FREITAG, DEN13. SEPTEMBER
263
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2019
Tag I n h a l t Seite
10.
9.
2019 Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen
(Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung HmbBITVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
860-16-3
10.
9.
2019 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen
Erhaltungsverordnung für ein Gebiet mit den Stadtteilen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und der Jarre-
stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
neu: 29-1-5
10. 9. 2019 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Holstenquartiers in Altona . . . . 269
2130-14
10. 9. 2019 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 271
2120-3-1
10.
9.
2019 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anzuwendende Standards
Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und
Anwendungen im Sinne von §10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM
erfolgt nach Maßgabe der §§
1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 12. September
2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert am 21. Mai 2019
(BGBl. I S. 738), und der Behindertengleichstellungsschlich-
tungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659),
geändert am 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738, 741), in der jeweils
geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und Anwen-
dungen im Sinne der §
10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM bezie-
hen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben
enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand
der Technik.
§2
Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach §
10 Absatz 1
HmbGGbM ist in einem barrierefreien und maschinenles
baren Format von der Startseite und von jeder Seite einer
Website erreichbar zu veröffentlichen. Für mobile Anwendun-
gen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen
der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Web-
site der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen
(Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung HmbBITVO)
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §10 Absatz 8 des Hamburgischen Gesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom
21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75), geändert am 21. Februar
2019 (HmbGVBl. S. 55), wird verordnet:
Freitag, den 13. September 2019
264 HmbGVBl. Nr. 30
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrie-
refreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der Teile des
Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, die
Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie gegebe-
nenfalls den Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternati-
ven,
2. eine von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navi-
gation der mobilen Anwendung unmittelbar zugängliche,
barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt
aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen
und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit
zu erfragen,
3. umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben
zur Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung
mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach den §§
3
und 4 der BITV,
4.einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach §
10
Absatz 7 HmbGGbM, der die Möglichkeit, ein solches
Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und den
technischen Verweis zur Schlichtungsstelle enthält,
5. die obligatorischen Inhalte des Abschnitts 1 des Anhangs
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kom-
mission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Muster-
erklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU)
2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über
den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen
Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256
S. 103).
Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs des Durchfüh-
rungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen
Inhalten können aufgenommen werden, insbesondere zu Maß-
nahmen, die über die Mindestanforderungen an die barriere-
freie Gestaltung hinausgehen, sowie Abhilfemaßnahmen, die
in Bezug auf nicht barrierefreie Inhalte ergriffen werden sol-
len.
(3) Der Träger öffentlicher Gewalt oder die sonstige öffent-
liche Stelle nach §
10 Absatz 2 HmbGGbM antwortet inner-
halb von zwei Wochen nach Eingang auf Mitteilungen oder
Anfragen, die aufgrund der Erklärung übermittelt werden.
(4) Die Überwachungsstelle nach §10 Absatz 6 HmbGGbM
veröffentlicht auf ihrer Website die Mustererklärung.
(5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist
eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website
oder mobilen Anwendung mit den in §3 Absätze 1 bis 3 BITV
festgelegten Anforderungen vorzunehmen. In der Erklärung
ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, zum
Beispiel in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentli-
che Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann
eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht
enthalten.
(6) Die Erklärung ist jährlich und bei einer wesentlichen
Änderung der Website oder mobilen Anwendung zu aktuali-
sieren.
§3
Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Über-
wachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik (Über-
wachungsstelle) bei der für die Informationstechnik zuständi-
gen Behörde eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:
1. jährlich in Stichproben zu überwachen sowie bei Bedarf
anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale
Auftritte und Angebote von Trägern öffentlicher Gewalt
oder sonstiger öffentlicher Stellen nach §
10 Absatz 2
HmbGGbM den Anforderungen an die Barrierefreiheit
genügen,
2. die Träger öffentlicher Gewalt oder sonstigen öffentlichen
Stellen nach §10 Absatz 2 HmbGGbM anlässlich der Prüf-
ergebnisse zu beraten,
3. zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrie-
refreiheit beseitigt wurden,
4. die Bewertung der Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen
öffentlichen Stellen nach §10 Absatz 2 HmbGGbM im Hin-
blick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung
aufgrund von §10 Absatz 5 HmbGGbM zu überprüfen und
5. den Bericht nach §5 Absatz 1 vorzubereiten.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen öffent
lichen Stellen nach §10 Absatz 2 HmbGGbM sind verpflichtet,
die Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. Sie haben insbesondere:
1. Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erfüllung
der Aufgaben relevante Unterlagen unabhängig von ihrer
Speicherform zu gewähren und
2. ihre Websites und mobilen Anwendungen für die Über
wachungsstelle zugänglich zu machen.
§4
Ombudsstelle
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die unab-
hängige und unparteiische Ombudsstelle zur außergericht
lichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 2 bei der für
die Informationstechnik zuständigen Behörde eingerichtet.
Das Schlichtungsverfahren ist vertraulich. Die Beteiligten des
Schlichtungsverfahrens erhalten rechtliches Gehör. Insbeson-
dere können sie Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Mit
der Ombudsstelle ist eine barrierefreie Kommunikation mög-
lich.
(2) Jeder, der in einem Recht nach dieser Verordnung durch
Träger öffentlicher Gewalt und sonstige öffentliche Stellen
nach §
10 Absatz 2 HmbGGbM verletzt wurde, kann bei der
Ombudsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens stellen. Der Antrag kann in Textform
oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden.
Diese übermittelt eine Abschrift des Antrags an die jeweilige
beteiligte Stelle.
(3) Die Ombudsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens
auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen
Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
(4) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unent-
geltlich.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der
Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der
Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine
Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der
Zustellung der Bestätigung der Ombudsstelle an die Antrag-
stellerin oder an den Antragsteller, dass keine gütliche Eini-
gung erzielt worden ist.
§5
Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
(1) Die Überwachungsstelle erstellt den Bericht nach §12c
Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert am 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1117, 1118).
Freitag, den 13. September 2019 265
HmbGVBl. Nr. 30
(2) Es gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur
Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitä-
ten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und
des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und
mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr.
L 256 S. 108, Nr. L 259 S. 43).
§6
Übergangsvorschrift
(1) Für Websites öffentlicher Stellen, die bis zum 23. Sep-
tember 2018 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis
zum 23. September 2020.
(2) Für Websites, die nach dem 23. September 2018 ver
öffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 23. Sep-
tember 2019.
(3) Für mobile Anwendungen gilt eine Übergangsfrist bis
zum 23. Juni 2021.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Barriere-
freie Informationstechnik-Verordnung vom 14. November
2006 (HmbGVBl. S. 543) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. September 2019.
Freitag, den 13. September 2019
266 HmbGVBl. Nr. 30
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) wird für das aus dem Übersichtsplan (Anlage 1)
ersichtliche Gebiet ,,Barmbek-Nord/Barmbek-Süd/Jarrestadt“
eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von mindestens 2500 Haushalten aus dem in §
1
bezeichneten Gebiet.
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §1 wird vom 1. Septem-
ber 2019 bis zum 31. März 2020 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch standardisierte Interviews.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind Merkmale der Gebäude, der
Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung der sozialen
Struktur des Gebietes entsprechend der als Anlage 2 beigefüg-
ten Liste der Erhebungsmerkmale.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift (Straße, Hausnummer) der aus der
Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haushalten,
2. Telefonnummer für Kontaktaufnahme.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hambur
gischen Statistikgesetzes einzuhalten. Die Ergebnisse der
Erhebung können anonymisiert veröffentlicht werden.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug
einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet mit den Stadtteilen Barmbek-Nord,
Barmbek-Süd und der Jarrestadt
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. September 2019.
Freitag, den 13. September 2019 267
HmbGVBl. Nr. 30
Kartengrundlage
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Barmbek-Nord
Barmbek-Süd
Jarrestadt
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes Barmbek-Nord/Barmbek-Süd/Jarrestadt
Gebietsabgrenzung
Bezirk Hamburg – Nord
M. 1: 13.000 in DIN A3
Bearbeitungsstand: 14.05.2019
Kartengrundlage
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
0 500 1.000
250
Meter
Barmbek-Nord
Barmbek-Süd
ersuchungsgebietes Barmbek-Nord/Barmbek-Süd/Jarrestadt
bgrenzung
Bezirk Hamburg – Nord
M. 1: 13.000 in DIN A3
Bearbeitungsstand: 14.05.2019
Anlage 1
Anlage 1
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes Barmbek-Nord/
Barmbek-Süd/Jarrestadt
Gebietsabgrenzung
Freitag, den 13. September 2019
268 HmbGVBl. Nr. 30
1.Gebäude
1.1 Baualter
1.2Zustand
1.3Dachgeschossausbau
2.Wohnung
2.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
2.2Wohnfläche
2.3Zimmeranzahl
2.4Nutzungsart
2.5 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in
den letzten fünf Jahren
2.5.1 Auswirkungen des Wechsels der Eigentümerin oder
des Eigentümers
2.6Ausstattung
2.6.1Heizung
2.6.2Bad
2.6.3Wasserversorgung
2.6.4Freisitz
2.6.5Aufzug
2.6.6Sonstiges
2.6.7 allgemeine Bewertung
2.6.8Barrierefreiheit
2.7Modernisierung
2.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jah-
ren
2.7.2 Art der Modernisierung
2.7.3 geplante Modernisierungen
2.7.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete
3.Haushalt/Wohngemeinschaft
3.1Sozialstruktur
3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen beziehungsweise Menschen mit
Behinderungen
3.1.2Lebensalter
3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
3.1.4Beschäftigungsart
3.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
3.1.6Bildungsabschluss
3.1.7Staatsangehörigkeit
3.1.8Wohlstand
3.1.8.1 Art des Lebensunterhalts
3.1.8.2Einkommenshöhe
3.1.8.3 PKW-Besitz, Fahrrad-Besitz, ÖPNV-Zeitkarten-Besitz
3.1.9Miete
3.1.9.1Nettokaltmiete
3.1.9.2Betriebs-/Nebenkosten
3.1.9.3 Zeitpunkt und Umfang der letzten Mieterhöhung
3.2Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
3.2.1Wohndauer
3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität
3.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten
3.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
3.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
3.3Veränderungsabsichten/Mobilität
3.3.1Umzugsabsichten
3.3.2Umzugsgründe
3.3.3Umzugsziel
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale
Freitag, den 13. September 2019 269
HmbGVBl. Nr. 30
§1
In dem in der Anlage dargestellten Bereich des Holsten-
quartiers in Altona steht der Freien und Hansestadt Hamburg
an den Flurstücken 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 1408, 1407, 39,
1087, 1591, 1590, 27, 28, 29, 30, 1592, 1593, 32, 33, 34 der
Gemarkung Altona Nordwest, dem Flurstück 4345 der Gemar-
kung Ottensen und dem Flurstück 1722 der Gemarkung
Altona Nord ein Vorkaufsrecht zu.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich
des Holstenquartiers in Altona
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. September 2019.
Freitag, den 13. September 2019
270 HmbGVBl. Nr. 30
Freitag, den 13. September 2019 271
HmbGVBl. Nr. 30
Die Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung
vom 10. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 27) wird wie folgt geän-
dert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Daten nach Satz 1 dürfen für Zwecke der Abrechnung
nach §1 Absatz 1 verarbeitet werden.“
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, zum
Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale gemäß
§65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütung nach
§65c Absatz 6 Satz 1 SGB V in Bezug auf privatversicherte
Patientinnen und Patienten die dafür erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die Unter-
nehmen der Privaten Krankenversicherung offenzulegen.
Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung
dürfen die nach Satz 1 offengelegten Daten zum Zwecke
der Abrechnung verarbeiten und dem Hamburgischen
Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldete Patientin
oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz
besteht.“
1.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
1.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle ,,nach §
8 des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990
(HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ durch die Textstelle ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
stabe f und den Artikeln 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2)“ ersetzt.
2. In §3 Absatz 1 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,§2 Absatz 4″ ersetzt.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §
2 Absatz 7 Satz 2 des Hamburgischen
Krebsregistergesetzes vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129,
170), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103,
106), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. September 2019.
Freitag, den 13. September 2019
272 HmbGVBl. Nr. 30
§1
Sonntagsöffnung am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,LunaCenter mal ganz ANDERS/Kinder, Jugend
und Familie“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
LunaCenter in Wilhelmsburg, Wilhelm-Strauß-Weg 2B, 21109
Hamburg beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 10. September 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
