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Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26

Seite 273

Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 276

Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 278

Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 279

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
111-1

Seite 280

DIENSTAG, DEN17. SEPTEMBER
273
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2019
Tag I n h a l t Seite
30. 8. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
30.
8.
2019 Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan
Sülldorf 4 im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
5. 9. 2019 Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
10. 9. 2019 Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
13. 9. 2019 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft . . . 280
111-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
für den Geltungsbereich südlich des Staatsforstes Klövensteen,
westlich der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein, nördlich
der S-Bahntrasse und östlich des Klövensteenwegs (Bezirk
Altona, Ortsteile 225, 226 und 227) wird festgestellt.
Das Gebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Klövensteenweg ­ Südgrenze des Flurstücks 39 (Babenwi-
schenweg) der Gemarkung Rissen ­ Landesgrenze ­ Nord-
grenze des Flurstücks 32, Westgrenze des Flurstücks 3135,
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3008, Ostgrenze
des·Flurstücks 31 (Feldweg 92), Nordgrenzen der Flurstücke
Verordnung
über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
Vom 30. August 2019
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie
§
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
4 Ab-
satz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), sowie §
1, §
2
Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Dienstag, den 17. September 2019
274 HmbGVBl. Nr. 31
3212, 16, 15 und 14, West-, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 3211, Ostgrenze des Flurstücks 13, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 6167 (Feldweg 90) ­ Nordgrenze des
Flurstücks 25 (Feldweg 90/91) der Gemarkung Rissen, Nord-
grenze des Flurstücks 1347 (Feldweg 90), Ostgrenze des Flur-
stücks 1280 (Feldweg 65) der Gemarkung Sülldorf ­ Landes-
grenze ­ Schenefelder Landstraße ­ Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 1976, Südgrenze des Flurstücks 2035 der Gemar-
kung Dockenhuden ­ Lütt-lserbrook ­ lserbrooker Weg ­ Süll-
dorfer Knick ­ Westgrenzen der Flurstücke 1228 (Sülldorfer
Knick) und 32, Süd-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 30, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 25, Südwest-
grenze des Flurstücks 24, über das Flurstück 1214 (Ellernholt)
der Gemarkung Sülldorf ­ Feldweg 65 ­ über das Flurstück
3310, Westgrenzen der Flurstücke 3310 und 2545, Süd- und
Ostgrenze des Flurstücks 2543, Südgrenze des Flurstücks
1207, Ost- und Südgrenze der Flurstücke 1206 und 1205 der
Gemarkung Sülldorf ­ Schlankweg ­ Südgrenzen der Flurstü-
cke 2220 und 2219, Ostgrenze des Flurstücks 1192 der Gemar-
kung Sülldorf ­ Lehmkuhlenweg ­ Westgrenze des Flurstücks
1189, über das Flurstück 3486 (Feldweg 60) ­ Westgrenze des
Flurstücks 2014, Ostgrenze des Flurstücks 2015 (Feldweg 60),
Nordgrenzen der Flurstücke 1182 und 1183, Ostgrenze des
Flurstücks 1183, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
1174, Südgrenze des Flurstücks 2226, über die Flurstücke
2078, 1176 und 1177, über das Flurstück 1140 (Sieversstü-
cken), Westgrenze des Flurstücks 1140, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 1178 der Gemarkung Sülldorf ­ Südgrenze des
Flurstücks 305 der Gemarkung Rissen ­ Lehmkuhlenweg ­
Südgrenze des Flurstücks 309, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 313, Südgrenze des Flurstücks 312, über die Flurstücke
312 und 313, Nordwestgrenze des Flurstücks 313, Südwest-
grenze des Flurstücks 318, Südostgrenze des Flurstücks 320,
über das Flurstück 320 der Gemarkung Rissen ­ Feldweg 77 ­
Langensaal ­ Marschweg ­ West- und Südgrenze des Flur-
stücks 3881 der Gemarkung Rissen ­ Langensaal ­ über das
Flurstück 5362 der Gemarkung Rissen ­ Hexentwiete ­ Nord-
grenzen der Flurstücke 6394, 6391, 6392 und 6393, Westgrenze
des Flurstücks 325, über das Flurstück 325, Westgrenzen der
Flurstücke 266 und 5053, über die Flurstücke 5053 und 5052,
Westgrenze des Flurstücks 5788, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 4553, über das Flurstück 4553, Nordgrenze des
Flurstücks 4553, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4267,
Westgrenzen der Flurstücke 6368 und 6367, über die Flur
stücke 6367 und 6366, Südwest- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 281, über das Flurstück 209 (Hobökentwiete), Südwest-
grenze des Flurstücks 6473, Südgrenzen der Flurstücke 6474,
4896 und 4868, Westgrenze des Flurstücks 4868, Südgrenze des
Flurstücks 4894 der Gemarkung Rissen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande-
ren baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten ist eine
Überschreitung der Baugrenzen durch ebenerdige Ter-
rassen bis zu einer Tiefe von 4m zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnah-
men nach §
4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
ausgeschlossen.
4. Auf der als ,,Ausflugslokal“ festgesetzten Fläche sind
innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Schank- und
Speisewirtschaft, im Obergeschoss und im rückwärtigen
Teil des Hauptgebäudes auch Betriebswohnungen im
Sinne von §8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsver-
ordnung zulässig.
5. Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt,
entspricht die zulässige Grundfläche auf den Flächen für
die Landwirtschaft den durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen.
6. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzu-
lässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzun-
gen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten
sowie Terrassen an Wohngebäuden können ausnahms-
Dienstag, den 17. September 2019 275
HmbGVBl. Nr. 31
weise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen zugelassen werden.
7. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnun-
gen nur innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen
zulässig und nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen
Betrieb notwendig sind.
8. Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage
von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen unzulässig.
9. Auf den Flächen für die Landwirtschaft, mit Ausnahme
der Flurstücke 6197, 191, 190, 6181 und 117 der Gemar-
kung Rissen, sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkul-
turen unzulässig.
10. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchti-
gen können, sind unzulässig.
11. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind mit großkronigen Laubbäumen und Sträu-
chern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor
Weidetieren zu schützen.
12. Für die zum Anpflanzen und zur Erhaltung festgesetzten
Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzun-
gen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und
Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu
erhaltenden Gehölzen unzulässig.
13. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhal-
ten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
16
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
weisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
14. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
14.1 Die mit ,,¿
EG
“ bezeichneten Flächen sind als extensives
Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzen-
schutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Boden-
drainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stall-
mist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom
15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem
1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit
2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha
zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Ufer-
bereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2
m
abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine
maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die
Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mäh-
gut ist von den Flächen zu entfernen.
14.2 Die mit ,,¿
O
“ bezeichneten Flächen sind als Obstwiesen
zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Der
Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist unzu-
lässig.
14.3 Auf den mit ,,¿
U
“ bezeichneten Flächen sind Stillgewäs-
ser mit naturnahen Uferbereichen zu entwickeln, zu pfle-
gen und dauerhaft zu erhalten.
14.4 Die mit ,,¿
W
“ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflä-
chen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und
Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
15. Die als Fläche für Wald festgesetzten Flächen sind als
naturnaher Laubwald, Heide oder Moor zu entwickeln
und dauerhaft zu erhalten.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der mit
,,(C)“ bezeichneten Flächen sind Geh- und Fahrwege in
einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustel-
len.
17. Auf den privaten Grundstücksflächen sind zur Beleuch-
tung der Außenanlagen nur Leuchten zulässig, die ein für
Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum aufweisen. Die
Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschir-
men.
18. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außen-
wände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz
herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner
Farbe zulässig.
19. Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45
Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung
oder als Reetdach zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. August 2019.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 17. September 2019
276 HmbGVBl. Nr. 31
§1
(1) Der Bebauungsplan Sülldorf 4 vom 9. Dezember 2014
für den Geltungsbereich östlich und westlich des Sülldorfer
Kirchenweges nördlich der S-Bahnstrecke und der Straße
Op´n Hainholt (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt
und im ergänzenden Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Bau
gesetzbuchs mit Ausnahme der Festsetzung gemäß §
2 Num-
mer 8, soweit eine Teilfläche des Flurstücks 1229 betroffen ist,
rückwirkend in Kraft gesetzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Lehmkuhlenweg ­ West- und Nordgrenze des Flurstücks 1191
­ Schlankweg ­ Nordgrenze des Flurstücks 1204, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 2751, Nordgrenze des Flurstücks
1210, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1211, West-, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 1212, über das Flurstück 3310 ­
Feldweg 65 ­ Ellernholt ­ Ostgrenze des Flurstücks 3133,
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2706, Ostgrenze des
Flurstücks 2844, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 33,
Ostgrenzen der Flurstücke 3321 und 2707 ­ Op´n Hainholt ­
Sülldorfer Kirchenweg ­ Südgrenzen der Flurstücke 2215,
2701, 1172 und 3152, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
1173, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2810, Südgrenze des
Flurstücks 3486 der Gemarkung Sülldorf ­ Feldweg 60.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zuläs-
sig, wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchs-
tens 300m² Grundfläche nicht überschreiten.
2. Mit Ausnahme des Flurstücks 2540 in der Gemarkung
Sülldorf sind in den Dorfgebieten je Wohngebäude höchs-
tens drei Wohnungen zulässig.
3. Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, ent-
spricht die zulässige Grundfläche in den Dorfgebieten und
auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Bau-
Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 30. August 2019
Auf Grund von §10, §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
3. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird ver
ordnet:
Dienstag, den 17. September 2019 277
HmbGVBl. Nr. 31
grenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschrit-
ten werden. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis
zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten
Grundfläche zulässig.
4. In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig, Ausnah-
men für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
5. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen der Dorfgebiete
sind sonstige Gewerbebetriebe nach §
5 Absatz 2 Num-
mer 6 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
6. Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Land-
wirtschaft sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich
in den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig,
sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb
notwendig sind.
7.Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzuläs-
sig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen
sowie notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze kön-
nen ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen zugelassen
werden. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche kann aus-
nahmsweise eine erwerbsgartenbauliche Produktionsflä-
che im Unterglasanbau bis zu einer Grundfläche von
höchstens 2260m² zugelassen werden, soweit sie nicht Ver-
kaufszwecken dient.
8. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden die mit ,,Z1″, ,,Z2″, ,,Z3″, ,,Z4″, ,,Z5″
und ,,Z6″ bezeichneten Flächen den jeweils ebenfalls mit
,,Z1″, ,,Z2″, ,,Z3″, ,,Z4″, ,,Z5″ und ,,Z6″ bezeichneten Aus-
gleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes zur
Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
Bei diesen Ausgleichsflächen handelt es sich um eine Teil-
fläche des Flurstücks 131 in der Gemarkung Rissen sowie
um Teilflächen der Flurstücke 3173, 1229, 1285, 1309 und
1232 der Gemarkung Sülldorf.
9. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul-
und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.
10.Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste
Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holz-
belattung auszuführen. Die Höhe darf 1,5
m nicht über-
schreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig.
Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von
mindestens 2
m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme einzuhalten.
11. Mit Ausnahme der mit ,,(K)“ bezeichneten Flächen ist auf
den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von Reit-
und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.
12. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2m zulässig. Hecken sind durch jährli-
che Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
13. Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.
14. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des
Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rück-
bau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errich-
tung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar
auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Geneh-
migung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungs-
änderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
15. Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft ist der Grün-
landumbruch oder eine Veränderung der historischen
Bodenstruktur unzulässig.
16. Mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft sind als
Einfriedigungen an öffentlichen Wegen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig
zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbre-
chungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
17. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außer-
halb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von
zu erhaltenen Gehölzen unzulässig. Durchbrechungen der
festgesetzten Knicks und Feldhecken für notwendige
Zuwegungen und Zufahrten sind zulässig.
18. Für die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und Sträu-
cher sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16cm, klein-
kronige Bäume von mindestens 12
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
19.Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine
Beweidung, Bodenbearbeitung, Düngung oder Behand-
lung mit Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von
mindestens 2
m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme und mindestens 1m zum Knickfuß unzulässig.
20. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
21. Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von bau-
lichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.
22. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau her-
zustellen.
23. Bei dem Gebäude Sülldorfer Kirchenweg 209 sind die Auf-
enthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewand-
ten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus-
reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des
Gebäudes geschaffen werden.
24. Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Car-
ports, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
25. Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelstein
oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner
oder brauner Farbe zulässig.
Dienstag, den 17. September 2019
278 HmbGVBl. Nr. 31
26. Dächer der Wohngebäude sind nur als Sattel- oder Walm-
dächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad
zulässig. Die Dächer sind nur in dunkelgrauer Farbe oder
als Reetdach zulässig. Für die Dachdeckung von Wohn
gebäuden sind nur unglasierte Dachpfannen oder Reet
dächer zulässig.
27. Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäude
sind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in
Abschnitte zu untergliedern.
§3
(1) Der Bebauungsplan Sülldorf 4 wird im ergänzenden
Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwir-
kend zum 20. Dezember 2014 in Kraft gesetzt. §2 Nummer 8
tritt, soweit eine Teilfläche des Flurstücks 1229 betroffen ist,
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
Dreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 5. September 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 30. August 2019.
Das Bezirksamt Altona
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Integration und Inklusion“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Familie und
Jugend“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1
bis 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 5. September 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 17. September 2019 279
HmbGVBl. Nr. 31
Neunzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 10. September 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kinder, Jugend und Familie ­ Familienspaß im Elbe-Ein-
kaufszentrum“,
2. ,,Kreatives Altona (Holländischer Stoffmarkt und altonale
DESIGNgift)“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstellen in der Große Bergstraße
164 (IKEA Hamburg-Altona), in der Neuen Großen Berg-
straße 1 bis 44, auf dem Paul-Nevermann-Platz 15 (Media-
Markt Hamburg-Altona) sowie in der Ottenser Hauptstraße
2 bis 27
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 10. September 2019.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 17. September 2019
280 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl
zur Hamburgischen Bürgerschaft
Vom 13. September 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt sind:
§26 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Wahl zur
Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli
1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 14. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 119), erhält folgende Fassung:
,,Der Landeswahlausschuss entscheidet frühestens am
64. und spätestens am 61. Tag vor der Wahl über die Zulas-
sung der Landeslisten. Der Bezirkswahlausschuss entschei-
det an dem Tag, an dem der Landeswahlausschuss über die
Zulassung der Landeslisten entscheidet, über die Zulassung
der Wahlkreislisten.“
Ausgefertigt Hamburg, den 13. September 2019.
Der Senat