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Verordnung zur Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung und der SGB XII-Schiedsstellenverordnung
860-9b-1, 860-14

Seite 343

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – 9. MÄStV HSH)
2251-4

Seite 347

FREITAG, DEN3. JUNI
343
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2022
Tag I n h a l t Seite
24.
5.
2022 Verordnung zur Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung und der SGB XII-Schiedsstellen
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
860-9b-1, 860-14
18. 5. 2022 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­
9. MÄStV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
2251-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt
geändert am 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810, 1817), wird verord-
net:
Die SGB IX-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 327) wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 3 wird die Textstelle ,,oder die Laufbahn-
befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste“ gestri-
chen.
2. In §
4 Absatz 3 und §
7 Absatz 3 Satz 4 werden jeweils
hinter dem Wort ,,schriftlich“ die Wörter ,,oder elektro-
nisch“ eingefügt.
3. In §4 Absatz 4 Satz 1, §8 Absatz 1 und §9 Absatz 2 Sätze
3 und 4 werden jeweils hinter dem Wort ,,schriftliche“
die Wörter ,,oder elektronische“ eingefügt.
4. In §10 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,zwölffacher
Ausfertigung“ durch die Wörter ,,dreizehnfacher Aus-
fertigung oder elektronisch“ ersetzt.
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die oder der Vorsitzende kann den Vertragspar-
teien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf
Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während
einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzuneh-
men. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es
auch den Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich
während der mündlichen Verhandlung an einem ande-
ren Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen
vorzunehmen. Die Verhandlung nach den Sätzen 1 und
2 wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort
übertragen.“
5.2 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle kann
auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, dass sich
Zeugen oder Sachverständige während einer Verneh-
mung an einem anderen Ort aufhalten. Die Verneh-
mung wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen
Ort übertragen. Im Falle des Absatzes 2a Sätze 1 und 2
wird die Vernehmung auch an diesen Ort beziehungs-
weise an diese Orte übertragen.“
5.3 Hinter Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b ein-
gefügt:
,,(7a) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 2a Sätze 1 und 2 sowie nach
Absatz 5a Satz 1 sind unanfechtbar.
(7b) Die Absätze 2a und 7a gelten entsprechend für Vor-
bereitungstermine im Sinne der auf Grundlage des §17
Verordnung
zur Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung und
der SGB XII-Schiedsstellenverordnung
Vom 24. Mai 2022
Freitag, den 3. Juni 2022
344 HmbGVBl. Nr. 31
erlassenen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in
der jeweils geltenden Fassung.“
6. In §
13 Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern
,,Mehrheit der“ die Wörter ,,abgegebenen Stimmen
der“ eingefügt.
7. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Entschädigung
(1) Der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner
Stellvertretung werden auf Antrag bei der Geschäfts-
stelle die notwendigen Barauslagen erstattet sowie eine
Entschädigung für den Zeitaufwand (Entschädigungs-
pauschale) je abgeschlossenen Schiedsverfahren ge
zahlt. Bei mehreren inhaltlich gleichartigen Anträgen
reduziert sich die Entschädigungspauschale ab ein-
schließlich dem zweiten Schiedsverfahren je Verfahren
auf ein Viertel.
(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger
Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne
mündliche Verhandlung ermäßigt sich die Entschädi-
gungspauschale je abgeschlossenen Schiedsverfahren
auf ein Viertel.
(3) Die Höhe der Entschädigungspauschale setzen die
beteiligten Organisationen im Benehmen mit der oder
dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung
fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die
Aufsichtsbehörde die Entschädigungspauschale nach
Anhörung der Beteiligten fest.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stell-
vertretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des
Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung
vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106).
(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten
ihre Reisekosten sowie den Ersatz für sonstige Barausla-
gen und für ihren Zeitaufwand von den Leistungser-
bringenden beziehungsweise der Trägerin der Einglie-
derungshilfe im Sinne des §2 Absatz 1, die sie bestellt
haben, nach deren Regelungen.“
8. In §15 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger
Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne
mündliche Verhandlung reduziert sich die Geschäfts-
pauschale um die Hälfte. Bei Erledigung des Schieds-
verfahrens in der mündlichen Verhandlung, ohne dass
ein Schiedsspruch ergeht, ermäßigt sich die Geschäfts-
pauschale um ein Viertel.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle setzen jeweils für
ein Jahr Gesamtpauschalen fest, die die Geschäftspau-
schale gemäß Absatz 1 oder Absatz 2, die jeweilige Ent-
schädigungspauschale nach §
14 Absätze 1 bis 3 sowie
die voraussichtlich entstehenden notwendigen Baraus-
lagen nach §
14 Absatz 1 und Reisekosten gemäß §
14
Absatz 4 enthalten (Fallpauschale).“
Artikel 2
Änderung der SGB XII-Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §81 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172),
wird verordnet:
Die SGB XII-Schiedsstellenverordnung vom 28. Dezember
2004 (HmbGVBl. S. 534), geändert am 20. September 2011
(HmbGVBl. S. 413, 417), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Verordnung
über die Schiedsstelle nach §81 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
(SGB XII-Schiedsstellenverordnung ­ SGB XII-
SchVO)“.
2. §§1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,§1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine
Schiedsstelle nach §81 SGB XII gebildet.
(2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag über
die Gegenstände zu entscheiden, die den Leistungsver-
einbarungen nach §
76 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII
sowie den Vergütungsvereinbarungen nach §
76 Ab-
satz 1 Nummer 2 SGB XII unterliegen, soweit eine
schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten des
Schiedsverfahrens innerhalb von drei Monaten, nach-
dem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde,
nicht zustande gekommen ist. Ferner hat die Schieds-
stelle nach §
79 Absatz 1 Satz 3 SGB XII die Aufgabe,
auf Antrag über die Höhe einer Kürzung der Vergütung
zu entscheiden, sofern zwischen den Beteiligten des
Schiedsverfahrens darüber keine Einigung zustande
gekommen ist.
(3) Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die stritti-
gen Punkte zu entscheiden.
(4) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden
von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständi-
gen Behörde eingerichtet wird.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
stelle unterliegen hinsichtlich der Wahrnehmung von
Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen der oder
des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie haben über die
ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht
befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustim-
mung der Beteiligten an Dritte weiterzugeben. Dies gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde).
§2
Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem
unparteiischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterin-
nen bzw. Vertretern der Leistungserbringenden und
der Trägerin der Sozialhilfe. Im Rahmen der Besetzung
sollte auf eine paritätische Zusammensetzung von Män-
nern und Frauen hingewirkt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung,
die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils
zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertre-
ter. Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinde-
rung des Mitglieds deren bzw. dessen Rechte und
Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stell-
vertretung sollen die Befähigung zum Richteramt besit-
zen.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stell-
vertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich
Freitag, den 3. Juni 2022 345
HmbGVBl. Nr. 31
oder ehrenamtlich bei einem der Leistungserbringen-
den oder bei der Trägerin der Sozialhilfe tätig sein.
(5) Beteiligte Organisationen im Sinne des §81 Absatz 3
Satz 4 SGB XII sind die in §3 Absätze 3 und 4 genann-
ten Leistungserbringenden und die Trägerin der Sozi-
alhilfe.
(6) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle
nach außen.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,80 Absatz 2″ durch die
Textstelle ,,81 Absatz 3″ ersetzt.
3.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,schriftlich“ die
Wörter ,,oder elektronisch“ eingefügt.
3.2 In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Trägerseite und
des Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter ,,Leistungser-
bringenden und der Sozialhilfeträgerin“ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort ,,Einrichtungen“
durch das Wort ,,Leistungserbringenden“ ersetzt.
3.4 In Absatz 4 wird das Wort ,,Träger“ durch das Wort
,,Trägerin“ ersetzt.
3.5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertretun-
gen nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt durch schriftliche
oderelektronischeBenennunggegenüberderGeschäfts-
stelle der Schiedsstelle. Diese unterrichtet die beteilig-
ten Organisationen und die Aufsichtsbehörde hierüber
schriftlich oder elektronisch.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Mitglieder“
gestrichen und das Wort ,,zwei“ durch das Wort ,,vier“
ersetzt.
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit für eine neue Amtsperiode noch nicht alle
Mitglieder bestellt sind, üben die bisherigen Mitglieder
ihre Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen
oder Nachfolger für höchstens drei Monate weiter aus.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,können“
die Wörter ,,aus wichtigem Grund“ eingefügt.
5.2 In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 werden jeweils hinter
dem Wort ,,schriftlich“ die Wörter ,,oder elektronisch“
eingefügt.
5.3 In Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,schriftliche“ die
Wörter ,,oder elektronische“ eingefügt.
6. In §6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch
das Wort ,,Vertragsparteien“ ersetzt.
7. §7 wird wie folgt geändert:
7.1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Das Schiedsverfahren wird durch den Antrag einer
der beiden Vertragsparteien bei der Schiedsstelle einge-
leitet. Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat
seinen Antrag zu begründen und die verlangte Ent-
scheidung zu bezeichnen. In dem Antrag sind die Ver-
tragsparteien zu benennen, der Sachverhalt zu erläu-
tern, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlun-
gen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die
streitig geblieben sind. Die wesentlichen Unterlagen,
die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen
waren, sind beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen
sind schriftlich oder elektronisch bei der Geschäfts-
stelle einzureichen. Im Falle der schriftlichen Einrei-
chung hat diese in dreizehnfacher Ausfertigung zu
erfolgen.
(2) Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum
und fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller
unter Fristsetzung zur Zahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll die
mindestens anfallenden Fixkosten des Schiedsverfah-
rens abdecken. Die Geschäftsstelle leitet der anderen
Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und
fordert sie auf, innerhalb von vier Wochen zu dem
Antrag Stellung zu nehmen.“
7.2 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch
das Wort ,,Vertragsparteien“ ersetzt.
8. §8 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,1 Satz 4″ durch die
Textstelle ,,2 Satz 1″ ersetzt.
8.2 In Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort
,,Beteiligten“ durch das Wort ,,Vertragsparteien“
ersetzt.
8.3 In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
9. §9 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Antragstel-
lers“ durch die Wörter ,,der Antragstellerin oder des
Antragstellers“ ersetzt.
9.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Die oder der Vorsitzende kann den Vertragspar-
teien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf
Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während
einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzuneh-
men. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es
auch den Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich
während der mündlichen Verhandlung an einem ande-
ren Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen
vorzunehmen. Die Verhandlung nach den Sätzen 1 und
2 wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort
übertragen.“
9.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien
verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten
auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder
in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei
Nichterscheinen einer Vertragspartei verhandelt und
entschieden werden kann.“
9.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
9.4.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch das Wort
,,Vertragsparteien“ ersetzt.
9.4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Ansprüche nach Satz 2 sind bei der Geschäftsstelle zu
beantragen.“
9.5 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle kann
auf Antrag gestatten, dass sich Zeugen oder Sachver-
ständige während einer Vernehmung an einem anderen
Ort aufhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild
und Ton an den jeweiligen Ort übertragen. Im Falle des
Absatzes 1a Sätze 1 und 2 wird die Vernehmung auch an
diesen Ort beziehungsweise an diese Orte übertragen.“
9.6 In Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 2 wird jeweils das
Wort ,,Beteiligten“ durch das Wort ,,Vertragsparteien“
ersetzt.
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9.7 Hinter Absatz 6 werden folgende Absätze 6a und 6b ein-
gefügt:
,,(6a) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie nach
Absatz 4a Satz 1 sind unanfechtbar.
(6b) Die Absätze 1a und 6a gelten entsprechend für Vor-
bereitungstermine im Sinne der auf Grundlage des §14
erlassenen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in
der jeweils geltenden Fassung.“
10. §10 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben
der oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertre-
tungen der Leistungserbringenden und der Trägerin
der Sozialhilfe anwesend sind.“
10.2 In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Einladung“ durch das
Wort ,,Ladung“ ersetzt.
10.3 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch
das Wort ,,Vertragsparteien“ ersetzt.
11. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Entschädigung
(1) Der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner
Stellvertretung werden auf Antrag bei der Geschäfts-
stelle die notwendigen Barauslagen erstattet sowie eine
Entschädigung für den Zeitaufwand (Entschädigungs-
pauschale) je abgeschlossenem Schiedsverfahren
gezahlt. Bei mehreren inhaltlich gleichartigen Anträ-
gen reduziert sich die Entschädigungspauschale ab ein-
schließlich dem zweiten Schiedsverfahren je Verfahren
auf ein Viertel.
(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger
Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne
mündliche Verhandlung ermäßigt sich die Entschädi-
gungspauschale je abgeschlossenem Schiedsverfahren
auf ein Viertel.
(3) Die Höhe der Entschädigungspauschale setzen die
beteiligten Organisationen im Benehmen mit der oder
dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung
fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die
Aufsichtsbehörde die Entschädigungspauschale nach
Anhörung der Beteiligten fest.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stell-
vertretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des
Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung
vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106).
(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten
ihre Reisekosten sowie den Ersatz für sonstige Barausla-
gen und für ihren Zeitaufwand von den Leistungser-
bringenden beziehungsweise der Trägerin der Sozial-
hilfe im Sinne des §
2 Absatz 1, die sie bestellt haben,
nach deren Regelungen.“
12. In §12 erhalten Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger
Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne
mündliche Verhandlung reduziert sich die Geschäfts-
pauschale um die Hälfte. Bei Erledigung des Schieds-
verfahrens in der mündlichen Verhandlung, ohne dass
ein Schiedsspruch ergeht, ermäßigt sich die Geschäfts-
pauschale um ein Viertel.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle setzen jeweils für
ein Jahr Gesamtpauschalen fest, die die Geschäftspau-
schale gemäß Absatz 1 oder Absatz 2, die jeweilige Ent-
schädigungspauschale nach §
11 Absätze 1 bis 3 sowie
die voraussichtlich entstehenden notwendigen Baraus-
lagen nach §
11 Absatz 1 und Reisekosten gemäß §
11
Absatz 4 enthalten (Fallpauschale).“
13. §13 wird wie folgt geändert:
13.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch die Wörter
,,beteiligten Vertragsparteien“ ersetzt.
13.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198, 2204)“ durch die Textstelle ,,8. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4650, 4653)“ ersetzt.
14. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Geschäftsordnung
(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsord-
nung
1. können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden,
2. bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
Artikel 3
Übergangsbestimmung
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im
Amt befindliche Mitglieder der Schiedsstelle nach §
81 SGB
XII gelten hinsichtlich ihrer noch laufenden Amtsdauer die
bisher geltenden Vorschriften.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Mai 2022.
Freitag, den 3. Juni 2022 347
HmbGVBl. Nr. 31
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Neunten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 9. MÄStV HSH)
Vom 18. Mai 2022
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Neunten
Medienänderungsstaatsvertrag HSH vom 4. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 311) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem §60 Absatz 1 Satz 1 am 19. Mai 2022 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 18. Mai 2022.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 3. Juni 2022
348 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).