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Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 257

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und
Stiftungsrechts
202-1-67

Seite 258

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
2130-1-3

Seite 259

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung und den Betrieb des
elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer
Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)
2120-9

Seite 260

DIENSTAG, DEN15. AUGUST
257
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2023
Tag I n h a l t Seite
28. 7. 2023 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
8. 8. 2023 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins-
und Stiftungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
202-1-67
1. 8. 2023 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd 259
2130-1-3
3. 8. 2023 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung und den Betrieb des
elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer
Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
2120-9
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 28. Juli 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 24. September 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend, Familie – 7. Moor-
fleeter Blaulichttag“.
Dienstag, den 15. August 2023
258 HmbGVBl. Nr. 30
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 28. Juli 2023.
Das Bezirksamt Bergedorf
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und Stiftungsrechts
Vom 8. August 2023
Auf Grund der §§2, 11 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezem-
ber 2022 (HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:
§1
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609), wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2.1 wird die Textstelle ,,(§80 Absatz 2 BGB, §2
Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14.
Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202)“
durch die Textstelle ,,(§82 BGB, §2 Absatz 2 des Hambur-
gischen Stiftungsgesetzes (HmbStiftG) vom 13. Juni 2023
(HmbGVBl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung)“
ersetzt.
2. In Nummer 2.2 wird die Textstelle ,,(§80 Absatz 2 BGB, §2
Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)“ durch die
Textstelle ,,(§82 BGB, §2 Absatz 1 HmbStiftG)“ ersetzt.
3. In Nummer 2.3 wird die Textstelle ,,§5 Absatz 2 des Ham-
burgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202) in der jeweils gelten-
den Fassung“ durch die Textstelle ,,§
5 Absatz 3 Hmb-
StiftG“ ersetzt.
4. Hinter Nummer 2.3 wird folgende neue Nummer 2.4 ein-
gefügt:
,,2.4
Zulassung einer zeitlich begrenzten
Ausnahme von der Pflicht zur unge-
schmälerten Erhaltung des Grund-
stockvermögens (§
83c Absatz 3 BGB,
§4 HmbStiftG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
bis 1189 „.
5. Die bisherigen Nummern 2.4 bis 2.12 werden Nummern
2.5 bis 2.13.
6. In der neuen Nummer 2.6 wird die Textstelle ,,(§87 BGB,
§7 Absatz 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)“ durch
die Textstelle ,,(§85a Absatz 2 BGB)“ ersetzt.
7. In der neuen Nummer 2.7 wird die Textstelle ,,(§
7 Ab-
satz 3 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)“ durch die
Textstelle ,,(§85a Absatz 1 BGB)“ ersetzt.
8. In der neuen Nummer 2.8 wird die Textstelle ,,(§
5 Ab-
satz 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)“ durch die
Textstelle ,,(§5 Absatz 5 HmbStiftG)“ ersetzt.
9. In der neuen Nummer 2.9 werden die Wörter ,,des Ham-
burgischen Stiftungsgesetzes“ durch die Textstelle ,,Hmb-
StiftG“ ersetzt.
10. Die neuen Nummern 2.10 bis 2.12 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2.10
Genehmigung zur Zulegung oder
Zusammenlegung von Stiftungen

86b Absatz 1 BGB), Zulegung oder
Zusammenlegung von Stiftungen
durch die Behörde (§
86b Absatz 2
BGB), Genehmigung zur Auflösung
einer Stiftung (§
87 Absatz 3 BGB)
Dienstag, den 15. August 2023 259
HmbGVBl. Nr. 30
oder Aufhebung einer Stiftung (§
87a
BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
bis 592
2.11
Die Gebühren nach den Nummern
2.2, 2.7, 2.8 und 2.10 werden auch im
Falle der Ablehnung entsprechender
Anträge erhoben. Nummer 2.12 bleibt
unberührt.
2.12
Von der Erhebung einer Gebühr nach
den Nummern 2.3 und 2.6 bis 2.10
kann abgesehen oder die Gebühr kann
ermäßigt werden, wenn dies zur
Abwendung einer Härte für die Stif-
tung geboten ist oder ein überwiegen-
des öffentliches Interesse auf den Ver-
zicht besteht. In den Fällen ablehnen-
der Amtshandlungen nach Nummer
2.11 darf nur eine Ermäßigung im
Sinne des Satzes 1 erfolgen.“
11. In der neuen Nummer 2.13 wird die Textstelle ,,2.4″ durch
die Textstelle ,,2.5″ ersetzt.
§2
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzu-
wenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2023.
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
Vom 1. August 2023
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs­
gerichts vom 14. Februar 2023 – OVG 2 E 6/21.N -, das im
Normenkontrollverfahren nach §47 der Verwaltungsgerichts-
ordnung zu der Verordnung zur Erhaltung der Zusammenset-
zung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barm-
bek-Süd vom 23. November 2020 (HmbGVBl. S. 644) ergangen
ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
,,Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
vom 23. November 2020 (HmbGVBl. S. 644) ist unwirksam.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 1. August 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 15. August 2023
260 HmbGVBl. Nr. 30
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die Errichtung und den Betrieb
des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder
zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie
zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)
Vom 3. August 2023
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum eGBR-Staatsvertrag
vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 4) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Ab-
satz 1 Satz 2 am 1. August 2023 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 3. August 2023.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).