DIENSTAG, DEN5. SEPTEMBER
283
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2023
Tag I n h a l t Seite
15. 8. 2023 Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
22. 8. 2023 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ballindamm II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
707-3-1
28. 8. 2023 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
29. 8. 2023 Verordnung zur Änderung der Hebammen-Berufsordnung und der Gebührenordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
2124-1-1, 2124-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 24. September 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Tag der Retter“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Kinder, Jugend und Familie – Das Leben zu Hause“ bei
IKEA Schnelsen,
3. ,,Anwohner- & Kinderflohmarkt Eimsbüttel“ – Oster
straßen e.V.,
4. ,,Bauernmarkt und Weinfest“ – AG Tibarg e.V.,
5. ,,Stadtteilfest Frohmestraße mit Kunst- und Infomeile“ –
Herz von Schnelsen e.V.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178/79 bis 189, Emilien-
straße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52/25 bis 41, sowie Karl-
Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp
16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10, Methfessel-
straße 60 bis 66 und 51 bis 61,
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendloh-
straße 13 sowie Zum Markt 1,
5. Nummer 5 auf Frohmestraße 1 bis 53 und 6 bis 48
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 15. August 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 15. August 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 5. September 2023
284 HmbGVBl. Nr. 32
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ballindamm II
Vom 22. August 2023
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastro-
nomiestandort Ballindamm zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) Zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent
lichen Raum,
b) Einsatz eines Districtmanagements,
c) Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
d) Standortmonitoringmaßnahmen,
e) bauliche Optimierungen und
f) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1546007 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 15307 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. August 2023.
Dienstag, den 5. September 2023 285
HmbGVBl. Nr. 32
Anhang 1
Innovationsbereich Ballindamm II
Anhang 1
Dienstag, den 5. September 2023
286 HmbGVBl. Nr. 32
Anhang 2
Der Innovationsbereich Ballindamm II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
1 Ballindamm 1; Glockengießerwall 28 454
2 Ballindamm 3 452
3 Ballindamm 5; Brandsende ohne Nummer 450
4 Ballindamm 6; Brandsende ohne Nummer 445
5 Ballindamm 7; Brandsende ohne Nummer 1674
6 Ballindamm 8 443
7 Ballindamm 9 442
8 Ballindamm 11 993
9 Ballindamm 13; Ferdinandstraße 32 879
10 Ballindamm 14, 15 991
11 Ballindamm 17; Ferdinandstraße 38, 40; Gertrudenstraße ohne Nummer 989
12 Ballindamm 25; Gertrudenstraße 17; Ferdinandstraße 56, 58, 62 981
13 Ballindamm 26; Alstertor ohne Nummer 935
14 Ballindamm 27; Alstertor 23 431
15 Ballindamm 33, 34; Hermannstraße 8 433
16 Ballindamm 35 388
17 Ballindamm 36 387
18 Ballindamm 37 386
19 Ballindamm 38 251
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 5. September 2023 287
HmbGVBl. Nr. 32
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kinder, Jugend und Familie“,
2. ,,Fest für Kinder, Jugend und Familie“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Mercado Altona-Ottensen, Große Berg-
straße, Neue Große Bergstraße, Paul-Nevermann-Platz,
Ottenser Hauptstraße, Große Rainstraße, Hahnenkamp
und Bahrenfelder Straße
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 28. August 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet.
Hamburg, den 28. August 2023.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 5. September 2023
288 HmbGVBl. Nr. 32
Artikel 1
Änderung der Hebammen-Berufsordnung
Die Hebammen-Berufsordnung vom 25. April 2017
(HmbGVBl. S. 126) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Berufsordnung
für die Hebammen in Hamburg
(Hebammen-Berufsordnung – HebBO)“.
2. Die §§1 bis 7 erhalten folgende Fassung:
,,§1
Geltungsbereich
(1) Diese Vorschriften gelten für Hebammen, die in der
Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Sie
sind gemäß §
74 des Hebammengesetzes (HebG) vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert am 24. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274, 293), in der jeweils geltenden
Fassung auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.
(2) Sie gelten auch für Hebammen, die als dienstleistungs
erbringende Personen gemäß §§
60 bis 62 HebG in der
Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.
§2
Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur
(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung eigen
verantwortlich nicht verschreibungspflichtige und auf Wei-
sung einer Ärztin oder eines Arztes auch verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel anwenden. Die Hinweise in den
Fachinformationen sind jeweils zu beachten.
(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verschreibung unter
Beachtung der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungs-
verordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632),
zuletzt geändert am 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1810,
1811), in der jeweils geltenden Fassung die dort genannten
für sie von der Verschreibungspflicht ausgenommenen Arz-
neimittel im Rahmen ihrer Berufsausübung beziehen und
anwenden.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen haben Arzneimittel
gemäß Absatz 1 entsprechend ihres Tätigkeitsgebietes ver-
fügbar zu halten. Arzneimittel sind vor dem Zugriff von
Unbefugten geschützt zu lagern. Bei der Art und Weise der
Lagerung sind die Herstellerangaben zu beachten. Arznei-
mittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen
ausgeschlossen werden.
(4) Im Rahmen des Berufsbildes können Hebammen bei
Beschwerden, die keiner Hinzuziehung einer Ärztin oder
eines Arztes gemäß §
9 des Hamburgischen Hebammen
gesetzes (HmbHebG) vom 13. September 1990 (HmbGVBl.
S. 202), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl.
2023 S. 13), bedürfen, in der Schwangerschaft, bei der
Geburt, im Wochenbett und in der Stillzeit Akupunktur
anwenden, sofern sie eine dafür geeignete Aus- oder Fort
bildung absolviert haben.
§3
Schweigepflicht
(1) Hebammen haben über die ihnen im Rahmen der
Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt geworde-
nen Tatsachen zu schweigen (§
203 des Strafgesetzbuchs),
soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind.
(2) Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und
Ärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
Hebammen, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung
mitwirken oder mitgewirkt haben.
(3) Hebammen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von
der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die
Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes
erforderlich ist. Sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und
Beratungspflichten bleiben unberührt.
§4
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
(1) Hebammen haben die in Ausübung ihres Berufs getrof-
fenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen
sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich oder
elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so
abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwan-
gerschaft, der Geburt und des Wochenbetts und die Versor-
gung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind
durch besondere und geeignete Vorkehrungen vor dem
Zugriff Unbefugter zu sichern.
(3) Dokumentationen auf elektronischen Datenträgern oder
anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs-
und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernich-
tung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
(4) Alle Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzu-
bewahren oder zu speichern, soweit nicht nach anderen
gesetzlichen Regelungen eine längere Aufbewahrungs-
pflicht besteht.
(5) Freiberuflich tätige Hebammen haben rechtzeitig dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen auch nach dem
Ende der beruflichen Tätigkeit entsprechend den Anforde-
rungen des Absatzes 4 aufbewahrt werden. Bei Aufgabe oder
Übergabe ihrer Praxis dürfen sie ihre Aufzeichnungen nur
mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen an die Pra-
xisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben. Im
Falle ihres Todes sind die Aufzeichnungen verschlossen der
zuständigen Behörde zu übergeben. Die Aufzeichnungen
dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen
eingesehen und weitergegeben werden.
Verordnung
zur Änderung der Hebammen-Berufsordnung und der
Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 29. August 2023
Auf Grund von §
12 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen
Hebammengesetzes vom 13. September 1990 (HmbGVBl.
S. 202), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl.
2023 S. 13), wird verordnet:
Dienstag, den 5. September 2023 289
HmbGVBl. Nr. 32
§5
Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1) Anzeigen oder Mitteilungen gemäß §8 Nummer 1 Hmb-
HebG in Verbindung mit §19 Absatz 2 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 106), sind an die Behörde zu richten, in
deren Zuständigkeitsbereich die Hebamme ihre Praxis
betreibt oder andernfalls sie gemeldet ist. Falls die Heb-
amme in Hamburg weder eine Praxis betreibt noch dort
gemeldet ist, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständig-
keitsbereich sie freiberuflich schwerpunktmäßig tätig ist.
(2) Hebammen dürfen ihren Beruf einzeln oder in einer
Berufsausübungsgemeinschaft ausüben. Eine Berufsaus-
übungsgemeinschaft ist ein für eine gewisse Dauer angeleg-
ter Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Hebammen
zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung. Die Berufs-
ausübungsgemeinschaft kann in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft
nach §1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3472), geschlossen werden. Die eigenver-
antwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerb-
liche Berufsausübung muss gewährleistet sein. Jede Heb-
amme hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre beruflichen
Pflichten eingehalten werden. Die Zugehörigkeit zu mehre-
ren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig.
(3) Eine Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen
eigenen Praxissitz. Mehrere Praxissitze sind zulässig, soweit
an jedem Praxissitz mindestens eine Gesellschafterin oder
ein Gesellschafter eine ausreichende Versorgung der
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Mütter und
Neugeborenen sicherstellt. Beginn und Beendigung sowie
personelle Veränderungen der Berufsausübungsgemein-
schaft sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzei-
gen. Anzuzeigen sind
1. Gesellschaftsform und
2. Namen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter
der Berufsausübungsgemeinschaft.
(4) Für eine Hebamme, die beabsichtigt, in der Freien und
Hansestadt Hamburg diesen Beruf als dienstleistungs
erbringende Person im Rahmen vorübergehender und gele-
gentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auszuüben, gelten im Hinblick auf Meldepflichten die §§60
bis 62 HebG. Zuständig ist die Behörde, in deren Zustän-
digkeitsbereich sie schwerpunktmäßig ihre Dienstleistung
erbringen wird.
(5) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet, den in
den Bezirksämtern für das Gesundheitswesen zuständigen
Stellen sowie der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde auf deren Aufforderung anonymisierte Auskünfte
zu erteilen, die eine systematische Erfassung und Beobach-
tung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten.
(6) Über jeden Todesfall einer von ihnen betreuten Schwan-
geren, Gebärenden, Wöchnerin oder eines Neugeborenen
oder Säuglings haben Hebammen der zuständigen Behörde
unverzüglich fernmündlich und anschließend schriftlich zu
berichten.
§6
Fortbildung
(1) Hebammen sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich
nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben
fortzubilden.
(2) Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwick-
lungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für
diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften.
(3) In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren sind neben
dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen
im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren.
Mindestens zehn von 60 Punkten sollen auf das Thema
,,Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neuge-
borenen“ entfallen.
(4) Für Hebammen, die ihren Beruf vorübergehend nicht
ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben,
kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert wer-
den, längstens jedoch für fünf Jahre.
(5) Hebammen weisen die Erfüllung der Fortbildungs-
pflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen
nach.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §11 Absatz 1 Nummer 9
HmbHebG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 Absatz 2 die Vorschriften der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung missachtet,
2. entgegen §2 Absatz 3 Satz 1 die für das jeweils ausgeübte
Tätigkeitsgebiet erforderlichen Arzneimittel nicht ver-
fügbar hält,
3. entgegen §2 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht vor dem
Zugriff von Unbefugten geschützt lagert,
4. entgegen §4 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Doku-
mentationen nicht führt,
5. entgegen §
4 Absätze 2 und 3 die Aufzeichnungen und
beruflichen Unterlagen nicht oder nicht in geeigneter
Weise vor dem Zugriff Unbefugter sichert,
6. entgegen §
5 Absatz 3 Satz 3 eine Berufsausübungs
gemeinschaft nicht anzeigt,
7. entgegen §
5 Absatz 5 den für das Gesundheitswesen
zuständigen Stellen oder der zuständigen Behörde auf
deren Aufforderung anonymisierte Auskünfte nicht
erteilt, die eine systematische Erfassung und Beobach-
tung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten,
8. entgegen §
5 Absatz 6 der zuständigen Behörde nicht
unverzüglich über einen Todesfall einer von ihr oder
ihm betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin,
eines Neugeborenen oder Säuglings fernmündlich und
anschließend schriftlich berichtet,
9. sich entgegen §
6 Absatz 1 nicht oder nicht regelmäßig
beruflich fortbildet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
2500 Euro geahndet werden.“
3. Die §§8 bis 10 werden aufgehoben.
4. Die Bezeichnung der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 1 (zu §6 Absätze 1 und 3)“.
5. Die Bezeichnung der Anlage 2 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 2 (zu §6 Absatz 1)“.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger
Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungs-
pfleger vom 18. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt
geändert am 3. März 2015 (HmbGVBl. S. 49), wird wie folgt
geändert:
Dienstag, den 5. September 2023
290 HmbGVBl. Nr. 32
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Vergütungsordnung
für Hebammen“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter ,,und Entbindungspflegern“ gestri-
chen.
2.2 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort
,,Gebühren“ durch das Wort ,,Vergütung“ ersetzt.
2.3 In Absatz 2 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort
,,Gebühr“ durch das Wort ,,Vergütung“ ersetzt.
2.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.4.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,oder Entbindungspfle-
gern“ gestrichen.
2.4.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,oder des Entbindungs-
pflegers“ gestrichen.
2.5 In Absatz 4 werden die Wörter ,,Gebührenrahmens sind
die Gebühren“ durch die Wörter ,,Vergütungsrahmens
sind Vergütungen“ ersetzt.
3. In §
2 Absatz 2 wird das Wort ,,Gebührenordnung“
durch das Wort ,,Verordnung“ ersetzt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. August 2023.
