DIENSTAG, DEN 13. OKTOBER
253
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUN GSBL ATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2026
Tag I n h a l t Seite
7. 10. 2026 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
703-2, 703-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006
(HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der
Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
1. für Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UvgO) in der
Fassung vom 2. Februar 2017 (Banz. AT 07.02.2017
B1, 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung
und
2. für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom
31. Januar 2019 (Banz. AT 19.02.2019 B2), zuletzt
geändert am 6. September 2023 (Banz. AT 25.09.2023
B4), in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden, soweit es jeweils die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde in
einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 festgelegt hat.“
1.1.2 In Satz 2 Nummer 2 wird die Textstelle „300 000 Euro“
durch die Textstelle „750 000 Euro“ ersetzt.
1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle „1 bis 4“ durch die Textstelle „1 bis 7 und 9“ ersetzt.
1.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Vergabespezifisches Entgelt und Ausführungs-
bedingungen, Tariftreueerklärung und Mindestlohn
(1) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere
Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen
vergeben werden, die sich in Textform bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der
Ausführung dieser Leistungen, soweit die Leistung
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
erbracht wird, nach Maßgabe der jeweils einschlägigen
nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung
1. ein Mindestentgelt zu zahlen (vergabespezifisches
Entgelt), wobei § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 7. Oktober 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 13. Oktober 2026254 HmbGVBl. Nr. 31
am 12. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 137 S. 1, 10), in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, und
2. bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhe zeiten und Ruhepausenzeiten
nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu gewähren (vergabespezifische Ausführungsbedingungen), soweit die
Auftragsdauer zwei Monate überschreitet.
Auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung
von Arbeitgebern kann die für Arbeit zuständige
Behörde die für die Ausführung öffentlicher Aufträge
und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines
von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung
regeln. Das Initiativrecht der Behörde zur Antragstellung bleibt unberührt. Die Beschäftigten nach Satz 1
umfassen keine Auszubildenden. Der Senat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, welche zentral
auch im Internet veröffentlicht werden, auf Vorschlag
der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde
1. vergabespezifische Mindestentgelte und Ausführungsbedingungen branchenspezifisch festzulegen,
wobei die jeweils geltenden Branchentarifverträge
mit tariffähigen Gewerkschaften als Grundlage
dienen; das Verfahren zur jeweiligen Festlegung
beginnt mit Antragstellung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber; die Rechtsverordnung wird spätestens alle zwei Jahre durch die
für Arbeitsmarktpolitik zuständige Behörde inhaltlich geprüft,
2. ein Verfahren festzulegen, nach dem die
a) Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu den Rechtsverordnungen nach
Nummer 1 vor Erlass innerhalb von drei Wochen
Stellung nehmen können, wobei Art und Umfang
der Beteiligung zu regeln sind,
b) Rechtsverordnungen nach Nummer 1 auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder nach deren Anhörung
geändert oder aufgehoben werden können.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Rahmenvereinbarungen.
(2) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere
Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
erfasst, dürfen unbeschadet des Absatzes 1 nur an solche
Unternehmen vergeben werden, die sich in Textform bei
der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt
zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den
Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den
das Unternehmen auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Beachtung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert am
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055, 1057), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 159), zuletzt geändert am 22. Dezember
2025 (BGBl. I Nr. 369 S. 1, 17), in der jeweils geltenden
Fassung und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über
Mindestentgelte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere
Dienstleistungen dürfen unbeschadet der Absätze 1
und 2 nur an Unternehmen vergeben werden, die sich
bei der Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform
gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nach Festlegung durch diesen verpflichtet haben, ihren Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 bei der Ausführung der
Leistung einen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369
S. 1, 14), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen,
soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Öffentliche in der Freien und Hansestadt Hamburg
zu vergebende Aufträge im Bereich des öffentlichen
Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU
Nr. L 315 S. 1), geändert am 14. Dezember 2016 (ABl. EU
Nr. L 354 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen
nur an Unternehmen vergeben werden, die sich in Textform bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, bei der
Ausführung der Leistung ihren Beschäftigten im Sinne
von Absatz 1 nach Maßgabe der nach Satz 2 erlassenen
Rechtsverordnung das vergabespezifische Entgelt zu
zahlen und vergabespezifische Ausführungsbedingungen zu gewähren, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Der
Senat wird ermächtigt, auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde durch Rechtsverordnungen vergabespezifische Entgelte und Ausführungsbedingungen für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs festzulegen, wobei die jeweils geltenden
Branchen- und Haustarifverträge mit tariffähigen
Gewerkschaften als Grundlage dienen. Die Rechtsverordnung wird spätestens alle zwei Jahre durch die für
Arbeitsmarktpolitik zuständige Behörde inhaltlich
geprüft. Der Auftraggeber muss bei einem anstehenden
Betreiberwechsel vom ausgewählten Betreiber gemäß
Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 verlangen, dass der ausgewählte Betreiber
Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu deren bisherigen Arbeitsbedingungen übernimmt; dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn zwingende betriebliche Gründe
vorliegen, die vom Auftraggeber zu dokumentieren sind.
Der bisherige Betreiber hat die hierzu erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in
Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere
Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
aus denen die bisherigen Arbeitsbedingungen hervorgehen. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den Auftraggeber
erstattet.
(5) Es ist die für die Beschäftigten der Unternehmen in
Bezug auf die vergabespezifischen Entgelte und Arbeitsbedingungen jeweils günstigste Regelung nach den
Absätzen 1 bis 4 anzuwenden.
(6) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere
Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen
vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe nach
Festlegung durch diesen in Textform verpflichten, im
Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass die
Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das gleiche
Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers.
Dienstag, den 13. Oktober 2026 255HmbGVBl. Nr. 31
(7) Auf bevorzugte Bieter gemäß § 3a Absatz 5 Satz 1
finden die Absätze 1 und 3 bis 6 keine Anwendung.
(8) Auf die Absätze 1 bis 7 findet § 2 Absatz 3 keine
Anwendung.
(9) Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung
1. für Dienstleistungen ab einem Auftragswert von
50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
2. für Bauleistungen ab einem Auftragswert von
250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
3. für Konzessionen ab einem Auftragswert von
250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
4. für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne des
Absatzes 4 ab Erreichen des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 GWB,
jedoch nicht, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere bundesrechtliche Vorschriften Ausnahmen von der Anwendbarkeit des
vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.“
2a. In § 3a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Öffentliche Auftraggeber können weitere soziale
Kriterien vorgeben, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, insbesondere:
1. den Einsatz von schwerbehinderten Menschen,
2. den Einsatz von Langzeitarbeitslosen,
3. den Einsatz von Auszubildenden oder
4. die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung, insbesondere von Frauen. Dies gilt nicht für
Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten.“
3. § 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Kontrollen
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, anlasslose stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund dieses Gesetzes
auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein
Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegeben
ist, insbesondere auf Grund von Hinweisen von Beschäftigten sowie sonstiger Dritter, ist der Auftraggeber zur
Kontrolle verpflichtet.
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts
zuständige Behörde ist berechtigt, zentrale Stellen zur
Durchführung der Kontrollen zu benennen, auf die sie
die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 überträgt. Die
Auftraggeber sind verpflichtet, die zentralen Stellen bei
ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der Senat kann auf
Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen
Behörde durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Kontrollen nach Absatz 1 auf
selbstverwaltete Prüfeinrichtungen der berufsständischen Vertretungen übertragen werden können.
(3) Der Auftragnehmer und für ihn tätige Unternehmen
(Nachunternehmer sowie auch für diese tätige Unternehmen) sind verpflichtet, diese Kontrollen durch Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen aus denen Umfang,
Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können, um die
Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen
nachzuweisen. Hierzu haben sie folgende vollständige
und überprüfbare Unterlagen über die eingesetzten
Beschäftigten jederzeit bereitzuhalten und dem Auftraggeber oder einer zentralen Stelle auf Verlangen vorzulegen und zu erläutern:
1. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen zwecks Dokumentation der Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 3 Absätze 1 bis 4,
2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und
Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3. die zwischen den jeweiligen Auftragnehmern, Nachunternehmern sowie für diese tätige Unternehmen
abgeschlossenen Verträge.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 und insbesondere der
Umfang der Unterlagen sowie etwaige Betretungsrechte
zur Durchführung von Kontrollen werden im Zuge der
Auftragsvergabe vertraglich festgelegt.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber oder die zentralen
Stellen entscheiden jeweils unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber, ob die Kontrolle nach den Absätzen 1 und 3 durch Anforderung der
erforderlichen Unterlagen oder Einsichtnahme in die
Unterlagen am Ort, an dem die Dienstleistung oder Bauleistung erbracht wird, erfolgt. Werden die Unterlagen
von den Auftrag ausführenden Unternehmen angefordert, sind diese Unterlagen zu bezeichnen und die Form
der Übermittlung anzugeben.
(5) Die Auftraggeber sowie die zentralen Stellen dürfen
personenbezogene Daten einschließlich der Daten
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74
S. 35) verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von
Kontrollen nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist.
Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen der für das jeweilige Vergabeverfahren zuständigen Stelle des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Stelle. An Dritte, insbesondere Rechtsanwälte und
Wirtschaftsprüfer, dürfen durch den öffentlichen Auftraggeber und die zentralen Stellen personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit diese mit der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragt werden. Die Übermittlung erfolgt in pseudonymisierter Form, soweit der
Prüfzweck dadurch nicht vereitelt wird. Dritte sind dazu
zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich
zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 zu verarbeiten
und Verschwiegenheit über die im Rahmen der Beauftragung erlangten Sachverhalte zu wahren. Die Auftragnehmer weisen im Rahmen der Vertragsdurchführung
ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin und klären sie über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten auf.
(6) Der Auftragnehmer kann im Falle einer Kontrolle
nach Absatz 1 den Nachweis, dass er seine Pflichten
nach § 3 erfüllt, durch Vorlage eines geeigneten Zertifikats einer der in der Vergabeverordnung oder der VOB/A
genannten Präqualifizierungsstellen erbringen. Das
Zertifikat erhalten Auftragnehmer oder Nachunternehmer, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge
oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zu-
Dienstag, den 13. Oktober 2026256 HmbGVBl. Nr. 31
ungunsten der Arbeitnehmer von der einschlägigen
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abweichen,
wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung
erteilt. Andere Auftragnehmer und Nachunternehmer
erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie
ihren Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen
der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1
Satz 1 gewähren.
(7) Ein Auftragnehmer kann seine Pflicht nach § 5
Absatz 4 Nummer 4 insbesondere dadurch erfüllen, dass
er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 6 vorlegen
lässt.
(8) Die Vorlage eines Zertifikats nach den Absätzen 6
und 7 lässt das dem Auftraggeber zustehende Kontrollrecht nach Absatz 1 unberührt.
(9) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts
zuständige Behörde und die zentralen Stellen sind
berechtigt, das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1
den öffentlichen Auftraggebern nach § 2 zu übermitteln,
welche die Entscheidung über einen Ausschluss vom
Vergabeverfahren nach § 11 Absatz 3 in eigener Zuständigkeit treffen. Die Übermittlungsbefugnis gilt entsprechend, soweit in ein bundesweites Register auch Feststellungen zu Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Behörden der Freien und
Hansestadt Hamburg ausgeschlossen worden sind, eingetragen werden dürfen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „5 v. H.“ durch die
Textstelle „10 v. H.“ ersetzt.
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verstöße gegen § 3 führen entsprechend § 123 GWB
zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren. § 125 und
§ 126 Nummer 2 GWB sind entsprechend anzuwenden.“
5. In § 12 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. hinsichtlich der Aufgaben, der Organisation und
den Zuständigkeiten der zentralen Stellen gemäß
§ 10.“
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) § 1 Nummern 2 bis 5 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz
fairen Wettbewerbs vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 417) wird aufgehoben.
(3) Vergabeverfahren, die vor dem in Absatz 1 Satz 2
genannten Zeitpunkt begonnen wurden, einschließlich der
sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie zu
diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden
nach dem Recht zu Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Oktober 2026.
Der Senat
