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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2016/2017
223-1-82

Seite 295

Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Weiterübertragung einer Ermächtigung (TSK-BeitragsV)
7831-1-1, neu: 7831-1-2

Seite 297

Hamburgische Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung – HmbPEVO)
860-13

Seite 299

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
300-6

Seite 304

DIENSTAG, DEN19. JULI
295
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2016
Tag I n h a l t Seite
11. 7. 2016 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2016/2017 . . 295
223-1-82
12. 7. 2016 Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg
und zur Weiterübertragung einer Ermächtigung (TSK-BeitragsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
7831-1-1, neu: 7831-1-2
12. 7. 2016 Hamburgische Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsan-
gebote und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen
und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verord-
nung ­ HmbPEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
860-13
15. 7. 2016 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ham-
burg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen . . . . . . . . 304
300-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Zusammenlegung von Schulformen
(1) Die Berufliche Schule William Lindley (G02) wird mit
der Staatlichen Gewerbeschule Metalltechnik mit Techni-
schem Gymnasium (G17) zusammengelegt und zur Berufsbil-
denden Schule am Standort Dratelnstraße (BS13), Drateln-
straße 24, 21109 Hamburg, umgewandelt.
(2) Die Staatliche Schule Gesundheitspflege (W01) wird
mit der Beruflichen Schule Burgstraße (W08) zusammengelegt
und zur Berufsbildenden Schule am Standort Burgstraße
(BS12), Burgstraße 33, 20535 Hamburg, umgewandelt.
(3) Die Staatliche Handelsschule mit Beruflichem Gymna-
sium Harburg (H10) wird mit der Staatlichen Schule Sozialpä-
dagogik Harburg (W05) zusammengelegt und zur Berufsbilden
den Schule am Standort Göhlbachtal (BS18), Göhlbachtal 38,
21073 Hamburg, umgewandelt.
(4) Die Staatliche Gewerbeschule Verkehrstechnik, Arbeits-
technik und Ernährung (G20) wird mit der Beruflichen Schule
für Büro- und Personalmanagement Bergedorf (H17) zusam-
mengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Bill-
werder Billdeich (BS07), Billwerder Billdeich 620, 21033 Ham-
burg, umgewandelt.
§2
Errichtung von Schulen
In dem Schulgebäude Struenseestraße 20, 22767 Hamburg
wird das Struensee-Gymnasium errichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2016/2017
Vom 11. Juli 2016
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulge-
setzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 22. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 258), und §1 Num-
mer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Dienstag, den 19. Juli 2016
296 HmbGVBl. Nr. 30
§3
Schließung von Zweigstellen
(1) An der Grundschule Karlshöhe, Thomas-Mann-Straße 2,
22175 Hamburg wird die Zweigstelle Lienaustraße, Lienau
straße 32, 22179 Hamburg geschlossen.
(2) An der Grundschule Bramfeld, Hegholt 44, 22179 Ham-
burg wird die Zweigstelle Bramfelder Dorfplatz 5, 22179 Ham-
burg geschlossen.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahmen)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 und
2020/2021 bestimmt:
An der Schule am See wird mindestens eine Eingangsklasse
der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahme)
§5
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2016/2017 bestimmt:
1. Am Gymnasium Finkenwerder wird mindestens eine Ein-
gangsklasse der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums einge-
richtet.
2. An der
2.1 Ganztagsschule an der Elbe,
2.2 Grundschule Heidhorst,
2.3 Schule am Eichtalpark,
2.4 Schule Ohrnsweg,
2.5 Schule Röthmoorweg,
wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangs-
stufe 1 der Grundschule eingerichtet.
Hamburg, den 11. Juli 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 19. Juli 2016 297
HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 1
Verordnung
zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse
der Freien und Hansestadt Hamburg
Auf Grund von §
12 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) wird verordnet:
§1
Beitragshöhe
Beitragspflichtige entrichten jährlich an die Tierseuchen-
kasse einen Beitrag von 20 Euro (Grundbeitrag) sowie für jedes
einzelne Tier zusätzlich:
1.Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 Euro,
2. Rinder (einschließlich Bisons,
Wisente und Wasserbüffel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro,
3.Schweine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro,
4.Schafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 Euro,
5.Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 Euro.
§2
Beitragsberechnung
(1) Maßgeblich für die Beitragshöhe sind die zum 1. März
eines Kalenderjahres (Stichtag) gehaltenen beziehungsweise
umgesetzten beitragspflichtigen Tiere. Zum Zweck der Fest-
stellung der Beitragshöhe melden Beitragspflichtige unabhän-
gig von ihren Meldepflichten nach §
14 AGTierGesG inner-
halb von zwei Wochen nach dem Stichtag beitragspflichtige
Tiere auf einem Erhebungsbogen gemäß Anlage (amtliche
Erhebung). Auf dem Erhebungsbogen sind Name und An
schrift der oder des Beitragspflichtigen sowie Art und Zahl der
am Stichtag vorhandenen beitragspflichtigen Tiere anzuge-
ben. Für Meldungen außerhalb von der amtlichen Erhebung
ist abweichend von Satz 1 für das laufende Kalenderjahr der
Tag der Meldung als Stichtag anzusehen.
(2) Auf Viehhandels- und Viehtransportunternehmen im
Sinne von §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AGTierGesG findet
Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die am Stichtag
vorhandenen eigenen und die Zahl der im Vorjahr umgesetz-
ten und transportierten beitragspflichtigen Tiere in die dafür
im Erhebungsbogen vorgesehene Spalte einzutragen sind;
Beitragspflichtige ohne eigenen Tierbestand geben nur die
Umsatzzahlen des Vorjahres an.
(3) Unterbleibt eine Meldung nach §
14 AGTierGesG, so
können die Angaben einer oder eines Beitragspflichtigen vom
Vorjahr für den Stichtag zugrunde gelegt werden.
§3
Beitragsfestsetzung und Beitragsfälligkeit
(1) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt zum jeweiligen
Stichtag. In den Fällen des §2 Absatz 1 Satz 4 kann von einer
Festsetzung anteilig oder vollständig abgesehen werden, und
stattdessen kann der Beitrag zur nachfolgenden amtlichen
Erhebung nachträglich festgesetzt werden. Entsprechendes
gilt bei Feststellung eines tatsächlich höheren Tierbestandes
als dem gemeldeten.
(2) Die Beiträge werden für das jeweilige Kalenderjahr zwei
Wochen nach Erhalt des Beitragsbescheides in voller Höhe
fällig. Dasselbe gilt für nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 nachträg-
lich festgesetzte Beiträge.
(3) Die Aufrechnung mit Beitragsforderungen der Tierseu-
chenkasse ist ausgeschlossen.
(4) Die Leistungsausschlüsse im Sinne von §
18 Absätze 3
und 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1324), zuletzt geändert am 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178, 2182), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
rührt.
§4
Befreiung von der Beitragspflicht
Beitragspflichtige Tiere, die in einer Tierseuchenkasse
eines anderen Bundeslandes gemeldet sind und die sich nur
vorübergehend im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg befinden, können von der Beitragspflicht befreit werden.
Die Befreiung von der Beitragspflicht ist vor der Feststellung
der Beitragshöhe schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu bean-
tragen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, zum Beispiel
über die Mitgliedschaft bei einer anderen Tierseuchenkasse
und der Nachweis über die an diese Tierseuchenkasse erfolg-
ten Beitragszahlungen, beizufügen.
Artikel 2
Verordnung
zur Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung
zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse
der Freien und Hansestadt Hamburg
(Weiterübertragungsverordnung ­ Tierseuchenkasse)
Auf Grund von §
12 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
12 Absatz 3 Satz 1 AGTierGesG wird auf die Behörde
für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in
Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Erhe-
bung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 20. November 2007 (HmbGVBl.
S. 403) außer Kraft.
Verordnung
zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg
und zur Weiterübertragung einer Ermächtigung (TSK-BeitragsV)
Vom 12. Juli 2016
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Juli 2016.
Dienstag, den 19. Juli 2016
298 HmbGVBl. Nr. 30
Anlage zu Artikel 1
Amtlicher Erhebungsbogen
Vorname/Name:
Adresse:
Tierseuchenkassen-Beitragsnummer:
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Tierseuchenkasse Hamburg
Billstraße 80a, 20539 Hamburg
Tierbestandsmeldung zum Stichtag 01.03.JJJJ:
Anzahl
1. Pferde (einschl. Ponys)
2. Rinder (einschl. Wasserbüffel, Wisente und Bisons)
3. Schweine
4. Schafe
5. Ziegen
Bei Aufgabe der Tierhaltung bitte angeben:
Ich halte seit ____ /_____ /______ dauerhaft keine Tiere mehr.
Tag / Monat / Jahr
Beachten Sie bitte: Sollten Sie Tiere nach dem 1. März [Jahr] in Ihre Tierhaltung aufnehmen,
z. B. in der Weidesaison, sind Sie verpflichtet diese Tiere zu melden und Beiträge zur Tierseu-
chenkasse zu entrichten.
Telefonnummer für Rückfragen (freiwillige Angabe):_________________________________
__________ /________________________
Datum Unterschrift
Dienstag, den 19. Juli 2016 299
HmbGVBl. Nr. 30
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Ziele
Die Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte für
Pflegebedürftige sowie für Personen mit einer erheblich einge-
schränkten Alltagskompetenz gemäß §
45a SGB XI (Leis-
tungsberechtigte) sollen durch niedrigschwellige Betreuungs-
und Entlastungsangebote sowie durch Modellvorhaben, ehren-
amtliche Strukturen und Selbsthilfeangebote ergänzt werden.
Dadurch soll die Versorgung verbessert und pflegende Ange-
hörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen sollen
entlastet werden.
Abschnitt 2
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs-
und Entlastungsangebote
§2
Anerkennungsfähige niedrigschwellige Betreuungs-
und Entlastungsangebote
(1) Als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsan-
gebote kommen insbesondere in Betracht:
1. Helferinnen- und Helferkreise Ehrenamtlicher zur stun-
denweisen Entlastung pflegender Angehöriger und ver-
gleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen
Bereich sowie Gruppen von Pflegebegleitern, die insbeson-
dere pflegenden Angehörigen und vergleichbar naheste-
henden Pflegepersonen eine zugehende verlässliche organi-
satorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung
bieten,
2. Betreuungsgruppen in denen Leistungsberechtigte regel-
mäßig stundenweise durch Ehrenamtliche betreut werden,
3.
Gemeinschaftsangebote durch Ehrenamtliche für Leis-
tungsberechtigte und deren pflegende Angehörigen sowie
vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
4. Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehö-
rige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als
Pflegende,
5. Hilfen im Haushalt, die in Verantwortung eines haus- oder
familienpflegerischen Dienstes durch Beschäftigte erbracht
werden,
6. familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche
mit Behinderung; das Angebot wird zu Hause oder in Grup-
pen erbracht,
7. Einzelfallbetreuung durch Ehrenamtliche (Nachbarschafts-
helferinnen und Nachbarschaftshelfer), die bei einer von
der zuständigen Behörde nach §9 geförderten Servicestelle
Nachbarschaftshilfe registriert sind und
8. Haushaltshilfe durch Personen, die zur Erbringung von
Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen von der bzw.
dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehö-
rigen oder vergleichbar nahestehenden Personen beschäf-
tigt werden.
(2) Angebote ambulanter Pflegedienste, die nach §72 SGB
XI zugelassen sind, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie von
Ehrenamtlichen durchgeführt werden.
(3) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:
1.
Dienstleistungen, die nur zu vereinzelten Zeitpunkten
erfolgen oder nur Leistungen in einer bestimmten, ein-
grenzbaren oder gezielten Hinsicht betreffen, wie Liefer-
dienste oder Personentransporte,
2. allgemeine auf Wohnung oder Haus bezogene Dienstleis-
tungen wie Garten- und Balkonpflege oder Winterdienste
oder
3. sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote wie
Begleitung auf Urlaubsreisen.
§3
Verfahren zum Erwerb und zum Erhalt der Anerkennung
(1) Über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs-
und Entlastungsangebote gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6
sowie die Aufhebung der Anerkennung entscheidet die zustän-
dige Behörde. Die Anerkennung kann vorläufig erteilt, zeitlich
und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Angebote gemäß §
2 Absatz 1 Nummer 7
gelten als anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach §
5
Absatz 6 vorliegen. Angebote gemäß §
2 Absatz 1 Nummer 8
gelten als anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach §
5
Absatz 7 vorliegen.
(2) Für die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist bei der
zuständigen Behörde ein Konzept im Sinne des §
4 Absatz 1
Nummern 3 und 4 einzureichen, das Aussagen zu allen für die
Anerkennung erheblichen Verhältnissen enthält. Das Konzept
ist maßgeblich für die Entscheidung über die Anerkennung
gemäß Absatz 1 Satz 1. Die Antragstellerin bzw. der Antrag-
Hamburgische Verordnung
über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs-
und Entlastungsangebote und deren Förderung
sowie über die Förderung von Modellprojekten
ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung ­ HmbPEVO)
Vom 12. Juli 2016
Auf Grund von §
45b Absatz 4, §
45c Absatz 6 Satz 4 und
§
45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am
1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114, 2117), wird verordnet:
Dienstag, den 19. Juli 2016
300 HmbGVBl. Nr. 30
steller hat der zuständigen Behörde Änderungen in den für die
Anerkennung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzu-
teilen.
(3) Für die Angebote gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6
ist spätestens bis zum 1. April jeden Jahres für das vorangegan-
gene Kalenderjahr ein Sachbericht vorzulegen, der mindestens
Angaben über Anzahl und Art der übernommenen Betreuun-
gen oder Entlastungen sowie über die eingesetzten Ehrenamt-
lichen und Beschäftigten und deren Schulung und Fortbil-
dung enthält.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, am Sitz der
Anbieterin bzw. des Anbieters niedrigschwelliger Betreuungs-
und Entlastungsangebote und in besonderen Einzelfällen auch
am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die gelten-
den Anforderungen erfüllt werden.
§4
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Für die Anerkennung der Angebote nach §
2 Absatz 1
Nummern 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Voraussetzungen,
sofern in §5 keine abweichende Regelung getroffen ist:
1. Vereine, Körperschaften oder sonstige juristische Perso-
nen, die die Angebote machen (Anbieterinnen bzw. Anbie-
ter), haben ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Ham-
burg und arbeiten nach Maßgabe dieser Verordnung,
2. das jeweilige Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein;
die Betreuung und Entlastung muss regelmäßig und ver-
lässlich angeboten werden; bei Angeboten, die wiederkeh-
rend mindestens einmal im Monat an elf Monaten im
Kalenderjahr erfolgen, ist von regelmäßigen und verlässli-
chen Angeboten auszugehen,
3. die Anbieterinnen bzw. Anbieter legen ein Konzept zum
Betreuungs- und Entlastungsangebot und zur Qualitätssi-
cherung der Angebote vor, welches auch Ausführungen
zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Ehrenamtlichen
oder Beschäftigen und der Anzahl der betreuten oder ent-
lasteten Personen enthält,

4.das jeweilige Konzept muss neben der inhaltlichen
Beschreibung des Angebots insbesondere Aussagen ent-
halten zur
a) angemessenen Schulung und Fortbildung und
b) kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstüt-
zung, der Ehrenamtlichen und Beschäftigten,
5. die Schulung und Fortbildung der Ehrenamtlichen und
Beschäftigten sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeit-
punkt auf das jeweilige Angebot auszurichten, insbeson-
dere folgende Inhalte sind zu vermitteln:
a) Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbil-
der, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuen-
den Menschen,
b) Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des beste-
henden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
c) Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb
von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfüh-
len in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhalten-
sauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
d) Kommunikation und Gesprächsführung,
e)Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen
Engagements, beispielsweise Reflektion und Austausch
zur eigenen Rolle und den Erfahrungen während des
ehrenamtlichen Engagements,
f) Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten und Ehren-
amtlichen,
g)Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und
Beschäftigung,
h)zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte, wenn haus-
wirtschaftliche Hilfen geleistet werden sollen;
die Schulung soll mindestens 40 Unterrichtsstunden
umfassen; darin ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von
neun Unterrichtsstunden enthalten; handelt es sich bei
den Ehrenamtlichen und Beschäftigten um Fachkräfte
gemäß Nummer 6, sind keine Schulungen notwendig,
6. die Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche
fachliche Begleitung und Unterstützung der Ehrenamtli-
chen und Beschäftigen werden durch Fachkräfte sicherge-
stellt; die Fachkraft soll entsprechend dem Betreuungs-
und Entlastungsangebot über Erfahrungen und Wissen im
Umgang mit den ihr anvertrauten Menschen verfügen;
insbesondere kommen als Fachkraft die nachfolgend
genannten Berufsgruppen in Betracht:
a) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesund-
heits- und Krankenpfleger,
b) Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
c) Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
d) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
e) Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
7. der Fachkraft gemäß Nummer 6 obliegt insbesondere die
Durchführung
a) der fachlichen und psychosozialen Anleitung, Beglei-
tung und Unterstützung,
b) der fall- und regelmäßigen Teambesprechungen und
c) der Erstgespräche mit den künftigen Nutzerinnen und
Nutzern des Angebots vor der regelmäßigen Erbrin-
gung,
8. die Anbieterin bzw. der Anbieter muss einen angemesse-
nen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem
Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehende Schä-
den nachweisen; dieser besteht aus einer Unfallversiche-
rung und einer Haftpflichtversicherung, wobei die Haft-
pflichtversicherung mindestens den Umfang und die Höhe
der Absicherung hat, die die Freie und Hansestadt Ham-
burg in einer Sammelhaftpflichtversicherung für Ehren-
amtliche abgeschlossen hat,
9. alle eingesetzten Ehrenamtlichen und Beschäftigten sollen
sich in deutscher Sprache verständigen können; darüber
hinaus sollen sie über eine gemeinsame Sprache mit der
bzw. dem Leistungsberechtigten verfügen,
10. die Ehrenamtlichen und Beschäftigten müssen für die
anfallenden Tätigkeiten persönlich und fachlich geeignet
sein; es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit
persönlich und fachlich ungeeignet sind.
(2) Als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsan-
gebote kommen nur solche Angebote in Betracht, deren Ent-
gelt die für Betreuungsleistungen gemäß §89 SGB XI verein-
barten Vergütungssätze nicht überschreitet.
(3) Die Anbieterin bzw. der Anbieter erklärt sich mit der
Veröffentlichung ihres bzw. seines Angebots in der von den
Landesverbänden der Pflegekassen mit der für die Anerken-
nung zuständigen Behörde in der gemäß §7 Absatz 4 SGB XI
vereinbarten Form einverstanden und macht die erforderli-
chen Angaben.
Dienstag, den 19. Juli 2016 301
HmbGVBl. Nr. 30
§5
Besondere Voraussetzungen
für die Anerkennung einzelner Angebote
(1) Für die Anerkennung der Angebote gemäß §2 Absatz 1
gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten besonderen Vor-
aussetzungen.
(2) Für Angebote nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 gilt:
Eine angemessene Raumgröße und -ausstattung muss gegeben
sein.
(3) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 4 gilt:
Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehörige
und vergleichbar Nahestehende werden von einer Fachkraft
mit einer Qualifikation gemäß §
4 Absatz 1 Nummer 6 oder
vergleichbarer Qualifikation geleitet.
(4) Für Angebote nach §2 Absatz 1 Nummer 5 gilt: Hilfen
im Haushalt durch einen Dienst können anerkannt werden,
wenn die Dienste darüber eine Vereinbarung nach §
132 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. Februar
2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils geltenden Fassung
oder §75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), in der
jeweils geltenden Fassung abgeschlossen haben. Die mit der
jeweiligen Vereinbarung festgeschriebenen Qualitätsmerk-
male und Prüfungsrechte gelten für das Angebot zur Hilfe im
Haushalt entsprechend. Der jeweilige Dienst muss eine
Beschäftigung des Personals gewährleisten, die den gesetz
lichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ent-
spricht. Die Dienste tragen Sorge für bedarfsgerechte Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen und für die Einhaltung aller gel-
tenden Vorschriften.
(5) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 6 gilt: Die
Anbieterin bzw. der Anbieter hat eine Leistungsvereinbarung
über Eingliederungshilfe abgeschlossen.
(6) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 7 gilt: Leis-
tungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschafts-
helfern gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als
anerkannt:
1. die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer
darf mit der oder dem Leistungsberechtigten oder ihren
bzw. seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten
Grad verwandt oder verschwägert sein,
2. die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer
ist bei einer gemäß §
9 geförderten Servicestelle Nachbar-
schaftshilfe registriert,
3. die Aufwandsentschädigung überschreitet nicht 5 Euro je
Stunde,
4. es werden nicht mehr als zwei Leistungsberechtigte betreut,
5. es werden insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro je Kalender-
jahr an Aufwandsentschädigungen durch die Nachbar-
schaftshelferin bzw. den Nachbarschaftshelfer entgegen
genommen,
6. die Höhe der in einem Kalenderjahr angenommenen Auf-
wandsentschädigungen wird der Servicestelle Nachbar-
schaftshilfe bis zum 1. März des Folgejahres mitgeteilt und
die Zustimmung zur Weitergabe dieser Information an das
zuständige Finanzamt wird erteilt.
(7) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 8 gilt: Leis-
tungen von Haushaltshilfen gelten unter folgenden weiteren
Voraussetzungen als anerkannt:
1. als Haushaltshilfe durch Beschäftigte im Haushalt kann
anerkannt werden, wenn die Beschäftigung den gesetzli-
chen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
entspricht; unterhalb der Obergrenze für geringfügige
Beschäftigungen ist die oder der Beschäftigte vom Arbeitge-
ber bei der Minijob-Zentrale anzumelden,
2. die oder der Beschäftigte darf mit der oder dem Leistungs-
berechtigten nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder ver-
schwägert sein,
3. die Haushaltshilfe ist bei einer gemäß §
9 geförderten Ser
vicestelle Nachbarschaftshilfe registriert ist.
§6
Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde
unverzüglich zu widerrufen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verord-
nung nicht mehr erfüllt sind,
2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der
Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände
erfolgt,
3. wenn der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die
Anbieterin oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht
mehr aufrechterhält oder
4. wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine
Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser
Verordnung erbracht worden sind.
(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei
Verstoß gegen Mitwirkungs- oder Berichtsverpflichtungen,
Nebenbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorgaben.
Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit
der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die notwendige
Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters nicht mehr
gegeben ist.
Abschnitt 3
Fördermaßnahmen
§7
Förderfähige Angebote
Förderfähig sind niedrigschwellige Betreuungs-und Ent-
lastungsangebote gemäß §2 Absatz 1, Angebote von Gruppen
bürgerschaftlich Engagierter, Servicestellen Nachbarschafts-
hilfe, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbst

hilfekontaktstellen sowie Schulungsmaßnahmen. Vorrangig
gefördert werden Angebote, die von Ehrenamtlichen durchge-
führt werden und die Selbsthilfe.
§8
Gruppen bürgerschaftlich Engagierter
(1) Förderfähig sind Betreuungs- und Entlastungsangebote
von Gruppen freiwillig tätiger sowie sonstiger zu bürgerschaft-
lichem Engagement bereiten Personen, die sich die Unterstüt-
zung, im allgemeinen Betreuung und Entlastung von Leis-
tungsberechtigten oder von deren Angehörigen und vergleich-
bar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
Hierzu zählen auch Gruppen von Ombudspersonen, Begleite-
rinnen und Begleiter von Wohngemeinschaften Leistungsbe-
rechtigter oder von Koordinatorinnen und Koordinatoren
Freiwilliger in diesem Bereich.
(2) Für eine Förderung gelten die Voraussetzungen nach
§§
4 und 5. In der konzeptionellen Ausrichtung, der Art des
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Angebotes oder der Zielgruppe begründete Abweichungen
sind möglich.
§9
Servicestellen Nachbarschaftshilfe
(1) Förderfähig sind Servicestellen Nachbarschaftshilfe, die
1. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ge
mäß §
5 Absatz 6 und Haushaltshilfen gemäß §
5 Absatz 7
auf Vorschlag von Leistungsberechtigten registrieren,
2. die Tätigkeit der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbar-
schaftshelfer sowie der Haushaltshilfen gegenüber der Pfle-
gekasse bestätigen,
3. die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
sowie die Haushaltshilfen insbesondere über das Verfahren
nach dieser Verordnung und die Leistungen der Service-
stelle informieren,
4. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern so
wie Haushaltshilfen Angebote zur Schulung und Fortbil-
dung machen,
5. den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
sowie Haushaltshilfen eine Möglichkeit für den Erfah-
rungsaustausch anbieten,
6. im Bedarfsfall die Nachbarschaftshelferinnen und Nach-
barschaftshelfer, Haushaltshilfen und Leistungsberechtigte
sowie deren Angehörige und vergleichbar nahestehende
Pflegepersonen beraten und
7. den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für Nach-
barschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer bereitstel-
len.
(2) Für eine Förderung gelten die Voraussetzungen nach §4
entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung für Nachbar-
schaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer wird von der
oder dem Leistungsberechtigten direkt an die Ehrenamtlichen
geleistet.
§10
Selbsthilfe
(1) Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorgani-
sationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstüt-
zung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen und
vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt
haben.
(2) Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige Zusammen-
schlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich aus eigener
Betroffenheit oder als Angehörige und vergleichbar naheste-
hende Pflegepersonen auf die gemeinsame Bewältigung der
Pflegesituation richten. Sie müssen das Ziel verfolgen, insbe-
sondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaus-
tausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die
mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaft-
liche Ausgrenzung zu durchbrechen. Ihre Arbeit darf nicht auf
materielle Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
(3) Als Selbsthilfeorganisation gelten Zusammenschlüsse
verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Lan-
desebene oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen
Interessenvertretung.
(4) Als Selbsthilfekontaktstellen gelten Beratungseinrich-
tungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit hauptamt-
lichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anlei-
tung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegrup-
pen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder
in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen wie
Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung unterstüt-
zen. Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen an
die Organisation der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenver-
teilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die Regelungen
der Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
zur Förderung der Selbsthilfe gemäß §20h SGB V vom 10. März
2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013 entsprechend anzuwen-
den.
(5) Die Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorga-
nisationen und Selbsthilfekontaktstellen nach §45d SGB XI in
Verbindung mit §
45c SGB XI kann auch neben einer Förde-
rung nach §20h SGB V oder nach §31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fas-
sung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt
geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517, 2523), in der
jeweils geltenden Fassung erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie
sich neben anderen Aufgaben, beispielsweise der auf ein
bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheitsur
sache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichteten
Selbsthilfearbeit im Sinne des §
20h SGB V, auch die Unter-
stützung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen
und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zum Ziel
gesetzt haben und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbst-
hilfekontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der
Förderung darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Anbietern
beantragt oder von diesen bereits zugesagt worden sind. Die
finanziellen Mittel nach §45c in Verbindung mit §45d SGB XI
sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit
im Sinne von §45d Absatz 2 SGB XI zu verwenden, eine Sub
stituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist
nicht zulässig.
§11
Schulungsmaßnahmen
(1) Schulung und Fortbildung, die dem Erwerb der in §
4
Absatz 1 Nummern 5 und 6 vorgesehenen Qualifikation die-
nen, können nach Maßgabe von §12 gefördert werden.
(2) Voraussetzung ist, dass die Anbieterin bzw. der Anbieter
1. ein Konzept vorlegt, welches Ziele, Inhalte, Durchführung
und Maßnahmen der Qualitätssicherung beschreibt,
2. bei Inhalten die Vorgaben von §4 Absatz 1 Nummern 5 und
6 berücksichtigt und
3. geeignete Lehrkräfte einsetzt, die eine Qualifikation nach
§
4 Absatz 1 Nummer 6 besitzen oder ein einschlägiges
Hochschulstudium absolviert haben.
§12
Verfahren der Förderung
(1) Über die Bewilligung der Förderung sowie die Aufhe-
bung der Bewilligung entscheidet die zuständige Behörde. Sie
stellt das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflege-
kassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. her. In dem Bescheid zur Vergabe der Mittel sind Rege-
lungen zur Konkretisierung der Aufgaben und Leistungen
und zur Erfolgskontrolle, zum Beispiel in Form von Sachbe-
richten, Erfolgskennzahlen und statistischen Berichten, zu
treffen.
(2) Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Einzelne
Angebotsformen können durch Pauschalen gefördert werden.
Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils aktuellen
Förderbedingungen und bei pauschalierten Förderbeträgen
die Höhe der Förderpauschalen für die jeweiligen förderfähi-
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gen Angebote. Vor Veröffentlichung ist das Einvernehmen mit
den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der
Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen.
(3) Die Förderung von Selbsthilfegruppen erfolgt nach dem
in der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen den Landes-
verbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Kran-
kenversicherung e.V., dem Paritätischen Wohlfahrtsverband
Hamburg e.V. Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthil-
fegruppen und der Behörde für Gesundheit und Verbraucher-
schutz vereinbarten Verfahren zur finanziellen Förderung von
Selbsthilfegruppen aus Mitteln des §45d Absatz 2 SGB XI.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über
die Bewilligung der Förderung wird nach Maßgabe des §
46
der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (Hmb
GVBl. S. 503), geändert am 10. März 2016 (HmbGVBl. S. 98),
in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
§13
Modellvorhaben
(1) Es können Modellvorhaben gefördert werden, die eine
Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungs-
strukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige
oder neuer Ansätze im Bereich des Ehrenamtes oder der
Selbsthilfe im Sinne des §45d SGB XI zum Ziel haben. Dabei
sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausge-
richteten Versorgung Pflegebedürftiger ausgeschöpft und in
einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernet-
zung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur
Verbesserung ihrer Versorgungssituation erprobt werden. Die
Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungs-
angebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem
Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen.
Da mit den Modellvorhaben neue Versorgungskonzepte und
Versorgungsstrukturen erprobt werden sollen, kann bei der
Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben im
Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels SGB XI
(Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
abgewichen werden.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbeson-
dere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürfti-
ger anstreben oder die wirksame Vernetzung der Versorgungs-
angebote in einer Region erproben. Modellvorhaben sind nur
förderungsfähig, wenn
1. sie vor Projektbeginn beantragt werden,
2. eine Konzeption vorgelegt wird und
3. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt.
(3) Die Konzeption des Modellvorhabens muss die neue
Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept
detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele,
Inhalte, Dauer, beabsichtigte Art und Weise der Durchfüh-
rung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es
muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits
durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modell-
vorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht.
(4) Die Antragstellerinnen und Antragsteller solcher Mo
dellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen
Begleitung und Auswertung mitzuwirken. Die wissenschaftli-
che Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbeson-
dere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben
verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkun-
gen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
(5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre
gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§14
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt
tritt die Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung vom
4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
(2) Anerkennungen nach der Hamburgischen Pflege-Enga-
gement Verordnung in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden
Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017 fort.
(3) Bis die Servicestelle nach §
9 ihre Arbeit aufnimmt,
kann die Überprüfung der Voraussetzungen nach §5 Absätze 6
und 7 im Einzelfall durch die Pflegekasse der bzw. des Leis-
tungsberechtigten erfolgen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Juli 2016.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Han-
delssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshil-
feersuchen vom 1. September 1987 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt
geändert am 14. August 2012 (HmbGVBl. S. 404), wird wie
folgt geändert:
1. Im Titel werden die Wörter ,,des Amtsgerichts Hamburg“
durch die Wörter ,,der Amtsgerichte“ ersetzt.
2. §1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nummer 1 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 20 werden Nummern 1
bis 19.
d) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Dem Amtsgericht Hamburg-Altona werden die
Mahnverfahren für die Bezirke aller hamburgischen
Amtsgerichte zugewiesen.“
Dienstag, den 19. Juli 2016
304 HmbGVBl. Nr. 30
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen
sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
Vom 15. Juli 2016
Auf Grund von §
157 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254,
1255), in Verbindung mit Nummer 12 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Juli 2016.
Die Justizbehörde