DIENSTAG, DEN17. OKTOBER
317
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2017
Tag I n h a l t Seite
4. 10. 2017 Verordnung über die erneute Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
5. 10. 2017 Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht . . . . . . . . . . 319
1104-1
10.
10.
2017 Verordnung zum Neuerlass der Abfallbehälterbenutzungsverordnung sowie zur Änderung und
Auf
hebung weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
2129-1-1, 2129-1-7, 2129-1-4, 2129-1-8, 2138-1-2, 2129-1-2, 2129-1-5, 2129-32-1, 2137-1-1, 2136-1-2, 2129-1-6, 2129-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine erneute Verän
derungssperre für die in der Anlage durch eine rote Linie
umgrenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 33/
Sülldorf 16 (Bezirk Altona, Ortsteile 224, 226) für ein Jahr,
vom 22. Oktober 2017 bis 21. Oktober 2018 erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die erneute Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16
Vom 4. Oktober 2017
Auf Grund von §
14, §
16 Absatz 1 und §
17 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2808, 2831), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 4. Oktober 2017.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 17. Oktober 2017
318 HmbGVBl. Nr. 31
die
Dienstag, den 17. Oktober 2017 319
HmbGVBl. Nr. 31
Einziger Paragraph
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in
der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt
geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105, 107), wird wie
folgt geändert:
1. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Verfassungsgericht hat eine Geschäftsstelle und
einen wissenschaftlichen Dienst. Deren Aufgaben werden
durch eigene oder abgeordnete hamburgische Beschäftigte
oder im Wege der Amtshilfe (§
30) wahrgenommen. Die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sol-
len hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebens-
zeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffent
lichen Recht auszeichnen. Sie werden von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichts bestimmt.
§2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtung und der Geschäftsgang werden durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungs
gericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorge-
sehenen Besetzung beschließt. Die Geschäftsordnung ist
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu
veröffentlichen.
(4) Das Verfassungsgericht erhält zur Wahrnehmung sei-
ner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle
Ausstattung.“
2. §30 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 5. Oktober 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Oktober 2017.
Der Senat
Verordnung
zum Neuerlass der Abfallbehälterbenutzungsverordnung
sowie zur Änderung und Aufhebung
weiterer Vorschriften
Vom 10. Oktober 2017
Artikel 1
Verordnung über die Benutzung von
Abfallentsorgungseinrichtungen
(Abfallbehälterbenutzungsverordnung AbfBenVO)
Auf Grund von §
13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen
Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005
(HmbGVBl.S.80),zuletztgeändertam6.Juni2014(HmbGVBl.
S. 208), und §19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260),
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen
§ 3 Begriffsdefinitionen
§ 4 Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter
§
5
Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen,
Ausnahmen
§ 6 Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinhei-
ten
§ 7 Anfordern der Abfallbehälter
§ 8 Abmelden der Abfallbehälter
§ 9 Häufigkeit der Abfallabfuhr
§10 Abfallsammlung in Versuchsgebieten
§11 Benutzung der Abfallbehälter
§12 Abfallbehälterstandplätze
§13 Bereitstellen und Transport der Abfallbehälter
§14 Durchführung der Abfallabfuhr
§15 Spitzenanfall
§16 Sonderbestimmungen
§17 Abfälle aus Arztpraxen
Dienstag, den 17. Oktober 2017
320 HmbGVBl. Nr. 31
§18 Sperrmüll
§19 Aussonderung von Nichtabfall
§20 Unbefugter Zugriff Dritter
§21 Ordnungswidrigkeiten
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Benutzung und Behandlung
von Abfallbehältern sowie den Gebrauch und die Benutzung
sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallent
sorgung, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als
zuständiger Behörde gemäß §
4 Absatz 1 HmbAbfG in der
jeweils geltenden Fassung oder durch beauftragte Dritte zur
Verfügung gestellt werden.
§2
Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen
(1) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen
wird für die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtend durch-
geführt für
1.Restmüll;
2.Bioabfälle gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfVO)
vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am
10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der jeweils
geltenden Fassung;
3. Altpapier gemäß der Altpapierverordnung (AltpapierVO)
vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am
10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 325), in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Leichtver-
packungen gemäß §
2 der Verordnung zur Hamburger Wert-
stofftonne vom 21. Dezember 2010 HmbGVBl. S. 710, 712),
geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der
jeweils geltenden Fassung, erfolgt mittels des gewerblichen
Erfassungssystems der Dualen Systeme (gelbe Tonne, gelber
Sack). Die zuständige Behörde kann stoffgleiche Nichtver
packungen aus Kunst- und Verbundstoffen sowie Metall in
dem gewerblichen Erfassungssystem der Dualen Systeme mit
erfassen lassen.
§3
Begriffsdefinitionen
(1) Benutzerinnen oder Benutzer im Sinne dieser Verord-
nung sind gemäß §
11 Absatz 2 HmbAbfG die Eigentümerin-
nen und Eigentümer, Erbbauberechtigten, Pächterinnen und
Pächter, Mieterinnen und Mieter und sonstigen zum Gebrauch
der Grundstücke, Schiffe und sonstigen schwimmenden Ein-
heiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verant-
wortlichen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung
ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden
Anlagen zu benutzen.
(2) Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten sind die
im Hamburger Stadtgebiet verkehrenden oder liegenden
Schiffe oder sonstigen schwimmenden Einheiten gemäß §
11
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbAbfG, für die eine Anschluss-
pflicht an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, soweit sie
nicht hiervon ausgenommen sind.
(3) Benutzungseinheit ist
1. jede Wohnung und
2. jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen
Einrichtungen, insbesondere Läden, Handwerksbetrieben,
Geschäftsräumen und Behörden,
die sich auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung anzu-
schließenden oder angeschlossenen Grundstück befindet.
§4
Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, nur
die von der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten
Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu benutzen.
(2) Die zuständige Behörde setzt Abfallbehälter und Sam-
meleinrichtungen ein, die die Grundsätze einer hygienischen
und wirtschaftlichen Abfallentsorgung einhalten und die der
technischen Entwicklung, den besonderen Erfordernissen der
öffentlichen Abfallentsorgung und des jeweiligen Abfuhr
gebietes entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1
1. auf Antrag einer Benutzerin oder eines Benutzers sonstige
Abfallbehälter zulassen;
2.im Einzelfall durch Verwaltungsakt die Art oder die
Beschaffenheit des zu benutzenden Abfallbehälters oder der
sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen;
soweit die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt sind.
§5
Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen,
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde stellt entsprechend der Anzahl
der Benutzungseinheiten und deren Bedarf Abfallbehälter mit
einem Volumen von 60, 80, 120, 240, 500, 770 und 1100 Litern
sowie bei unterflurigen Standplätzen Unterflurbehälter mit
einem Volumen von 2m³, 3m³, 4m³ und 5m³ zur Verfügung.
Die jeweils zugelassenen Volumen der Abfallbehälter für die
getrennte Erfassung von Restmüll, Bioabfall und Altpapier
sind in der Anlage dargestellt.
(2) Das wöchentlich vorzuhaltende Abfallbehältervolumen
je Benutzungseinheit errechnet sich aus dem Volumen des
tatsächlich eingesetzten Abfallbehälters, geteilt durch die
Anzahl der angeschlossenen Benutzungseinheiten, und multi-
pliziert mit der tatsächlichen Abfuhrhäufigkeit. Für die
Abfuhrhäufigkeit ist zugrunde zu legen:
1. bei wöchentlicher Abfuhr die Zahl 1;
2. bei zweiwöchentlicher Abfuhr die Zahl ½;
3. bei vierwöchentlicher Abfuhr die Zahl ¼;
4. bei mehrfacher Abfuhr je Woche die Zahl der Abfuhren.
(3) Für jede Wohnung, die als Benutzungseinheit gemäß §3
Absatz 3 Nummer 1 an die öffentliche Abfallentsorgung ange-
schlossen oder anzuschließen ist, ist ein bedarfsgerechtes
Abfallbehältervolumen vorzuhalten, im Regelfall wöchentlich
1. 60 Liter für Restmüll;
2. 40 Liter für Bioabfall;
3. 60 Liter für Altpapier.
(4) Für Benutzungseinheiten gemäß §
3 Absatz 3 Num-
mer 2 ist ein bedarfsgerechtes Abfallbehältervolumen vorzu-
halten, im Regelfall wöchentlich 120 Liter für Restmüll. Die-
ses Regelvolumen gilt auch für Wohnungen, die keine haus-
haltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen durchführen.
(5) Für Benutzungseinheiten gemäß §
3 Absatz 3 Num-
mern 1 und 2 kann das regelmäßig vorzuhaltende Restmüll
behältervolumen auf Antrag bis auf das Mindestvolumen von
15 Litern wöchentlich je Benutzungseinheit reduziert werden,
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wenn das jeweilige Restmüllaufkommen dies rechtfertigt. Für
Wohnungen ist der Antrag in der Regel begründet, wenn
1. eine hinreichende haushaltsnahe getrennte Erfassung von
Abfällen gemäß §2 durchgeführt wird oder
2. die Wohnung von höchstens zwei Personen bewohnt wird.
Die oder der Antragstellende hat gegenüber der zuständigen
Behörde die Gründe darzulegen, die für die Reduzierung des
vorzuhaltenden Restmüllbehältervolumens sprechen.
(6) Die zuständige Behörde kann das vorzuhaltende Behäl-
tervolumen für Bioabfall und Altpapier abweichend von dem
jeweiligen Regel-Abfallbehältervolumen gemäß Absatz 3 fest-
setzen
1. auf Antrag der Benutzerin oder des Benutzers, wenn die
Menge des anfallenden Wertstoffes oder die örtlichen Ent-
sorgungsverhältnisse dies rechtfertigen;
2. im Einzelfall auch ohne Antrag der Benutzerin oder des
Benutzers, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender
Standplatz für die Aufstellung aller Abfallbehälter mit dem
jeweiligen regelmäßig vorzuhaltenden Volumen vorhanden
ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand oder durch
Reduzierung des Restmüllbehältervolumens zu Gunsten
der Wertstoffbehälter geschaffen werden kann.
(7) Soweit die zuständige Behörde über eine vollständige
Befreiung von der Pflicht zur Getrenntsammlung von Alt
papier gemäß §
3 Absatz 2 AltpapierVO oder Bioabfällen
gemäß §
3 Absatz 2 BioAbfVO zu entscheiden hat, gelten die
Regelungen gemäß §4 AltpapierVO oder §4 BioAbfVO anstelle
von Absatz 6.
(8) Ist über eine Reduzierung von regelmäßig vorzuhalten-
den Abfallbehältervolumen oder eine Befreiung von der Pflicht
zur Getrenntsammlung einer Wertstofffraktion für einzelne
oder mehrere gemeinsam angeschlossene Benutzungseinhei-
ten zu entscheiden, ist im Rahmen der Abfallhierarchie gemäß
§
6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig die
bestmögliche Getrenntsammlung der Wertstoffe zur Reduzie-
rung des Restmülls zu gewährleisten.
(9) Werden private Verdichtungseinrichtungen verwendet,
verringert sich das vorzuhaltende Abfallbehältervolumen ent-
sprechend der tatsächlichen Verdichtungsleistung.
§6
Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinheiten
(1) Bei mehreren Benutzungseinheiten soll die Anzahl der
Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfall sowie Altpapier
möglichst gering gehalten werden. Die Größe und Anzahl der
Abfallbehälter richtet sich nach der Zahl der gemeinsam ange-
schlossenen Benutzungseinheiten, dem Abfallaufkommen und
dem Abfallbehältervolumen gemäß §
5 Absätze 3 und 4 sowie
der Gewährleistung der Abfallhierarchie gemäß §5 Absatz 8.
(2) Die Benutzung eines Abfallbehälters durch mehrere
Benutzungseinheiten kann auf angrenzenden Grundstücken
oder auf mehreren nahe beieinander liegenden geeigneten
Grundstücken auf Antrag zugelassen werden. Nahe beieinan-
der liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen
werden, wenn
1. nachweislich kein Standplatz auf dem eigenen Grundstück
verfügbar ist,
2. der Weg zum zugewiesenen Standplatz in der Regel nicht
mehr als 100 Meter beträgt und
3. zum Erreichen des Standplatzes in der Regel keine Straße
überquert werden muss.
§7
Anfordern der Abfallbehälter
(1) Abfallbehälter sind rechtzeitig vor der erstmaligen
Abfallentsorgung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Inge-
brauchnahme der in §
3 Absatz 3 genannten Benutzungsein-
heiten bei der zuständigen Behörde oder den von ihr beauf-
tragten Dritten anzufordern.
(2) Die Antragspflicht nach Absatz 1 obliegt bei der Abfall
entsorgung von Grundstücken den Eigentümerinnen und
Eigentümern oder den Erbbauberechtigten. Kommen diese
ihren Verpflichtungen nicht oder nicht in ausreichender Weise
nach, so sind neben ihnen die Mieterinnen und Mieter, Päch-
terinnen und Pächter oder die sonstigen zum Gebrauch des
Grundstückes Berechtigten zur Antragstellung berechtigt und
verpflichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn durch
veränderte Umstände, insbesondere bei einer nicht nur vorü-
bergehenden Zunahme der Abfallmenge, das Anfordern oder
die Zulassung weiterer oder größerer Abfallbehälter erforder-
lich wird.
(4) Für Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten
gemäß §3 Absatz 2, die ständig festliegen, gelten die Absätze 1
bis 3 entsprechend. Für ständig festliegende Schiffe und
schwimmende Einheiten, die bewohnt werden, gelten die
Regelungen für Wohnungen gemäß §
3 Absatz 3 Nummer 1
entsprechend. Für ständig festliegende Schiffe, die gewerblich
genutzt werden, gelten die Regelungen gemäß §
3 Absatz 3
Nummer 2 entsprechend. Schiffe und sonstige schwimmende
Einheiten gemäß §3 Absatz 2, die nicht ständig festliegen, sind
zur Benutzung zentraler Sammelplätze oder anderer gemein-
schaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann durch Verwaltungsakt die
Art, Zahl und Größe der zu benutzenden Abfallbehälter oder
der sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen, wenn die Be
nutzerinnen und Benutzer ihrer Pflicht gemäß der Absätze 1
und 2 zur Anforderung bedarfsgerechter Abfallbehälter nicht
oder nicht ausreichend nachkommen.
§8
Abmelden der Abfallbehälter
Werden Abfallbehälter nicht mehr benötigt, so können sie
bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe von
Gründen abgemeldet werden. Eine Nichtbenutzung von weni-
ger als zwei Monaten rechtfertigt die Abmeldung nicht.
§9
Häufigkeit der Abfallabfuhr
(1) Die zuständige Behörde stellt für angeschlossene oder
anzuschließende Benutzungseinheiten gemäß §
3 Absatz 3
regelhaft folgende Abfuhrleistungen zur Verfügung:
1. Für Restmüll einmal je Woche; auf Antrag kann die Behörde
zulassen, dass die Abfälle abweichend davon gesammelt
werden
a) mehrfach die Woche, wenn die örtlichen Entsorgungs-
verhältnisse dies erfordern;
b)zweiwöchentlich bei Behältern mit bis zu 240 Litern
Fassungsvermögen;
c) vierwöchentlich bei Behältern mit 60 oder 80 Litern,
sofern sich auf dem Grundstück nur eine Benutzungs-
einheit befindet;
Dienstag, den 17. Oktober 2017
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2. für Bioabfall
a) zweiwöchentlich für bis zu neun angeschlossene Benut-
zungseinheiten auf dem Grundstück;
b) wöchentlich oder zweiwöchentlich ab zehn angeschlos-
senen Benutzungseinheiten auf dem Grundstück;
c) abweichend von Buchstaben a und b nach der Menge des
anfallenden Bioabfalls und den betrieblichen Gegeben-
heiten der zuständigen Behörde für Benutzerinnen und
Benutzer aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die an die Bioabfallsammlung ange-
schlossen sind;
3. für Altpapier
a) vierwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von
240 Litern;
b)zweiwöchentlich oder vierwöchentlich ab fünf Benut-
zungseinheiten in Behältern mit einem Volumen von
1.100 Litern (nur bei einem Transportweg von höchs-
tens 25 Metern bis zum Fahrbahnrand);
c)wöchentlich oder zweiwöchentlich in Behältern mit
einem Volumen von 1.100 Litern, wenn an einem
Grundstück ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit
mindestens zehn Benutzungseinheiten angeschlossen
ist;
d) zweiwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von
120 Litern an Kellerstandorten oder vergleichbaren
Erschwernissen, bei denen die Behälter zur Bereitstel-
lung am Fahrbahnrand über mehr als eine Stufe trans-
portiert werden müssen;
e) vierwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von
120 Litern, wenn das vorzuhaltende Regelvolumen von
60 Litern wöchentlich durch die zuständige Behörde
entsprechend herabgesetzt worden ist;
f) vierwöchentlich Unterflurbehälter für Altpapier bei bis
zu zehn angeschlossenen Benutzungseinheiten;
g) zweiwöchentlich oder, wenn die örtlichen Entsorgungs-
verhältnisse es erfordern, wöchentlich, bei mehr als zehn
angeschlossenen Benutzungseinheiten;
h) abweichend von Buchstaben a bis g kann die zuständige
Behörde andere Kombinationen von Behältergröße und
Abfuhrhäufigkeit im Einzelfall festsetzen, wenn die
regelmäßigen Leistungen in besonderen Fällen unter
Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhält-
nisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlau-
ben.
(2) Die zuständige Behörde kann aufgrund besonderer
örtlicher Entsorgungsverhältnisse für bestimmte Gebiete eine
andere Abfuhrhäufigkeit festlegen.
§10
Abfallsammlung in Versuchsgebieten
Die zuständige Behörde kann Gebiete bestimmen, in denen
Abweichungen von der Ausgestaltung der Anschluss- und
Benutzungspflicht gemäß §§11 bis 13 HmbAbfG erprobt wer-
den (Versuchsgebiete). Die Festsetzung eines Versuchsgebie-
tes ist vor Versuchsbeginn im Amtlichen Anzeiger bekannt zu
machen und jede betroffene Benutzungseinheit ist hierüber
schriftlich zu informieren.
§11
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfall und Alt
papier dürfen nur zum getrennten Sammeln der Abfälle
benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Die Benutzerinnen
und Benutzer sind zur pfleglichen Behandlung und zum Sau-
berhalten der jeweiligen Abfallbehälter sowie des nach §
12
Absatz 1 Nummer 2 hergerichteten Abfallbehälterschranks
verpflichtet und haben diese vor Verlust oder Beschädigung
durch Dritte zu schützen.
(2) Die Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzubringen,
dass das Leeren nicht erschwert oder verhindert wird. Das
Feststampfen oder das zusätzliche Anfeuchten des Abfalls ist
unzulässig. Abfallbehälter dürfen nur so weit mit Abfall gefüllt
werden, dass sie sich vollständig schließen lassen. Das auf dem
Behälter angegebene maximale Gesamtgewicht darf nicht
überschritten werden.
(3) Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie
heiße Asche oder heiße Schlacke dürfen nicht in die Abfall
behälter eingefüllt werden.
(4) Werden Abfallsäcke eingesetzt, ist auf deren Beschaffen-
heit beim Einfüllen der Abfälle Rücksicht zu nehmen. Scharf-
kantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der
Abfallsack nicht zerreißen und das Abholpersonal sich nicht
verletzen kann. Die Abfallsäcke müssen von der Benutzerin
oder dem Benutzer zugebunden bereitgestellt werden.
(5) Wird ein Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen
oder Stoffen als mit den nach §
2 Absätze 2 und 3 BioAbfVO
jeweils zulässigen Bioabfällen befüllt, kann die zuständige
Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Rest-
müll entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer
zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf deren
oder dessen Kosten durchführen.
(6) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen
oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde
die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsor-
gen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurückgeben,
oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder dessen Kos-
ten durchführen.
§12
Abfallbehälterstandplätze
(1) Ist bei der Entsorgung von Abfällen aus Wohnungen
kein Standplatz für einen Abfallbehälter vorhanden und kann
ein Standplatz auf privatem Grund nicht eingerichtet werden,
kann die zuständige Behörde
1. auf Antrag die Nutzung von Abfallsäcken für Restmüll mit
einem Volumen von 60 Litern zulassen,
2.einen Standplatz mit Abfallbehälterschrank auf öffent
lichem Grund herrichten und nach Maßgabe von §
4 Ab-
satz 3 zur Benutzung der darin aufgestellten Abfallbehälter
verpflichten oder
3. einen unterflurigen Standplatz mit Unterflurbehältern auf
öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von §4
Absatz 3 zur Benutzung der unterflurigen Abfallbehälter
verpflichten.
(2) Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers beziehungsweise der oder des Erb-
bauberechtigten kann ein unterfluriger Standplatz auf priva-
tem Grund betrieben werden. Die Herrichtung obliegt der
Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer
und ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
§13
Bereitstellen und Transport der Abfallbehälter
(1) Für Restmüllbehälter mit einem Volumen bis zu 240
Litern besteht in der Regel ein gebührenpflichtiger Transport-
service. Auf Antrag kann die zuständige Behörde zulassen,
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dass die Benutzerinnen und Benutzer von Restmüllbehältern
mit einem Volumen bis zu 240 Litern diese nach Maßgabe von
Absatz 4 im Eigentransport zum Fahrbahnrand transportie-
ren, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
(2) Benutzerinnen und Benutzer von Bioabfall- und Alt
papierbehältern mit einem Volumen bis zu 240 Litern haben
diese regelhaft selbst vom Grundstück zum Fahrbahnrand zu
transportieren. Auf Antrag soll die zuständige Behörde einen
gebührenpflichtigen Transportservice durchführen.
(3) Soweit Abfallbehälter mit einem Volumen von mehr als
240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Trans-
port vom Standplatz des Abfallbehälters zum Fahrbahnrand
durch die zuständige Behörde.
(4) Die Abfallbehälter sind bei Transport durch die Benut-
zerinnen oder Benutzer am Fahrbahnrand des nächstgelege-
nen Weges, der von einem Sammelfahrzeug befahren werden
kann, zum Abholen bereitzustellen. Sie sind, soweit es sich
nicht um Einwegbehälter handelt, nach der Leerung bei erster
Gelegenheit zurück zu transportieren. Sofern der Benutzerin
oder dem Benutzer die Bereitstellung der Abfallbehälter zum
Beispiel wegen Gebrechlichkeit oder einer Körperbehinde-
rung nicht zugemutet werden kann, sind Ausnahmen von der
Bereitstellungsverpflichtung zuzulassen.
(5) Abfallbehälter sind frühestens ab 20 Uhr des Vortages,
spätestens bis morgens 6 Uhr am Abfuhrtag bereitzustellen.
Die Benutzerinnen und Benutzer haben für die verkehrs
sichere Bereitstellung zu sorgen und insbesondere auf die
Belange des Fußgänger- oder Fahrverkehrs Rücksicht zu neh-
men.
(6) Die zuständige Behörde kann bei wiederholter Nicht
zurücknahme oder wiederholter unsachgemäßer Bereitstel-
lung der Behälter einen gebührenpflichtigen Transport durch
die Behörde anordnen.
(7) In Versuchsgebieten, die von ihr ausgewiesen werden,
oder im Einzelfall kann die zuständige Behörde den Transport
zum Fahrbahnrand durch die Benutzerin oder den Benutzer
vorschreiben, wenn die örtlichen Gegebenheiten, insbeson-
dere an Treppen und Wohnwegen, oder Gründe der Arbeits
sicherheit es erfordern.
§14
Durchführung der Abfallabfuhr
(1) Die Eigentümerinnnen und Eigentümer, Erbbaube-
rechtigten oder die für die ständig festliegenden Schiffe Ver-
antwortlichen haben die Standplätze der Abfallbehälter sauber
und zu den Abfuhrzeiten so zugänglich zu halten, dass das
Abholen der Abfälle durch die zuständige Behörde oder die
von ihr beauftragten Dritten nicht verhindert, erschwert oder
verzögert wird, und sicherzustellen, dass die Abfallbehälter
gefahrlos abgeholt, zurückgebracht oder gewechselt werden
können.
(2) Unterbleibt das Abholen oder Auswechseln der Abfall-
behälter aus einem von der Eigentümerin oder dem Eigen
tümer oder der oder dem Erbbauberechtigten zu vertretenden
Grund, insbesondere bei verschlossenem Grundstückseingang,
erfolgt die Abholung oder Auswechslung am nächsten regel-
mäßigen Abfuhrtag. Ist das Abholen oder Auswechseln aus
anderen Gründen unterblieben, so wird es im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde oder
des beauftragten Dritten alsbald nachgeholt.
§15
Spitzenanfall
(1) Reichen die von der zuständigen Behörde oder von dem
beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter
für das Sammeln der Abfälle kurzfristig nicht aus (Spitzen
anfall), so ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet,
den von der zuständigen Behörde zugelassenen Abfallsack
zusätzlich zu verwenden. Der für den Spitzenanfall erworbene
Abfallsack ist nach den Vorschriften des §11 Absatz 4 und §13
Absätze 2, 4 und 5 bereitzustellen.
(2) Bei größerem Spitzenanfall kann die Benutzerin oder
der Benutzer an Stelle der Benutzung von Abfallsäcken eine
Sonderabfuhr beantragen.
(3) In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember
eines Jahres werden für die Entsorgung von Laub Laubsäcke
ergänzend zu der getrennten Erfassung von Bioabfällen über
die haushaltsnahe Sammlung mittels Bioabfallbehältern ange-
boten. Die Laubsäcke sind nur zu den von der zuständigen
Behörde festgesetzten Abholterminen nach den Vorschriften
des §11 Absatz 4 und §13 Absätze 2, 4 und 5 bereitzustellen.
§16
Sonderbestimmungen
(1) Müssen die Abfallbehälter aus zwingenden Gründen,
insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Gegebenhei-
ten, unter Benutzung eines privaten Aufzuges oder einer sons-
tigen privaten Fördereinrichtung abgeholt oder ausgewechselt
werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die
von ihr oder ihm beauftragte Vertretung am Abfuhrtag für die
Betriebsbereitschaft und die Bedienung der Anlage zu sorgen.
Die zuständige Behörde kann die weiteren Einzelheiten der
Mitbenutzung durch Verwaltungsakt regeln.
(2) Stellt die zuständige Behörde Abfallbehälter mit Ver-
dichtungseinrichtung zur Verfügung, ist das Herrichten und
Betreiben des erforderlichen Energieanschlusses Sache der
Benutzerin oder des Benutzers.
(3) Sollen private Verdichtungseinrichtungen verwendet
werden, hat die Benutzerin oder der Benutzer die Genehmi-
gung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung
dieser Einrichtungen hat die Benutzerin oder der Benutzer
den Abfallbehälter rechtzeitig vor dem Abholen so herzurich-
ten, dass er ohne weiteres Zutun der zuständigen Behörde oder
des beauftragten Dritten abgeholt werden kann.
§17
Abfälle aus Arztpraxen
Nicht gefährliche Abfälle aller Art nach Maßgabe des
Kapitels 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644, 2646), in der jeweils geltenden
Fassung aus ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Pra-
xen sowie aus Heilpraktikerpraxen sind tageweise und von den
übrigen Abfällen getrennt zu sammeln. Sie dürfen erst in die
Abfallbehälter eingebracht werden, nachdem die täglichen
Abfallmengen in geeigneten, von den Benutzerinnen und
Benutzern zu beschaffenden Behältnissen den Anforderungen
der Hygiene entsprechend fest verschlossen worden sind. Ein-
wegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegen-
stände sind so in das Behältnis einzubringen, dass dieses nicht
beschädigt werden kann und eine Verletzung von Dritten
ausgeschlossen ist.
Dienstag, den 17. Oktober 2017
324 HmbGVBl. Nr. 31
§18
Sperrmüll
(1) Sperrmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der
sich ohne technischen Aufwand durch Zerlegen, Zerreißen,
Zerbrechen oder in ähnlicher Weise nicht so zerkleinern lässt,
dass er in den Abfallbehältern gesammelt werden kann. Gar-
tenabfälle sind kein Sperrmüll.
(2) Sperrmüll wird von der zuständigen Behörde oder
einem beauftragten Dritten auf Bestellung der Benutzerin oder
des Benutzers unter Angabe von Art und Menge von dem
Grundstück abgeholt, auf dem sich die Haushaltung der
Benutzerin oder des Benutzers befindet. Die Benutzerin oder
der Benutzer ist rechtzeitig, spätestens vier Tage vorher, über
den Zeitpunkt der Abfuhr zu verständigen. Eine Sperrmüll
abfuhr auf Bestellung erfolgt nicht zur Auflösung ganzer Haus-
halte. Auf Antrag kann die Sperrmüllabfuhr durch die Gestel-
lung eines 30m³-Wechselbehälters auf dem jeweiligen Grund-
stück erfolgen.
(3) Sperrmüll muss von der Benutzerin oder dem Benutzer
so bereitgestellt werden, dass die einzelnen Gegenstände von
zwei Personen getragen werden können. Sperrmüll muss
hygienisch unbedenklich sein.
(4) Sperrmüll darf nicht mit anderen Abfällen vermischt
zum Abholen bereitgestellt werden.
(5) Die Benutzerin oder der Benutzer hat den Standplatz
des abzuholenden Sperrmülls so zu wählen und zugänglich zu
halten, dass das Abholen nicht verhindert, unnötig erschwert
oder verzögert wird. Die zuständige Behörde kann das Abho-
len von Sperrmüll von der Erfüllung von Auflagen und Bedin-
gungen abhängig machen.
(6) Sperrmüll kann von der Benutzerin oder dem Benutzer
auch bei den von der zuständigen Behörde eingerichteten
Sammelstellen während der Öffnungszeiten angeliefert wer-
den. Die Sammelstellen stehen nur für kleinere Mengen zur
Verfügung. Als kleinere Menge gilt die Menge, die mit einem
Personenkraftwagen einschließlich Dachgepäckträger oder
kleinem Anhänger mit einem Mal transportiert werden kann.
(7) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6
im Einzelfall die Anlieferung größerer Mengen zulassen und
die abnehmende Sammelstelle bestimmen. Die Benutzerin
oder der Benutzer hat den Sperrmüll bei der Anlieferung wie-
gen zu lassen.
§19
Aussonderung von Nichtabfall
Gelangen Sachen, die nicht Abfall sind, in den Abfallbehäl-
ter, den Sperrmüll oder in eine sonstige Einrichtung zur
Abfallbeseitigung, so kann die Eigentümerin oder der Eigen
tümer oder die oder der sonstige Berechtigte ein Tätigwerden
der zuständigen Behörde oder der beauftragten Dritten, ins
besondere eine Aussonderung dieser Gegenstände, nicht ver-
langen.
§20
Unbefugter Zugriff Dritter
Das Öffnen und Durchsuchen von Abfallgefäßen oder das
Aufschneiden von Müllsäcken durch Dritte ist unzulässig.
§21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §16 Absatz 1 Nummer 4
HmbAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
7 Absätze 1 und 3 als Eigentümerin oder Eigentümer
eines Grundstücks oder ständig festliegenden Schiffs oder
einer sonstigen schwimmenden Einheit oder als Erbbau-
berechtigte oder Erbbauberechtigter Abfallbehälter nicht
oder nicht rechtzeitig anfordert,
2. §
7 Absatz 4 Satz 4 als zum Gebrauch eines nicht ständig
festliegenden Schiffes oder einer sonstigen schwimmen-
den Einheit Berechtigte oder Berechtigter oder für die
Schiffsführung Verantwortliche oder Verantwortlicher
zentrale Sammelplätze oder andere gemeinschaftliche Ein-
richtungen der Abfallentsorgung nicht für die Entsorgung
des Schiffsabfalls benutzt,
3. §11 Absatz 1 Satz 1 Abfallbehälter oder nach §11 Absatz 1
Satz 2 hergerichtete Abfallbehälterschränke zweckwidrig
nutzt oder vor Verlust oder Beschädigung nicht schützt,
4. §11 Absatz 2 Sätze 1 und 2 oder Absatz 4 Abfälle nicht ord-
nungsgemäß in Abfallbehälter oder Abfallsäcke einbringt,
5. §11 Absatz 2 Satz 3 Abfallbehälter so befüllt, dass sie sich
nicht vollständig schließen lassen oder das auf dem Behäl-
ter angegebene maximale Gesamtgewicht überschritten
wird,
6.§
11 Absatz 3 Flüssigkeiten, heiße Asche oder heiße
Schlacke in Abfallbehälter einfüllt,
7. §11 Absatz 5 Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen
oder Stoffen als mit den in der Anlage 1 BioAbfVO auf
geführten Bioabfällen befüllt,
8. §11 Absatz 6 Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen
oder Stoffen als Altpapier befüllt,
9. §13 Absatz 4 Satz 2 Abfallbehälter nach der Leerung nicht
bei erster Gelegenheit zurücknimmt,
10. §
16 Absatz 3 Satz 1 private Verdichtungseinrichtungen
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet,
11. §16 Absatz 3 Satz 2 Abfallbehälter bei Verwendung priva-
ter Verdichtungsreinrichtungen nicht so herrichtet, dass
sie ohne weiteres Zutun von der zuständigen Behörde
abgeholt werden können,
12. §17 Abfälle aus Arztpraxen nicht tageweise oder getrennt
sammelt oder die Tagesmengen nicht fest verschlossen in
Abfallbehälter einbringt,
13. §
18 Absatz 4 Sperrmüll mit anderen Abfällen vermischt
bereitstellt,
14. §
20 Abfallbehälter öffnet oder durchsucht oder Abfall
säcke aufschneidet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Dienstag, den 17. Oktober 2017 325
HmbGVBl. Nr. 31
Artikel 2
Änderung der Altpapierverordnung
Auf Grund von §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
11 des
Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005
(HmbGVBl.S.80),zuletztgeändertam6.Juni2014(HmbGVBl.
S. 208), und §17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verordnet:
Die Altpapierverordnung vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 710) wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Textstelle ,,des §
3 Absatz 1 KrW-/
AbfG“ ersetzt durch die Textstelle ,,des §3 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808, 2831),“.
b)In Satz 3 wird die Textstelle ,,vom 16. April 1991
(HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 21. Dezember
2010 (HmbGVBl. S. 710, 712),“ ersetzt durch die Text-
stelle ,,vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319)“.
2. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Benutzerinnnen und Benutzer von Wohnungen im
Sinne des §
3 Absatz 3 Nummer 1 AbfBenVO sind zum
Anschluss an die haushaltsnahe Altpapiererfassung und zur
getrennten Sammlung und Bereitstellung des anfallenden
Altpapiers in den von der zuständigen Behörde bereitge-
stellten Altpapierbehältern verpflichtet.“
Anlage zu § 5 Absatz 1
Abfallbehältervolumen
Volumen
in Litern
Restmüll Bioabfall Altpapier
Abfallbehälter 60 l +
Abfallbehälter 80 l + +
Abfallbehälter 120 l + + +
Abfallbehälter 240 l + + +
Abfallbehälter 500 l + +
Abfallbehälter 770 l + +
Abfallbehälter 1100 l + + +
Unterflurbehälter 2 m3 + + +
Unterflurbehälter 3 m3 + + +
Unterflurbehälter 4 m3 + +
Unterflurbehälter 5 m3 + +
Abfallsack
bei fehlendem
Behälterstandplatz
60 l +
Abfallsack
bei Spitzenanfall
100 l +
Laubsack
bei Spitzenanfall
100 l +
Für die Abfallbehältervolumen, deren Felder mit einem ,,+“ für Bioabfall oder Altpapier gekennzeich-
net sind, werden Abfallbehälter in dem jeweiligen Volumen angeboten. Freie Felder kennzeichnen,
dass in dem jeweiligen Volumen kein Bioabfall oder Altpapierbehälter angeboten wird.
Dienstag, den 17. Oktober 2017
326 HmbGVBl. Nr. 31
3. In §
4 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 2 “
durch die Textstelle ,,§3 Absatz 1″ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bioabfallverordnung
Auf Grund von §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
11 des
Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005
(HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 208), und §
17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verord-
net:
Die Bioabfallverordnung vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 710) wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,vom 16. April
1991 (HmbGVBl. S. 165), zuletzt geändert am 21. Dezember
2010 (HmbGVBl. S. 710, 712),“ ersetzt durch die Textstelle
,,vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319)“.
2. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen im
Sinne von §
3 Absatz 3 Nummer 1 AbfBenVO sind zum
Anschluss an die haushaltsnahe Bioabfallerfassung gemäß
§11 HmbAbfG und zur getrennten Sammlung und Bereit-
stellung des anfallenden Bioabfalls gemäß §
2 Absatz 2 in
den bereitgestellten Bioabfallbehältern verpflichtet.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,§13 Absatz 1
KrW-/AbfG“ ersetzt durch die Textstelle ,,§17 Absatz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2808, 2831),“;
b)In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 2″
ersetzt durch die Textstelle ,,§3 Absatz 1″.
4. In §5 Satz 2 wird die Textstelle ,,und §21 Absätze 6 und 7″
ersetzt durch die Textstelle ,,§
9 Absatz 1 Nummer 2 und
§11 Absatz 1″.
5.In Anlage 2 wird die Textstelle ,,Tierische Neben
produkte“ durch die Wörter ,,Tierische Nebenprodukte“
und die Textstelle ,,zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585, 2619),“ durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532),“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne
Auf Grund von §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
11 des
Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005
(HmbGVBl.S.80),zuletztgeändertam6.Juni2014(HmbGVBl.
S. 208), und §17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verordnet:
§
3 Absatz 2 der Verordnung zur Hamburger Wertstoff-
tonne vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710, 712) erhält
folgende Fassung:
,,(2) Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen
gemäß §
3 Absatz 3 Nummer 1 der Abfallbehälterbenut-
zungsverordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319)
in der jeweils geltenden Fassung, die an das haushaltsnahe
Erfassungssystem gemäß Absatz 1 angeschlossen sind, sind
zur getrennten Sammlung der anfallenden Wertstoffe in
diesem Erfassungssystem verpflichtet.“
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), in Verbindung
mit §
11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom
21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni
2014 (HmbGVBl. S. 208), wird verordnet:
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 554), wird
wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei vier
wöchentlicher Leerung des 60-Liter- oder 80-Liter Rest-
müllbehälters beträgt die Entsorgungsgebühr 60 v.
H.
der Gebühr für die zweiwöchentliche Leerung.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,gemäß §20 Ab-
satz 5 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung (Abf-
BenVO) vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453,
469),“ ersetzt durch die Textstelle ,,gemäß §
9 Absatz 1
Nummer 3 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung
(AbfBenVO) vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319)“.
2. §4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
20 Absatz 5
Satz 1 Nummer 3 AbfBenVO“ durch die Textstelle ,,§9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c AbfBenVO“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Müllsammelfahrzeug“
durch das Wort ,,Abfallsammelfahrzeug“ ersetzt.
3. §5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,Müllsackes“ wird durch das Wort ,,Abfall
sackes“ ersetzt.
b)Das Wort ,,Müllsäcke“ wird durch das Wort ,,Abfall
säcke“ ersetzt.
4. §6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Müllsammelfahrzeug“ durch
das Wort ,,Abfallsammelfahrzeug“ ersetzt.
b)In Absatz 3 wird das Wort ,,Müllaustritt“ durch das
Wort ,,Abfallaustritt“ ersetzt.
5. In §7 Absatz 3 wird das Wort ,,Müllsäcken“ durch das Wort
,,Abfallsäcken“ ersetzt.
6. In §8 Absatz 1 Nummer 4 a und §9 Absatz 4 wird jeweils das
Wort ,,Müllsackes“ durch das Wort ,,Abfallsackes“ ersetzt.
7. In §11 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am 14. Dezem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 303),“ durch die Textstelle ,,zuletzt
geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8. In Anlage 1 wird in der Fußnote das Wort ,,Müllsack“ durch
das Wort ,,Abfallsack“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung
durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Auf Grund von §
4 Absatz 2 und §
6b des Hamburgischen
Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl.
S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), in
Dienstag, den 17. Oktober 2017 327
HmbGVBl. Nr. 31
Verbindung mit §
20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verordnet:
In Anlage 1 der Verordnung über den Ausschluss von
Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger vom 13. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 157),
zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 85), wird
in der Fußnote ,,*“ die Textstelle ,,besonders überwachungs
bedürftig im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Textstelle ,,gefährliche Abfälle im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung
Auf Grund von §
6b sowie §
13 Absatz 2 in Verbindung
mit §
11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom
21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni
2014 (HmbGVBl. S. 208), und §17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verord-
net:
Die Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen
zur Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117),
zuletzt geändert am 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 378), wird wie
folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne
von §
48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2808, 2831), in Verbindung mit §3 Absatz 1
der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De
zember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert
am 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644, 2646),“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
die Textstelle ,,§3 Absatz 1 KrW-/AbfG“ wird
durch die Textstelle ,,§
3 Absatz 1 KrWG“
ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b wird die Textstelle ,,31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413),“ durch die
Textstelle ,,17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615,
2639),“ ersetzt.
ccc)
In Buchstabe c wird die Textstelle ,,zuletzt
geändert am 13. April 2006 (BGBl. I S. 855,
859)“ durch die Textstelle ,,zuletzt geändert
am 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Textstelle ,,oder der Verordnung (EWG) Nr.
259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwa-
chung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen
in der, in die und aus der Europäischen Gemein-
schaft (ABl. 1993 EG Nr. L 30 S. 1, 1995 EG Nr. 18
S. 38), zuletzt geändert am 28. Dezember 2001 (ABl.
EG Nr. L 349 S. 1), “ wird gestrichen.
bb)Hinter der Textstelle ,,über die Verbringung von
Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1)“ wird die Text-
stelle ,,, zuletzt geändert am 10. November. 2015
(ABl. EU Nr. L 294 S. 1), “ eingefügt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Textstelle ,, mit Ausnahme der thermischen
Behandlung “ wird gestrichen.
b)Es wird folgender Satz angefügt: ,,Untertagedeponien
sind davon ausgenommen.“
3. Es wird folgender §5 angefügt:
,,§5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §16 Absatz 1 Nummer 4
in Verbindung mit §
6b des Hamburgischen Abfallwirt-
schaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt,
wer als Entsorgungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
die in §
1 genannten gefährlichen Abfälle entgegen einer
gemäß §3 bestehenden Andienungspflicht nicht den für die
Beseitigung zugelassenen Deponien und Behandlungsanla-
gen andient, soweit nicht ein Ausnahmebescheid gemäß §4
vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 8
Änderung der Hamburgischen Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen
nach §18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Auf Grund von §
14 Absatz 1 des Hamburgischen Boden-
schutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,
525), wird verordnet:
In Anhang 1 Nummer 1.3 der Hamburgischen Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach §
18
des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 28. Oktober 2003
(HmbGVBl. S. 499), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 655, 656), wird die Textstelle ,,Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),“ ersetzt durch die
Textstelle ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),“.
Artikel 9
Änderung der Verordnung
zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Auf Grund von §
3 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und
Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des
bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt
geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird ver-
ordnet:
Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154),
zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), wird wie
folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 15 werden Nummern 1 bis 14.
b)In Absatz 4 wird die Textstelle ,,3 bis 12, 14 und 15″
durch die Textstelle ,,2 bis 11, 13 und 14″ ersetzt.
2. In §2 wird die Zahl ,,15″ durch die Zahl ,,14″ ersetzt.
Dienstag, den 17. Oktober 2017
328 HmbGVBl. Nr. 31
Artikel 10
Änderung der Wegereinigungsverordnung
Auf Grund von §
32 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl.
S. 260), wird verordnet:
§
1 Absatz 1 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 27. Februar
2017 (HmbGVBl. S. 61), erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Wege, deren Wegeflächen im Sinne von §
30 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) nach Maß-
gabe des §32 Absatz 1 HWG vom öffentlichen Reinigungs-
dienst gereinigt werden, sind in Spalte 1 der Anlage (Wege-
reinigungsverzeichnis) eingetragen.“
Artikel 11
Aufhebung der Verordnung
zur Andienung von Siedlungsabfällen zur Beseitigung
Auf Grund von §6 Absatz 3 des Hamburgischen Abfallwirt-
schaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt
geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), wird verordnet:
Die Verordnung zur Andienung von Siedlungsabfällen zur
Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 12
Aufhebung der Verordnung
über die Beseitigung von Abfällen
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird verord-
net:
Die Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außer-
halb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 15. Oktober 1974
(HmbGVBl. S. 311) in der geltenden Fassung wird aufge
hoben.
Artikel 13
Aufhebung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung
Auf Grund von §
13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen
Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl.
S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208),
und §
19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der
Fassung vom 22 Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird
verordnet:
Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April
1991 (HmbGVBl. S. 163) in der geltenden Fassung wird auf
gehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2017.
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29
77.
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