FREITAG, DEN17. JULI
165
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2015
Tag I n h a l t Seite
6. 7. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Winterhude 42/ Barmbek-Nord 42/ Alsterdorf 42 . . . . . . . . . . . . . 165
6. 7. 2015 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
14. 7. 2015 Verordnung über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
363-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/
Alsterdorf 42 für den Geltungsbereich zwischen Hebebrand-
straße und der Straße Alte Wöhr, östlich Limaweg und Saar-
landstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408, 409 und
429) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hebebrandstraße Bahnanlagen Alte Wöhr Saarlandstraße
über die Flurstücke 1311 (Jahnring) und 1618 (Jahnbrücke),
Westgrenzen der Flurstücke 1615, 1608, 1318 und 1591 der
Gemarkung Alsterdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm
beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklä-
rung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Verordnung
über den Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42
Vom 6. Juli 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (Hmb
GVBl.S.271),zuletztgeändertam13.Februar2015(HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 17. Juli 2015
166 HmbGVBl. Nr. 30
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschä
digungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
An
spruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zu
–
ständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Hand-
werksbetriebe nur in dem mit ,,WA 3″ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit ,,WA 2″, ,,WA 4″, ,,WA 6″ und ,,WA 7″
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit ,,(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
3. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Woh-
nen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täg-
lichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Allge-
mein zulässig sind ab dem I. Obergeschoss Wohnungen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit
jeweils nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nah-
rungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kos-
metik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften). Im I. Oberge-
schoss sind auch Einrichtungen für gesundheitliche und
soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne des
§13 BauNVO zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet ist
eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und
Einhausungen bis zu 3m zulässig. Dach- und Technikauf-
bauten sind nur bis zu einer Höhe von 3
m zulässig. Sie
sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammenzufassen
und auf maximal 20 vom Hundert (v.
H.) zusammenhän-
gende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen
und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu ver-
decken.
6.In den allgemeinen Wohngebieten sind die mit ,,(1)“
bezeichneten Durchgänge mindestens über zwei Vollge-
schosse mit einer Breite von mindestens 5,50m auszubil-
den. Geringfügige Abweichungen von der Lage der Durch-
gänge können zugelassen werden.
7. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 1″, ,,WA 2″, ,,WA 3″
und ,,WA 4″ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassaden-
länge bis zu 2m Tiefe zulässig.
8. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 3″ sind Überschrei-
tungen der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehö-
rige Terrassen nur an der zur privaten Grünfläche gewand-
ten Fassade zulässig. In den übrigen allgemeinen Wohnge-
bieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen nur an zum Baublock
innenhof gewandten Fassaden zulässig. Die Überschrei-
tungen sind bis zu 4m Tiefe zulässig.
9. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 1″, ,,WA 2″, ,,WA 3″
und ,,WA 6″ ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zur
Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer GRZ von
0,5 zulässig.
10. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 5″ ist eine Über-
schreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Balkone
und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer
GRZ von 0,7 zulässig.
11. In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
12. Mit Ausnahme des Sondergebiets sind Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume in den allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der
festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.
13. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″, ,,WA 2″ und
,,WA 6″ ist das Überschreiten der festgesetzten GRZ von
0,4 für in §19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeich-
nete Anlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
14. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 5″ ist das Über-
schreiten der festgesetzten GRZ von 0,6 für in §19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 zulässig.
15. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 7″ ist das Über-
schreiten der festgesetzten GRZ von 0,6 für in §19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,9 zulässig.
16. Stellplätze für Dauerkleingärten sind außerhalb der festge-
setzten Flächen für Stellplätze unzulässig.
17. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgänger-
Freitag, den 17. Juli 2015 167
HmbGVBl. Nr. 30
verkehr und mit Ausnahme der Gehrechte zur Planstraße 2
auch für den allgemeinen Fahrradverkehr zur Verfügung
gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von den festge-
setzten Gehrechten können verlangt werden.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 1″ bis ,,WA 7″
sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlaf-
räume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume zu
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Seiten muss ein ausrei-
chender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
19. Im Sondergebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wird im Sondergebiet an Gebäude-
seiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder über-
schritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnah-
men in Form von verglasten Loggien oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung im Sondergebiet ist entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
20. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 5″ und ,,WA 6″
sind innerhalb der in der Zusatzgrafik zum Planbild rot
markierten Gebäudeteile einseitig nach Westen sowie ein-
seitig nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Innerhalb der markierten Gebäudeteile sind an den vom
Innenhof abgewandten Gebäudeseiten entweder
vor den Aufenthaltsräumen verglaste Loggien oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen
oder
Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Loggien, besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Tagzeit nicht überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terras-
sen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig.
21. Im Sondergebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 7″
ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche
oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau
wesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach §
4
BauNVO) (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg)
eingehalten werden.
22. In den Baugebieten sind mindestens 80 v.
H. der Dach
flächen von Gebäuden mit einer festgesetzten Gebäude-
höhe bis zu 41
m mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen.
23. Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 80cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Ausnahme der erforderlichen Flächen für Wege, Ter-
rassen und Kinderspielflächen zu begrünen.
24.In den Baugebieten sind je angefangene 1000
m² der
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
sowie zwei kleinkronige Bäume, letztere aus der Gattung
Crataegus (Weißdorne, Rotdorne), zu pflanzen.
25. In den Baugebieten sind nur durchbrochene Einfriedun-
gen mit einer maximalen Höhe von 80cm in Verbindung
mit Heckenanpflanzungen zulässig.
26. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern so zu
bepflanzen, dass ein mindestens 5m breiter, geschlossener
und gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindes-
tens einem großkronigen Baum alle 10m erhalten und ent-
wickelt wird.
27. Für festgesetzte Baum-, Strauch-, und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20cm und kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm in
1
m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Je
Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12
m² vorzusehen. Für Strauchpflanzungen sind je 2
m²
eine Pflanze, davon 10 v.H. Heister mit einer Mindesthöhe
von 175cm, und 90 v.H. zweimal verpflanzte Sträucher zu
pflanzen.
28. Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflan-
zungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Ab
–
grabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
29. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme von
Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
30.Im Plangebiet sind zur Beleuchtung der privaten und
öffentlichen Grün- und Wegeflächen nur Beleuchtungsan-
lagen wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklam-
pen oder LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten wir-
kungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquelle ist zu
den umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.
31. Im Plangebiet sind an Gebäuden oder Brücken insgesamt
zwölf Fledermausflachkästen in geeigneter Lage fachge-
recht anzubringen (CEF-Maßnahme). Es sind als Ganzjah-
resquartier geeignete, als Sommerquartier geeignete und
mehrwandige Flachkästen in gleichen Anteilen zu verwen-
den. Die Kästen können in Kastengruppen angeordnet
werden. Die Kästen sind spätestens im August vor Beginn
der Räumung des Gebietes anzubringen.
32. In den Baugebieten ist an den nach Süden und Osten aus-
gerichteten Baublockseiten der Neubebauung je eine
künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Gebäude
bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten, Fassaden-
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168 HmbGVBl. Nr. 30
röhre) an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrie-
ren und dauerhaft zu unterhalten.
33. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit
der Bezeichnung ,,(Z1)“ ist strukturreich mit einem Anteil
von 30 v.
H. Gehölzflächen, 20 v.
H. Anschüttungen aus
Sand, Kies und sonstigen magerem, skelettreichen Boden-
material und 50 v.H. Wiesenflächen anzulegen und zu ent-
wickeln. Die mit ,,(Z2)“ bezeichnete Fläche ist als natur-
nahe, blütenreiche Gehölzfläche anzulegen und zu ent
wickeln. In der mit ,,(Z3)“ bezeichneten Fläche ist der
Bestandsknick als durchgehend bepflanzter Knickwall mit
begleitendem Graben und vorgelagerten Langgraswiesen
zu entwickeln. Die Flächen ,,(Z1)“, ,,(Z2)“ und ,,(Z3)“ wer-
den den Kleingartenflächen als Ausgleich zugeordnet.
34. Für Ausgleichsmaßnahmen werden allen Baugrundstücken
und den neuen Straßenverkehrsflächen die Flurstücke
7809, 7941, 8479, 8649 und Teile von Flurstück 9492 der
Gemarkung Langenhorn (südlich und östlich der Straße
Raaksheide) mit einer Gesamtgröße von ca. 19,3 ha, davon
42 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen, zugeordnet.
35. Für die Erschließung des Sondergebiets können noch wei-
tere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre
genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebau-
ung. Sie werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
hergestellt.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. Juli 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 8
Vom 6. Juli 2015
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2415),
zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in
Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek- Nord 8
für den Geltungsbereich zwischen Osterbek, Habichtstraße,
Lämmersieth und Sonderburger Straße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Habichtstraße Lämmersieth Sonderburger Straße über
das Flurstück 3916 der Gemarkung Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Freitag, den 17. Juli 2015 169
HmbGVBl. Nr. 30
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Planes geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Wohnungen nach §7 Absatz 2 Num-
mer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Aus-
nahmen nach §
7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden
ausgeschlossen.
2. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Auf-
stellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglich-
keiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusam-
menhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO werden ausgeschlossen.
3. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse unzu-
lässig.
5. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Vorbauten bis zu 2
m ist zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen
Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Der
vorhandene Straßenbaumbestand darf nicht beeinträch-
tigt werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefga-
ragen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht über-
baubaren Teilen im Wohngebiet zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,35 darf für Anla-
gen nach §19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,7
überschritten werden.
7. An der mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind vor den
zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen
Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die
mit ,,(A)“ bezeichnete Gebäudeseite geschlossen ausgeführt
werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite ange-
ordnet werden, die den Anforderungen des §
44 Absatz 2
der Hamburgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von
Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite aus-
gerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden. Außenbereiche von Wohnungen (Terrassen, of
fene
Balkone) sind dementsprechend an diesen Fassaden unzu-
lässig.
8. Die Wohn- und Schlafräume sind mit Ausnahme der mit
,,(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
9. Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume hier insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume durch geeignete Grund-
rissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
10. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und neu
zu pflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzun-
gen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der
Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
11. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzun-
gen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbe-
reich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegeta
tionsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu erhal-
ten. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind zweimal ver-
pflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150cm, zu verwenden.
Freitag, den 17. Juli 2015
170 HmbGVBl. Nr. 30
12. In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert der
Dachflächen von Flachdächern, soweit sie nicht der
Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen dienen
und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anla-
gen erforderlich sind, mit einem mindestens 8cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen.
13. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist mindestens mit vier großkronigen Bäumen und dicht
mit Sträuchern zu bepflanzen; dabei ist je 2m² eine Pflanze
zu verwenden.
14.Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege
sowie im Kerngebiet Gehwege in wasser- und luftdurchläs-
sigem Aufbau herzustellen.
15.Im Kerngebiet sind Garagenwände, Außenwände von
Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5
m beträgt
sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflan-
zen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden.
16. Nicht überbaubare Flächen von Tiefgaragen im allgemei-
nen Wohngebiet sind mit einem mindestens 50cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1
m betragen und je Baum ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen
für Wohnhöfe, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinder-
spielflächen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 6. Juli 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Verordnung
über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen
Vom 14. Juli 2015
Auf Grund von §1 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes
vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hambur
gischen Landesrechts I 34-a), zuletzt geändert am 3. September
2014 (HmbGVBl. S. 418), wird verordnet:
§1
(1) Werden mechanisch vervielfältigte Abschriften von Ter-
minrollen und Geschäftsverteilungsplänen des Hanseatischen
Oberlandesgerichts, des Landgerichts, der Amtsgerichte, des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsge-
richts oder des Finanzgerichts auf Grund eines Dauerauftrags
bezogen, so beträgt die Dokumentenpauschale zehn Cent je
Seite.
(2) Wird das Hamburgische Justizverwaltungsblatt im Aus-
druck auf Grund eines Dauerauftrags bezogen, so beträgt die
Dokumentenpauschale 5 Euro je Exemplar.
(3) Die Dokumentenpauschale ist jeweils am Ende eines
Kalenderjahres für den vorangegangenen Zeitabschnitt zu
entrichten.
§2
Die Verordnung über die Höhe der Schreibauslagen in
besonderen Fällen vom 13. Juni 1978 (HmbGVBl. S. 203) in
der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juli 2015.
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan Winterhude 42/ Barmbek-Nord 42/ Alsterdorf 42 |
Seite 165 |
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• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 8 |
Seite 168 |
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• |
Verordnung über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen |
Seite 170 |
Über uns
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22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
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