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Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
223-1-15a, 223-1-31

Seite 323

Achte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 325

MONTAG, DEN15. JUNI
323
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2020
Tag I n h a l t Seite
11. 6. 2020 Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
223-1-15a, 223-1-31
15. 6. 2020 Achte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 325
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Die Verordnung über allgemeinbildende schulische
Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres
2019/2020 infolge der Einschränkungen durch die Aus
breitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (HmbGVBl.
S. 214) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,VerordnungzurAnpassungderPrüfungs-undZeugnis-
regelungen allgemeinbildender Schulen im Schuljahr
2019/2020 infolge der Einschränkungen durch die Aus-
breitung des Coronavirus SARS-CoV-2″.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Der Eingangsbefehl erhält folgende Fassung:
,,Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteil-
schule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 28. Juni 2018
(HmbGVBl. S. 239), gilt im Schuljahr 2019/2020 mit fol-
genden Maßgaben:“.
2.2 Hinter dem Eingangsbefehl wird folgender neuer §
1
eingefügt:
,,§1
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8
§9 Absätze 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Beurtei-
lungsgrundlage für die Zeugnisse am Ende der Jahr-
gangsstufen 4 bis 8 durchgängig das gesamte Schuljahr
ist.“
2.3 Die bisherigen §§1 bis 5 werden §§2 bis 6.
2.4 Der neue §5 wird wie folgt geändert:
Verordnung
zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen
infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 11. Juni 2020
Auf Grund von §
44 Absatz 4, §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2
und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und §1 Nummern 14, 15,
16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Montag, den 15. Juni 2020
324 HmbGVBl. Nr. 31
2.4.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und erhält folgende
Fassung:
,,(1) Abweichend von §23 Absatz 4 wird die Prüfung in
der Regel nur schriftlich durchgeführt; §
16 Absatz 2
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. §20 Absätze 2
bis 6 und §§24 bis 28 gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, dass bei der Bildung der Zeugnisnote die in der
Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und
die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte
Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet wird. Ist die
Schülerin oder der Schüler nicht in der Prüfungssprache
unterrichtet worden, ohne dass ein Fall des §4 Absatz 3
vorliegt, entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.“
2.4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Um besondere Härten zu vermeiden, kann der Prüf-
ling abweichend von Absatz 1 zusätzlich zur schrift
lichen Prüfung eine mündliche Prüfung beantragen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die
Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Sprach-
feststellungsprüfung, gegebenenfalls zusätzlich zur
Nachprüfung in einem Fach, maßgeblich für das Errei-
chen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses,
des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul
abschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe sein kann. Der
Antrag ist spätestens bis zum 22. Juni 2020 zu stellen.
Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen
Prüfung trifft die Zeugniskonferenz. §
16 Absatz 2
Satz 1, §
21 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Absätze 4 bis 6
sowie §
24 finden in diesem Fall uneingeschränkt
Anwendung. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der
mündlichen Sprachfeststellungsprüfung lässt das Recht
auf die Teilnahme an einer Nachprüfung gemäß §
33
unberührt.“
Artikel 2
§6 der Verordnung zur Anpassung der Prüfungsregelungen
in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (HmbGVBl.
S. 216) erhält folgende Fassung:
,,§6
Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass der
mündliche Teil der Prüfung in der Regel entfällt. Um beson-
dere Härten zu vermeiden, kann der Prüfling abweichend
von Satz 1 zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine münd-
liche Prüfung beantragen. Eine besondere Härte liegt insbe-
sondere vor, wenn die Teilnahme an einer zusätzlichen
mündlichen Prüfung maßgeblich für das Erreichen des ers-
ten allgemeinbildenden Schulabschlusses, des erweiterten
ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des mitt-
leren Schulabschlusses sein kann. Der Antrag ist spätestens
bis zum 22. Juni 2020 zu stellen. Die Entscheidung über die
Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die Zeugniskonfe-
renz. §28 Absatz 4 Satz 3 APO-AT findet insoweit Anwen-
dung. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen
Prüfung lässt das Recht auf die Teilnahme an einer Nach-
prüfung nach den Vorgaben der für den Bildungsgang maß-
geblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung unberührt.“
Artikel 3
Außerkrafttreten
Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Januar
2021 außer Kraft.
Hamburg, den 11. Juni 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Montag, den 15. Juni 2020 325
HmbGVBl. Nr. 31
§1
Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. Teil 14 erhält folgende Fassung:
,,Teil 14
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§57
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem
Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen
und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von
14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4
aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich
nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslich-
keit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und
sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die
zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutsch-
land eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist
es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen
zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu infor
mieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach
Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Per-
sonen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Sympto-
men, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich
zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Ab-
satz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die
zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine
Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für
welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risi-
kogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesund-
heit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert
Koch-Institut veröffentlicht.
§58
Ausnahmen
(1) §57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur
Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittel-
barem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durch-
reise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
ist hierbei gestattet.
(2) §57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein
ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache
verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde
auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis
nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Tes-
tung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem sonstigen durch das Robert
Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und
höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeug-
nis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise
aufzubewahren.
(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen
werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen
Belange vertretbar ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichne-
ten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die
auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hin-
weisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 un
verzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
§59
Übergangsregelung zur Einreisequarantäne
Personen, die nach §§
57 und 58 in der am 15. Juni 2020
geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren,
sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des
Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die Vorausset-
zungen des §58 Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegen.“
2. §
62 Absatz 1 Nummern 100 bis 102 erhält folgende Fas-
sung:
,,100.
entgegen §
58 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf
unmittelbarem Weg verlässt,
101.
entgegen §
58 Absatz 2 Satz 1 das Testergebnis auf
Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständi-
gen Behörde vorlegt,
Achte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 15. Juni 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit §61 Satz 1 der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285), zuletzt geändert am 8. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 319), wird verordnet:
Montag, den 15. Juni 2020
326 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
102.
entgegen §58 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig informiert,“.
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft.
Hamburg, den 15. Juni 2020.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz