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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
neu: 315-20

Seite 281

Gesetz zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften
neu: 206-6, neu: 63-4, 2001-1, 2330-1, 63-1, 640-5

Seite 283

Gesetz zur Regelung der Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und
der Hygiene in den hamburgischen Justizvollzugsanstalten
3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2

Seite 285

FREITAG, DEN30. APRIL
281
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2021
Tag I n h a l t Seite
27. 4. 2021 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
neu: 315-20
27. 4. 2021 Gesetz zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
neu: 206-6, neu: 63-4, 2001-1, 2330-1, 63-1, 640-5
27. 4. 2021 Gesetz zur Regelung der Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und
der Hygiene in den hamburgischen Justizvollzugsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 9. und am 26. März 2021 unterzeichneten Staats-
vertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. April 2021.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 27. April 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 30. April 2021
282 HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Seeschiffe (§§
1 ff. der Schiffsregisterordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, und des
Registers für Schiffsbauwerke (§§
65 ff., 73a und 73b der
Schiffsregisterordnung) (im Folgenden: Schiffsregister und
Schiffsbauregister) wird für das Gebiet des Landes Berlin dem
Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden
Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa-
tisiertes Dateisystem geführt.
(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigte
Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbau
register des Landes Berlin ab Inkrafttreten dieses Staatsvertra-
ges gemäß Artikel 6 zuständig.
(3) Die Abwicklung der Übertragung richtet sich nach den
§§12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-
registerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1724) geändert worden ist. Die bis zum Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages geschlossenen Registerblätter und die dazuge-
hörigen Registerakten verbleiben beim Amtsgericht Charlot-
tenburg.
(4) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §59 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit der Verord-
nung über die Einführung des maschinell geführten Schiffs
registers vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82) in der jeweils
geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder
Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbau-
register überführt.
Artikel 3
Das Land Berlin verpflichtet sich, darauf hinzuwirken,
dass ab der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages und bis zur
Übertragung des Schiffsregisters Verfahren nach §
22 der
Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig
betrieben werden.
Artikel 4
Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die
Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den
dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten
einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages über-
tragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf
Jahre.
(2) Danach verlängert er sich jeweils automatisch um vier
Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer
Frist von einem Jahr vor Ablauf des Staatsvertrages schriftlich
gekündigt wird.
Artikel 6
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten
Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Staatsvertrag
zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung
des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Das Land Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
dieser vertreten durch den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
26. März 2021
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
vertreten durch den Senator für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
9. März 2021
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 30. April 2021 283
HmbGVBl. Nr. 30
Artikel 1
Hamburgisches Gesetz
über den elektronischen Rechnungsverkehr
bei öffentlichen Aufträgen
(Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz ­HmbERechG)
§1
Elektronische Rechnungen
(1) Elektronische Rechnungen sind nach Maßgabe der Ver-
ordnung nach §2 durch Auftraggeberinnen und Auftraggeber
1. die unter §
98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 18. Januar 2021 (BGBl. I
S. 2), in der jeweils geltenden Fassung fallen oder
2. die unter den persönlichen Anwendungsbereich des §2 des
Hamburgischen Vergabegesetzes vom 13. Februar 2006
(HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 18. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung fallen,
und für die nach §
159 GWB die Vergabekammer der Freien
und Hansestadt Hamburg zuständig ist, zu empfangen und zu
verarbeiten. Dies gilt nicht, soweit der Anwendungsbereich
der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rech-
nungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133
S. 1) nicht eröffnet ist und die Pflicht zum Empfang und zur
Verarbeitung elektronischer Rechnungen für die Auftraggebe-
rin oder den Auftraggeber eine unzumutbare Härte darstellen
würde, insbesondere weil im Geschäftsjahr nur wenige Rech-
nungen eingehen.
(2) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sind für
alle Rechnungen, mit denen Lieferungen, Bauleistungen oder
sonstige Leistungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträ-
gen oder Aufträgen abgerechnet oder die zu Konzessionen
ausgestellt werden, verpflichtet, elektronische Rechnungen zu
übermitteln.
(3) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem
strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt
und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische
Verarbeitung ermöglicht.
§2
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
schriften zur technischen und organisatorischen Ausgestal-
tung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese
Vorschriften können sich beziehen auf
1. die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rech-
nungen,
2. die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsicht-
lich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den
Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende
Rechnungsdatenmodell,
3. die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie
4. Ausnahmeregelungen für bestimmte Auftragsarten, soweit
diese nur geringfügige Bedeutung haben, bestimmte Rech-
nungsdaten, soweit diese geheimhaltungsbedürftig sind,
und bestimmte Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner,
soweit die Verpflichtung gemäß §1 Absatz 2 eine unzumut-
bare Härte darstellt.
Artikel 2
Gesetz
über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg
§1
Zentrale Dienstleisterin
Zentrale Dienstleisterin für die Informationstechnik der
Freien und Hansestadt Hamburg im Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens nach §74 Absatz 2 der Landeshaushaltsord-
nung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503),
zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in
der jeweils geltenden Fassung ist Dataport Anstalt öffentlichen
Rechts. Dataport nimmt die Aufgaben nach dem Staatsvertrag
zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und
Hansestadt Hamburg über die Errichtung von ,,Dataport“ als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August
2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert am 29. November
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 128), in der jeweils geltenden Fas-
sung wahr.
§2
Abnahmeverpflichtung
Dataport stellt der für die Finanzen zuständigen Behörde
die Leistungen der Informationstechnik im Sinne des §
74
Absatz 2 LHO zur Verfügung. Die für die Finanzen zuständige
Behörde ist zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.
§3
Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung
Kann Dataport die Leistung nicht innerhalb angemessener
Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen erbringen oder
bestehen andere dringende Sachgründe, kann die Staatsrätin
oder der Staatsrat der für die Finanzen zuständigen Behörde
Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.
Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl.
S. 404, 452), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl.
S. 64), wird wie folgt geändert:
1. In §
36 Absatz 6 wird die Textstelle ,,4. April 2017 (Hmb
GVBl. S. 92)“ durch die Textstelle ,,27. April 2021 (Hmb
GVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
2. In §
37 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat im Haus-
haltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Den
Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen ist
Gesetz
zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg
und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 27. April 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 30. April 2021
284 HmbGVBl. Nr. 30
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt bei
Nachbewilligungen entsprechend. Die Bezirksaufsichtsbe-
hörde kann Ausnahmen zulassen.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Hamburgische Investitions- und Förderbank
In §17 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Inves-
titions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,
529), wird folgender Satz angefügt:
,,Die Ermächtigungen, Kredite am Kreditmarkt aufzuneh-
men, gelten bis zum Ende des jeweils nächsten Haushaltsjah-
res und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haus-
haltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststel-
lung dieses Haushaltsplans.“
Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 408, 409), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift von Teil IV erhält folgende Fassung:
,,Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rech-
nungslegung“.
1.2 Der Eintrag zu §
70 erhält folgende Fassung: ,,§
70 Buch-
führung“.
1.3 Der Eintrag zu §71 erhält folgende Fassung: ,,§71 Zahlun-
gen“.
1.4 Der Eintrag zu §72 erhält folgende Fassung: ,,§72 Funkti-
onentrennung“.
1.5 Der Eintrag zu §74 erhält folgende Fassung: ,,§74 IT-Ver-
fahren“.
2. In §
1 Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Gleichgewichts“ die
Textstelle ,,und den Grundsätzen der Wirkungsorientie-
rung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der
tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des
Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen
Nachhaltigkeit“ eingefügt.
3. In §3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abwei-
chende allgemeine Regelungen treffen.“
4. §9 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
5. §39 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
5.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Bei übertragbaren Ermächtigungen dürfen Kosten
vorzeitig verursacht und Auszahlungen vorzeitig geleistet
werden (Vorgriff), soweit dies zur Erfüllung bestehender
Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind auf die nächst-
jährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
Auch dürfen Auszahlungen im Vorgriff auf eine nächstjäh-
rige Ermächtigung, Kosten zu verursachen, geleistet wer-
den, wenn die Kosten auf Grund einer Leistungspflicht für
das nachfolgende Haushaltsjahr zu veranschlagen sind.
Die Vorgriffsermächtigungen sind der Höhe nach im
Haushaltsbeschluss festzulegen. Dies ist nicht erforder-
lich, wenn die Auszahlung dem Haushaltsjahr, für das die
Kosten ermächtigt sind, unmittelbar vorausgeht.“
6. §53 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
nach §63, §64 oder §68 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 527), in der jeweils geltenden Fassung oder“.
7. Die Überschrift von Teil IV erhält folgende Fassung:
,,Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rech-
nungslegung“.
8. Die §§70 bis 74 erhalten folgende Fassung:
,,§70
Buchführung
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde trägt die
Gesamtverantwortung für die Buchführung und das
interne Kontrollsystem. §
36 bleibt unberührt. Sie ent-
scheidet über die Einrichtung der Bücher.
(2) Eine Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher
(Buchung) darf nur nach vorheriger Anordnung der
zuständigen Behörde oder der von ihr ermächtigten Stelle
vorgenommen werden. Die für die Finanzen zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
1. die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für
Buchungen zuständigen Stellen,
2. das Verfahren der Anordnung und der Buchführung
sowie
3. im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Nach-
weis der Buchungen.
Sie kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ver-
einfachungen für die Buchführung und den Nachweis der
Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder
zulassen. Die Regelungen und die Vereinfachungen müs-
sen den Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Ein-
griffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und
Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung gewährleisten.
(4) Alle Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Aus-
zahlungen sind auf Konten zu buchen, die nach den Ver-
waltungsvorschriften über die Gruppierung der Erlöse,
Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen ein-
zurichten sind.
(5) Die Bücher sind monatlich abzuschließen. Die für die
Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des
Abschlusses. Nach dem Abschluss der Bücher darf für den
abgelaufenen Zeitraum nicht mehr gebucht werden.
§71
Zahlungen
(1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen
angenommen und geleistet werden.
(2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach
dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landes-
hauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
1. die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der
Kassen und Zahlstellen im Benehmen mit der Behörde,
bei der diese eingerichtet werden sollen, sowie
2.
das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
Zahlungen.
§72
Funktionentrennung
Wer Anordnungen im Sinne des §70 Absatz 2 trifft oder an
ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder
Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig
an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die
Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen
Freitag, den 30. April 2021 285
HmbGVBl. Nr. 30
Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und
Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise
gewährleistet bleiben.
§73
Unvermutete Prüfungen
Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich, für die
Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens
alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
§74
IT-Verfahren
(1) Verfahren der Informationstechnik (IT) für
1. elektronische Anordnungen,
2. Buchungen,
3. Zahlungen,
4. Aufbewahrung von Nachweisen der Buchungen,
5. Geldverwaltung oder
6. Abschlüsse
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von der für die
Finanzen zuständigen Behörde zugelassen wurden. Diese
kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf das
Zulassungserfordernis verzichten. Der Schutz des Staats-
vermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuver-
lässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der
Rechnungslegung sind zu gewährleisten.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die IT-
Verfahren zur Verfügung, die für das Haushalts-, Kassen-
und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Ham-
burg notwendig sind. Sie kann technische Hilfstätigkeiten
durch andere Verwaltungsträger verrichten lassen. Tech-
nische Hilfstätigkeiten sind insbesondere Rechenzent-
rumsleistungen, die Erstellung, Anpassung und Pflege von
Software, technisches Monitoring, technische Analyse von
Fehlern und auf diese Tätigkeiten bezogene Beratungsleis-
tungen. Die technischen Hilfstätigkeiten des beauftragten
Verwaltungsträgers sind der Freien und Hansestadt Ham-
burg zuzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die techni-
schen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Wei-
sungen der für die Finanzen zuständigen Behörde verrich-
tet werden.“
9. §88 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Ab-
sätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte
Daten sowie deren automatisierten Abruf.“
10. In §98 Absatz 1 wird die Zahl ,,105″ durch die Zahl ,,103″
ersetzt.
11. In §106 Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle ,,§71 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 und Absatz 4″ durch die Textstelle ,,§70
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2″ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über das ,,Sondervermögen Schulimmobilien“
§4 des Gesetzes über das ,,Sondervermögen Schulimmobi-
lien“ vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530),
erhält folgende Fassung:
,,§4
Verwaltung
(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die
Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Geschäfts-
führung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten
des Sondervermögens.“
Artikel 7
Inkrafttreten
In Artikel 1 tritt §1 Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. April 2021.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §57 folgende
Fassung:
,,§
57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene“.
2. §57 wird wie folgt geändert:
Gesetz
zur Regelung der Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
und der Hygiene in den hamburgischen Justizvollzugsanstalten
Vom 27. April 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 30. April 2021
286 HmbGVBl. Nr. 30
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gesundheitsuntersuchungen,Vorsorgeleistungen,Gesund
heitsschutz und Hygiene“.
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnun-
gen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen
sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umset-
zung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der
Anstalt zu dulden.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 3. Novem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §57 folgende
Fassung:
,,§
57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene“.
2. §57 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gesundheitsuntersuchungen,Vorsorgeleistungen,Gesund

heitsschutz und Hygiene“.
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnun-
gen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen
sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umset-
zung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der
Anstalt zu dulden.“
Artikel 3
Änderung des
Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am
3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §42 folgende
Fassung:
,,§
42 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsor-
geleistungen, Krankenbehandlung, Gesundheitsschutz
und Hygiene“.
2. §42 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleis-
tungen, Krankenbehandlung, Gesundheitsschutz und
Hygiene“.
2.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendi-
gen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygi-
ene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnah-
men zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene in der Anstalt zu dulden.“
Artikel 4
Änderung des
Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §53 folgende
Fassung:
,,§
53 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene“.
2. §53 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gesundheitsuntersuchungen,Vorsorgeleistungen,Gesund
heitsschutz und Hygiene“.
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anord-
nungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befol-
gen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur
Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in
der Einrichtung zu dulden.“
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. De
zember 2014 (HmbGVBl. S. 542), geändert am 3. November
2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §27 folgende
Fassung:
,,§
27 Gesundheitsmaßnahmen, Gesundheitsschutz und
Hygiene“.
2. §27 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gesundheitsmaßnahmen, Gesundheitsschutz und Hygi-
ene“.
2.2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Diese haben die notwendigen Anordnungen zum Gesund-
heitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür
erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesund-
heitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden.“
Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 27. April 2021.
Der Senat