MITTWOCH, DEN25. MAI
331
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2022
Tag I n h a l t Seite
18. 5. 2022 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 331
221-6-1
25.
5.
2022 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geändert
am 28. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 725), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
13 fol-
gende Fassung:
,,§
13
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen
Bildung Qualifizierten“.
2. §9 Absatz 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschu-
len für das Sommersemester jeweils bis zum 20. März
und für das Wintersemester jeweils bis zum 20. Septem-
ber; die Plätze in der Quote nach §
8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 vergeben die Hochschulen für das Sommer-
semester jeweils bis zum 20. März und für das Winter
semester jeweils bis zum 20. September.“
3. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Auswahl und Zulassung
von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
(1) In der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über
keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden
von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach §
8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungs-
anträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen
dort
1. für das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). §6 Absätze 2 und
5 gilt entsprechend.
(2) Für die Auswahlentscheidung gilt §5 HZG entspre-
chend. Das Nähere regelt die Hochschule.“
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 18. Mai 2022
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschul-
zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Mittwoch, den 25. Mai 2022
332 HmbGVBl. Nr. 30
4. §23 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum
Wintersemester 2022/2023 werden in den Quoten nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staats-
vertrags nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse
für das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und
für das Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli festste-
hen.“
4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) §6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Ver-
gabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine
Anwendung.“
5. In §24 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl
,,5″ ersetzt.
6. Die Anlagen 5 bis 7 werden aufgehoben.
7. Anlage 8 wird Anlage 5.
8. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
8.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
8.1.1 Die Nummern 1 bis 1.23 werden durch die folgenden
Nummern 1 bis 1.25 ersetzt:
,,1. Universität Hamburg:
1.1 Betriebswirtschaftslehre (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.2 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.3 Bioressourcennutzung (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.4 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.5 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor of
Science):
1.5.1 Schwerpunkt Biochemie
1.5.2 Schwerpunkt Physik
1.6 Evangelische Theologie (Abschlussarten: Di
–
plom, Erste Theologische Prüfung, Magister)
1.7 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.9 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.10 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.11 Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaften
(Abschlussart: Bachelor of Science)
1.12 Mathematik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.13Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.14 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.15 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.16 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.17Politikwissenschaft (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
1.18 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.19
Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprü-
fung)
1.20Software-System-Entwicklung (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.21 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of Arts)
1.22 Volkswirtschaftslehre (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.23 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.24Wirtschaftsingenieurwesen (Abschlussart: Ba
chelor of Science)
1.25 Wirtschaftsmathematik (Bachelor of Science)“.
8.1.2 Nummer 4.14 wird gestrichen.
8.2 Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,II
Zulassungsfreie Studiengänge
1. Universität Hamburg:
1.1 Geophysik/Ozeanographie (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
1.2 Meteorologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2. Technische Universität Hamburg:
Chemie- und Bioingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2022/2023 anzuwenden.
Hamburg, den 18. Mai 2022.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Mittwoch, den 25. Mai 2022 333
HmbGVBl. Nr. 30
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197), zuletzt geändert
am 4. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 285), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §22a aufge-
hoben.
2. §8 Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In §
9 Absatz 2 wird das Wort ,,drei“ durch das Wort
,,zwei“ ersetzt.
4. §14 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,FFP2-
Maske“ durch die Wörter ,,medizinischen Maske“
ersetzt.
4.2 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor
Arbeitsbeginn und im Übrigen mindestens zwei-
mal wöchentlich sowie nach einer Abwesenheit von
mehr als zwei Tagen vor Arbeitsbeginn einer Tes-
tung mittels Schnelltest zu unterziehen; das Ergeb-
nis ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Ein-
richtung vorzulegen; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat diese Testung zu
ermöglichen.“
4.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für Betreiberinnen und Betreiber von Wohnein-
richtungen nach §2 Absatz 4 HmbWBG, Kurzzeitpfle-
geeinrichtungen nach §
2 Absatz 5 HmbWBG sowie
ambulanten Pflegediensten nach §
2 Absatz 6 Num-
mer 1 HmbWBG gelten folgende Vorgaben:
1. Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen
sind medizinische Masken nach §3 Absatz 1 Satz 2
zur Verfügung zu stellen,
2.Bewohnerinnen und Bewohnern ist wöchentlich
eine Testung mittels Schnelltest zu ermöglichen;
dies gilt nicht für Bewohnerinnen und Bewohner,
deren Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 mindestens
drei Einzelimpfungen ausweist,
3. vor der Aufnahme einer pflegebedürftigen Person,
die weder über einen Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 noch über einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügt, ist eine Bescheinigung der behan-
delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darü-
ber einzuholen, dass die pflegebedürftige Person
innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Auf-
nahme einer Testung mittels PCR-Test unterzogen
wurde, deren Ergebnis negativ ist oder einen cycle-
threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist;
sofern glaubhaft gemacht wird, dass vor der Auf-
nahme keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Durch-
führung einer Testung mittels PCR-Test bestand,
genügt eine Testung mittels Schnelltest am Tag der
Aufnahme durch die aufnehmende Einrichtung,
4. sofern Bewohnerinnen und Bewohner, die weder
über einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch
über einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen, nach einem stationären Krankenhausauf-
enthalt in die Einrichtung zurückkehren oder nach
einem stationären Krankenhausaufenthalt neu in
die Einrichtung aufgenommen werden sollen, ist
vor der Rückkehr oder Neuaufnahme eine Beschei-
nigung der behandelnden Ärztin oder des behan-
delnden Arztes des Krankenhauses darüber, dass die
Bewohnerin oder der Bewohner innerhalb von 48
Stunden vor der geplanten Rückkehr einer Testung
mittels PCR-Test unterzogen wurde, sowie über das
Ergebnis dieser Testung einzuholen.“
5. §15 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
sie haben sich bei mehrmaligem Besuch in einer
Woche mindestens zweimal und im Übrigen ein-
mal wöchentlich, unmittelbar vor dem Besuch der
Einrichtung einer von dieser durchgeführten Tes-
tung mittels Schnelltest zu unterziehen; die Betrei-
berin oder der Betreiber der Einrichtung hat diese
Testung zu ermöglichen,“.
5.2 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor
Arbeitsbeginn und im Übrigen mindestens zwei-
mal wöchentlich sowie nach einer Abwesenheit von
mehr als zwei Tagen vor Arbeitsbeginn einer Tes-
tung mittels Schnelltest zu unterziehen; das Ergeb-
nis ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Ein-
richtung vorzulegen; die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung hat diese Testung zu
ermöglichen.“
6. §§16 bis 18 erhalten folgende Fassung:
,,§16
Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Für Beschäftigte der Einrichtungen für Menschen
mit Behinderungen im Sinne des §2 Absatz 1 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 27. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4530, 4586), in der jeweils
geltenden Fassung, in denen Leistungen der Eingliede-
rungshilfe in besonderen Wohnformen oder als Woh-
nen mit Assistenz erbracht werden, gelten folgende
Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag und
Dreiundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 25. Mai 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit dem Ein
zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infek-
tionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird
verordnet:
Mittwoch, den 25. Mai 2022
334 HmbGVBl. Nr. 30
im Übrigen mindestens zweimal wöchentlich vor
Arbeitsbeginn einer Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Betreiberin oder
dem Betreiber der Einrichtung vorzulegen; die
Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat
diese Testung zu ermöglichen,
2. bei Tätigkeiten in der Nähe von Leistungsberech-
tigten sowie bei deren Beförderung gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
3; im Übri-
gen gilt während der Arbeitszeit die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
3; diese
darf abgenommen werden, sofern ein persönlicher
Kontakt zu Leistungsberechtigten ausgeschlossen
ist.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, in
denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonde-
ren Wohnformen erbracht werden, gelten im Übrigen
folgende Vorgaben:
1. in geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen
und Besucher sowie für Aufsuchende, die dort beruf-
lich oder ehrenamtlich tätig werden, die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §3,
2. vor der Aufnahme einer leistungsberechtigten Per-
son, die weder über einen Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 noch über einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügt, hat die Betreiberin oder der
Betreiber eine Bescheinigung der behandelnden
Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber einzu-
holen, dass die leistungsberechtigte Person inner-
halb von 48 Stunden vor der geplanten Aufnahme
einer Testung mittels PCR-Test unterzogen wurde,
dessen Ergebnis negativ ist oder einen cycle-
threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist;
sofern glaubhaft gemacht wird, dass vor der Auf-
nahme keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Durch-
führung einer Testung mittels PCR-Test bestand,
genügt eine Testung mittels Schnelltest am Tag der
Aufnahme durch die aufnehmende Einrichtung.
§17
Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Werkstätten
für Menschen mit Behinderung, sonstigen tagesstruk-
turierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und Tagesförderstätten sowie für Aufsuchende, die
beruflich oder ehrenamtlich in solchen Einrichtungen
tätig werden, gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §3.
(2) Für Beschäftigte der in Absatz 1 genannten Einrich-
tungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 folgende
Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor
Arbeitsbeginn und im Übrigen mindestens zweimal
wöchentlich einer Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Betreiberin oder
dem Betreiber der Einrichtung vorzulegen; die
Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat
diese Testung zu ermöglichen,
2. bei Tätigkeiten in der Nähe von Leistungsberech-
tigten sowie bei deren Beförderung gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
3; im Übri-
gen gilt während der Arbeitszeit die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
3; diese
darf abgenommen werden, sofern ein persönlicher
Kontakt zu Leistungsberechtigten ausgeschlossen
ist.
(3) Für Leistungsberechtigte der Werkstätten für Men-
schen mit Behinderung gelten folgende Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor
Arbeitsbeginn und im Übrigen mindestens zweimal
wöchentlich einer Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Betreiberin oder
dem Betreiber der Einrichtung vorzulegen; die
Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat
diese Testung zu ermöglichen,
2. während der Arbeitszeit gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
3; diese darf an
festen Arbeitsplätzen abgenommen werden.
(4) Bei der Beförderung leistungsberechtigter Personen
zu und von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen
gilt für die leistungsberechtigten Personen, Begleitper-
sonen sowie das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §
3. Personen, die typische
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§2 Absatz 13 aufweisen, sind von der Beförderung aus-
geschlossen.
§18
Interdisziplinäre und Heilpädagogische
Frühförderstellen und Erbringer sonstiger ambulanter
Leistungen
(1) Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtun-
gen der Interdisziplinären und Heilpädagogischen
Frühförderstellen sowie für Aufsuchende, die beruflich
oder ehrenamtlich in solchen Einrichtungen tätig
werden, gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §3.
(2) Für Beschäftigte der in Absatz 1 genannten Einrich-
tungen gilt §17 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für die Erbringung sonstiger Assistenzleistungen
im ambulanten Bereich für Menschen mit Behinderun-
gen im Sinne des §2 Absatz 1 SGB IX gelten für Beschäf-
tigte die folgenden Vorgaben:
1. sie haben sich, sofern sie weder einen Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen, an jedem Arbeitstag vor
Arbeitsbeginn und im Übrigen mindestens zweimal
wöchentlich einer Testung mittels Schnelltest zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Betreiberin oder
dem Betreiber der Einrichtung vorzulegen; die
Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat
diese Testung zu ermöglichen,
2. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §3; bei Tätig-
keiten in der Nähe von Leistungsberechtigten sowie
bei deren Beförderung gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §
3; die Maske kann abge-
nommen werden, sofern ein Kontakt zu Leistungs-
berechtigten ausgeschlossen ist.“
7. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Rettungsdienste
Für Personen, die im öffentlichen oder privaten Ret-
tungsdienst im Sinne des §
1 Absatz 1 des Hamburgi-
Mittwoch, den 25. Mai 2022 335
HmbGVBl. Nr. 30
schen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden Fassung
tätig sind, gilt unter Beachtung der arbeitsschutzrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpau-
sen, bei Kunden- und Patientenkontakten die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §3.“
8. §21 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für Bewohnerinnen und Bewohner
von Wohneinrichtungen nach §2 Absatz 4 HmbWBG,
deren Testung durch die Wohneinrichtung vorgenom-
men worden ist.“
8.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bewohnerinnen
und Bewohner von Wohneinrichtungen nach §
2 Ab-
satz 4 HmbWBG, deren von der Wohneinrichtung vor-
genommene Testung mittels Schnelltest ein positives
Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus ergeben hat.“
9. §22a wird aufgehoben.
10. In §
25 Absatz 1 erhalten Nummern 1 und 2 folgende
Fassung:
,,1.
entgegen §
5 Absatz 1, §
12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §13, §14 Absatz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2
Nummer 1, §
17 Absatz 1 oder §
18 Absatz 1 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
2.
entgegen §21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüg-
lich einer Testung mittels PCR-Test oder einer
Testung mittels Schnelltest durch Leistungserbrin-
ger nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-
nung unterzieht,“.
11. In §26 Absatz 2 wird die Textstelle ,,28. Mai“ durch die
Textstelle ,,22. Juni“ ersetzt.
Hamburg, den 25. Mai 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Mittwoch, den 25. Mai 2022
336 HmbGVBl. Nr. 30
Begründung
zur Dreiundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Dreiundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden überwiegend systematische Anpassungen der Vorgaben für
Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen mit vulnerablen Personen vorge-
nommen. Ferner wird die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung verlängert.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vul-
nerablen Personen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet
und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung die-
ser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und
der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten,
die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen so-
wie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens, insbeson-
dere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Per-
sonen, zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen sowie die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Mai_2022/2022-05-23-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung
in Deutschland insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-05-19.pdf).
Mittwoch, den 25. Mai 2022 337
HmbGVBl. Nr. 30
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt ist durch eine noch
erhebliche, aber weiterhin deutlich sinkende Auslastung der medizinischen Versorgungskapa-
zitäten, einen kontinuierlichen Rückgang der Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung
durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit mehreren Wo-
chen durch eine kontinuierlich abnehmende Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen
sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Der Verlauf der 7-Tage-Hospita-
lisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt
sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt dar: 24. April:
4,26; 25. April: 5,02; 26. April: 5,07; 27. April: 4,97; 28. April: 4,64; 29. April: 4,05; 30. April:
3,62; 1. Mai: 3,67; 2. Mai: 3,40; 3. Mai: 2,54; 4. Mai: 2,54; 5. Mai: 2,27; 6. Mai: 2,32; 7. Mai:
1,94; 8. Mai: 2,27; 9. Mai: 2,32; 10. Mai: 2,21; 11. Mai: 2,65; 12. Mai: 2,70; 13. Mai: 3,18;
14. Mai: 2,70; 15. Mai: 2,81; 16. Mai: 2,48; 17. Mai: 2,00; 18. Mai: 1,73; 19. Mai: 1,03; 20. Mai:
1,24; 21. Mai: 1,35; 22. Mai: 1,19; 23. Mai: 1,03 (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 23. Mai 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-
Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den ein-
zelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 23. Mai 2022 befanden sich in Hamburg 173 Personen mit einer SARS-CoV-2-
Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 160 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen und 13 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Unter
Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren
noch 84 Intensivbetten für Erwachsene frei. Für die aktuelle Gefahrprognose ist jedoch auch
die Entwicklung der Anzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Normalstatio-
nen bedeutsam: Diese ist seit Anfang April ungeachtet leichter Schwankungen insgesamt klar
rückläufig.
Bei dem jüngsten Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg ist seit Anfang April insgesamt ein
kontinuierlicher Rückgang zu beobachten (vgl. Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-
19-trends). Zwischen dem 14. Mai und dem 21. Mai wurden in der Freien und Hansestadt
Hamburg insgesamt 7.977 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz
von 418,86 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 21. Mai 2022,
9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen stellt sich im
Einzelnen wie folgt dar: 22. April: 1050,02; 23. April: 1094,55; 24. April: 1130,93; 25. April:
1105,26; 26. April: 1213,11; 27. April: 1307,05; 28. April: 1252,86; 29. April: 1176,09; 30. April:
1067,03; 1. Mai: 1022,35; 2. Mai: 1017,93; 3. Mai: 885,72; 4. Mai: 731,66; 5. Mai: 734,65;
6. Mai: 656,57; 7. Mai: 655,26; 8. Mai: 644,49; 9. Mai: 632,21; 10. Mai: 639,40; 11. Mai: 656,41;
12. Mai: 587,99; 13. Mai: 555,96; 14. Mai: 545,20; 15. Mai: 536,74; 16. Mai: 543,73; 17. Mai:
521,20; 18. Mai: 481,77; 19. Mai: 443,12; 20. Mai: 435,67; 21. Mai: 418,86 (Stand: 21. Mai
2022).
Mittwoch, den 25. Mai 2022
338 HmbGVBl. Nr. 30
Diese rückläufige Entwicklung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Die-
ser Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als
zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam.
Bei einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1
sinkt diese. Seit Anfang April lag der 7-Tage-R-Wert zumeist unter 1: 22. April: 0,78; 23. April:
3,02; 24. April: 4,26; 25. April: 5,02; 26. April: 1,11; 27. April: 1,14; 28. April: 1,08; 29. April:
1,14; 30. April: 1,16; 1. Mai: k.A.; 2. Mai: k.A.; 3. Mai: 0,87; 4. Mai: 0,8; 5. Mai: 0,75; 6. Mai:
0,73; 7. Mai: 0,76; 8. Mai: k.A.; 9. Mai: k.A.; 10. Mai: 0,83; 11. Mai: 0,88; 12. Mai: 0,87; 13. Mai:
0,92; 14. Mai: 0,94; 15. Mai: k.A.; 16. Mai: k.A.; 17. Mai: 0,86; 18. Mai: 0,86; 19. Mai: 0,86;
20. Mai: 0,89; 21. Mai: 0,88 (Stand: 21. Mai 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt mittlerweile bei 100 %. Die Omikron-Variante hat eine neue Di-
mension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine
stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines
durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im
Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.2, deren Anteil am
Infektionsgeschehen am 8. Mai 2022 bei 99,0 % lag.
Epidemiologische Analysen zeigen jedoch einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen
mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen
mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnah-
men und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere
erklärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der
Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigen-
schaften des Virus. Impfungen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei einer
Infektion mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl.
zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitun-
gen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce
234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise Rück-
nahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar, so-
bald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitalisierung
insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob durch bestimmte Öff-
nungsschritte Personen, insbesondere ungeimpfte und ältere Menschen, mit einem höheren
Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen
würden, da diese weiterhin geschützt werden müssten. Entscheidend sei daher ein weiterhin
Mittwoch, den 25. Mai 2022 339
HmbGVBl. Nr. 30
umsichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete das
Tragen von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei
vergleichsweise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verant-
wortungsvoller Weg der Öffnungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/
resource/blob/2000884/2004832/a5251287fd65d67a425ba 5aee451dc65/2022-02-13-
sechste-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,4 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 83,8 % eine Zweitimpfung und 61,5 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
23. Mai 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 78,0 % der 12- bis 17-Jährigen
und 29,4 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 71,6 % der 12- bis 17-Jährigen und
23,7 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Eine Auffrischimpfung haben 29,0 %
der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 23. Mai 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar weiterhin durch die beson-
deren Eigenschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektio-
nen, auch unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat.
Die noch erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfor-
dert aber weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbeson-
dere vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheits-
verläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
die Gesundheit zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewähr-
leisten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich
verpflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnah-
men im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen,
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Der Verordnungsgeber wird wie bis-
her das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich
evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 8: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen infektionsepidemiologischen
Lage können die in Absatz 2 geregelten besonderen Regelungen des Zugangs zum Schulge-
lände für externe Personen (Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennach-
weises oder eines Testnachweises) entfallen.
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Zu § 9: Durch die Änderung in Absatz 2 wird die Testangebotspflicht für die Trägerinnen und
Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber den dort beschäftigten Personen von drei auf
zwei wöchentliche Testungen reduziert.
Zu §§ 14 und 15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen infektionsepidemi-
ologischen Lage werden die Schutzmaßnahmen für Wohneinrichtungen der Pflege, ambulante
Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen angepasst. Besucherinnen und Besucher dieser
Einrichtungen dürfen zukünftig anstelle von FFP2-Masken auch sonstige medizinische Mas-
ken tragen. Des Weiteren werden die Testintervalle für Beschäftigte auf Grundlage der aktu-
ellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (Organisatorische und personelle Maßnahmen
für Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen während der
COVID-19-Pandemie; Stand: 13. Mai 2022), angepasst. Eine regelmäßige Testung aller
Beschäftigten ist weiterhin vorgesehen, um das Transmissionsrisiko zu verringern. Jedoch
können die Testintervalle für geimpfte und genesene Beschäftige, im Vergleich zur täglichen
Testung von Beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind, reduziert werden; es sind
jedoch mindestens zwei wöchentliche Testungen erforderlich.
Ferner werden auch die Testintervalle für die Bewohnerinnen und Bewohner der von §§ 14
und 15 umfassten Einrichtungen auf Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
(Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrich-
tungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung; Stand: 14. Februar 2022) re-
duziert. Im Übrigen werden weitere systematische und redaktionell erforderliche Anpassungen
vorgenommen.
Zu §§ 16, 17 und 18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen infektionsepi-
demiologischen Lage werden die Schutzmaßnahmen in den Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe angepasst. Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen dürfen zukünftig ne-
ben FFP2-Masken auch medizinische Masken tragen. Ferner entfällt die Testpflicht für Besu-
cherinnen und Besucher. Im Übrigen werden weitere systematische und redaktionell erforder-
liche Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die Maskenpflicht für Beschäftigte und Leis-
tungsberechtigte in den Einrichtungen vorgenommen.
Zu § 21: Durch die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind Bewohnerinnen und Bewohner
von Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 HmbWBG, deren von der Wohneinrichtung vorge-
nommene Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Er-
regernachweis des Coronavirus ergeben hat, bereits aufgrund dieses Testergebnisses ver-
pflichtet, sich in die fünftägige Isolation nach § 21 Absatz 2 zu begeben, ohne dass es hierfür
einer bestätigenden Testung mittels PCR-Test oder von einem Leistungserbringer nach § 6
Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommene Testung mittels Schnelltest be-
dürfte.
Zu § 22a: Die Übergangsregelung wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.
Zu § 25: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbe-
stände für Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung.
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Zu 26: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die nach Maßgabe dieser Verordnung
angepassten Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Einrichtungen des Gesund-
heitswesens und der Einrichtungen mit vulnerablen Personen, beizubehalten, um dem Infek-
tionsgeschehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichs-
spezifischen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 22. Juni
2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197) sowie zur Einundsiebzigsten und Zweiundsiebzigsten Verordnung zur Än-
derung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022 und
4. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 272 und 285) verwiesen.
Mittwoch, den 25. Mai 2022
342 HmbGVBl. Nr. 30
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29
77.
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