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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufs-
qualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen
223-6-1

Seite 557

Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan St. Pauli 45 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 559

Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 68

Seite 561

FREITAG, DEN 8. NOVEMBER
557
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2024
Tag I n h a l t Seite
18. 10. 2024 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufs­

qualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufs­
qualifikations­
feststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
223-6-1
24. 10. 2024 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan St. Pauli 45 im
ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
28. 10. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Ã?nderung der Verordnung zur Ausführung des
Hambur­
gischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und
des Ge­­
setzes zur Umsetzung des Hamburgischen
Berufsqualifika­tionsfeststellungsgesetzes
für Lehramtsbefähigungen
Die Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur
Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfest­
stellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 4. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 254), geändert am 9. April 2016 (HmbGVBl.
S. 179), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Sprachkenntnisse
(1) Für die Teilnahme an einer AusgleichsmaÃ?nahme
im Sinne von §11 HmbBQFG sind Kenntnisse in der
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des
Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
für Lehramtsbefähigungen
Vom 18. Oktober 2024
Auf Grund von §11 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 381), in Verbindung mit Nummer 1 des Ein­
zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012
(HmbGVBl. S. 415), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 531), sowie §4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung
des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl.
S. 254, 259), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 361, 364), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen
der Weiter­übertragungsverordnung-Berufsqualifikations­fest­
stellung-Lehramt vom 4. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 258) wird
verordnet:
Freitag, den 8. November 2024
558 HmbGVBl. Nr. 31
Deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprache (GeR) erforderlich; Sprachkenntnisse auf dem
Niveau C2 GeR sollen angestrebt werden. Dies gilt auch
für Lehrkräfte, die ausschlieÃ?lich Unterricht in den
modernen Fremdsprachen erteilen sollen.
(2) Für das Unterrichtsfach Deutsch und Fächerverbin-
dungen, die das Unterrichtsfach Deutsch enthalten,
sind für die Teilnahme an einer AusgleichsmaÃ?nahme
deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift auf
dem Niveau C2 GeR erforderlich.
(3) Bestehen vor Beginn eines Anpassungslehrgangs bei
der bzw. dem Antragstellenden erhebliche und kon-
krete Zweifel darüber, dass die für die Berufsausübung
erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen, kann ihnen
der Erwerb und Nachweis entsprechender Sprach-
kenntnisse empfohlen werden.
(4) Für den wissenschaftlichen Teil eines Anpassungs-
lehrgangs (§15 Absatz 2 Nummer 4) richtet sich der
Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse
nach den Bestimmungen der jeweiligen Hochschule.â??
2. In §14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
â??Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Hauptsemi-
narleiterin oder der Hauptseminarleiter nach der Hälfte
des Anpassungslehrgangs feststellen, dass die Ã?ber-
nahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet
werden kann und dies die Prognose rechtfertigt, dass
das Ziel des Anpassungslehrgangs aller Voraussicht
nach nicht erreicht werden kann.â??
3. §15 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Ã?berschrift werden die Wörter â??und Inhaltâ??
angefügt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Hinter der Absatzbezeichnung wird folgender Satz ein-
gefügt:
â??Die Teilnehmenden des Anpassungslehrgangs werden
in den Veranstaltungen des Landesinstituts und in den
Schulen qualifiziert.â??
3.2.2 In Nummer 1 wird hinter dem Wort â??berücksichtigtâ??
folgende Textstelle eingefügt:
â??; die Unterrichtstätigkeit schlieÃ?t Hospitationen, an­­
geleiteten und selbstständigen Unterricht einâ??.
3.2.3 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein­
gefügt:
â??2.â??
Teilnahme an den Seminarveranstaltungen des
Landesinstituts,â??.
3.2.4 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3
und 4.
3.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Hinter §15 wird folgender neuer §16 eingefügt:
â??§16
Hospitationen
(1) Während des Anpassungslehrgangs wird der Unter-
richt der Teilnehmenden in den ausgebildeten Fächern
oder Fachrichtungen durch die zuständigen Mentorin-
nen und Mentoren, durch die zuständige Fachseminar-
leitung und durch die zuständige Hauptseminarleitung
hospitiert. Eine Hospitation des Unterrichts ist jeder-
zeit nach Anmeldung möglich.
(2) Die Hospitationen dienen der Identifikation und
Beratung von Entwicklungsständen und -bedarfen in
den berufsbezogenen Kompetenzen der Teilnehmen-
den. Die zuständigen Fach- und Hauptseminarleitun-
gen bewerten darüber hinaus die von den Teilnehmen-
den im Rahmen der Hospitationen erbrachten Leistun-
gen und beurteilen, ob und in welchem Umfang die
Ã?bernahme selbstständigen Unterrichts gewährleistet
ist. Dies beinhaltet eine Einschätzung dazu, ob und in
welchem Umfang die Teilnehmenden an der Anpas-
sungsqualifizierung befähigt sind, mit Schülerinnen
und Schülern in unterrichtlichen Situationen verständ-
lich, angemessen und zielorientiert in der Unterrichts-
sprache zu kommunizieren.
(3) Das Ergebnis nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.â??
5. Die bisherigen §§16 bis 19 werden §§17 bis 20.
6. Im neuen §17 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
â??(1) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die
Schule einen bewertenden Bericht. Die zuständige
Hauptseminarleiterin oder der zuständige Hauptsemi-
narleiter erstellt einen zusammenfassend wertenden
Bericht aus eigener Anschauung und unter Berücksich-
tigung der Bewertungen der zuständigen Fachseminar-
leitungen nach §16 Absatz 2, des bewertenden Berichts
der Schule sowie etwaiger Fortbildungszertifikate.â??
7. Der neue §20 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
7.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
§2
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2013 zur Ã?nderung der Richtlinie 2005/36/EG
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (â??IMI-
Verordnungâ??) (ABl. EU 2013 Nr. L 354 S. 132, 2015 Nr. L 268
S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20).
Hamburg, den 18. Oktober 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 8. November 2024 559
HmbGVBl. Nr. 31
§1
(1) Der Bebauungsplan St. Pauli 45 für den Bereich zwi-
schen Spielbudenplatz, Kastanienallee und TaubenstraÃ?e
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird erneut festgestellt
und im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Bauge-
setzbuchs rückwirkend zum 15. Oktober 2022 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Spielbudenplatz â?? Ost-
grenze der Flurstücke 1545 und 1548 der Gemarkung St. Pauli
Süd â?? Kastanienallee â?? TaubenstraÃ?e.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die ­
Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach­
stehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und GroÃ?garagen unzulässig. Ausnahmen für
Tankstellen und Wohnungen gemäÃ? §7 Absatz 3 Bau­
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni
2021 (BGBl. S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen. Die
Schlaf- und Aufenthaltsräume betriebsgebundener Woh-
nungen sind an vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten zu errichten.
2. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie groÃ?flächige
Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach §11 Absatz 3
BauNVO ausgeschlossen.
3. Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe und Wettannahmestellen unzulässig. Ausnah-
men für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des §1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4.
Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am
17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstel-
lung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkei-
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der
Verordnung
über den Bebauungsplan St. Pauli 45
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 24. Oktober 2024
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3, §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutz­
gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), sowie §1, §2 Ab-
satz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
Freitag, den 8. November 2024
560 HmbGVBl. Nr. 31
ten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen für Fahr-
zeuge mit Verbrennungsmotor nach §6a Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.
4. In den Erdgeschossen des urbanen Gebiets ist an den
­
StraÃ?enseiten eine Wohnnutzung gemäÃ? §6a Absatz 4
Nummer 1 BauNVO nicht zulässig.
5. In den mit â??(A)â?? gekennzeichneten Bereichen ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch unter-
geordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5m auf jeweils
40 vom Hundert (v.H.) der Fassadenlänge eines Geschos-
ses zulässig. Ausnahmsweise können Ã?berschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu
2m zugelassen werden, wenn die Belange der Feuerwehr
(insbesondere Anleiterbarkeit von Gebäuden, Feuerwehr-
fahrzufahrten, Aufstellflächen für Löschfahrzeuge) nicht
beeinträchtigt werden. In den mit â??(B)â?? gekennzeichneten
Bereichen ist eine Ã?berschreitung der festgesetzten Bau-
grenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um
bis zu 1,5m auf jeweils 60 v.H. der Fassadenlänge eines
Geschosses zulässig. In den mit â??(C)â?? gekennzeichneten
Bereichen ist ausnahmsweise eine Ã?berschreitung der fest-
gesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie
zum Beispiel Balkone, Erker und Brandschürzen um bis zu
1,5m zulässig, sofern ihre lichte Höhe über StraÃ?enver-
kehrsfläche mindestens 4m beträgt.
6. An dem mit â??(D)â?? bezeichneten Fassadenabschnitt kann
ab dem fünften Vollgeschoss eine Ã?berschreitung der Bau-
grenze durch ein Gebäudeteil und durch eine Kletterwand
um bis zu 6m zugelassen werden.
7. In dem mit â??(E)â?? bezeichneten Bereich ist vom Spiel­
budenplatz eine Freitreppe mit Anschluss an die festge-
setzte Auskragung zulässig.
8. In dem mit â??(F)â?? bezeichneten Bereich können Ã?ber-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Frei-
treppen und zugehörige Treppenpodeste, Brüstungen,
Geländer und Zäune um bis zu 2,3m zugelassen werden,
sofern die lichte Höhe zur Oberkante des FuÃ?bodens der
Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5m
beträgt. Abweichend von Nummer 11 Satz 3 darf das Trep-
penbauwerk mit Brüstung/Geländer bis zu 46,5m über
Normalhöhennull (NHN) betragen. Weitere Ã?berschrei-
tungen durch untergeordnete Treppengestaltungsele-
mente können bis zu einer Höhe von 49,6m über NHN
zugelassen werden.
9. In den mit â??(G)â?? bezeichneten Bereichen können Ã?ber-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Frei-
treppen und zugehörige Treppenpodeste sowie durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5m zuge-
lassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der StraÃ?en-
verkehrsfläche mindestens 3,5m beträgt.
10. In den mit â??(H)â?? bezeichneten Bereichen können Ã?ber-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Freitreppen
und zugehörige Treppenpodeste um bis zu 2,3m zugelas-
sen werden, sofern ihre lichte Höhe über der StraÃ?enver-
kehrsfläche Spielbudenplatz mindestens 3,5m beträgt und
die lichte Höhe zur Oberkante des FuÃ?bodens der Aus­
kragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5m beträgt.
11. In den mit â??(1)â?? gekennzeichneten Bereichen ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu
6m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 2,4m
von der äuÃ?ersten straÃ?enseitigen Gebäudekante einhalten
und dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen
dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässi-
gen Bauweise zu errichten. In den mit â??(2)â?? gekennzeich-
neten Bereichen ist eine Ã?berschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und
Freitreppen um bis zu 3m zulässig, wenn dies der Nutzbar-
keit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind
in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errich-
ten. In den mit â??(3)â?? gekennzeichneten Bereichen ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 6m zulässig,
wenn dies für die Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflä-
chen zwingend erforderlich ist. Die Anlagen sind in einer
licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten.
12. In den mit â??(4)â?? gekennzeichneten Bereichen ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen
um bis zu 4m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand
von 4m zur äuÃ?ersten straÃ?enseitigen Gebäudekante ein-
halten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.
Die Dachaufbauten und technischen Anlagen dürfen
maximal 60 v.H. der jeweiligen Dachfläche bedecken. In
den mit â??(5)â?? gekennzeichneten Bereichen ist eine Ã?ber-
schreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachauf-
bauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu
3m auf maximal 150m² der Dachfläche zulässig. Freiste-
hende Antennenanlagen sind nicht zulässig. In dem mit
â??(6)â?? gekennzeichneten Bereich ist eine Ã?berschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten um
bis zu 2,5m und durch technische Anlagen um bis zu 5,5m
zulässig. In den mit â??(7)â?? gekennzeichneten Bereichen ist
eine Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5m
zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 3m zu der
der Fläche mit Gehrecht (sogenannte â??Quartiersgasseâ??)
zugewandten Traufkante einhalten. Freistehende Anten-
nenanlagen sind nicht zulässig. Die technischen Anlagen
dürfen maximal 20 v.H. der Dachfläche bedecken.
13. Im Plangebiet sind Pkw-Stellplätze auÃ?erhalb der öffentli-
chen StraÃ?enverkehrsflächen nur in Tiefgaragen zulässig.
14. Im urbanen Gebiet sind Wohnnutzungen erst zulässig,
wenn im Kerngebiet vorher oder zeitgleich eine geschlos-
sene Bebauung parallel zum Spielbudenplatz errichtet
wird, deren Höhe 2m oder weniger unterhalb der für die
jeweiligen Baufelder festgesetzten höchstzulässigen Ge­­
bäudehöhen beträgt.
15. An den Fassaden, die zu den mit â??(S)â?? bezeichneten Berei-
chen ausgerichtet sind, ist durch geeignete bauliche
­
SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in dahinter liegenden Wohnschlafräumen und Schlafräu-
men in Hotelzimmern ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
tem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den.
16. In dem mit einer â??Sonstigen Abgrenzungâ?? umrandeten
und mit â??Innenhofâ?? bezeichneten Bereich sind die umge-
benden Fassaden in hellen Materialien auszuführen. Im
mit â??Innenhofâ?? bezeichneten Bereich sind gepflanzte
Bäume und Gehölze dauerhaft auf eine Höhe von maximal
2m zu begrenzen. Für den im urbanen Gebiet befindlichen
Freitag, den 8. November 2024 561
HmbGVBl. Nr. 31
Teilbereich des mit â??Innenhofâ?? bezeichneten Bereichs ist
eine Begrünung der umgebenden Fassaden ausgeschlos-
sen. Für den im Kerngebiet befindlichen Teilbereich des
mit â??Innenhofâ?? bezeichneten Bereichs ist die Fassadenbe-
grünung der umgebenden Fassaden auf höchstens 25 v.H.
der Fassadenfläche zu beschränken.
17. Die nicht für ErschlieÃ?ungswege, Terrassen oder Kinder-
spielflächen beanspruchten Dachflächen im Innenhof
(überbaubare Grundstücksfläche, die mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 25m festgesetzt ist) sind mit einem min-
destens 20cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
18. Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Verordnung
über den Bebauungsplan Langenhorn 68
Vom 28. Oktober 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli
2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), §81 Absatz 2a der Hambur­
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), §9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27) sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Langenhorn 68 für das Gebiet zwi-
schen Langenhorner Chaussee, Landesgrenze, Bahnanlagen
und FibigerstraÃ?e (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Langenhorner Chaus-
see â?? über die Flurstücke 11458 und 11509, Westgrenze des
Flurstücks 11869, über das Flurstück 11186, Westgrenze des
Flurstücks 11869, über das Flurstück 11597 (Bärenhof), Nord-
grenze des Flurstücks 11597, über das Flurstück 11670 der
Gemarkung Langenhorn (Schmuggelstieg), Langenhorner
Chaussee â?? Landesgrenze â?? über das Flurstück 538 (Am Och-
senzoll), Ostgrenzen der Flurstücke 727 und 794, über das
Flurstück 11595 (Stockflethweg), Ostgrenze des Flurstücks
11456, Nordgrenzen der Flurstücke 11456 und 4543 der
Gemarkung Langenhorn â?? FoÃ?berger Moor â?? Südgrenze des
Flurstücks 11131 (U-Bahnanlage), Ost- und Südgrenzen der
Flurstücke 1226 und 11518, Ostgrenze des Flurstücks 11520
der Gemarkung Langenhorn â?? FibigerstraÃ?e.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­
archiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Freitag, den 8. November 2024
562 HmbGVBl. Nr. 31
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach­
stehende Vorschriften:
1. In den Kern- und Mischgebieten an der Langenhorner
Chaussee sind die Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orien-
tierten Wohnräume bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare MaÃ?nahmen
vorzusehen. Für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind für Fassaden zum Stock-
flethweg durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn-
und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an lärmzugewandten Gebäudeseiten muss
ein ausreichender Schallschutz durch bauliche MaÃ?nah-
men an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
3. In Kern- und Mischgebieten sind die gewerblichen Auf-
enthaltsräume, insbesondere die Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche MaÃ?nahmen
geschaffen werden.
4. Es sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit
einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. Die Dach­
flächen sind mit einem mindestens 12cm starken, durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und auf 80 vom
Hundert (v.H.) der Dachfläche extensiv zu begrünen. Zur
Starkregenvorsorge und hinsichtlich des Ã?berflutungs-
schutzes sind die Dachabflüsse durch Drosselabläufe zu
begrenzen. Eine Kombination von aufgeständerten Anla-
gen zur Nutzung der Solarenergie und einer flächigen
Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des
Gebiets dienenden Läden unzulässig. Ausnahmen für
Tankstellen werden ausgeschlossen.
6. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen sind die der Versorgung des Gebiets die-
nende Läden; diese sind in den Erdgeschossen zulässig.
Tankstellen, Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unter-
nehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl.
S. 75, 77), Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
sind unzulässig.
7. In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Arti-
keln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
8. In dem mit â??(B)â?? bezeichneten Kerngebiet an der Langen-
horner Chaussee ist, mit Ausnahme von KFZ-Einzelhan-
del, ab dem dritten Vollgeschoss Einzelhandel unzulässig.
9. In dem mit â??(C)â?? bezeichneten Kerngebiet am Stockfleth-
weg ist, mit Ausnahme von KFZ-Einzelhandel, Einzel-
handel unzulässig.
10. In den mit â??(B)â?? und â??(C)â?? bezeichneten Kerngebieten am
Stockflethweg sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter und sonstige Wohnungen nach §7 Absatz 2 Num-
mer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.
Ausnahmen für Wohnungen nach §7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO werden ausgeschlossen.
11. In dem mit â??(A)â?? bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sind Einkaufszentren, groÃ?flächige Einzelhandels- und
sonstige groÃ?flächige Handelsbetriebe nach §11 Absatz 3
BauNVO unzulässig. Wohnungen sind nur oberhalb des
ersten Vollgeschosses allgemein zulässig.
12. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstel-
len, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Aus-
nahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen­
gesetzes sowie Wettbüros werden ausgeschlossen.
13. Der im Gewerbegebiet genehmigte und bestehende Kfz-
Einzelhandelsbetrieb bleibt auch weiterhin zulässig. Er
darf seine Verkaufsfläche um bis zu 10 v.H. der genehmig-
ten Verkaufsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden.
Freitag, den 8. November 2024 563
HmbGVBl. Nr. 31
14. Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme des bestehenden
KFZ-Betriebes solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsimmis-
sion das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesent-
lich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röste-
reien, kunststofferhitzende Betriebe oder in deren Wir-
kung vergleichbare Betriebe.
15. Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig,
die einen Betriebsbereich im Sinne des §3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom
17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt
geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1), bilden oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind.
16. Die im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 11456 der
Gemarkung Langenhorn festgesetzte Schallschutzwand
muss eine Mindesthöhe von 2m über Geländeoberfläche
haben und ist zur östlichen und nördlichen Nachbargrenze
zu bepflanzen.
17. Im Kerngebiet und im Gewerbegebiet zwischen der StraÃ?e
Stockflethweg im Norden und der U-Bahntrasse im Süden
sowie auf den Flächen des Kerngebiets zwischen U-Bahn-
trasse und der FibigerstraÃ?e im Süden ist der Erschütte-
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
MaÃ?nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun-
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 â??Erschütterungen im Bauwesenâ??, Teil 2 â??Ein-
wirkungen auf Menschen in Gebäudenâ??, Tabelle 1, Zeile 3
und Zeile 2 (Mischgebiete und Gewerbegebiet nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen MaÃ?nahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
gemäÃ? Abschnitt 6.2 der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz
AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2,
Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN-
Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
18. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind zur
ErschlieÃ?ung der rückwärtigen Grundstücksteile gemein-
same Ã?berfahrten mit den vorderen Grundstücksteilen
anzuordnen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen
nach §14 BauNVO sowie ebenerdige Stellplätze und Gara-
gen auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken
unzulässig. Tiefgaragen können auÃ?erhalb der überbauba-
ren Flächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Garten-
anlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich
beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens
60cm unter Gelände liegt.
20. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein groÃ?kroniger Baum zu pflanzen. Auf der mit
â??(C)â?? bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind alternativ
hierzu innerhalb der mit minus eins festgesetzten Bau-
grenzen eingeschossige Ã?berdachungen mit einem
begrünten Dach zulässig.
21. Das im Kerngebiet auf den Flurstücken 11685 und 11433,
im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 11435 sowie auf der
privaten Grünfläche auf den Flurstücken 11435, 11457,
11456 und 10929 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte
Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Flä-
che dem allgemeinen FuÃ?gängerverkehr zur Verfügung
gestellt wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetz-
ten Gehrecht können zugelassen werden.
22. Das im Kerngebiet auf dem Flurstück 11433, im Gewerbe-
gebiet auf dem Flurstück 11435 sowie auf der privaten
Grünfläche auf den Flurstücken 11435 und 11457 der
Gemarkung Langenhorn festgesetzte Fahrrecht umfasst
die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, eine Zu- und
Abfahrt zu den Bahnanlagen auf dem Flurstück 11131 der
Gemarkung Langenhorn anzulegen und zu unterhalten.
Die Zufahrt muss eine Tragfähigkeit von 30 t aufweisen.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Fahrrecht
können zugelassen werden.
23. In den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfal-
lende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht
gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine
­
Versickerung für die Grundstücke mit der Belegenheit
Langenhorner Chaussee, zwischen Bärenhof und dem
Flurstück 717 der Gemarkung Langenhorn, unmöglich
sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versi-
ckerbaren Niederschlagswassers in das hier vorhandene
Regenwassersiel nach MaÃ?gabe der zuständigen Stelle
zugelassen werden.
24. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen,
Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
25. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
­
AuÃ?erhalb der öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen­
bereich ­
dieser Bäume unzulässig.
26. Die Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern sind mit
­
einheimischen Sträuchern als dreimal verschulte Solitär-
sträucher mit mindestens 150cm Höhe in einem Abstand
von 2m zu bepflanzen.
27. Für zu pflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im
Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12m² mit mindestens 1m durch-
wurzelbarer Bodentiefe anzulegen.
28. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Sub­
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit
Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der
Substrataufbau für Sträucher und Hecken mindestens
80cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² je Baum mindestens 100cm betragen.
29. Gehwegüberfahrten sind auf der Ostseite der Langenhor-
ner Chaussee zwischen dem Stockflethweg und der
U-Bahnstation Ochsenzoll nicht zugelassen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 28. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 8. November 2024
564 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).