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Zweite Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge
neu: 223-1-34, 223-1-30, 223-1-54, 223-1-52, 223-1-37, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-46, 223-1-48, 223-1-49, 223-1-40, 223-1-50, 223-1-65, 223-1-55, 223-1-32, 223-1-31, 223-1-101

Seite 263

Druckfehlerberichtigung

Seite 316

DIENSTAG, DEN10. OKTOBER
263
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2017
Tag I n h a l t Seite
11. 9. 2017 Zweite Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche
Bildungsgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
neu: 223-1-34, 223-1-30, 223-1-54, 223-1-52, 223-1-37, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-46, 223-1-48, 223-1-49, 223-1-40, 223-1-50, 223-1-65, 223-1-55, 223-1-32,
223-1-31, 223-1-101
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule
(AO-BeS)
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
20 Absatz 2 Satz 2, §
44
Absatz 4, §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des
Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl.
S. 441), und §1 Nummern 2, 5, 14, 15, 16 und 17 der Weiter
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen
­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183,
184), zuletzt geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl.
S. 263, 266), in der jeweils geltenden Fassung für alle Schüle-
rinnen und Schüler an Berufsschulen.
§2
Inhalt und Dauer der Bildungsgänge, Aufrücken
Die Berufsschule umfasst zweijährige, dreijährige und drei-
einhalbjährige Bildungsgänge, in denen eine berufliche
Grund- und Fachbildung vermittelt sowie die allgemeine Bil-
dung vertieft wird. Am Ende eines Schuljahres rücken die
Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
auf. Das Schulverhältnis endet, wenn Schülerinnen und Schü-
ler keinen betrieblichen Ausbildungsplatz mehr innehaben,
ihnen kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufen-
den Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes
gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie durch den
Abschluss nach §
7 eine höherwertige Berechtigung erlangen
werden.
§3
Lernfelder, Erweiterungsfächer, Kontingentstundentafel
(1) Die Vermittlung von beruflicher Grund- und Fach
bildung erfolgt in der Regel in Lernfeldern, die durch die
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK)
für den jeweiligen Ausbildungsberuf in Rahmenlehrplänen
(KMK-Rahmenlehrpläne) festlegt sind.
(2) Berufsbezogene Erweiterungsfächer der allgemeinen
Bildung sind Fachenglisch, Sprache und Kommunikation
sowie Wirtschaft und Gesellschaft (Erweiterungsfächer).
(3) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Kontin-
gentstundentafel setzt für die zweijährigen, dreijährigen und
dreieinhalbjährigen Bildungsgänge der Berufsschule die Zahl
der Unterrichtsstunden fest, die bis zum Abschluss des jeweili-
gen Bildungsgangs insgesamt zu erteilen sind (Schülergrund-
stunden). Sie weist die Zahl der Schülergrundstunden aus, die
mindestens auf die Vermittlung einer beruflichen Grund- und
Fachbildung sowie die berufsbezogene Vertiefung der allge-
meinen Bildung entfallen, und zeigt die Gestaltungsmöglich-
keiten der Schule auf. Bei der Umrechnung der Unterrichts-
Zweite Verordnung
zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen
für berufliche Bildungsgänge
Vom 11. September 2017
Dienstag, den 10. Oktober 2017
264 HmbGVBl. Nr. 30
stunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unter-
richtswochen.
(4) In Wahlpflichtbereichen können vertiefende oder
ergänzende Inhalte der beruflichen Bildung und der Erweite-
rungsfächer angeboten werden.
§4
Schuleigene Stundentafel
(1) Die Schule setzt die Kontingentstundentafel entspre-
chend den Vorgaben in dem jeweils einschlägigen KMK-Rah-
menlehrplan in eine schuleigene Stundentafel um. Sie stellt
sicher, dass die in den Rahmenlehrplänen und Rahmenplänen
niedergelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die von der KMK für die jeweiligen Lernfelder
beschlossenen Zeitrichtwerte dürfen um höchstens zehn vom
Hundert Unterrichtsstunden unter- oder überschritten wer-
den.
(3) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religions-
gespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstun-
den je Schuljahr anzubieten.
§5
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Projekttage oder
Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
§6
Zeugnisse
(1) Im Zeugnis wird neben der Note in Fachenglisch ver-
merkt, auf welcher Niveaustufe des Gemeinsamen Europäi-
schen Referenzrahmens für Sprachen (GER) der Unterricht
erteilt wurde. Wurde der Unterricht auf dem Niveau B1 oder
B2 des GER erteilt, so ist für die Feststellung, ob der Abschluss
der Berufsschule nach §7 erreicht ist, für die Berechnung der
Durchschnittsnote und für die Feststellung nach §8 Absatz 1,
ob der Abschluss dem ersten allgemeinbildenden Schul
abschluss gleichwertig ist, die Zeugnisnote in eine auf die
Niveaustufe A2 des GER bezogene Note umzurechnen. Wurde
der Unterricht auf dem Niveau B2 des GER erteilt, so ist für
die Feststellung nach §8 Absatz 2, ob der Abschluss dem mitt-
leren Schulabschluss gleichwertig ist, die Zeugnisnote in eine
auf die Niveaustufe B1 des GER bezogene Note umzurechnen.
Die Umrechnung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt nach Maß-
gabe der folgenden Tabelle:
Note auf dem Niveau
A2
Note auf dem Niveau
B1
Note auf dem Niveau
B2
1
1
1
2
2 3
2 3 4
3 4 5
4 5
6
5
6
6
Ungenügende Leistungen auf dem Niveau B1 werden je
nach Leistungsstand der Schülerin beziehungsweise des Schü-
lers mit den Noten ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bezogen
auf das Niveau A2 bewertet, ungenügende Leistungen auf dem
Niveau B2 mit den Noten ,,ausreichend“ bis ,,ungenügend“
bezogen auf das Niveau A2.
(2) Im Zeugnis wird vermerkt, wenn bei gleichbleibendem
Leistungsstand der Abschluss der Berufsschule nicht erreicht
werden kann.
(3) Die Schülerinnen beziehungsweise Schüler und bei
Minderjährigkeit ihre Sorgeberechtigten sowie bei Zeugnis-
sen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, die
Ausbildenden bestätigen die Kenntnisnahme der Zeugnisse
auf einer Kopie, die an die Schule zurückzureichen ist. Sie
wird in der Schule verwahrt.
(4) Werden aufgrund eines Beschlusses nach §10 Absatz 1
Satz 2 APO-AT keine Halbjahreszeugnisse erteilt und besteht
nach den im ersten Halbjahr eines Schuljahres erbrachten
Leistungen die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler den
Abschluss der Berufsschule nicht erreichen, oder haben sich
ihre Leistungen im ersten Halbjahr gegenüber dem vorherge-
henden Jahreszeugnis um durchschnittlich etwa eine Note
verschlechtert, so erhalten die Schülerinnen und Schüler, ihre
Sorgeberechtigten und die oder der Ausbildende eine entspre-
chende schriftliche Mitteilung.
§7
Abschlusszeugnis
(1) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen
Abschluss. Diesen erhält, wer in allen Fächern und Lern
feldern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder
schlechtere Leistungen nach Absatz 2 ausgleichen kann.
Grundlage der Beurteilung sind die Leistungen der Schülerin-
nen und Schüler während der Gesamtdauer der berufsschuli-
schen Ausbildung.
(2) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen
werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten darf mit
mangelhaft bewertet sein. Jeder mangelhaften Leitung müssen
mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder
doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
(3) Im Abschlusszeugnis wird eine aus allen Noten für die
Lernfelder und Ergänzungsfächer ­ außer gegebenenfalls im
Fach Sport ­ gebildete Durchschnittsnote als ungewichtetes,
arithmetisches Mittel ausgewiesen. Diese wird bis auf eine
Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§8
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen
der allgemeinbildenden Schulen
(1) Der Abschluss der Berufsschule ist dem ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss gleichwertig.
(2) Der Abschluss der Berufsschule ist dem mittleren
Schulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerinnen und
Schüler
1. den Unterricht an der Berufsschule erfolgreich besucht und
im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindes-
tens 3,0 erreicht haben,
2. eine Berufsausbildung mit einer mindestens zweijährigen
Regelausbildungsdauer in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf erfolgreich abgeschlossen haben und entweder
3. ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre auf-
steigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten
Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem ein-
schlägigen Rahmenplan erfüllt haben; Fachenglischunter-
richt der Berufsschule gilt im Verhältnis zum Englisch
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HmbGVBl. Nr. 30
unterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender
Unterricht oder
4. ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B
1
des GER in Englisch nachgewiesen haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht
Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre
am Englisch- beziehungsweise Fachenglischunterricht nach
der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englisch-
kenntnisse nach Absatz 2 durch Kenntnisse in einer Fremd-
sprache ihrer Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Erset-
zung möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(4) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem
ersten allgemeinbildenden beziehungsweise mittleren Schul-
abschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.
§9
Fremdsprachenprüfung
(1) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach §8
Absatz 2 Nummer 4 beziehungsweise §8 Absatz 3 wird durch
eine schriftliche und mündliche Prüfung erbracht. Er kann
auch durch Vorlage eines international anerkannten Sprachen-
zertifikats erbracht werden.
(2) An der Prüfung in Englisch kann nur teilnehmen, wer
den Unterricht der Berufsschule in Fachenglisch durchgehend
besucht und im Abschlusszeugnis mindestens die Endnote
,,ausreichend“ erreicht hat.
(3) Die Prüfung in einer anderen Fremdsprache wird auf
Antrag durchgeführt, wenn diese Fremdsprache an einer staat-
lichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule in
Hamburg unterrichtet wird. Für die Besetzung des Fachprü-
fungsausschusses ist es ausreichend, wenn ein Mitglied die
erforderliche fachliche Qualifikation für das betreffende Prü-
fungsfach besitzt.
(4) Die Prüfung nach Absatz 3 wird als Externenprüfung
durchgeführt. Sie besteht aus zwei Teilen: einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Für die Bearbeitung der schrift
lichen Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung. Zum zwei-
ten Teil wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil ungenü-
gende Leistungen erbracht hat.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die End-
note ,,ausreichend“ erreicht worden ist.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal
wiederholen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die
zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.
(7) Wurde an der Fremdsprachenprüfung mit Erfolg teilge-
nommen, wird darüber ein Vermerk im Abschlusszeugnis der
Berufsschule aufgenommen. Wer die Prüfung nicht bestanden
hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prü-
fung und die erbrachten Prüfungsleistungen.
Anlage zu § 3 Absatz 3
Kontingentstundentafel
2-jährige
Ausbildung
3-jährige
Ausbildung
3½-jährige
Ausbildung
Berufliche Grund- und
Fachbildung
Lernfelder der geltenden
KMK-Rahmenlehrpläne
560­6001)
840­8801)
980­10201)
Erweiterungsfächer 240 320 360
Fachenglisch 80 120 140
Sprache und Kommuni-
kation
80 120 140
Wirtschaft und Gesell-
schaft
80 80 80
Wahlpflichtbereich2)
Gestaltungskontingent 120­1601)
240­2801)
300­3401)
Summe der Schüler-
grundstunden
960 1440 1680
1)Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
2) Optional nach Entscheidung der Schule
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266 HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 2
Einziger Paragraph
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für berufsbildende Schulen
­ Allgemeiner Teil ­
Auf Grund von §
45 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl.
S. 441), und §
1 Nummern 15 und 16 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 24. Juni 2016
(HmbGVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Die Noten
für ausschließlich im Wahlpflichtbereich unterrichtete
Fächer und Lernbereiche werden nur mit ihrem Mittel-
wert berücksichtigt.“
2. §11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Soweit
nicht anders geregelt, wird je Fach beziehungsweise
Lernfeld eine Note erteilt. Die Zeugnisnote in Fächern
beziehungsweise Lernfeldern, die sowohl im Pflicht
bereich als auch im Wahlpflichtbereich unterrichtet
wurden, wird unter Berücksichtigung des jeweiligen
Anteils an der Gesamtleistung gebildet. Für Inhalte des
Wahlpflichtbereichs, die keinem Fach oder Lernfeld
des Pflichtbereichs entsprechen, wird eine zusammen-
fassende Wahlpflichtnote erteilt; diese kann durch
Angabe der Einzelnoten erläutert werden.“
2.2 Im neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Die Note wird“
durch die Wörter ,,Noten werden“ ersetzt.
Artikel 3
Einziger Paragraph
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Berufsvorbereitungsschule
Auf Grund von §21 Absatz 4, §44 Absatz 4, §45 Absatz 4,
§
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und §
1 Num-
mern 6, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvor
bereitungsschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191),
zuletzt geändert am 22. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 177, 184),
wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden hinter der Textstelle ,,befähigt,“ die
Wörter ,,eine begründete Berufswahl zu treffen und“
eingefügt.
1.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
1.2 In Absatz 3 werden hinter der Textstelle ,,Möglichkeit,“
die Wörter ,,nach erfolgreicher Teilnahme an einer
Abschlussprüfung“ und hinter dem Wort ,,Berechti-
gungen“ die Wörter ,,des ersten allgemeinbildenden
Schulabschlusses oder“ eingefügt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Angebote“ durch das
Wort ,,Bildungsgänge“ ersetzt.
2.2 Die Absätze 3 bis 5 werden durch folgende Absätze 3 bis
6 ersetzt:
,,(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache
nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unter-
richt teilzunehmen, wird die Ausbildungsvorbereitung
für Migrantinnen und Migranten (AvM) angeboten.
Die AvM dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre.
(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache
wird die Alphabetisierungsklasse (Av-Alpha) angebo-
ten. Diese dauert in der Regel ein Jahr und bereitet auf
die erfolgreiche Teilnahme in AvM vor.
(5) Schülerinnen und Schülern, die nach §12 des Ham-
burgischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung gefördert werden, stehen als Bildungsgänge die
AV nach Absatz 2 oder die AvM nach Absatz 3 offen.
Als alternativer Bildungsgang steht diesen Schülerin-
nen und Schülern die Berufsvorbereitung (BV) offen.
Die BV wird in produktions- und dienstleistungsorien-
tierten Unterrichtsvorhaben organisiert und kann bis
zu zwei Jahre in Vollzeitform besucht werden. Der
Besuch der AV, der AvM oder der BV kann auf Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten
Bildungsganges nach den Absätzen 2 bis 5 besteht
nicht.“
3. Die §§4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,§4
Zulassung
(1) Zur AV wird in der Regel nur zugelassen, wer die
allgemeinbildende Schule zehn Jahre besucht hat,
schulpflichtig ist, nicht an einer öffentlich geförderten
Vollzeitbildungsmaßnahme teilnimmt und ausrei-
chende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in
der deutschen Sprache aufweist, um mit Aussicht auf
Erfolg am Unterricht teilzunehmen. Die Entscheidung
über eine frühere Aufnahme trifft die zuständige
Behörde.
(2) Zur AvM wird in der Regel zugelassen, wer noch
nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt,
um anschließend an einem regulären Bildungsgang der
beruflichen Schulen teilnehmen zu können, und wer
entweder
1. schulpflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist
oder
2. im Schuljahr vor der Zulassung zur AvM eine allge-
meinbildende Schule besucht hat.
Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft die zustän-
dige Behörde.
(3) Zu dem Bildungsgang Av-Alpha können neu zuge-
wanderte schulpflichtige Jugendliche ab einem Alter
von 16 Jahren zugelassen werden, sofern sie noch keine
deutsche Schule länger als ein Jahr besucht haben und
in ihrem Heimatland nicht alphabetisiert wurden oder
die lateinische Schreibweise nicht beherrschen. Die
Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach §
12 HmbSG
gefördert werden und nicht mehr schulpflichtig sind,
können zur AV, zur AvM oder zur BV zugelassen wer-
den, wenn
Dienstag, den 10. Oktober 2017 267
HmbGVBl. Nr. 30
1.in Fördereinrichtungen beziehungsweise Förder-
maßnahmen außerhalb der BVS eine gleichwertige
Förderung nicht gewährleistet ist und
2. nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungs-
schule die Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbil-
dungs- oder Beschäftigungsverhältnis außerhalb der
in Satz 2 genannten oder vergleichbarer Förder
einrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen
besteht.
Eine gleichwertige Förderung im Sinne von Satz 1
Nummer 1 bieten insbesondere der Berufsbildungs
bereich der Werkstätten für behinderte Menschen, die
Hamburger Arbeitsassistenz und das Berufsbildungs-
werk.
(5) Vor der Aufnahme in die Berufsvorbereitungsschule
erfolgt eine Beratung durch die aufnehmende Schule in
Kooperation mit der abgebenden Schule oder durch die
zuständige Behörde und die Arbeitsverwaltung.
§5
Art und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Unterricht umfasst einen Pflichtbereich und
einen Wahlpflichtbereich. Der Pflichtbereich ist in die
Bereiche berufsbezogener Unterricht, berufsübergrei-
fender Unterricht und berufspraktisches Lernen geglie-
dert. Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer
sind aus den Anlagen ersichtlich.
(2) Der Unterricht in den Bildungsgängen AV und
AvM findet an den Lernorten Schule und Betrieb statt.
Der Unterricht in den Bildungsgängen BV und Av-
Alpha findet vorwiegend am Lernort Schule sowie an
außerschulischen Lernorten statt. Mit den Schülerin-
nen und Schülern sind individuelle Lernentwicklungs-
gespräche zu führen. Es sind individuelle Lernentwick-
lungspläne zu erstellen und fortzuschreiben.
(3) Der Unterricht wird individualisiert erteilt. Im Rah-
men der Individualisierung sind verschiedene Anforde-
rungsebenen zu berücksichtigen. Der Unterricht auf
der ersten Anforderungsebene führt zum Abschluss der
Berufsvorbereitungsschule. Der Unterricht auf der
zweiten Anforderungsebene schließt die Anforderun-
gen der ersten Anforderungsebene ein und führt darü-
ber hinaus zum Abschluss der Berufsvorbereitungs-
schule, der in seinen Berechtigungen dem ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss entspricht. Im AvM
schließt der Unterricht auf der dritten Anforderungs-
ebene die Anforderungen der ersten beiden Anforde-
rungsebenen ein und führt darüber hinaus zum
Abschluss der Berufsvorbereitungsschule, der in seinen
Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss ent-
spricht. Die Entscheidung, auf welcher Anforderungs-
ebene eine Schülerin oder ein Schüler unterrichtet
wird, trifft die Zeugniskonferenz auf der Grundlage des
Berufswegeplanes und unter Berücksichtigung der
individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des
Schülers.“
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,des BVJ-M beziehungs-
weise des VJ-M“ durch die Textstelle ,,der AvM“ ersetzt.
4.1.2 In Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,Sie können“ die
Wörter ,,im begründeten Einzelfall auf Antrag“ einge-
fügt.
4.1.3 In Satz 4 werden die Wörter ,,die Ausbildung“ durch die
Wörter ,,den Bildungsgang“ und das Wort ,,wiederholt“
durch das Wort ,,wiederholen“ ersetzt.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,des BVJ-M, des
VJ-M“ durch die Textstelle ,,der AvM“ ersetzt.
4.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Schülerinnen und Schüler der AV und Schülerin-
nen und Schüler der AvM ab dem zweiten Halbjahr
erhalten halbjährlich Notenzeugnisse mit einer ergän-
zenden stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibung.
Für das Fach Sprache und Kommunikation ist das
erreichte Niveau mit Bezug auf die Niveaustufen des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GER) darzustellen. Die Note im Lernfeld Im
Betrieb lernen und handeln setzt sich zusammen aus
den Leistungen im Lernfeld und im berufspraktischen
Lernen.
(2) Schülerinnen und Schüler der Alphabetisierungs-
klassen, der AvM im ersten Halbjahr sowie Schülerin-
nen und Schüler, die nach §12 HmbSG gefördert wer-
den, erhalten ein Berichtszeugnis in Form von stärken-
bezogenen Kompetenzbeschreibungen. Auf Antrag
kann ergänzend zu dem Berichtszeugnis ein Noten-
zeugnis erstellt werden, das sich auf den individuellen
Lernentwicklungsplan bezieht. Das Berichtszeugnis ist
in einfacher Sprache zu erstellen. Es ist im Vorfeld

darüber aufzuklären, dass die erteilten Noten sich
abweichend von §§8 bis 11 nicht auf die Anforderungen
der allgemeinen Bildungspläne beziehen und nicht
zum ersten allgemeinbildenden oder mittleren Schul-
abschluss führen. Der individuelle Rahmen, auf den die
Noten Bezug nehmen, ist im Zeugnis kenntlich zu
machen.
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge AV
und AvM erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsvor-
bereitungsschule, wenn sie durchgängig am Unterricht
des jeweiligen Bildungsganges teilgenommen und
1. in allen Lernfeldern des berufsbezogenen Unter-
richts mindestens die Note ,,ausreichend“,
2.in zwei Pflichtfächern des berufsübergreifenden
Unterrichts mindestens die Note ,,ausreichend“ und
3. in keinem Lernfeld oder Fach die Note ,,ungenü-
gend“
oder Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Note ,,mangel-
haft“ in höchstens einem Lernfeld des berufsbezogenen
Unterrichts wird durch mindestens die Note ,,gut“ in
einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unter-
richts oder die Noten ,,befriedigend“ in zwei anderen
Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ausgegli-
chen. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Gesund-
heit und Bewegung bleiben unberücksichtigt, wenn sie
durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des
Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder
amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.“
5.2 Absatz 5 wird aufgehoben.
6. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Erwerb von Schulabschlüssen, Übergänge
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungs-
schule können einen Abschluss erlangen, der die
Berechtigungen des ersten allgemeinbildenden Schul-
Dienstag, den 10. Oktober 2017
268 HmbGVBl. Nr. 30
abschlusses einschließt, wenn sie erfolgreich an der
Abschlussprüfung und an dem entsprechenden Unter-
richt nach §5 Absatz 3 Satz 4 teilgenommen haben und
die Voraussetzungen des §9 erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schülern der AvM können in den
Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik
und Fachenglisch durch individualisierten Unterricht
auf den Abschluss der Berufsvorbereitungsschule vor-
bereitet werden, der die Berechtigungen des mittleren
Schulabschlusses einschließt.
(3) Die AV und AvM enden vorzeitig, sobald die Schü-
lerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung oder
eine berufsvorbereitende oder ausbildungsvorberei-
tende Maßnahme in schulischer Teilzeitform eintritt.“
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Abschluss der Bildungsgänge AV und AvM

entspricht in seinen Berechtigungen dem ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss, wenn die Schülerinnen
und Schüler erfolgreich an der Abschlussprüfung teil-
genommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern
mindestens die Endnote ,,ausreichend“ erzielt haben
oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 6 ausgleichen
können.“
7.2 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
mindestens in drei der vier Fächer des berufsbezo-
genen Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer
Sprache und Kommunikation, Mathematik und
Fachenglisch mit der Vornote ,,ausreichend“ oder
besser bewertet wurden; die Vornote in dem jewei-
ligen Lernfeld oder Fach wird gebildet aus den
Leistungen der vorangegangenen zwei Schulhalb-
jahre.“
7.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und
handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für
die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung,
praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht
höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrach-
ten Leistungen werden zusammengefasst mit einer
Note bewertet.“
7.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Der dem ersten allgemeinbildenden Schulab-
schluss entsprechende Abschluss der Berufsvorberei-
tungsschule ist erreicht, wenn die Schülerinnen und
Schüler in allen Lernfeldern des berufsbezogenen und
in allen Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts
mindestens die Endnote ,,ausreichend“ oder entspre-
chende Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Endnote
,,mangelhaft“ in einem Lernfeld des berufsbezogenen
Unterrichts wird durch mindestens die Endnote ,,gut“
in einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unter-
richts oder mindestens die Endnote ,,befriedigend“ in
zwei anderen Lernfeldern des berufsbezogenen Unter-
richts ausgeglichen. Die Endnote ,,mangelhaft“ in zwei
Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts kann
nicht ausgeglichen werden. Die Endnote ,,mangelhaft“
in einem Fach des berufsübergreifenden Unterrichts
wird durch mindestens die Endnote ,,gut“ in einem
anderen Fach beziehungsweise Lernfeld oder die End-
note ,,befriedigend“ in zwei anderen Fächern bezie-
hungsweise Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote
,,mangelhaft“ gleichzeitig in den beiden Fächern Spra-
che und Kommunikation sowie Mathematik kann nicht
ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in insge-
samt drei Fächern oder ungenügende Leistungen kön-
nen nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende
Leistungen im Fach Gesundheit und Bewegung bleiben
unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche
Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind;
die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheini-
gung kann verlangt werden.“
7.5 In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort ,,Fächern“ durch das
Wort ,,Lernfeldern“ ersetzt.
8. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungs-
schule entspricht in seinen Berechtigungen dem mittle-
ren Schulabschluss, wenn Schülerinnen und Schüler
des AvM erfolgreich an der Abschlussprüfung teilge-
nommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern
mindestens die Endnote ,,ausreichend“ erzielt haben
oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 6 ausgleichen
können.
(2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und
Schüler des AvM zugelassen, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss beziehungsweise
einen diesem gleichwertigen Schulabschluss nicht
erreicht,
2. den Unterricht, der auf den Erwerb eines dem mitt
leren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses
der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet, kontinu-
ierlich besucht haben und
3. mindestens in drei der vier Lernfeldern des berufs
bezogenen Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer
Sprache und Kommunikation, Mathematik und
Fachenglisch mit der Vornote ,,ausreichend“ oder
besser bewertet wurden; die Vornote in dem jeweili-
gen Lernfeld oder Fach wird gebildet aus den Leis-
tungen der vorangegangenen zwei Schulhalbjahre.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem prakti-
schen und einem schriftlichen Teil. Eine zusätzliche
münd
liche Prüfung in den drei Fächern Sprache und
Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch kann
hinzutreten.
(4) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und
handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für
die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung,
praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht
bis zu einer Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten
Leistungen werden zusammengefasst und mit einer
Note bewertet.
(5) Schriftlich wird in den drei Fächern Sprache und
Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch
geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ste-
hen in allen Fächern jeweils 135 Minuten zur Verfü-
gung.
(6) Der dem mittleren Schulabschluss entsprechende
Abschluss der Berufsvorbereitungsschule ist erreicht,
wenn die Schülerinnen und Schüler in allen Lernfel-
dern des berufsbezogenen und in allen Fächern des
berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die End-
note ,,ausreichend“ oder entsprechende Ausgleichsno-
ten erzielt haben. Die Endnote ,,mangelhaft“ in einem
Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts wird durch
mindestens die Endnote ,,gut“ in einem anderen Lern-
feld des berufsbezogenen Unterrichts oder mindestens
die Endnote ,,befriedigend“ in zwei anderen Lernfel-
Dienstag, den 10. Oktober 2017 269
HmbGVBl. Nr. 30
dern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen.
Die Endnote ,,mangelhaft“ in zwei Lernfeldern des
berufsbezogenen Unterrichts kann nicht ausgeglichen
werden. Die Endnote ,,mangelhaft“ in einem Fach des
berufsübergreifenden Unterrichts wird durch mindes-
tens die Endnote ,,gut“ in einem anderen Fach bezie-
hungsweise Lernfeld oder die Endnote ,,befriedigend“
in zwei anderen Fächern beziehungsweise Lernfeldern
ausgeglichen. Die Endnote ,,mangelhaft“ gleichzeitig in
den beiden Fächern Sprache und Kommunikation
sowie Mathematik kann nicht ausgeglichen werden.
Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern
beziehungsweise Lernfeldern oder ungenügende Leis-
tungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht aus-
reichende Leistungen im Fach Gesundheit und Bewe-
gung bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die kör-
perliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt
sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärzt
lichen
Bescheinigung kann verlangt werden.
(7) Schülerinnen oder Schüler, die zur Abschlussprü-
fung nicht zugelassen wurden, erhalten das Abschluss-
zeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn ihre Vor-
noten den Anforderungen des §
7 Absatz 3 genügen.
Schülerinnen und Schüler, die dem mittleren Schul
abschluss entsprechenden Abschluss der Berufsvorbe-
reitungsschule nicht erreicht haben, können beantra-
gen, dass aufgrund der erbrachten Leistungen die
Gleichwertigkeit mit dem ersten allgemeinen Schulab-
schluss anerkannt wird.
(8) Für die nachträgliche Abschlussprüfung zum
Erwerb des dem mittleren Schulabschluss entsprechen-
den Abschlusses gilt §9 Absatz 8 entsprechend.“
9. §11 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Unterrichts
fächer des Angebots“ durch die Wörter ,,Lernfelder und
Fächer des Bildungsganges“ ersetzt.
9.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und
handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für
die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung,
praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht
bis zu einer Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten
Leistungen werden zusammengefasst und mit einer
Note bewertet.“
10. §12 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten
Stundentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die
in der AV, der Av-Alpha sowie BV in einem Jahr und im
AvM in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden).
Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochen-
stunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichts
wochen.“
10.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,Stun-
denkontingente auf die“ die Wörter ,,Lernfelder und“
eingefügt.
10.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,den Angeboten BVJ-M
und VJ-M“ durch die Textstelle ,,dem Bildungsgang
AvM“ ersetzt.
10.4 In Absatz 5 wird das Wort ,,Unterrichtsfächer“ durch
die Wörter ,,Lernfelder und Fächer“ ersetzt.
11. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,,Anlage 1 zu § 12
Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AV)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 220
Dienstag, den 10. Oktober 2017
270 HmbGVBl. Nr. 30
Anlage 2 zu § 12
Stundentafel der Berufsvorbereitung (BV)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Wirtschaft und Gesellschaft
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Anlage 3 zu § 12
Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahrs für Migrantinnen und Migranten
(AvM) (Angebot über 2 Jahre)
Berufsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
880
Berufsübergreifender Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Werte und Leben in Deutschland
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1520
Summe der Schülergrundstunden: 2400
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 270
Dienstag, den 10. Oktober 2017 271
HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 4
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hambur
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummern 2, 6, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Freizeitwirtschaft vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl.
2000 S. 251, 2001 S. 69), geändert am 22. Juli 2009 (HmbGVBl.
S. 308), wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird das Wort ,,Freizeitwirtschaft“ durch die
Textstelle ,,Tourismus, Schwerpunkt Event- und Frei-
zeitwirtschaft“ ersetzt.
2. In §1 wird hinter der Textstelle ,,­ Allgemeiner Teil ­“
die Textstelle ,,(APO-AT)“ eingefügt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Berufsfachschule für Tourismus, Schwerpunkt
Event- und Freizeitwirtschaft soll die Schülerinnen
und Schüler befähigen, als Assistentinnen und Assis-
tenten für Tourismus in allen Bereichen der Event- und
Freizeitwirtschaft qualifiziert kaufmännische und
dienstleistungsbezogene Tätigkeiten auszuüben.“
3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben
werden.“
4. Die §§3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den mittleren
Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte
Vorbildung erworben hat und nach dem Abschluss-
zeugnis oder nach dem Zeugnis über die als gleichwer-
tig anerkannte Vorbildung eine Durchschnittsnote
(ohne das Fach Sport) von mindestens 3,3 und über die
Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens
eine Durchschnittsnote von 3,5 erreicht hat und in kei-
nem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die
Note 5 erhalten hat.
§4
Inhalt der Ausbildung, Stundentafel
(1) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht mit den Fächern
a) Planung und Leistungserstellung,
b) Marketing,
c) Kostenrechnung und Controlling,
2.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den
Fächern
a) Sprache und Kommunikation,
b) Wirtschaft und Gesellschaft,
c) Fachenglisch
3. den Wahlpflichtbereich und
4.
die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach

Praxis der Event- und Freizeitwirtschaft.
(2) Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die
Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf die in Absatz 1
genannten Fächer und Lernbereiche entfallen, und
zeigt die besonderen Belegverpflichtungen für Schüle-
rinnen und Schüler auf, die die Fachhochschulreife
anstreben. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstun-
den in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40
Unterrichtswochen. Zum Angebot im Wahlpflichtbe-
reich zählen mindestens der für den Erwerb der Fach-
hochschulreife erforderliche Unterricht in Mathema-
tik/Naturwissenschaften sowie weitere Kurse, in denen
der Unterricht des Pflichtbereichs vertieft wird.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt
unter Begleitung durch die Schule in einer anerkannten
und geeigneten Ausbildungsstätte. Sie wird an einem
Anlage 4 zu §12
Stundentafel der Alphabetisierungsklassen
Berufsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden
Arbeit und Beruf
200
Berufsübergreifender Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Werte und Leben in Deutschland
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1000
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Dienstag, den 10. Oktober 2017
272 HmbGVBl. Nr. 30
Schultag je Woche oder in Blockform durchgeführt.
Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers
erteilt die Ausbildungsstätte zum Ende des Schulhalb-
jahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des
Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Die Zeugnis-
konferenz setzt die Note für die berufspraktische Aus-
bildung fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder
des Schülers mit der Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenü-
gend“ bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift
aufzunehmen.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende
Fassung:
,,Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probe-
halbjahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das
Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder
der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht
hat, und eine Ausbildungsstätte für die berufsprakti-
sche Ausbildung gemäß §4 Absatz 3 Satz 1 nachweist.
Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das
Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errech-
net; es wird nicht gerundet. Ist aufgrund gewichtiger
Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Schülerin bezie-
hungsweise der Schüler die praktische Ausbildung vor-
aussichtlich nicht erfolgreich absolvieren wird, kann
die Zeugniskonferenz das Probehalbjahr unabhängig
von der Durchschnittsnote des Halbjahreszeugnisses
für nicht bestanden erklären.“
5.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. §6 wird aufgehoben.
7. §7 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übergang in das nächste Schuljahr“.
7.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Mangelhafte Leistungen im Fach Praxis der Event-
und Freizeitwirtschaft, mangelhafte Leistungen in drei
oder mehr Fächern sowie ungenügende Leistungen
werden nicht ausgeglichen.“
8. Die §§8 und 9 erhalten folgende Fassung:
,,§8
Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb
der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung erfolgt in den Fächern Spra-
che und Kommunikation und Fachenglisch. Ferner
fertigt der Prüfling eine Facharbeit an, die sich auf den
berufsbezogenen Unterricht bezieht.
(2) Die Prüfung in Sprache und Kommunikation sowie
Fachenglisch erfolgt schriftlich. Für die Bearbeitung
der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden
zur Verfügung.
(3) Die Facharbeit erstellt der Prüfling im letzten

Halbjahr der Ausbildung und präsentiert diese in der
Abschlussprüfung. Für die Präsentation stehen 30
Minuten zur Verfügung.
(4) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine
gesonderte schriftliche Prüfung in dem Fach Mathema-
tik/Naturwissenschaften nach §40c APO-AT durchge-
führt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der
Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation
sowie Fachenglisch erfolgt im Rahmen der Abschluss-
prüfung nach Absatz 2.
§9
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. im Fach Praxis der Event- und Freizeitwirtschaft
mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur-
den,
2. in der Facharbeit mindestens die Note ausreichend
erzielt wurde,
3. die Endnote in den Prüfungsfächern nach §
8 Ab-
satz 1 Satz 1 mindestens ausreichend ist oder man-
gelhafte Leistungen durch mindestens gute Leis-
tungen in einem der anderen Zeugnisfächer oder der
Facharbeit oder befriedigende Leistungen in zwei
anderen Zeugnisfächern oder befriedigende Leis-
tungen in einem anderen Zeugnisfach und der Fach-
arbeit ausgeglichen werden können und
4.in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis
mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden
oder für nicht ausreichende Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §
7 Absatz 2 vorliegt und der
Ausgleich nicht entsprechend §
7 Absatz 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um
ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung
der Zeugnisnote findet in diesem Fall §
29 Absatz 2
APO-AT entsprechende Anwendung.“
9. Die §§9a und 9b werden aufgehoben.
10. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Tourismus, Schwer-
punkt Event- und Freizeitwirtschaft erfolgreich abge-
schlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im
Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin
oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeich-
nung ,,Staatlich geprüfte Assistentin für Tourismus ­
Schwerpunkt Event- und Freizeitwirtschaft“ oder
,,Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus ­ Schwer-
punkt Event- und Freizeitwirtschaft“ zu führen.
(2) Das Thema und das Ergebnis der Facharbeit werden
gesondert genannt.“
11. §11 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,Freizeitwirtschaft“ durch
die Textstelle ,,Tourismus, Schwerpunkt Event- und
Freizeitwirtschaft“ ersetzt.
11.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,erfüllt“ das Wort
,,und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort
,,werden“ die Textstelle ,,und Praxiserfahrungen nach-
weist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung
nach §4 Absatz 1 Nummer 4 mindestens entsprechen“
eingefügt.
11.2.2 Satz 2 wird gestrichen.
11.3 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Hat der Prüfling in der schriftlichen und praktischen
Prüfung in einem Fach mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht, wird in der Regel von einer münd
lichen Prüfung in diesem Fach abgesehen.“
12. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 10. Oktober 2017 273
HmbGVBl. Nr. 30
,,Anlage
Stundentafel der Berufsfachschule Tourismus, Schwerpunkt Event- und Freizeitwirtschaft
Unter-
richts-
stunden1)
Unterrichtsstunden zum Erwerb
der Fachhochschulreife (FHR)
(grund-
ständiger
Unterricht,
ohne FHR-
Unterricht)
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Planung und Leistungs-
erstellung
480
Marketing 240
Kostenrechnung und Control-
ling
240
Zwischensumme: 960
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 320 320
Fachenglisch 320 3202)
Wirtschaft und Gesellschaft 160 80
3. Wahlpflichtbereich
320
240 Stun-
den Mathe-
matik/ Na-
turwissen-
schaften
Zwischensumme 1120 720 240
4. Berufspraktische Ausbildung
Praxis der Event- und Freizeit-
wirtschaft
480
Gesamtsumme: 2560 720 240
1)
Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der
Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer
anderer Fächer genutzt werden.
2)
Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige Sprachverwendung)“.
Dienstag, den 10. Oktober 2017
274 HmbGVBl. Nr. 30
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Kaufmännische Assistenz vom 20. April 2006
(HmbGVBl. S. 189, 198), geändert am 22. Mai 2012 (HmbGVBl.
S. 177), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als Kauf-
männische Assistentinnen und Assistenten in allen
Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung schwer-
punktbezogen qualifizierte Tätigkeiten auszuüben.“
1.2 In Absatz 2 werden die Wörter ,,gliedert sich nach den
Fachrichtungen“ durch die Wörter ,,kann nach Ent-
scheidung der zuständigen Behörde mit folgenden
Schwerpunkten angeboten werden“ ersetzt.
1.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Im Schwerpunkt Fremdsprachen kann zusätzlich
die Fachhochschulreife erworben werden.“
2. In §3 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Fachrichtung“
durch die Wörter ,,im Schwerpunkt“ ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,In
der Fachrichtung“ durch die Wörter ,,Im Schwerpunkt“
ersetzt.
3.2 In Absatz 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,der Fachrichtung“ durch die Wörter ,,des Schwer-
punkts“ ersetzt.
3.3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die Schülerinnen und Schüler müssen eine berufs-
praktische Ausbildung in dem in der Stundentafel vor-
gesehenen Umfang absolvieren. Über die zeitliche Lage
der berufspraktischen Ausbildung bestimmt die
Schule.“
4. Hinter §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalb-
jahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Pro-
behalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der
Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine
Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die
Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach
Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es
wird nicht gerundet.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übergang in das nächste Schuljahr“.
5.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann ver-
sagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der
Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Aus-
bildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbil-
dungsstätte nachweist. In diesen Fällen muss die Schü-
lerin beziehungsweise der Schüler den Bildungsgang
verlassen.“
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 2 werden die Wörter ,,der jeweiligen Fach-
richtung“ durch die Wörter ,,im jeweiligen Schwer-
punkt“ ersetzt.
6.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Informationsver
arbeitung (vier Zeitstunden),“ gestrichen.
6.2.2 In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,in
der Fachrichtung“ durch die Wörter ,,im Schwerpunkt“
ersetzt.
6.3 In Absatz 5 wird das Wort ,,Fachrichtungen“ durch das
Wort ,,Schwerpunkten“ ersetzt.
7. §7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der
praktischen Prüfung nach §6 Absatz 4 und in allen Prü-
fungsfächern mindestens die Note ,,ausreichend“ erzielt
wurde oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §5 Absatz 2 besteht und der Aus-
gleich nicht entsprechend §
5 Absatz 3 ausgeschlossen
ist. Befriedigende oder gute Leistungen in der prakti-
schen Prüfung haben die gleiche Ausgleichswirkung
wie entsprechende Leistungen in anderen Prüfungs
fächern, schlechtere als ausreichende Leistungen in der
praktischen Prüfung können nicht ausgeglichen wer-
den.“
8. In §8 werden die Wörter ,,der Fachrichtung“ durch die
Wörter ,,dem Schwerpunkt“ ersetzt.
9. §9 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Vorausset-
zungen gemäß §
3 erfüllt und nach dem persönlichen
Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der
Berechtigung gestellt werden, und Praxiserfahrungen
nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbil-
dung nach §4 Absatz 6 mindestens entsprechen.“
9.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die jeweilige
Fachrichtung“ durch die Wörter ,,den jeweiligen
Schwerpunkt“ ersetzt.
10. §10 wird wie folgt geändert:
10.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,der Fachrich-
tung“ durch die Wörter ,,des Schwerpunkts“ ersetzt.
10.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Fachrich-
tung“ durch die Wörter ,,des Schwerpunkts“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage wird das Wort ,,Fachrich-
tung“ durch das Wort ,,Schwerpunkt“ ersetzt.
§3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Medienassistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Kaufmännische Medienassistenz vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 255, 2001 S. 69), zuletzt geändert am
22. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 311), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird hinter der Textstelle ,,­ Allgemeiner Teil ­“
die Textstelle ,, (APO-AT)“ eingefügt.
2. In §2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben
werden.“
3. Die §§3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den mittleren
Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte
Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote
Dienstag, den 10. Oktober 2017 275
HmbGVBl. Nr. 30
(ohne das Fach Sport) von mindestens 3,3 und über die
Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens
eine Durchschnittsnote von 3,5 erreicht hat und in kei-
nem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die
Note 5 erhalten hat.
§4
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht mit den Fächern
a)Multimediale Informationsverarbeitung,
b)Marketing,
c) Kostenrechnung und Controlling,
2.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den
Fächern
a) Sprache und Kommunikation,
b) Wirtschaft und Gesellschaft,
c)Fachenglisch,
3. den Wahlpflichtbereich und
4.die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach

Praxis der Kaufmännischen Medienassistenz.
(2) Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die
Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf die in Absatz 1
genannten Fächer und Lernbereiche entfallen, und
zeigt die besonderen Belegverpflichtungen für Schüle-
rinnen und Schüler auf, die die Fachhochschulreife
anstreben. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstun-
den in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40
Unterrichtswochen. Zum Angebot im Wahlpflichtbe-
reich zählen mindestens der für den Erwerb der Fach-
hochschulreife erforderliche Unterricht in Mathema-
tik/Naturwissenschaften sowie weitere Kurse, in denen
der Unterricht des Pflichtbereichs vertieft wird.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt
unter Begleitung durch die Schule in einer anerkannten
und geeigneten Ausbildungsstätte. Sie wird in der Regel
im dritten Schulhalbjahr durchgeführt. Sie wird an
einem Schultag je Woche oder in Blockform durchge-
führt. Über die Leistungen der Schülerin oder des
Schülers erteilt die Ausbildungsstätte eine Beurteilung.
Die Zeugniskonferenz setzt die Note für die berufsprak-
tische Ausbildung fest. Werden die Leistungen der
Schülerin oder des Schülers mit der Note ,,mangelhaft“
oder ,,ungenügend“ bewertet, sind die Gründe in die
Niederschrift aufzunehmen.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende
Fassung:
,,Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probe-
halbjahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das
Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder
der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht
hat. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne
das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.“
4.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5. §6 wird aufgehoben.
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Übergang in
das nächste Schuljahr“.
6.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann ver-
sagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der
Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Aus-
bildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbil-
dungsstätte nachweist. Wird der Übergang in das
nächste Schuljahr versagt, muss die Schülerin bezie-
hungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.“
7. Die §§8 und 9 erhält folgende Fassung:
,,§8
Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb
der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung erfolgt in den Fächern Spra-
che und Kommunikation und Fachenglisch. Ferner
fertigt der Prüfling eine Facharbeit an, die sich auf den
berufsbezogenen Unterricht bezieht.
(2) Die Prüfung in Sprache und Kommunikation sowie
Fachenglisch erfolgt schriftlich. Für die Bearbeitung
der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei
Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die Facharbeit erstellt der Prüfling im letzten Halb-
jahr der Ausbildung und präsentiert diese in der
Abschlussprüfung. Für die Präsentation stehen 30
Minuten zur Verfügung.
(4) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine
gesonderte schriftliche Prüfung in dem Fach Mathema-
tik/Naturwissenschaften nach §40c APO-AT durchge-
führt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der
Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation
sowie Fachenglisch erfolgt im Rahmen der Abschluss-
prüfung nach Absatz 2.
§9
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. im Fach Praxis der kaufmännischen Medienassis-
tenz mindestens ausreichende Leistungen erzielt
wurden,
2. in der Facharbeit mindestens die Note ausreichend
erzielt wurde,
3. die Endnote in den Prüfungsfächern nach §
8 Ab-
satz 1 Satz 1 mindestens ausreichend ist oder man-
gelhafte Leistungen durch mindestens gute Leis-
tungen in einem der anderen Zeugnisfächer oder der
Facharbeit oder befriedigende Leistungen in zwei
anderen Zeugnisfächern oder befriedigende Leis-
tungen in einem anderen Zeugnisfach und der Fach-
arbeit ausgeglichen werden können und
4.in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis
mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden
oder für nicht ausreichende Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §
7 Absatz 2 vorliegt und der
Ausgleich nicht entsprechend §
7 Absatz 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um
ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung
der Zeugnisnote findet in diesem Fall §
29 Absatz 2
APO-AT entsprechende Anwendung.“
8. Die §§9a und 9b werden aufgehoben.
9. §10 wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 10. Oktober 2017
276 HmbGVBl. Nr. 30
9.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
9.2 In Satz 2 werden das Wort ,,Medienassistentin“ durch
die Textstelle ,,Assistentin ­ Schwerpunkt Medienwirt-
schaft“ und das Wort ,,Medienassistent“ durch die
Textstelle ,,Assistent ­ Schwerpunkt Medienwirtschaft“
ersetzt.
9.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Thema und das Ergebnis der Facharbeit wer-
den gesondert genannt.“
10. §11 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Vorausset-
zungen nach §
3 erfüllt, nach dem persönlichen Bil-
dungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der
Berechtigung gestellt werden, und Praxiserfahrungen
nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbil-
dung nach §4 Absatz 1 Nummer 4 mindestens entspre-
chen.“
10.2 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Hat der Prüfling in der schriftlichen und praktischen
Prüfung in einem Fach mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht, wird in der Regel von einer münd
lichen Prüfung in diesem Fach abgesehen.“
11. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage zu § 4 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule Kaufmännische Medienassistenz
Unterrichts-
stunden1)
Unterrichtsstunden zum Erwerb
der Fachhochschulreife (FHR)
(grundstän-
diger Unter-
richt, ohne
FHR-
Unterricht)
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Multimediale Informationsverarbei-
tung
480
Marketing 240
Kostenrechnung und Controlling 240
Zwischensumme: 960
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 320 320
Fachenglisch 320 3202)
Wirtschaft und Gesellschaft 160 80
3. Wahlpflichtbereich 320 240 Stun-
den Ma-
thematik/
Naturwis-
sen-
schaften
Zwischensumme 1120 720 240
4. Berufspraktische Ausbildung
Praxis der kaufmännischen
Medienassistenz
480
Gesamtsumme: 2560 720 240
1
Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der
Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer
anderer Fächer genutzt werden.
2
Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige Sprachverwendung).“
Dienstag, den 10. Oktober 2017 277
HmbGVBl. Nr. 30
§4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Screen Design
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Screen Design (APO-SCD) vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 257, 2001 S. 69), geändert am 22. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 177, 184), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den mittleren
Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte
Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote
(ohne das Fach Sport) von mindestens 3,3 und über die
Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens
eine Durchschnittsnote von 3,5 erreicht hat und in kei-
nem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die
Note 5 erhalten hat.“
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1.1 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt.
2.1.2.2 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach
,,Praxis des Screen Designs“.“
2.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die
Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf die in Absatz 1
genannten Fächer und Lernbereiche entfallen, und
zeigt die besonderen Belegverpflichtungen für Schüle-
rinnen und Schüler auf, die die Fachhochschulreife
anstreben. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstun-
den in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40
Unterrichtswochen. Zum Angebot im Wahlpflichtbe-
reich zählen mindestens der für den Erwerb der Fach-
hochschulreife erforderliche Unterricht in Technik/
Mathematik sowie weitere Kurse, in denen der Unter-
richt des Pflichtbereichs vertieft wird.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt
unter Begleitung durch die Schule in einer anerkannten
und geeigneten Ausbildungsstätte. Sie wird in der Regel
im dritten Schulhalbjahr über zwölf Wochen durchge-
führt. Über die Leistungen der Schülerin oder des
Schülers erteilt die Ausbildungsstätte eine Beurteilung.
Die Zeugniskonferenz setzt die Note für die berufsprak-
tische Ausbildung fest. Werden die Leistungen der
Schülerin oder des Schülers mit der Note ,,mangelhaft“
oder ,,ungenügend“ bewertet, sind die Gründe in die
Niederschrift aufzunehmen.“
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fas-
sung:
,,Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probe-
halbjahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das
Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder
der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht
hat. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne
das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.“
3.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
4. §6 wird aufgehoben.
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Übergang in
das nächste Schuljahr“.
5.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann ver-
sagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der
Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Aus-
bildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbil-
dungsstätte nachweist. Wird der Übergang in das
nächste Schuljahr versagt, muss die Schülerin bezie-
hungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.“
6. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb
der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung erfolgt in den Fächern Spra-
che und Kommunikation sowie Fachenglisch. Ferner
fertigt der Prüfling eine Facharbeit an, die sich auf den
berufsbezogenen Unterricht bezieht.
(2) Die Prüfung in Sprache und Kommunikation sowie
Fachenglisch erfolgt schriftlich. Für die Bearbeitung
der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei
Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die Facharbeit erstellt der Prüfling im letzten Halb-
jahr der Ausbildung und präsentiert diese in der
Abschlussprüfung. Für die Präsentation stehen 30
Minuten zur Verfügung.
(4) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine
gesonderte schriftliche Prüfung in dem Fach Technik/
Mathematik nach §
40c APO-AT durchgeführt. Die
schriftliche Prüfung für den Erwerb der Fachhoch-
schulreife in Sprache und Kommunikation sowie Fach-
englisch erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach
Absatz 2.“
7. §8a wird aufgehoben.
8. Die §§9 und 10 erhalten folgende Fassung:
,,§9
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. im Fach Praxis des Screen Designs mindestens aus-
reichende Leistungen erzielt wurden,
2. in der Facharbeit mindestens die Note ausreichend
erzielt wurde,
3. die Endnote in den Prüfungsfächern nach §
8 Ab-
satz 1 Satz 1 mindestens ausreichend ist oder man-
gelhafte Leistungen durch mindestens gute Leis-
tungen in einem der anderen Zeugnisfächer oder der
Facharbeit oder befriedigende Leistungen in zwei
anderen Zeugnisfächern oder befriedigende Leis-
tungen in einem anderen Zeugnisfach und der Fach-
arbeit ausgeglichen werden können und
4.in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis
mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden
oder für nicht ausreichende Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §
7 Absatz 2 vorliegt und der
Ausgleich nicht entsprechend §
7 Absatz 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Dienstag, den 10. Oktober 2017
278 HmbGVBl. Nr. 30
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um
ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung
der Zeugnisnote findet in diesem Fall §
29 Absatz 2
APO-AT entsprechende Anwendung.
§10
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Screen Design erfolg-
reich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschluss-
zeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die
Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte gestaltungstech-
nische Assistentin ­ Schwerpunkt Screen Design“ oder
,,Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent ­
Schwerpunkt Screen Design“ zu führen.
(2) Das Thema und das Ergebnis der Facharbeit werden
gesondert genannt.“
9. §11 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,werden“ die Textstelle
,,und Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer
berufspraktischen Ausbildung nach §4 Absatz 1 Num-
mer 4 mindestens entsprechen“ eingefügt.
9.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
9.2 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Hat der Prüfling in der schriftlichen und praktischen
Prüfung in einem Fach mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht, wird in der Regel von einer münd
lichen Prüfung in diesem Fach abgesehen.“
10. §11a wird aufgehoben.
11. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage zu § 4 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Screen Design
1) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den
Unterricht nach der Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung
eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
2) Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige Sprachverwen-
dung).“
Unterrichts-
stunden1)
Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhoch-
schulreife (FHR)
(grundstän-
diger Unter-
richt, ohne
FHR-
Unterricht)
Nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
Nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
Nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
Nach
§ 40 b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Medienproduktion 320
Mediengestaltung 320
Projektorganisation 320
Zwischensumme: 960
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 320 320
Fachenglisch 320 3202)
Wirtschaft und Gesellschaft 160 160
3. Wahlpflichtbereich: 320 320 für
Technik/
Mathematik
Zwischensumme: 1120 800
4. Berufspraktische Ausbildung:
Praxis des Screen Designs 480
Gesamtsumme: 2560 800 320
Dienstag, den 10. Oktober 2017 279
HmbGVBl. Nr. 30
§5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Uhrmacher
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Uhrmacher vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000
S. 183, 206, 2001 S. 69) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule
für Uhrmacherinnen und Uhrmacher“.
2. In §
1 werden hinter den Wörtern ,,Berufsfachschule
für“ die Wörter ,,Uhrmacherinnen und“ eingefügt.
3. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
(1) Der Abschluss der Berufsfachschule für Uhrmache-
rinnen und Uhrmacher ist dem mittleren Schul
abschluss gleichwertig, wenn die Schülerinnen und
Schüler
1. den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich
besucht und im Abschlusszeugnis eine Durch-
schnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben und
entweder
2. ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf
Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht
und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforde-
rungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt
haben; Fachenglischunterricht der Berufsfach-
schule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht
der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender
Unterricht oder
3. ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveau-
stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmens für Sprachen (GER) in Englisch nachge-
wiesen haben.
(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht
Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schul-
jahre am Englisch- beziehungsweise Fachenglisch
unterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben,
können die Englischkenntnisse nach Absatz 1 durch
entsprechende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer
Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Ersetzung
möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(3) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem mitt-
leren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.“
§6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik
In §7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufs-
fachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik vom 25. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 183, 209) wird die Textstelle ,,Staatlich
geprüfte Lehrerin für Tanz und Tänzerische Gymnastik“ oder
,,Staatlich geprüfter Lehrer für Tanz und Tänzerische Gym-
nastik“ durch die Textstelle ,,Staatlich geprüfte Gymnastikleh-
rerin, Schwerpunkt Tanz und tänzerische Gymnastik“ oder
,,Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer, Schwerpunkt Tanz und
tänzerische Gymnastik“ ersetzt.
§7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz
In §
10 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz vom
31. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am
25. November 2013 (HmbGVBl. S. 477), wird die Textstelle
,,Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin“ oder
,,Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ durch
die Textstelle ,,Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assisten-
tin“ oder ,,Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“
ersetzt.
§8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Technische Kommunikation
und Produktdesign
In §6b der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufs-
fachschule für Technische Kommunikation und Produkt
design vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 201), zuletzt
geändert am 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91, 92), wird jeweils
das Wort ,,technische“ durch das Wort Technische“ ersetzt.
§9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege
In §10 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege vom 14. Juli
1998 (HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 11. September
2001 (HmbGVBl. S. 337, 340, 384), wird die Textstelle ,,Staat-
lich geprüfte Haus- und Familienpflegerin“ oder ,,Staatlich
geprüfter Haus- und Familienpfleger“ durch die Textstelle
,,Staatlich geprüfte Pflegeassistentin, Schwerpunkt Haus und
Familienpflege“ oder ,,Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
Schwerpunkt Haus und Familienpflege“ ersetzt.
Artikel 5
Einziger Paragraph
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
24 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hambur
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummern 2, 7, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Tech-
nik, Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl.
S. 151, 164), zuletzt geändert am 6. Dezember 2010 (HmbGVBl.
S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §6 erhält folgende Fassung:
,,§
6
Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mitt
leren Schulabschluss“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §8 wird folgender Eintrag ein
gefügt:
,,§8a Berechnung einer Durchschnittsnote“.
1.3 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Zulassung zur Prüfung“.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §13 werden die Einträge
,,§14
Gliederung und Gegenstand der Prüfung
§
15
Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und
Prüfungszeugnis“
angefügt.
Dienstag, den 10. Oktober 2017
280 HmbGVBl. Nr. 30
2. In §1 wird hinter der Textstelle ,,­ Allgemeiner Teil ­“
die Textstelle ,,(APO-AT)“ eingefügt.
3. Die §§3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,§3
Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in fol-
gende Fachrichtungen unterteilt:
1. Fachbereich Technik
a) Bautechnik,
b) Chemietechnik,
c) Elektrotechnik,
d) Farb- und Lackiertechnik,
e) Luftfahrttechnik,
f) Holztechnik,
g) Informationstechnik,
h) Karosserie- und Fahrzeugbautechnik,
i) Maschinentechnik,
j) Mechatronik,
k) Umweltschutztechnik,
2. Fachbereich Wirtschaft
a) Betriebswirtschaft,
b) Hotel- und Gastronomiemanagement,
c) hauswirtschaftliche Dienstleistung,
3. Fachbereich Gestaltung
Gewandmeister.
Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachberei-
che weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fach-
richtungen Schwerpunkte einrichten. Ein Ausbil-
dungsgang wird nur eingerichtet, wenn eine hinrei-
chende Zahl an verbindlichen Anmeldungen vorliegt.
(2) Die Ausbildung innerhalb einer Fachrichtung
umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflicht
bereich.
(3) Die Zahl der im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zu
erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bil-
dungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung
festgelegt. Der Pflichtbereich gliedert sich in den fach-
richtungsbezogenen Unterricht, der in Lernfelder
unterteilt ist, und den fachrichtungsübergreifenden
Unterricht, der in Unterrichtfächer unterteilt ist. Die
einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflicht-
bereiches sowie die jeweils darauf entfallenden Unter-
richtsstunden sind in der Anlage 1 aufgeführt. Bei der
Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstun-
den entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(4) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungs
fächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Aus-
bildung in einer Fachrichtung festgesetzt werden. Sie
schließen sich inhaltlich an die Lernfelder und Unter-
richtsfächer des Pflichtbereiches an. Die Leistungen,
die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergän-
zungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet;
§11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.
(5) Im Wahlpflichtbereich kann Zusatzunterricht zum
Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden.
Inhalt und Umfang des Zusatzunterrichts ergeben sich
aus der Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fach-
richtung.
§4
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform in der
Regel zwei Jahre und umfasst mindestens 2400 Unter-
richtsstunden. Sie ist in eine einjährige Unterstufe und
eine einjährige Oberstufe gegliedert. Unterstufe und
Oberstufe sind in Schulhalbjahre unterteilt. Ausbildun-
gen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Ein
Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf
Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers am
Ende der Unterstufe einmal möglich.
(2) Innerhalb eines Fachbereiches kann eine abge-
schlossene Fachschulausbildung auf Antrag der Fach-
schülerin beziehungsweise des Fachschülers auf die
Fachschulausbildung in einer zweiten Fachrichtung
mit bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Ent-
scheidung trifft die zuständige Behörde. Sätze 1 und 2
gelten auch für eine Fachschulausbildung der selben
Fachrichtung, die abweichend von Absatz 1 Satz 1 in
nur einem Jahr absolviert wurde.
(3) In Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständi-
gen Behörde die Ausbildung in der Unterstufe und in
der Oberstufe zeitlich getrennt durchgeführt werden.
(4) Die Zeitdauer zwischen dem Beginn und dem
Abschluss des Bildungsganges soll höchstens vier Jahre
betragen.“
4. Die §§6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,§6
Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren
Schulabschluss
(1) Der Übergang von der Unterstufe in die Oberstufe
setzt eine Versetzung voraus (Jahresversetzung). Der
Schulvorstand kann für einzelne Fachrichtungen eine
halbjährliche Versetzung beschließen. Grundlage der
Entscheidung über die Jahresversetzung sind die Noten
des Jahreszeugnisses, bei halbjährlicher Versetzung die
Noten des Halbjahreszeugnisses. Eine Schülerin oder
ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Lernfeldern
und Unterrichtsfächern mindestens ausreichende

Leistungen erbracht wurden oder wenn mangelhafte
Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden.
(2) Ungenügende Leistungen können nicht ausgegli-
chen werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnis
noten darf mangelhaft sein. Jeder mangelhaften Leis-
tung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute
Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leis-
tungen gegenüberstehen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahms-
weise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistun-
gen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand
durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende
Belastungen verursacht ist und zu erwarten ist, dass
trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schul-
jahres oder Schulhalbjahres erreicht wird.
(4) Die Versetzung in die Oberstufe schließt einen dem
mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss ein.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den mittleren
Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind,
enthält das Versetzungszeugnis den Vermerk: ,,Dieses
Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mitt-
leren Schulabschluss.“
Dienstag, den 10. Oktober 2017 281
HmbGVBl. Nr. 30
§7
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen
Prüfungen und einer Facharbeit mit anschließender
Präsentation. Sie kann gemäß Absatz 5 um eine münd-
liche Prüfung ergänzt werden. Alle Prüfungen können
auch praktische Teile umfassen. Die Gesamtdauer der
schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens neun und
höchstens zwölf Zeitstunden. Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in den nachfolgenden Absätzen 2
bis 4 beschriebenen Prüfungskompetenzbereiche.
(2) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 1 werden
schwerpunktmäßig die Fach- und Problemlösungs-
kompetenzen der Schülerinnen und Schüler überprüft.
Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens
vier und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich
bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 defi-
nierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung. Diese
Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter
Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktset-
zung im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule
gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Aus-
bildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prü-
fung relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss
fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.
(3) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 2 werden die
planerischen und unternehmerischen Fähigkeiten,
strukturelles Überblickswissen und die Führungskom-
petenz der Schülerinnen und Schüler überprüft. Die
Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier
und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich bezieht sie
sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lern-
felder der jeweiligen Fachrichtung, die nicht mit den
Lernfeldern des Prüfungskompetenzbereich 1 iden-
tisch sind. Die Lernfelder werden von der zuständigen
Behörde im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die
Schule gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn
der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für sie
relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss fachrich-
tungsübergreifende Elemente enthalten.
(4) Der Prüfungskompetenzbereich 3 umfasst die
Durchführung und Dokumentation eines berufsspezifi-
schen Projekts im Rahmen einer Facharbeit, sowie
deren anschließende Präsentation. Der Prüfling erhält
vor Beginn der Facharbeit ein Bewertungsraster. Die
Facharbeit wird möglichst mit betrieblicher Anbin-
dung in einem eigenen, für alle Fachrichtungen ein-
heitlichen Lernfeld erstellt. Sie ist innerhalb des letzten
Schulhalbjahres anzufertigen. Die Präsentation der
Facharbeit dauert 30 Minuten. In der Fachrichtung
Gewandmeister ist das Material für die praktischen
Anteile der Facharbeit von der Schülerin beziehungs-
weise von dem Schüler bereitzustellen.
(5) In den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 kann
unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingun-
gen des §
27 APO-AT eine mündliche Prüfung durch
geführt werden.
§8
Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet ,,bestan-
den“ oder ,,nicht bestanden“. Die Abschlussprüfung ist
bestanden, wenn die Noten in allen Lernfeldern und
Unterrichtsfächern und die Endnoten in den beiden
schriftlichen Prüfungen und der Facharbeit mindes-
tens ausreichend lauten oder ein Ausgleich nach Ab-
satz 4 besteht.
(2) Die Endnote für die beiden schriftlichen Prüfungs-
kompetenzbereiche wird jeweils wie folgt gebildet: Aus
dem ungewichteten arithmetischen Mittel der jeweils
letzten Zeugnisnoten aus den zwei bis vier Lernfeldern,
die nach §7 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 Grund-
lage der jeweiligen Prüfung waren, wird eine Vornote
gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit wird
sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungskompe-
tenzbereichs als arithmetisches Mittel zur Endnote
zusammengeführt.
(3) Die Endnote der Facharbeit beruht auf der schrift
lichen Ausarbeitung und der Präsentation. Sie wird
ohne Einbringung der Zeugnisnoten aus einzelnen
Lernfeldern oder Unterrichtsfächern gebildet.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgegli-
chen werden. Nicht mehr als eine der Endnoten aus den
drei Prüfungskompetenzbereichen darf mangelhaft
sein. Die Endnote mangelhaft in einem Prüfungskom-
petenzbereich kann nur durch die Endnote gut in einem
anderen Prüfungskompetenzbereich oder die Note
befriedigend in den beiden anderen Prüfungskompe-
tenzbereichen ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein
Viertel der sonstigen Zeugnisnoten darf mangelhaft
sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens
ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt
so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.“
5. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Berechnung einer Durchschnittsnote
Die Durchschnittsnote berechnet sich wie folgt:
Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für
die einzelnen Lernfelder, die Summe aus den jeweils
letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfä-
cher und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe
aus den Endnoten in den drei Prüfungskompetenzbe-
reichen werden addiert und durch die Anzahl aller
Lernfelder, Unterrichtsfächer und die mit drei multi-
plizierte Anzahl der Endnoten dividiert:
Durchschnittsnote = (1 + 2 + 3 × 3) ÷ (n1+n2+9)
1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen
Lernfeldern
2 = Summe der Zeugnisnoten für die einzelnen
Unterrichtsfächern
3 = Summe der beiden Endnoten aus den schrift
lichen Prüfungen und der Note für die Facharbeit
n1 = Anzahl der unterrichteten Lernfelder im gesam-
ten Ausbildungsgang
n2 = Anzahl der Unterrichtsfächer im gesamten Aus-
bildungsgang“
6. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschluss-
zeugnis. Es enthält den Vermerk über die bestandene
Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbe-
zeichnung sowie die nach §8a gebildete Durchschnitts-
note. In dem Vermerk über die erworbene Berufsbe-
zeichnung ist die Fachrichtung mit anzugeben. Erfolgte
die Ausbildung in einem Schwerpunkt innerhalb einer
Fachrichtung, ist der Schwerpunkt mit anzugeben.
Dienstag, den 10. Oktober 2017
282 HmbGVBl. Nr. 30
Berechtigt der Abschluss zur Führung einer landes-
rechtlichen Berufsbezeichnung, enthält das Zeugnis
den Vermerk, dass diese mit der durch §9 Absätze 1 bis
3 jeweils festgelegten Berufsbezeichnung gleichgestellt
ist (Gleichstellungsvermerk). Die Durchschnittsnote
wird mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben; es
wird nicht gerundet.
(2) Die Endnoten in den Prüfungskompetenzbereichen
1 und 2 sowie das Ergebnis der Facharbeit werden im
Zeugnis gesondert ausgewiesen. Das Thema der Fach-
arbeit kann genannt werden.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis:
,,Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmen-
vereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultus-
ministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils
geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt“.“
7. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Voraussetzungen des Erwerbs
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus,
dass innerhalb des jeweiligen Fachbereiches im sprach-
lichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und
gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltli-
chen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb
der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden.
Die in den jeweiligen Fachrichtungen zu belegenden
Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt
und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der
jeweiligen Bildungsgangstundentafel der jeweiligen
Fachrichtung.
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt weiterhin
voraus, dass die Fachschülerin beziehungsweise der
Fachschüler in einem der fachrichtungsübergreifenden
Unterrichtsfächer an der zentralen Prüfung für die
Fachhochschulreife erfolgreich teilnimmt. Das Unter-
richtsfach, in welchem die zentrale Prüfung erfolgt,
wird in der Anlage 1 einheitlich für die jeweilige Fach-
richtung bestimmt (besonderes Prüfungsfach).
(3) Fachschülerinnen beziehungsweise Fachschüler
erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die
Abschlussprüfung bestanden und erfolgreich an dem
für den Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden
Unterricht und an der zentralen Prüfung in dem beson-
deren Prüfungsfach teilgenommen haben.
(4) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der
Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Fach-
schülerin beziehungsweise der Fachschüler in jedem zu
belegenden Lernfeld und Unterrichtsfach kontinuier
liche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und
insgesamt mindestens ausreichende Leistungen
erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach §
6
Absatz 2 besteht.
(5) Die Teilnahme an der zentralen Prüfung für die
Fachhochschulreife in dem nach Absatz 2 Satz 2
bestimmten Unterrichtsfach war erfolgreich, wenn die
Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler min-
destens ausreichende Leistungen in der Prüfung
erreicht hat.“
8. In §
12 Absatz 1 werden hinter den Wörtern ,,Erwerb
der Fachhochschulreife“ die Wörter ,,und an der zen
tralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach“ ein-
gefügt.
9. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Zulassung zur Prüfung
(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß §
9 ver-
bundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine
staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht
zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die
Zulassungsbedingungen nach §5 Absätze 1 bis 3 erfüllt
und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufs-
weg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen
genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt
werden. Die zuständige Behörde kann Bewerberinnen
und Bewerber von der Prüfung ausschließen, deren
Wohnsitz nicht in dem Geltungsbereich des Hambur
gischen Schulgesetzes liegt.
(3) Wer nach Abschluss einer Hochschulausbildung in
einer Fortbildungsmaßnahme auf die Prüfung für
Externe vorbereitet worden ist, wird abweichend von
Absatz 2 auch dann zugelassen, wenn die Ausbildung in
einem Zugangsberuf gemäß §
5 Absatz 1 Nummer 1
abgeschlossen wurde und die Dauer der Berufstätigkeit
in einem der Zugangsberufe weniger als ein Jahr beträgt.
Die Anzahl der Prüfungsfächer, die Gesamtdauer der
schriftlichen Prüfungen und die Zusammensetzung der
Durchschnittsnote verändern sich entsprechend.“
10. Es werden folgende §§14 und 15 angefügt:
,,§14
Gliederung und Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus drei schriftlichen
Prüfungen. Zwei dieser schriftlichen Prüfungen erfol-
gen in den in §
7 Absätze 2 und 3 beschriebenen Prü-
fungskompetenzbereichen 1 und 2. Die dritte schrift
liche Prüfung erfolgt in dem Fach Wirtschaft und
Gesellschaft. Für die einzelnen Prüfungen stehen nach
näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben
in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 jeweils
vier bis sechs Zeitstunden, in dem Fach Wirtschaft und
Gesellschaft zwei bis drei Zeitstunden zur Verfügung.
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt
wenigstens zehn und höchstens 15 Zeitstunden. Die
schriftlichen Prüfungen können auch praktische Teile
umfassen.
(3) Der praktische Teil besteht aus einer Facharbeit mit
anschließender Präsentation. Insoweit gelten die Vor-
gaben aus §7 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Fach-
arbeit innerhalb eines Halbjahres in Abstimmung mit
dem Fachprüfungsausschuss der Fachschule der
gewählten Fachrichtung anzufertigen ist.
(4) Der mündliche Teil besteht aus einer verpflichten-
den mündlichen Prüfung über die Lernfelder, die nicht
Gegenstand der schriftlichen Prüfungen oder der Fach-
arbeit waren. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt
und dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird
nicht zugelassen, wer in zwei der schriftlichen Prüfun-
gen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlech-
tere Leistungen erbracht hat.
(5) Hat der Prüfling in einer der schriftlichen Prüfun-
gen mangelhafte oder ungenügende Leistungen
erbracht, kann er eine zusätzliche mündliche Prüfung
beantragen, die sich inhaltlich auf den Prüfungskompe-
Dienstag, den 10. Oktober 2017 283
HmbGVBl. Nr. 30
tenzbereich beziehungsweise das Fach dieser schrift
lichen Prüfung bezieht. Der Antrag ist schriftlich und
binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse
der schriftlichen Prüfungen zu stellen. Eine zusätzliche
mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn der Prüf-
ling in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der
Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen
oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung unge-
nügende Leistungen erbracht hat. Die Prüfung findet
als Einzelprüfung statt und soll nicht länger als 20
Minuten dauern, je nach Prüfungsaufgabe kann der
Fachprüfungsausschuss eine Vorbereitungszeit einräu-
men. Die Berechnung der Endnote für diesen Prüfungs-
kompetenzbereich beziehungsweise dieses Fach erfolgt
gemäß §46 Absatz 1 APO-AT.
§15
Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote
und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet ,,bestanden“ oder
,,nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Noten in allen drei schriftlichen Prüfungen, in der
Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen
Prüfung mindestens ausreichend lauten oder mangel-
hafte Leistungen entsprechend Absatz 2 ausgeglichen
werden können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt. Im
Falle des §14 Absatz 5 wird statt der Note der schrift
lichen Prüfung die Endnote für den jeweiligen Prü-
fungskompetenzbereich beziehungsweise das jeweilige
Fach herangezogen. Die Note für die Facharbeit berech-
net sich gemäß §8 Absatz 3.
(2) Ausgeglichen wird die Note mangelhaft in einer
schriftlichen Prüfung oder in der verpflichtenden
mündlichen Prüfung durch die Note gut oder besser in
einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend in
zwei anderen Prüfungen. Die Facharbeit zählt in die-
sem Sinne ebenfalls als Prüfung, ihre Note berechnet
sich gemäß §8 Absatz 3.
(3) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden
1. bei der Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prü-
fungen oder der Note ungenügend in einer schrift
lichen Prüfung,
2. bei der Note mangelhaft oder ungenügend in der
praktischen Prüfung,
3. bei der Note ungenügend in der verpflichtenden
mündlichen Prüfung.
(4) Die Durchschnittsnote berechnet sich aus dem
arithmetischen Mittel der Noten in den drei schrift
lichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der ver-
pflichtenden mündlichen Prüfung. Im Falle des §
14
Absatz 5 zählt für die dort genannte schriftliche Prü-
fung die Endnote.
(5) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prü-
fung für Externe abgelegt wurde.“
11. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 10. Oktober 2017
284 HmbGVBl. Nr. 30
,,Anlage 1
Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer
nach § 3 Absätze 2 bis 4
Anmerkungen:
1. Die Fächer der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Wirtschaft sind mit »P« gekenn-
zeichnet.
2. Weisen zwei oder mehrere Fächer eines Lernbereichs im Fachbereich Wirtschaft die
Kennzeichnung »P*** « auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl
der Schülerin oder des Schülers.
3. Die schriftliche Prüfung im mit »bP« gekennzeichneten Fach (besonderes schriftli-
ches Prüfungsfach) wird gemäß der Anforderungen der Rahmenvereinbarungen der
KMK über »den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen« (Be-
schluss der KMK vom 5. Juni 1998) – in der jeweils geltenden Fassung – durchgeführt.
4. Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe im Fachbereich Wirtschaft sind mit
»EP« gekennzeichnet.
5. Die zuständige Behörde kann dieses Verzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung der
Lernfelder und Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unter-
richtsinhalte ändern.
1. Fachbereich Technik
a) Fachrichtung Bautechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 180
2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 120
3 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 140
4 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 120
5 Konstruktionen auswählen und planen 140
6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 140
7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 140
8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 180
9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 120
10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 140
11 Gebäude energetisch sanieren 140
12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 120
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017 285
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Bautechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 140
2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 100
3 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 120
4 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 100
5 Konstruktionen auswählen und planen 100
6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 100
7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 120
8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 160
9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 100
10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 100
11 Gebäude energetisch sanieren 100
12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 80
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017
286 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
b) Fachrichtung Chemietechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Gravimetrische und volumetrische Analysen planen, durchführen und
auswerten
80
2 Moderne, großtechnische Produktionsverfahren analysieren, beurteilen und
optimieren
80
3 Synthesen unterschiedlicher Stoffklassen planen, durchführen und bewerten 80
4 Arbeitsprozesse im Labor und Betrieb nachhaltig sichern, dokumentieren
und zertifizieren
80
5 Spektroskopische Verfahren zur Strukturaufklärung organischer Verbindun-
gen auswählen, durchführen und interpretieren
80
6 Spektrometrische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten 120
7 Chromatografische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten 80
8 Die Qualität von komplexen chemisch-technischen Prozessen überwachen
und sicherstellen
120
9 Verfahren der biochemischen Molekulargenetik planen, durchführen und
auswerten
80
10 Struktur und Eigenschaften von Naturstoffen charakterisieren, analysieren
und dokumentieren
80
11 Kundenaufträge eines Laborbetriebes planen 80
12 Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen 80
13 Wertschöpfungsprozesse steuern und Liquidität sichern 80
14 Validität von quantitativen Analysen mit statistischen Verfahren prüfen und
beurteilen
80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1320
Dienstag, den 10. Oktober 2017 287
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 240
Mathematik (bP) 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
c1) Fachrichtung Elektrotechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik
analysieren, auswählen und prüfen
170
2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und
messtechnisch überwachen
170
3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren,
errichten und dokumentieren
120
4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 120
5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 120
6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 120
7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 120
8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 140
9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 60
10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 60
11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 120
12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 120
13 Automatisierte Systeme projektieren 120
14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen
und ändern
120
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017
288 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik
analysieren, auswählen und prüfen
140
2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und
messtechnisch überwachen
140
3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren,
errichten und dokumentieren
100
4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 90
5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 90
6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 90
7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 90
8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 120
9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 50
10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 50
11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 90
12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 90
13 Automatisierte Systeme projektieren 90
14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen
und ändern
90
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017 289
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
c2) Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik
(Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen 200
2 Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln 200
3 Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren 120
4 Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden 120
5 Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren,
Störungen suchen und beheben
200
6 Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunika-
tionsanlagen analysieren und bewerten
120
7 Automatisierungsanlagen instand halten 160
8 Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren 80
9 SMR-Anwendungen1) für Informations- und Kommunikationsanwendungen
projektieren und anpassen
120
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung
einweisen
80
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 80
12 Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen 80
13 Datenübertragungsanlagen projektieren 120
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800

1)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
Dienstag, den 10. Oktober 2017
290 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik
(Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen 170
2 Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln 160
3 Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren 100
4 Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden 100
5 Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren,
Störungen suchen und beheben
160
6 Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunika-
tionsanlagen analysieren und bewerten
100
7 Automatisierungsanlagen instand halten 120
8 Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren 70
9 SMR-Anwendungen2) für Informations- und Kommunikationsanwendungen
projektieren und anpassen
100
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung
einweisen
60
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 60
12 Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen 60
13 Datenübertragungsanlagen projektieren 60
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440

2) SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
Dienstag, den 10. Oktober 2017 291
HmbGVBl. Nr. 30
c3) Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen
analysieren und beurteilen
120
2 Medizinisch-technische Geräte entwickeln 200
3 Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen,
prüfen und instand setzen
160
4 Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren 160
5 Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen
suchen und beheben
200
6 Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen
analysieren und bewerten
120
7 Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten 160
8 Medizinisch-technische Geräte automatisieren 80
9 SMR-Anwendungen3) für medizinisch-technische Anwendungen
projektieren und anpassen
120
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen 80
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 80
12 Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken
konfigurieren und einsetzten
80
13 Medizinisch-technische Anlage projektieren 120
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800

3)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017
292 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen
analysieren und beurteilen
110
2 Medizinisch-technische Geräte entwickeln 160
3 Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen,
prüfen und instand setzen
140
4 Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren 120
5 Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen
suchen und beheben
160
6 Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen
analysieren und bewerten
100
7 Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten 120
8 Medizinisch-technische Geräte automatisieren 70
9 SMR-Anwendungen4) für medizinisch-technische Anwendungen projektieren
und anpassen
100
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen 60
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 60
12 Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken
konfigurieren und einsetzen
60
13 Medizinisch-technisches Gerät projektieren 60
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440

4) SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
Dienstag, den 10. Oktober 2017 293
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
d1) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Fahrzeuglackierer (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,
durchfuhren und kontrollieren
140
2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80
3 Marketingstrategien und -instrumente umsetzen 80
4 Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen 100
5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 120
6 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulationsansätze für Lackier- und
Reparaturleistungen ermitteln und in die Leistungsabrechnung überführen
80
7 Metallische Fahrzeugteile und Industrieobjekte instandsetzen, instandhalten
und nachhaltig schützen
160
8 Karosserie- und Fahrzeugteile aus Kunst- und Naturwerkstoffen
instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen
160
9 Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und mobile Werbeträger analysieren,
erstellen und umsetzen
120
10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 80
11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiter-
entwickeln
80
12 Analyse, Planung und Umsetzung komplexer Gestaltungskonzepte für
Fahrzeuge und Objekte
160
13 Instandhaltung und Instandsetzung von Karosserie und Elektrik 40
14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen
durchführen und kommunizieren
80
15 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulation und Auftragsabwicklung mithilfe
digitaler Techniken managen
80
16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1680
Dienstag, den 10. Oktober 2017
294 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Summe der Schülergrundstunden 2.400
d2) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Maler (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,
durchfuhren und kontrollieren
140
2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80
3 Marketingstrategien und -instrumente umsetzen 80
4 Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen 100
5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 120
6 Fachgerechte Aufmaße von Gebäuden und Objekten für die Leistungs-
abrechnung erstellen
80
7 Anorganische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig
schützen
160
8 Organische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig
schützen
160
9 Innovative Flächen-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte erstellen und
umsetzen
120
10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 80
11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiter-
entwickeln
80
12 Komplexe Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte analysieren,
deren kulturellen Wert erhalten und kreativ weiterentwickeln
160
13 Energetische Sanierung von Gebäudehüllen und Bauteilen durchführen 120
14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen
durchführen und kommunizieren
80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1680
Dienstag, den 10. Oktober 2017 295
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Summe der Schülergrundstunden 2.400
e) Fachrichtung Luftfahrttechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 140
2 Bauteile demontieren und montieren 80
3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 160
4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 160
5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 160
6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und
überwachen 80
7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 120
8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 140
9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 80
10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 140
11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 80
12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 160
13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten
und optimieren 80
14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 100
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017
296 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 100
2 Bauteile demontieren und montieren 60
3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 120
4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 140
5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 120
6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und
überwachen 60
7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 100
8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 120
9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 60
10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 120
11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 60
12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 120
13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten
und optimieren 60
14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus de
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017 297
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
f) Fachrichtung Holztechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Zeichnerische Unterlagen auftragsorientiert planen und erstellen 150
2 Fertigungsprozesse für Möbel und Objekte des Innenausbaus planen,
durchführen und bewerten 150
3 Einfache Werkstücke auftragsorientiert mit gesteuerten Maschinen
herstellen 120
4 Ein Unternehmen gründen/übernehmen und mittels betriebswirtschaftlich
relevanter Entscheidungen optimieren 60
5 Objekte unter besonderer Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und
der Werkstoffgerechtigkeit planen und dafür Konstruktionsunterlagen
erstellen
100
6 Objekte für die CNC-Fertigung gestalten, konstruieren und am Bearbei-
tungszentrum (BAZ) herstellen 140
7 Komplexe Kleinmöbel für die Serienfertigung gestalten, konstruieren, für die
Fertigung vorbereiten und öffentlich präsentieren (Kleinserie 1) 200
8 Fertigung komplexer Möbel als Kleinserie planen, durchführen und öffentlich
präsentieren (Kleinserie 2) 200
9 Konstruktionen hinsichtlich ihrer statischen Tauglichkeit überprüfen und
optimieren 140
10 Komplexe Kostenrechnungsprozesse zur Qualitätssicherung und
Auftragsoptimierung durchführen 80
11 Fenster und Haustüren gestalten, konstruieren und fertigen 140
12 Objektorientierte CAD/CAM-Strategien zur Fertigung von Objekten des
Innenausbaus planen und durchführen 160
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1760
Dienstag, den 10. Oktober 2017
298 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 640
Summe der Schülergrundstunden 2.400
g) Fachrichtung Informationstechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 160
2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80
3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 160
4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80
5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und
Qualitätsmanagement
160
6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 120
9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 160
10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und
steuern
60
12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80
13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80
14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 120
15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 80
16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit planen, auswählen und realisieren
60
17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren
und realisieren
40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017 299
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Informationstechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 120
2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80
3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 80
4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80
5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und
Qualitätsmanagement
120
6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 80
9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 120
10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und
steuern
40
12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80
13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80
14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 80
15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 40
16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit planen auswählen und realisieren
40
17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren
und realisieren
40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017
300 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
h) Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Baugruppen eines Nutzfahrzeuges und deren Bauteile methodisch
konstruieren
180
2 Wareneingangskontrollen und Werkstoffprüfungen an fahrzeugspezifischen
Bauteilen und Halbzeugen mit den Methoden des Qualitätsmanagements
auswählen und durchführen
120
3 Einen Karosseriebetrieb gründen und führen, sowie das Personal aus- und
weiterbilden
120
4 Die Belastung von Bauteilen am Nutzfahrzeug ermitteln und berechnen 120
5 Volumenbauteile des Fahrzeugs computergestützt unter Berücksichtigung
des jeweiligen Fertigungsverfahren konstruieren
200
6 Bauteile am Nutzfahrzeug entsprechend ihrer Belastung dimensionieren 120
7 Nach Kundenanforderung elektrische und elektronische Fahrzeug-
komponenten erstellen
120
8 Fahrzeugbaugruppen montieren und Verbindungselemente dimensionieren 80
9 Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten national und international vertreiben,
Kunden beraten und betreuen
80
10 Bauteile eines Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Sicher-
heitsaspekte des Gesamtfahrzeuges konstruieren
180
11 Metallische und nicht-metallische Werkstoffe des Fahrzeugbaus bei der
Konstruktion begründet auswählen und fertigungsgerecht einsetzen
120
12 Fahrwiderstände zur Fahrzeugauslegung analysieren und berechnen,
sowie die Ergebnisse visualisieren und bewerten
100
13 Komplexe Flächenmodelle von Pkw mittels CAD entwerfen und konstruieren 140
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017 301
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
i1) Fachrichtung Maschinentechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und
optimieren
80
2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80
3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und
hydraulisch realisieren
80
4 Einfache mechanische Baugruppen konstruieren 180
5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie
marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten
120
6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 120
7 Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren 80
8 Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren 120
9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und
steuern
160
10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 140
11 Angetriebene Baugruppen konstruieren 160
12 Produktqualität sichern und weiter entwickeln 80
13 Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme 80
14 Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe 160
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
160
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017
302 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 140
Mathematik (bP) 140
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Maschinentechnik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und
optimieren
80
2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80
3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und
hydraulisch realisieren
80
4 Einfache mechanische Baugruppen konstruieren 160
5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie
marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten
80
6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 80
7 Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren 80
8 Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren 80
9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und
steuern
160
10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 80
11 Angetriebene Baugruppen konstruieren 80
12 Produktqualität sichern und weiter entwickeln 80
13 Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme 80
14 Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
160
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017 303
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Mathematik (bP) 120
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 560
Individualisierte Lernformen 400
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017
304 HmbGVBl. Nr. 30
i2) Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Luftfahrt (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Mechanische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen
und konstruieren 120
2 Elektrische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen
und konstruieren 120
3 Fertigungs- und Montagetechnik planen und kalkulieren 120
4 Produktionsabläufe planen, umsetzen, steuern und kalkulieren 120
5 System- und Komponentenspezifikationen messtechnisch prüfen 120
6 Qualitätsmanagement und Qualität definieren, implementieren, sichern und
dokumentieren 100
7 Störungen in Fertigungs- und betrieblichen Abläufen analysieren, Prozesse
optimieren 100
8 Luftfahrtspezifische Produkte und Dienstleistungen vermarkten und
vertreiben 100
9 Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen und Komponenten 100
10 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat5): Elektrik, Elektronik, Digitaltechniken
und Instrumentensysteme analysieren, verstehen und interpretieren.
MODULE 3 bis 5, 9 und 10
110
11 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Instandhaltung, Werkstoffe und
Komponenten analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 6 bis 7 134
12 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Aerodynamik, Turbinentriebwerke,
Strukturen und Systeme von Flugzeugen analysieren, verstehen und inter-
pretieren. MODULE 8 und 11
166
13 EASA Part -66 CAT B1.1 Zertifikat: Gasturbinentriebwerke und Propeller
analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 15 und 17 70
14 Luftfahrzeugmodifikationen und Instandsetzungsmaßnahmen planen 100
15 Mitarbeiter führen und Organisationsprozesse verändern 100
16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800

5) Lizenz für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und -komponenten, die unter den
Geltungsbereich der aktuell gültigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-
gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für
Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fallen.
Dienstag, den 10. Oktober 2017 305
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017
306 HmbGVBl. Nr. 30
j) Fachrichtung Mechatronik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Mechatronische Basissysteme analysieren 160
2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 160
3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und
Datenverarbeitungssystemen 40
4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 120
6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumen-
tieren und in Betrieb nehmen 120
7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 120
8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und
steuern 60
9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80
10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80
11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 120
12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten
und, anpassen 120
13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80
14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und
optimieren 100
15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80
16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 120
17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von
Prozessen sichern 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017 307
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017
308 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtung Mechatronik (Abendform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Mechatronische Basissysteme analysieren 120
2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 120
3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und
Datenverarbeitungssystemen 40
4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 80
6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumen-
tieren und in Betrieb nehmen 80
7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 80
8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und
steuern 40
9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80
10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80
11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 80
12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten,
anpassen 80
13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80
14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und
optimieren
80
15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80
16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 80
17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von
Prozessen sichern 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Dienstag, den 10. Oktober 2017 309
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
k) Fachrichtung Umweltschutztechnik (Tagesform)
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Lernsituationen zur Umweltbildung entwickeln 120
2 Recyclingprozesse zielgruppenspezifisch aufbereiten 120
3 Abfallkonzepte entwickeln 120
4 Bauliche Eingriffe in die Natur mit einem Naturschutzgutachten ökologisch
verantwortlich optimieren
120
5 Beratungsgespräche für energetische Sanierungen planen, durchführen und
reflektieren
120
6 Abwasserbehandlungsanlagen analysieren und optimieren 120
7 Siedlungen durch Beteiligungsprozesse nachhaltig planen 120
8 Gewässeranalyse durchführen und Maßnahmenkatalog ableiten, entwickeln
und vertreten
120
9 Sanierungsvorschlag für Altlasten planen und bewerten 120
10 Alternative Energieversorgungskonzepte entwerfen 120
11 Risiken der Trinkwasserversorgung untersuchen und Empfehlungen zur
Wasseraufbereitung und Wasserförderung entwickeln
120
12 Arbeitsplatzgefahren beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen 120
13 Klimaschutzkonzepte entwerfen 120
14 Bodenproben analysieren und in einem Bodengutachten beurteilen 120
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Dienstag, den 10. Oktober 2017
310 HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017 311
HmbGVBl. Nr. 30
2. Fachbereich Wirtschaft
a) Fachrichtung Betriebswirtschaft
Prüfung Prüfung für Externe
Lernbereich I
Analyse unternehmerischer
Handlungsfelder
P EP
Marketing P*** EP***
Informations- und Organisati-
onsmanagement
P*** EP***
Controlling P*** EP***
Kostenmanagement
Personalmanagement P*** EP***
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation
Wirtschaftsenglisch bP EP
Wahlpflichtbereich 1)
b) Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Prüfung Prüfung für Externe
Lernbereich I
Unternehmensführung P EP
Controlling P EP
Organisation EP
Personalmanagement EP
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation
Fachenglisch bP EP
2. Fremdsprache
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflichtbereich 2)
Dienstag, den 10. Oktober 2017
312 HmbGVBl. Nr. 30
c) Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Prüfung Prüfung für Externe
Lernbereich I
Dienstleistungserstellung
Marketing EP
Controlling P*** EP
Organisation P*** EP
Personalmanagement P*** EP
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation bP EP
Fachenglisch 2)
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflichtbereich
Dienstag, den 10. Oktober 2017 313
HmbGVBl. Nr. 30
3. Fachbereich Gestaltung
a) Fachrichtung Gewandmeister Damen
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Damen Röcke entwickeln und herstellen 60
2 Damen Rock-Unterbauten konstruieren und anfertigen 90
3 Damen Moderne Kleider konstruieren und herstellen 100
4 Damen Historische Röcke konstruieren und anfertigen 90
5 Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms
(Damen und Herren gemeinsam)
160
6 Damen Moderne Jacken und Mäntel konstruieren 60
7 Damen Moderne Ärmelvarianten konstruieren und umsetzen 120
8 Damen Historische Wäsche konstruieren und herstellen 70
9 Damen Historische Korsetts konstruieren und anfertigen 70
10 Damen Moderne Hose konstruieren und herstellen 50
11 Damen Historische Kleider und Ärmel konstruieren und herstellen 80
12 Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbei-
ten (Damen und Herren gemeinsam)
140
13 Damen Ballettkostüme herstellen und entwickeln 80
14 Damen Tailleurs konstruieren und anfertigen 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewand-
meistern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1370
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch (bP) 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 430
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Dienstag, den 10. Oktober 2017
314 HmbGVBl. Nr. 30
b) Fachrichtung Gewandmeister Herren
Lern-
feld
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unterrichts-
stunden
1 Herren Weste herstellen 100
2 Herren Historischen Wams aus moderner Ärmelweste entwickeln 80
3 Herren Historische Hose aus einer modernen Rundbundhose entwickeln 90
4 Herren Hemden entwickeln und herstellen 60
5 Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms
(Damen und Herren gemeinsam)
160
6 Herren Modernes Sakko anfertigen 120
7 Herren Historisches Sakko anfertigen 70
8 Herren Anfertigung eines moderner Rockes (Gehrock/Cut/Frack) 100
9 Herren Justeaucorps/Weste entwickeln und anfertigen 100
10 Herren Historischen Rock anfertigen 80
11 Herren Tanzkostüme entwickeln 70
12 Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbei-
ten (Damen und Herren gemeinsam)
140
13 Herren Trikots entwickeln und herstellen 40
14 Herren Uniformdokumentation entwickeln und herstellen 40
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den
betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewand-
meistern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1370
Dienstag, den 10. Oktober 2017 315
HmbGVBl. Nr. 30
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Unterrichts-
stunden
Fachenglisch (bP) 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 430
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fußnoten
1)
Das Fach Wirtschaftsmathematik muss für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätz-
licher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
2)
Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb
der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich be-
legt werden.“
Dienstag, den 10. Oktober 2017
316 HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 6
Auf Grund von §
44 Absatz 4, §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2
und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. Sep-
tember 2016 (HmbGVBl. S. 441), und §1 Nummern 2, 14, 15,
16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachoberschule
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachober-
schule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 196), geändert
am 17. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 354), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem fach-
richtungsbezogenen Fach kann eine Facharbeit mit
einem Kolloquium treten. In der Fachrichtung Gestal-
tung kann anstelle der schriftlichen Prüfung im fach-
richtungsbezogenen Fach eine praktische Prüfung
durchgeführt werden.“
1.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. §6 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In §
8 Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§
5 Ab-
satz 3″ durch die Bezeichnung ,,§5 Absatz 4″ ersetzt.
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Berufsoberschule
In der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Berufsoberschule vom 18. Januar 2012 (HmbGVBl. S.
18) wird in der Spalte ,,Punkte bei 9 Zeugnisfächern“ die

Textstelle ,,68 ­ 69″ durch die Textstelle ,,68 ­ 70″ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2017 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Zeugnisord-
nung der Berufsschule vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151,
174) in der geltenden Fassung und die Verordnung über die
Stundentafeln für die Berufsschule vom 13. Juli 1999
(HmbGVBl. S. 187) außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr
2016/2017 in einem Bildungsgang der Berufsschule, der
Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft, der Berufsfachschule
für Kaufmännische Assistenz, der Berufsfachschule für Kauf-
männische Medienassistenz oder der Berufsfachschule für
Screen Design befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis
zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Dies gilt
nicht, wenn sie in eine Jahrgangsstufe zurücktreten, für die
Artikel 1 oder Artikel 3 dieser Verordnung Anwendung findet.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr
2017/2018 bereits in dem Bildungsgang einer Fachschule für
die Fachbereiche Technik und Gestaltung befinden, gelten die
bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss ihres Bildungsgan-
ges fort. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die
gemäß §
19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für

berufliche Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung den
ersten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder in diesen
zurücktreten.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich in dem Bil-
dungsgang einer Fachschule für den Fachbereich Wirtschaft
befinden, gelten die bisherigen Vorschriften fort.
Hamburg, den 11. September 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
In der Schlussformel der Verordnung über den Bebauungs-
plan Alsterdorf 22/Winterhude 22 vom 8. September 2017
(HmbGVBl. S. 249) muss es statt ,,Das Bezirksamt Hamburg
Nord“ richtig ,,Das Bezirksamt Hamburg-Nord“ heißen.