambur-
gischen Krebsregistergesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Eine Nutzung der Datenbestände die nach dem Ham-
burgischen Krebsregistergesetz vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes aufgebaut wurden, ist für die Zwecke und Aufgaben nach
§ 1 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes in der Fassung
des Artikels 1 zulässig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten können nach § 10 des
Hamburgischen Krebsregistergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 1 nur genutzt werden, wenn vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Einwilligung zur Meldung nach dem Hamburgi-
schen Krebsregistergesetz vorlag.
(4) Die in Absatz 2 genannten Daten können zur Übermitt-
lung nach § 9 Absatz 8 des Hamburgischen Krebsregistergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 nur dann genutzt werden,
wenn eine dafür wirksame Einwilligung der Patientin oder des
Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen
Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweili-
gen gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Einwilligung muss
vor der Datenübermittlung erklärt worden sein.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
Der Senat
Dienstag, den 10. Juni 2014
206 HmbGVBl. Nr. 30
Verordnung
über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
im Bereich der Vergütung im Vollzug
(Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütungsordnung)
Vom 3. Juni 2014
Auf Grund von § 43 Satz 2 des Hamburgischen Strafvoll-
zugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl.
S. 257), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 233),
§ 43 Satz 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
(HmbJStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), § 34
Satz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
(HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 242, 310), und
§ 39 Satz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvoll-
zugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 211) wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 43 Satz 1 HmbStVollzG, § 43 Satz 1 HmbJStVollzG, § 34
Satz 1 HmbUVollzG und § 39 Satz 1 HmbSVVollzG werden auf
die Behörde für Justiz und Gleichstellung weiter übertragen.
§ 2
Die Weiterübertragungsverordnung-Strafvollzugsvergü-
tungsordnung vom 22. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 50) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Juni 2014.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).