FREITAG, DEN24. JULI
171
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2015
Tag I n h a l t Seite
10. 7. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
14. 7. 2015 Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung 174
753-1-19
14. 7. 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 177
800-22-3
16. 7. 2015 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
223-1-15
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
vom 21. Dezember 1976 (HmbGVBl. S. 286) wird wie folgt
geändert:
(1) Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1″ wird
der Verordnung hinzugefügt.
(2) In §2 werden folgende Nummern 3 bis 3.3 angefügt:
,,3. Für das in der Anlage dargestellte Änderungsgebiet nörd-
lich des Graumannsweges gilt:
3.1 In den Wohngebieten wird ein Erhaltungsbereich nach
§172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs fest
gesetzt.
3.2 In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
Vom 10. Juli 2015
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §3 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 24. Juli 2015
172 HmbGVBl. Nr. 31
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
3.3 Die zwingende Festsetzung der Geschossigkeit wird aufge-
hoben und in ein Höchstmaß geändert. Oberhalb des letz-
ten Vollgeschosses ist kein weiteres Geschoss zulässig. Aus-
nahmsweise kann ein Staffelgeschoss zugelassen werden,
wenn es sich in die städtebauliche Gestalt des Gebietes
einfügt.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Hamburg, den 10. Juli 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 24. Juli 2015 173
HmbGVBl. Nr. 31
Maßstab 1 : 5000
Anlage
zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan
Hohenfelde 1
300 m
200 m
100 m
0 m 50 m
Plangebiet Hohenfelde 1
Gebiet der Änderung N
Kartengrundlage: Digitale Stadtgrundkarte 1 : 5000 | November 2014
Freitag, den 24. Juli 2015
174 HmbGVBl. Nr. 31
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen im Sinne
von §
16c HWaG und §
17a Absatz 2 HmbAbwG, die Wasser-
und Abwasseruntersuchungen sowie Probenahmen vorneh-
men. Diese Verordnung gilt nicht für Untersuchungen und
Probenahmen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung
durchgeführt werden.
§2
Anforderungen an die Untersuchungsstelle
und deren Organisation
(1) Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative und
personelle Ausstattung verfügen, die dem Untersuchungs
umfang und den zu untersuchenden Parametern qualitativ und
quantitativ entspricht. Alle Einrichtungen und Geräte für die
Untersuchung und Probenahme sind ordnungsgemäß zu war-
ten und dem technischen Fortschritt anzupassen.
(2) Die örtliche Lage der Untersuchungsstelle, deren bau
liche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechni-
sche und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte
Unter
suchung von Wasser- beziehungsweise Abwasserproben
gewährleisten.
(3) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenum-
fang angemessenes Qualitätsmanagementsystem zu praktizie-
ren. Das Qualitätsmanagementsystem soll die Anforderungen
der DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen.
(4) Die Untersuchungsstelle muss die im ,,Merkblatt zur
Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich
in der Freien und Hansestadt Hamburg“ wiedergegebenen
Anforderungen des Fachmoduls Wasser sowie der AQS-Merk-
blätter der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfül-
len. Die zuständige Behörde veröffentlicht das Merkblatt ein-
mal jährlich im Amtlichen Anzeiger sowie im Internet.
(5) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungs-
bereich mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für
jeden Einzelfall verfügen.
§3
Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde
der leitenden Person der Untersuchungsstelle
(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich und verant-
wortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und
folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. sie muss mit Erfolg ein Studium der Chemie oder Lebens-
mittelchemie, gegebenenfalls auch vergleichbarer Fach-
richtungen wie zum Beispiel Biologie oder Physik abge-
schlossen haben; die zuständige Behörde kann in Ausnah-
mefällen auch eine fachbezogene Berufsausbildung in
Verbindung mit einer langjährigen Berufserfahrung in
leitender Position in einer Untersuchungsstelle als gleich-
wertig anerkennen; bei ausländischen Ausbildungs
abschlüssen ist die Gleichwertigkeit auf Grundlage der von
der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegenden
Nachweise zu ermitteln,
2. sie muss eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit
auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasser
analytik ausgeübt haben,
3. sie muss nachweisen können, dass sie sich entsprechend der
Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem
Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersu-
chung weiterbildet.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge
eines Strafurteils nicht besitzt,
2.in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden ist, wenn sich aus dem der
Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass
die Person zur Erfüllung der Aufgaben als Leiterin oder
Leiter einer Untersuchungsstelle nicht geeignet ist.
§4
Anforderung an die Anzahl und Fachkunde
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Untersuchungsstelle
(1) In der Untersuchungsstelle müssen neben der Labor
leitung mindestens zwei weitere Personen hauptberuflich tätig
sein.
(2) Die mit den Probenahmen und Untersuchungen von
Wasser- beziehungsweise Abwasserproben beauftragten Mit
arbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer
jeweiligen Aufgaben eine einschlägige Ausbildung in einer
naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung absolviert
haben.
(3) Für die leitende Person sowie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sind ausreichend qualifi-
zierte Vertreterinnen und Vertreter zu stellen. Es ist sicherzu-
stellen, dass die Leitungsfunktion ganztägig gewährleistet ist.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen ent-
Verordnung
über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen
und deren Zulassung
Vom 14. Juli 2015
Auf Grund von §
16c des Hamburgischen Wassergesetzes
(HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), und §17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes
(HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), wird verordnet:
Freitag, den 24. Juli 2015 175
HmbGVBl. Nr. 31
sprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften
auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasserunter-
suchungen weitergebildet werden.
(5) Im Übrigen gelten die Anforderungen des von der
zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatts.
§5
Pflichten der Untersuchungsstelle
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
1. die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten,
2. alle erforderlichen beziehungsweise von der zuständigen
Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und
externen analytischen Qualitätssicherung auf eigene Kos-
ten vorzunehmen, durch ein Qualitätsmanagementhand-
buch zu dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen
Behörde nachzuweisen,
3. regelmäßig an von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
nen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen auf
eigene Kosten teilzunehmen,
4.die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß,
gewissenhaft, unparteiisch und mit Ausnahme der der
zuständigen Behörde bekannt gegebenen Übertragung von
Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere
zugelassene Untersuchungsstellen, mit eigenem Personal
und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen,
5. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Unter-
suchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
6. alle wesentlichen Änderungen, insbesondere die Änderung
der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und
wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder perso-
nellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der
zuständigen Behörde mitzuteilen,
7. eine Begehung durch Beauftragte der zuständigen Behörde
mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Unter
suchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäfts-
zeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf
Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu
gewähren,
8. die Kosten der Laborbegutachtung zu übernehmen und
9. eine Einverständniserklärung vorzulegen über
a) die Speicherung der Antragsdaten und der Nutzung die-
ser Daten für die Abwicklung der Zulassung und zur
Vorbereitung des Folgeantrages,
b)die Veröffentlichung von Namen, Anschrift, Untersu-
chungsbereich und Befristung der Zulassung,
c) die Weitergabe sämtlicher für die Zulassung notwendi-
gen Daten an die zuständigen Stellen anderer Bundes-
länder und gegebenenfalls an die Deutsche Akkreditie-
rungsstelle.
§6
Zulassung
(1) Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
erhalten auf Antrag die gebührenpflichtige Zulassung als
Untersuchungsstelle für Wasser- beziehungsweise Abwasser
untersuchungen gemäß §1. Dies gilt für Untersuchungsstellen
mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Untersu-
chungsstellen mit Sitz in anderen Ländern der Bundesrepu
blik Deutschland können die Zulassung in der Freien und
Hansestadt Hamburg erhalten, wenn in dem jeweiligen Sitz-
land kein eigenes Zulassungsverfahren existiert. Untersu-
chungsstellen aus anderen europäischen Ländern können
einen Antrag auf Zulassung stellen, wenn sie in der Freien und
Hansestadt Hamburg tätig werden wollen. Eine Untersu-
chungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen
unterhält, kann in einem gemeinsamen Verfahren zugelassen
werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich ein-
heitliches Unternehmen handelt (Multistandortzulassung).
Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der
einzelnen Standorte ist zu dokumentieren. In der gemein
samen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verant-
wortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu
benennen.
(2) Die Zulassung erfolgt, wenn die Erfüllung der Anforde-
rungen nach den §§2 bis 4 nachgewiesen ist und ein Kompe-
tenznachweis vorliegt. In der Regel erfolgt der Kompetenz-
nachweis durch eine gültige, für die beantragte Untersu-
chungsaufgabe anwendbare und vollständige Akkreditierung
nach DIN EN ISO/IEC 17025 der Deutschen Akkreditierungs-
stelle unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).
(3) Die Zulassung wird befristet, längstens für eine Dauer
von fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird die
Zulassung auf Antrag verlängert, wenn die Zulassungsvoraus-
setzungen weiterhin erfüllt sind.
(4) Gleichwertige Zulassungen anderer Länder der Bundes-
republik Deutschland gelten auch im Geltungsbereich dieser
Verordnung. Entsprechendes gilt für gleichwertige Zulassun-
gen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit wird von der
für die Zulassung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann
die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen.
(5) Das Verfahren zur Zulassung kann über den Einheit
lichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es
gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die Stelle nach
den §§71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl.
S. 102), in der jeweils geltenden Fassung. §
42a HmbVwVfG
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a
Absatz 2 Satz 1 sechs Monate beträgt.
§7
Umfang der Zulassung
(1) Die Zulassung kann in den Untersuchungsbereichen
Abwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser für die jeweils
dafür beantragten, nachfolgend aufgeführten analytischen
Teilbereiche ausgesprochen werden:
1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
3.Elementanalytik,
4. Gruppen- und Summenparameter (Teil 1),
5. Gruppen- und Summenparameter (Teil 2),
6. Gaschromatographische Verfahren,
7.HPLC-Verfahren,
8. Mikrobiologische Verfahren,
9. Biologische Verfahren, Biotests
9.1 Teil 1,
9.2 Teil 2.
(2) Für jeden beantragten analytischen Teilbereich müssen
mindestens zwei Drittel der in dem von der zuständigen
Behörde veröffentlichten Merkblatt (§2 Absatz 4) bestimmten
Freitag, den 24. Juli 2015
176 HmbGVBl. Nr. 31
Parameter und Bestimmungsverfahren angewandt werden
können.
§8
Widerruf der Zulassung
(1) Die zuständige Behörde kann die Zulassung ganz oder
teilweise widerrufen, insbesondere wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen fortgefallen sind oder sich
wesentlich geändert haben,
2. erteilte Auflagen im Zulassungsbescheid nicht eingehalten
wurden,
3. Aufträge angenommen worden sind, bei denen die Unab-
hängigkeit nicht gewährleistet ist,
4. Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlen, unvollständig oder
fehlerhaft sind,
5.die Dokumentation von Rohdaten und Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen fehlt oder unvollständig ist,
6. die Teilnahme an den von der zuständigen Behörde vorge-
schriebenen Ringversuchen mindestens zweimal in Folge
versäumt wurde oder nicht erfolgreich war,
7. im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolg
reicher Ringversuchsteilnahme dreimal in Folge eine feh-
lerhafte Analytik eines oder mehrerer Untersuchungs
parameter vorliegt,
8. fehlerhafte Analyseergebnisse in der Analytik außerhalb
von Ringversuchen (Routineanalytik) vorliegen.
(2) Erfolgte der Widerruf nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7,
so ist vor Erteilung einer neuen Zulassung eine erfolgreiche
Teilnahme an dem nächsten von der zuständigen Behörde für
den jeweiligen Untersuchungsbereich durchgeführten oder an
einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ringversuch
eines anderen Veranstalters nachzuweisen.
§9
Verzeichnis, Auskünfte
(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht die zugelassenen
Untersuchungsstellen im Recherchesystem für Messstellen
und Sachverständige und im Amtlichen Anzeiger.
(2) Eine zugelassene Untersuchungsstelle ist aus dem Ver-
zeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, sie auf die
Eintragung verzichtet oder die Zulassung nach §8 widerrufen
wird.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, auf Anfrage die
jeweilige Untersuchungsstelle betreffende Informationen an
Behörden und andere öffentliche Stellen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes, an die ausländische Behörde eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, einen anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie an die zuständige nationale Akkreditierungsstelle wei-
terzugeben.
(4) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutz
gesetz Anwendung.
§10
Außerkrafttreten
Die Verordnung über Anforderungen an Wasser- und
Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom
14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juli 2015.
Freitag, den 24. Juli 2015 177
HmbGVBl. Nr. 31
§1
Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160), geändert am 15. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 296), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Personen nach Satz 1 sind nur dann Auszubildende im
Sinne dieser Verordnung, wenn mit ihnen ein Ausbil-
dungsvertrag besteht, der eine Ausbildungsvergütung im
Sinne des §
1 vorsieht; sie sind keine Auszubildenden,
wenn zwischen ihnen und den in §
3 genannten teilneh-
menden Einrichtungen ein nicht ruhender Arbeitsvertrag
besteht.“
2. In §4 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,bis 5″ durch die
Textstelle ,,bis 5a“ ersetzt.
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird hinter den Wörtern
,,jeweiligen Ausbildungsjahres“ das Wort ,,jeweils“ ein
gefügt.
3.2 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Die Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis
4 und den Absätzen 4 und 5 sind für jedes Ausbildungsver-
hältnis einzeln und unter Nennung des Familiennamens,
gegebenenfalls des Geburtsnamens, der Vornamen oder
des Vornamens und des Geburtsdatums der oder des jewei-
ligen Auszubildenden zu melden; dies gilt für die jeweili-
gen Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 nur, soweit die Auszubildenden der ausbildenden
Einrichtung bereits bekannt sind.“
3.3 In Absatz 7 wird die Zahl ,,5″ durch die Textstelle ,,5a“
ersetzt.
4. §11 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Von dem endgültigen Erstattungsbetrag sind die nach §10
Absatz 3 ausgezahlten vorläufigen Erstattungsbeträge in
Abzug zu bringen.“
4.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Wechselt eine Auszubildende oder ein Auszubilden-
der, die oder der gemäß §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2 von einer teilnehmenden Einrichtung der beliehenen
Stelle gemeldet worden ist, während des Ausbildungsjah-
res zu einer anderen teilnehmenden Einrichtung, um bei
dieser weiter ausgebildet zu werden, so hat diese Einrich-
tung einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 für die Zeit des Ausbildungsjah-
res, die die oder der Auszubildende bei ihr ausgebildet
wurde.“
5. Hinter §
12 wird folgende Abschnittsbezeichnung einge-
fügt:
,,Teil 5
Datenschutzrechtliche Bestimmungen“.
6. §13 wird wie folgt geändert:
6.1Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Datenerhe-
bung, -verarbeitung und -nutzung“.
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die beliehene Stelle ist berechtigt, folgende personen-
bezogene Daten bei den am Ausgleichsverfahren beteilig-
ten Einrichtungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nut-
zen:
1.Name, Anschrift des Trägers beziehungsweise der
Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung,
2. Bankverbindung der Einrichtung,
3. Anzahl, Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungs-
verhältnisse sowie die Höhe und Art der gezahlten Aus-
bildungsvergütung und der Förderungen der Weiter-
bildungskosten sowie
4. übrige Angaben nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1
bis 5 und Absätze 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 5a.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die ent-
sprechenden Daten zu erheben und an die beliehene Stelle
zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur erho-
ben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfül-
lung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich
ist. Die Daten nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden
gelöscht, sobald und soweit sie nicht mehr benötigt wer-
den. Zur Umsetzung der Regelung nach §4 Absätze 6 und
7 werden personenbezogene Daten anonymisiert und in
dieser anonymisierten Form der zuständigen Behörde
bereitgestellt.“
7. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
8. In §16 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,bis 4 und 6″
durch die Textstelle ,,bis 4, 5a und 6″ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
Vom 14. Juli 2015
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sätze 2
und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August
2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 13. März 2013
(BGBl. I S. 446), §
9b des Hamburgischen Gesetzes über die
Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom
21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), und §
1 Absätze 1 und 3 des
Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen
Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbil-
dung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und
Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44), geän-
dert am 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 552, 555), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juli 2015.
Freitag, den 24. Juli 2015
178 HmbGVBl. Nr. 31
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteil-
schule und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 4. August 2014 (HmbGVBl. S. 333), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Kommt es
für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer
Berechtigung auf eine Note an, wird das Plus- oder
Minuszeichen nicht berücksichtigt.“
2. In §
5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 2 und 3
gelten auch, wenn die Täuschung erst nachträglich ent-
deckt wird.“
3. In §11 Absatz 2 wird die Textstelle ,,oder §32″ durch die
Textstelle ,,, §32 oder §34″ ersetzt.
4. §12 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so muss
die Erwartung bestehen, dass die Schülerin bzw. der
Schüler mit der besseren Förderung einen bisher noch
nicht erreichten Schulabschluss oder die bisher nicht
erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwer-
ben wird.“
4.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
neuen Absatz 3 ersetzt:
,,(3) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemein-
bildenden Schulabschluss oder den mittleren Schul
abschluss erworben haben, können mit Genehmigung
der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal
wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höhe-
ren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler
1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer
im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im
Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig
unterrichteten weiteren Sprache mindestens mit der
Note ,,ausreichend“ (4),
2. in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note
,,mangelhaft“ (5) und
3. in keinem Fach mit der Note ,,ungenügend“ (6)
bewertet wurden. Die Note ,,mangelhaft“ (5) in einem
naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaft-
lichen Lernbereich entspricht der Note ,,mangelhaft“ (5)
in zwei Fächern. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Noten beziehen sich auf den angestrebten höheren
Abschluss beziehungsweise die Versetzung in die gymna-
siale Oberstufe. Eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis
3 ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler
den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung
gemäß §
4 Absatz 3 oder gemäß §
25 Absatz 2 nicht
erreicht hat. Absatz 2 bleibt unberührt.“
5. §13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung
,,ausreichend (4-)“ durch die Bezeichnung ,,ausreichend
(4)“ ersetzt.
5.2 In Satz 2 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung
,,gut (2-)“ durch die Bezeichnung ,,gut (2)“ ersetzt.
6. In §29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird hinter dem Wort
,,Lernbereich“ die Textstelle ,,, in einem Prüfungsfach für
die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten
Leistungen“ eingefügt.
7. In §30 Absatz 4 Nummer 5 wird hinter dem Wort ,,Lern-
bereich“ die Textstelle ,,, in einem Prüfungsfach für die
im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten
Leistungen“ eingefügt.
8. §33 Absatz 4 Sätze 4 und 5 erhält folgende Fassung:
,,Sie findet nicht statt, wenn in der schriftlichen Prüfung,
bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss
oder die angestrebte Versetzung, mangelhafte oder unge-
nügende Leistungen erbracht wurden. Von der münd
lichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schrift-
lichen Teil, bezogen auf den jeweils angestrebten Schul-
abschluss oder die angestrebte Versetzung, mindestens
befriedigende Leistungen erbracht wurden.“
9. §35 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1
und 2 finden entsprechende Anwendung für Schülerin-
nen und Schüler, die weniger als fünf oder sechs Schul-
jahre aufsteigenden Unterricht hatten, weil sie einmal
oder mehrfach nach §12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere
Jahrgangsstufe aufgerückt sind oder erst im Laufe der
Sekundarstufe I in ihre Lerngruppe eingetreten sind.“
9.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 findet
auch Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die
weniger als drei oder vier Schuljahre aufsteigenden
Unterricht hatten, weil sie einmal oder mehrfach nach
§12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere Jahrgangsstufe auf-
gerückt sind oder erst im Laufe der Sekundarstufe I in
ihre Lerngruppe eingetreten sind.“
9.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.“
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund von §8 Absatz 4, §44 Absatz 4, §45 Absatz 4 und
§46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 121), in Verbindung mit §1 Nummern 2, 14, 15
und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Freitag, den 24. Juli 2015 179
HmbGVBl. Nr. 31
10. §36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
im Fach Mathematik werden in jeder Jahrgangsstufe
mindestens vier Wochenstunden erteilt,“.
10.2 Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,,4a.
die Fächer Deutsch, Englisch und Sport werden in
jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; in bilingualen
Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahr-
gangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt
unberührt,“.
11. Die Anlagen 2 bis 7 erhalten die dieser Verordnung als
Anlage beigefügte Fassung.
§2
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Schul-
eigene Stundentafeln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung rechtswirksam beschlossen worden sind,
treten spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
Hamburg, den 16. Juli 2015.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 24. Juli 2015
180 HmbGVBl. Nr. 31
Anlage
,,Anlage 2 (zu § 40)
Stundentafel für die Grundschule
auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden
§ 36
Absatz 3
Nummer 2
4104 108
2 Festgelegte Mindeststunden 3800 100
3 Gestaltungsraum
§ 36
Absatz 1, § 38
Absatz 2
304 8
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
874 23
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
798 21
6 Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
304 8
7 Sachunterricht 570 15
8 Religion
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
190 5
9 Bildende Kunst 228 6
10 Musik 228 6
11 Theater 152 4
12
Sport
mindestens zweistündig in jeder
Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
456 12
Freitag, den 24. Juli 2015 181
HmbGVBl. Nr. 31
Anlage 3 (zu § 40)
Stundentafel für die Grundschule
auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden
§ 36
Absatz 3
Nummer 2
3078 81
2 Festgelegte Mindeststunden 2850 75
3 Gestaltungsraum
§ 36
Absatz 1, § 38
Absatz 2
228 6
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
655 ½ 17 ¼
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
598 ½ 15 ¾
6 Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
228 6
7 Sachunterricht 427 ½ 11 ¼
8 Religion
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
142 ½ 3 ¾
9 Bildende Kunst 171 4 ½
10 Musik 171 4 ½
11 Theater 114 3
12
Sport
mindestens zweistündig in jeder
Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
342 9
Freitag, den 24. Juli 2015
182 HmbGVBl. Nr. 31
Anlage 4 (zu § 41)
Stundentafel für die Stadtteilschule
auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden
§ 36
Absatz 3
Nummer 3
7030 185
2 Festgelegte Mindeststunden 6308 166
3 Gestaltungsraum
§ 36
Absatz 1,
§ 38 Absatz 2
722 19
Pflichtunterricht
4
Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
836 22
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 722 19
5
Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
912 24
6
Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
836 22
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 608 16
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften / Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
684 18
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 570 15
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, PolitikGesellschaftWirtschaft
608 16
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 494 13
9 Lernbereich Arbeit und Beruf 228 6
10 Sport
mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
684 18
11 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4
12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4
13 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 76 2
14 Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
152 4
Wahlpflichtfächer
15 Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
152 4
16 Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7
304 8
Wahlpflichtbereich
Spätestens ab Jahrgangsstufe 7
17
naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche
Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder
der Lernbereich Arbeit und Beruf
§ 38
Absatz 3
Nummer 1
532 14
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6
§ 38
Absatz 3
Nummer 5
532 14
weitere Sprache
aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10
152 4
Freitag, den 24. Juli 2015 183
HmbGVBl. Nr. 31
Anlage 5 (zu § 41)
Stundentafel für die Stadtteilschule
auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden
§ 36
Absatz 3
Nummer 3
5272 ½ 138 ¾
2 Festgelegte Mindeststunden 4731 124 ½
3 Gestaltungsraum
§ 36
Absatz 1,
§ 38 Absatz 2
541 ½ 14 ¼
Pflichtunterricht
4
Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
627 16 ½
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 541 ½ 14 ¼
5
Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
684 18
6
Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
627 16 ½
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 456 12
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften / Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
513 13 ½
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 427 ½ 11 ¼
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft
456 12
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 370 ½ 9 ¾
9 Lernbereich Arbeit und Beruf 171 4 ½
10 Sport
mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
513 13 ½
11 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3
12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3
13 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 57 1 ½
14 Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
114 3
Wahlpflichtfächer
15 Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
114 3
16 Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7
228 6
Wahlpflichtbereich
Spätestens ab Jahrgangsstufe 7
17
naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche
Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder
der Lernbereich Arbeit und Beruf
§ 38
Absatz 3
Nummer 1
399 10 ½
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 5
399 10 ½
weitere Sprache
aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10
114 3
Freitag, den 24. Juli 2015
184 HmbGVBl. Nr. 31
Anlage 6 (zu § 42)
Stundentafel für das Gymnasium
auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1
Grundstunden1
einschließlich einer dritten Sprache neben
Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 3a
7486
7600
197
200
2
Festgelegte Mindeststunden
einschließlich einer dritten Sprache neben
Deutsch
6536
6650
172
175
3 Gestaltungsraum
§ 36 Ab-
satz 1, § 38
Absatz 2
950 25
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
836 22
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
912 24
6 Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
836 22
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften / Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
722 19
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, PolitikGesellschaft
Wirtschaft
722 19
9 Sport
mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
684 18
10 Bildende Kunst
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
152 4
11 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4
12 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 76 2
13 Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
152 4
14
weitere Sprache
nur in altsprachlichen Gymnasien
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8
494 13
Wahlpflichtfächer
15
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6,
spätestens in Jahrgangsstufe 7
§ 36
Absatz 3
Nummer 6
532 14
16 Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
228 6
17
Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
304 8
Wahlpflichtbereich
Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien
18
Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
naturwissenschaftliches Praktikum
spätestens ab Jahrgangsstufe 8
§ 38
Absatz 3
Nummer 2
228 6
19
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8
§ 36
Absatz 3
Nummer 6
342 9
1)
Bei der Verteilung der Stunden in der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass ein Fach in der Studienstufe nur profilgebendes Fach und
im Abitur nur Prüfungsfach sein kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 mindestens ein Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.
Freitag, den 24. Juli 2015 185
HmbGVBl. Nr. 31
Anlage 7 (zu § 42)
Stundentafel für das Gymnasium
auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1 Grundstunden1
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 3a
5614 ½
5700
147 ¾
150
2 Festgelegte Mindeststunden
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch
4902
4987 ½
129
131 ¼
3 Gestaltungsraum
§ 36 Ab-
satz 1, § 38
Absatz 2
712 ½ 18 ¾
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
627 16 ½
5 Mathematik
§ 36
Absatz 3
Nummer 4
684 18
6 Englisch
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
627 16 ½
7
Naturwissenschaften/Technik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Naturwissenschaften / Technik
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Biologie, Chemie, Physik
541 ½ 14 ¼
8
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufen 5 und 6:
Geographie und Geschichte
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10:
Geographie, Geschichte, PolitikGesellschaft
Wirtschaft
541 ½ 14 ¼
9 Sport
mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe
§ 36
Absatz 3
Nummer 4a
513 13 ½
10 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3
11 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3
12 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 57 1 ½
13 Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36
Absatz 3
Nummer 7
114 3
14
weitere Sprache
nur in altsprachlichen Gymnasien
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8
370 ½ 9 ¾
Wahlpflichtfächer
15
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6,
spätestens in Jahrgangsstufe 7
§ 36
Absatz 3
Nummer 6
399 10 ½
16 Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
171 4 ½
17 Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7
228 6
Wahlpflichtbereich
Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien
18
Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
naturwissenschaftliches Praktikum
spätestens ab Jahrgangsstufe 8
§ 38
Absatz 3
Nummer 2
171 4 ½
19
weitere Sprache
aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8
§ 36
Absatz 3
Nummer 6
256 ½ 6 ¾
1)
Bei der Verteilung der Stunden in der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass ein Fach in der Studienstufe nur profilgebendes Fach und
im Abitur nur Prüfungsfach sein kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 mindestens ein Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.“
Freitag, den 24. Juli 2015
186 HmbGVBl. Nr. 31
Berichtigung
In §
4 der Verordnung zur Einrichtung des Innovations
bereichs ,,Quartier Gänsemarkt“ vom 30. Juni 2015 (HmbGVBl.
S. 125) muss es statt ,,§5 GSED“ richtig ,,§5″ heißen.
Hamburg, den 14. Juli 2015.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
