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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
221-6-1

Seite 287

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Alte Holstenstraße III“
707-3-1

Seite 289

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge
2251-1-1

Seite 292

Neunte Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity
9504-1

Seite 293

FREITAG, DEN7. MAI
287
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2021
Tag I n h a l t Seite
3. 5. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 287
221-6-1
4. 5. 2021 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Alte Holstenstraße III“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
707-3-1
4. 5. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die
Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
2251-1-1
4. 5. 2021 Neunte Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity . . . . . . . . . . 293
9504-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), geändert am
15. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 333), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 25. August 2020″ durch die Textstelle
,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August
2021″ ersetzt.
1.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 27. August 2020″ durch die Textstelle
,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August
2021″ ersetzt.
1.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 20. September 2020″ durch die Text-
stelle ,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. August 2021″ ersetzt
1.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum
26. September 2020″ durch die Textstelle ,,für das Win-
tersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021
bis zum 6. September 2021″ ersetzt.
1.3.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 am 27. September 2020″ durch die Textstelle
,,für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September
2021″ ersetzt.
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 3. Mai 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschul-
zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
geändert am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 7. Mai 2021
288 HmbGVBl. Nr. 31
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober
2020″ durch die Textstelle ,,für das Wintersemester
2021/2022 vom 13. September 2021 bis zum 30. Septem-
ber 2021″ ersetzt.
1.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 vom 30. September 2020 bis zum 2. Oktober
2020″ durch die Textstelle ,,für das Wintersemester
2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 12. Septem-
ber 2021″ ersetzt.
1.4.3 In Satz 4 wird die Textstelle ,,für das Wintersemester
2020/2021 vom 30. September 2020 bis zum 20. Oktober
2020″ durch die Textstelle ,,für das Wintersemester
2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 30. Septem-
ber 2021″ ersetzt.
2. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,für das Winter-
semester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangsbe-
rechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde,
bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August
2020″ durch die Textstelle ,,für das Wintersemester
2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum
31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021″ ersetzt.
2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden,
können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester jeweils bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hoch-
schulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021
erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls
bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Win-
tersemester, wenn die Hochschulzugangsberechti-
gung vor dem 16. Januar erworben wurde, jeweils bis
zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse
von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Win-
tersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können
für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August
2021 und für die folgenden Wintersemester jeweils bis
zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen).“
2.3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum
Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem
Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und
Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei
einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16.
Januar erworben haben, können diese Anträge für das
Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für
die folgenden Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli
stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der
nach dem 31. Mai, aber bei einer Bewerbung zum Win-
tersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei
einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester
jeweils vor dem 16. Juli eingetreten ist.“
3. In §7 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,für das Win-
tersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020″ durch
die Textstelle ,,für das Wintersemester 2021/2022 bis
zum 31. Juli 2021″ ersetzt.
4. In §9 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,für das Win-
tersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020″
durch die Textstelle ,,für das Wintersemester 2021/2022
ab dem 4. September 2021″ ersetzt.
5. In §
11 Absatz 1 wird die Textstelle ,,für das Winter
semester 2020/2021 bis zum 20. August 2020″ durch die
Textstelle ,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. Juli 2021″ ersetzt.
6. In §12 Satz 2 wird die Textstelle ,,für das Wintersemes-
ter 2020/2021 bis zum 20. August 2020″ durch die Text-
stelle ,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. Juli 2021″ ersetzt.
7. In §13 Satz 2 wird die Textstelle ,,für das Wintersemes-
ter 2020/2021 bis zum 20. August 2020″ durch die Text-
stelle ,,für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. Juli 2021″ ersetzt.
8. §23 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur
Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das
Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und für
das Wintersemester jeweils bis zum 31. Juli fest
stehen,“.
9. §25 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Satz 1 wird das Wort ,,ihre“ durch die Wörter ,,der
Stiftung“ ersetzt.
9.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,(Zulassungs-, Rückstel-
lungs- und Ausschlussbescheide)“ durch die Textstelle
,,(Zulassungs- und Rückstellungsbescheide)“ ersetzt.
9.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
10. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
10.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Universität Hamburg:
1.1 Betriebswirtschaftslehre (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
1.2 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.3 Bioressourcennutzung (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.4 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.5 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor
of Science):
1.5.1 Schwerpunkt Biochemie
1.5.2 Schwerpunkt Physik
1.6 Evangelische Theologie (Abschlussarten:
Di
plom, Erste Theologische Prüfung, Magister)
1.7 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.9 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.10 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.11 Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaf-
ten (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.12 Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.13 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
1.14 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.15 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.16 Politikwissenschaft (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
1.17 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
Freitag, den 7. Mai 2021 289
HmbGVBl. Nr. 31
1.18 Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprü-
fung)
1.19 Software-System-Entwicklung (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.20 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
1.21 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.22Wirtschaftsingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.23 Volkswirtschaftslehre (Abschlussart: Bachelor
of Science)“.
10.2 In Nummer 2.19 wird das Wort ,,Information“ durch
das Wort ,,Kommunikation“ ersetzt.
10.3 Nummer 4.6 wird gestrichen.
10.4 Die bisherige Nummer 4.7 wird Nummer 4.6.
10.5 Hinter der neuen Nummer 4.6 wird folgende neue
Nummer 4.7 eingefügt:
,,4.7
Green Technology: Energie, Wasser, Klima
(Abschlussart: Bachelor of Science)“.
10.6 Nummer 4.9 erhält folgende Fassung:
,,4.9Wirtschaftsingenieurwesen ­ Fachrichtung Logis-
tik und Mobilität (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2021/2022 anzuwenden.
Hamburg, den 3. Mai 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Mai 2021.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Alte Holstenstraße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a) Verstärkte Präsenz durch die Aufgabenträgerin, regelmäßi-
ger Austausch mit Grundeigentümerinnen und Grund
eigentümern,
b) Beauftragung von Hausmeisterdienstleistungen,
c) zusätzliche Reinigungs- und Pflegemaßnahmen,
d)Belebung der Alten Holstenstraße durch Veranstaltungen
und Aktionen, Werbemaßnahmen und Öffentlichkeits
arbeit,
e) Erhaltung der geschaffenen Qualitäten, wie zum Beispiel
Möblierung und Wechselbepflanzungen,
f) jährliche Montage, Demontage und Betrieb der Weih-
nachtsbeleuchtung.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 672 778,50 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 6600 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Alte Holstenstraße III“
Vom 4. Mai 2021
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
Freitag, den 7. Mai 2021
290 HmbGVBl. Nr. 31
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
,,Alte Holstenstraße III“
Freitag, den 7. Mai 2021 291
HmbGVBl. Nr. 31
Anhang 2
Der Innovationsbereich Alte Holstenstraße III umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen und Grünflächen):
Nummer Belegenheit Flurstück
1 Alte Holstenstraße 2; Sander Damm 10 4639
2 Alte Holstenstraße 10 597
3 Alte Holstenstraße 12 4353
4 Alte Holstenstraße 16; Hein-Möller-Weg ohne Nummer;
Sander Damm ohne Nummer 4359
5 Alte Holstenstraße 18 4066
6 Alte Holstenstraße 20 604
7 Alte Holstenstraße 22, 24; Hein-Möller-Weg ohne
Nummer 4207
8 Alte Holstenstraße 28 4063
9 Alte Holstenstraße 30, 32; Hein-Möller-Weg ohne
Nummer; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne Nummer 4270
10 Alte Holstenstraße 42; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne
Nummer 4243
11 Alte Holstenstraße 44; Herzog-Carl-Friedrich-Platz 1;
Ludwig-Rosenberg-Ring 45, 47 (teilweise) 4227
12 Alte Holstenstraße 1; Lohbrügger Markt 2a, 2b, 2c, 2d,
2e, 4; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne Nummer;
Sander Markt ohne Nummer (teilweise) 4281
13 Alte Holstenstraße 9; Harders Kamp ohne Nummer 430, 429
14 Harders Kamp 1; Sander Markt 6 3777
15 Harders Kamp 2; Sander Markt ohne Nummer 4246
16 Sander Markt ohne Nummer 4247
17 Alte Holstenstraße 11; Harders Kamp ohne Nummer 418
18 Alte Holstenstraße 13 417
19 Alte Holstenstraße 15; Sander Markt ohne Nummer 4369
20 Alte Holstenstraße 17, 19 4376
21 Sander Markt 12; Alte Holstenstraße ohne Nummer 4244
22 Alte Holstenstraße 21 4932
23 östlich Alte Holstenstraße 21; Sander Markt ohne
Nummer 4933
24 Alte Holstenstraße 23, 25, 27; Sander Markt 18, 20;
Ludwig-Rosenberg-Ring 36 4042
Freitag, den 7. Mai 2021
292 HmbGVBl. Nr. 31
Nummer Belegenheit Flurstück
25 Alte Holstenstraße 29; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne
Nummer 4230
26 Alte Holstenstraße 31; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne
Nummer 4231
27 Alte Holstenstraße 33 4145
28 Alte Holstenstraße 35; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne
Nummer 4146
29 Ludwig-Rosenberg-Ring 41; Wilhelm-Bergner-Straße
ohne Nummer 4741
30 Alte Holstenstraße 41; Ludwig-Rosenberg-Ring ohne
Nummer 4234
31 Alte Holstenstraße 43 4348
32 Alte Holstenstraße 45, 47 394
33 Alte Holstenstraße 49 395
34 Alte Holstenstraße 51 396
35 Alte Holstenstraße 53 397
Gemarkung Lohbrügge, Bezirk Bergedorf
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung
rückständiger Rundfunkbeiträge
Vom 4. Mai 2021
Auf Grund von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Staats-
vertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am
13. November 2012 (HmbGVBl. S. 466), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §
1 Absatz 1 der Verordnung über die Erstattung des
Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger
Rundfunkbeiträge vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 415),
geändert am 27. November 2012 (HmbGVBl. S. 490), wird die
Textstelle ,,§§6, 11, 13 und 14″ gestrichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Mai 2021.
Freitag, den 7. Mai 2021 293
HmbGVBl. Nr. 31
Einziger Paragraph
1. Hinter der Anlage 1.30 zu §
2 Absatz 2 des Hafenentwick-
lungsgesetzes wird die aus dem anliegenden Übersichtsplan
ersichtliche Anlage 1.31 angefügt.
2.In Nummer 1.1 Absatz 2 der Grenzbeschreibung zum
Hafenentwicklungsgesetz (Anlage 2 zu §
2 Absatz 2 des
Hafenentwicklungsgesetzes) wird die Textstelle
,,bis zur Koordinate Rechts 567529.5; Hoch 5932817.7, von
dort in südlicher Richtung verlaufend bis Koordinate
Rechts 567524.0; Hoch 5932792.7 von dort in nordöstlicher
Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3567621.0; Hoch 5934726.4,
weiter der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2236 der
Gemarkung Altstadt-Süd in nordwestlicher und nördlichen
Richtung folgend bis zur Nordostecke des Flurstücks
Nr. 2236 der Gemarkung Altstadt Süd, weiter in nördlicher
Richtung bis an die Südseite des Wasserflurstücks Nr. 2197
der Gemarkung Altstadt Süd mit der G.-Kr. Rechts
3566890.7; Hoch 5935271.0; weiter in westlicher Richtung
bis zur Südostecke des Wasserflurstücks Nr. 2074 der
Gemarkung Altstadt Süd“
ersetzt durch die Textstelle
,,und des südlichen Ufers des Oberhafens bis zur Südost
ecke des Wasserflurstücks Nr. 2541 der Gemarkung Altstadt
Süd (Koordinate Rechts 566681,18; Hoch 5933342,5 im
Lagestatus 310)“.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity
Vom 4. Mai 2021
Auf Grund von §
5 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 95), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Mai 2021.
Freitag, den 7. Mai 2021
294 HmbGVBl. Nr. 31
Hansahafen
R
ei
he
rst
i
e
g
N O R D E R E L B E
HafenCity
Altstadt
Hamm
Kleiner Grasbrook
Rothenburgsort
Steinwerder
Veddel
Neu festgesetzte Hafengebietsgrenze
Unveränderte Hafengebietsgrenze
(nachrichtlich)
Maßstab 1:50000
Kartenausschnitt
zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Anlage 1.31
Anlage zur Neunten
Verordnung zur Änderung
der Grenzen des Hafengebiets
im Bereich der HafenCity
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).