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Gesetz zur Schaffung eines täglich fünfstündigen beitragsfreien Betreuungsangebotes für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung
860-9

Seite 207

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
2129-1

Seite 208

Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 208

207
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 FREITAG, DEN 13. JUNI 2014
Tag I n h a l t Seite
6. 6. 2014 Gesetz zur Schaffung eines täglich fünfstündigen beitragsfreien Betreuungsangebotes für Kinder
von der Geburt bis zur Einschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
860-9
6. 6. 2014 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
2129-1
6. 6. 2014 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Schaffung eines täglich fünfstündigen beitragsfreien Betreuungsangebotes
für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung
Vom 6. Juni 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter der Überschrift werden folgende neue Absätze 1
und 2 eingefügt:
,,(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in
einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung in
Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Wochenstun-
den (Grundbetreuung) wird bis zum Tag vor der Einschu-
lung des Kindes kein Familieneigenanteil erhoben. Dies
gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreuung
von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kin-
dern, die die Frühförderung im Rahmen der Kindertages-
betreuung gemäß § 26 in Anspruch nehmen.
(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinausge-
henden Betreuungszeiten ist von den Sorgeberechtigten
ein Familieneigenanteil zu leisten.“
1.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 3 bis 6.
1.3 Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird hinter dem Wort
,,Eltern“ die Textstelle ,,bei über die Grundbetreuung
gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten“
eingefügt.
3. § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Frühförderung für behinderte oder von Behinde-
rung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind, findet im Rahmen
der allgemeinen Förderung von Kindern in geeigneten
Tageseinrichtungen statt.“
4. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1″
durch die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
5. In § 31 Satz 2 wird die Textstelle ,,Absätze 1 und 3″ durch
die Textstelle ,,Absätze 3 und 5″ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 2014.
Der Senat
Freitag, den 13. Juni 2014
208 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom 6. Juni 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
In § 6b des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom
21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540), wird das Wort ,,Deponien“ durch das
Wort ,,Anlagen“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 2014.
Der Senat
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 6. Juni 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In § 53 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), werden hinter
dem Wort ,,Lernerfolgskontrollen“ die Wörter ,,im Rahmen
der Vorgaben der zuständigen Behörde“ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 2014.
Der Senat