FREITAG, DEN10. JUNI
349
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2022
Tag I n h a l t Seite
17. 5. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
349
30. 5. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 Erste Ände-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Lokstedt 67 für den Geltungsbe-
reich südlich des Lohkoppelwegs, östlich des Ansgarwegs
sowie nördlich und südlich des Rimbertwegs (Bezirk Eims
büttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lohkoppelweg Ostgrenzen der Flurstücke 2598 und 3227,
Südostgrenze des Flurstücks 3224 Rimbertweg Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 2603, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 2604 Rimbertweg Ansgarweg Süd- und West-
Verordnung
über den Bebauungsplan Lokstedt 67
Vom 17. Mai 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), §
81 Absatz 2a der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 12. April 2022 (HmbGVBl.
S. 257), wird verordnet:
Freitag, den 10. Juni 2022
350 HmbGVBl. Nr. 32
grenze des Flurstücks 2582 der Gemarkung Lokstedt des
Bezirkes Eimsbüttel, Ortsteil 317.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, der Verordnung und der Begrün-
dung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt wäh-
rend der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden
sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Satz 1 bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende planungsrechtliche Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802, 1807), ausgeschlossen.
2. In dem mit WA 3 bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere
Geschosse unzulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist ausnahmsweise eine
Überschreitung der Baugrenzen für Balkone bis zu einer
Tiefe von 2m und eine Überschreitungen der Baugrenzen
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3m zulässig. Die Über-
schreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im mit WA 1
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze für
gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise auch oberirdisch
zulässig.
5. Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 2603 umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen
allgemein zugänglichen Gehweg zu Gunsten der Allge-
meinheit anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
6. In den mit (A) und (B) gekennzeichneten Bereichen der
Fassaden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie etwa Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Für den Bereich (B) kann
nach Fertigstellung des Gebäudes im WA 1 im Rahmen
eines Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis erbracht
werden, dass schalltechnische Maßnahmen nicht notwen-
dig sind.
7. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Gebäuden auf mindestens 50 vom Hundert der Gebäu-
degrundfläche mit einem mindestens 12cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
8.In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
250
m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 500m² mindestens ein groß-
kroniger Baum zu pflanzen. Anstelle eines Baumes können
auch Hecken gepflanzt werden. Die Pflanzung eines Bau-
mes entspricht der Anpflanzung einer Hecke von 15
m
Länge.
9. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen,
Erschließungsflächen und Garagen unzulässig. Für die zu
erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Cha-
rakter der Pflanzung erhalten bleiben.
10. Für die festgesetzten Baum- und Gehölzpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 16
cm und bei groß
kronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils gemessen in
1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Hecken-
pflanzungen müssen in der Qualität mindestens 100
cm,
zwei Mal verpflanzt, mit Ballen, vier Pflanzen pro laufen-
den Meter erfolgen.
11. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind mit einem mindestens 60cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m²
je Baum mindestens 1m betragen.
12. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und
Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
13. Auf den Flurstücken 2569, 2612, 2549, 2604 und 2603 ist je
ein als Ganzjahresquartier geeigneter Fledermauskasten
Freitag, den 10. Juni 2022 351
HmbGVBl. Nr. 32
vor Beginn bauvorbereitender Maßnahmen an geeigneter
Stelle aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten. Hie
rüber ist bei Bauantragstellung für alle Neu- und Umbau-
ten, die Baumfällungen erforderlich machen, ein Nachweis
zu erbringen.
14. Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden
dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrah-
lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig
(zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck oder Nieder-
drucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entspre-
chenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungs
anteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen
und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und
Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass
direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der
Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der aktiv genutz-
ten Flächen notwendige Mindestmaß zu beschränken.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. Mai 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 10. Juni 2022
352 HmbGVBl. Nr. 32
Verordnung
über den Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42
Erste Änderung
Vom 30. Mai 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), §81 Absatz 2a der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27),
sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/
Alsterdorf 42 Erste Änderung für das Gebiet südöstlich der
Hebebrandstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408,
429) wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Hebebrandstraße, im Osten durch die
Bahnanlagen, durch die Süd- und Westgrenze des Flurstücks
1939 sowie durch die Westgrenzen der Flurstücke 1981, 1982
und 1979.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vor-
sorge.
Im Sondergebiet sind in der mit ,,(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbe-
triebe und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Ge
tränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharma-
zeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitun-
gen, Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheit-
liche und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe
Freitag, den 10. Juni 2022 353
HmbGVBl. Nr. 32
im Sinne von §
13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit ,,(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets die-
nen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.
2. Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in §
19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ
von 0,89 zulässig.
3. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Aus-
nahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
4. Für den mit ,,(A)“ gekennzeichneten Teil des Sonderge-
biets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäu-
dehöhen durch Dach- und Technikaufbauten sowie
Brüstungen und Einhausungen bis zu 3
m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer
Höhe von 3
m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche
eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder
durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit
,,(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist
keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.
5. Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.
6. Für die mit ,,(C)“ gekennzeichneten Bereiche sind die
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zuläs-
sig, sofern lärmzugewandt orientierte Schlafräume
durch verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien) baulich vor zu hohen Schalleinträgen geschützt
werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fens-
tern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn-
räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzu-
sehen.
7. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudesei-
ten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge-
hörigen Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr)
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
8. Für die mit ,,(D)“ gekennzeichneten Bereiche ist für
Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpe-
geldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutz-
maßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
9. Im Sondergebiet ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN
4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen Teil 2: Einwir-
kungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach §
4
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt 1998 S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2 ist
zu kostenfreier Einsichtnahme für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle von DIN-Nor-
men: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
10. Im Plangebiet ist das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken
zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht mög-
lich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des
nicht versickerbaren Niederschlagswassers nach Maß-
gabe der zuständigen Stelle in das Siel zugelassen wer-
den.
11. Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen sind
unzulässig. Eine geringfügige Abweichung von den
festgesetzten Baumstandorten kann dabei zugelassen
werden.
12. Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem
sind mindestens 50 vom Hundert (v.
H.) der Dachflä-
chen des elften beziehungsweise achtzehnten Vollge-
schosses sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der
Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen
Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss
(Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrat-
aufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
13. Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens
80cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und mit Ausnahme der erforderlichen Flächen
für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen zu
begrünen.
14. Im Plangebiet sind nur durchbrochene Einfriedungen
mit einer maximalen Höhe von 120cm in Verbindung
mit Heckenanpflanzungen zulässig.
15. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern
so zu bepflanzen, dass ein 5m breiter, geschlossener und
gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindes-
tens einem großkronigen Baum alle 10m erhalten und
Freitag, den 10. Juni 2022
354 HmbGVBl. Nr. 32
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
entwickelt wird. Ein untergeordnetes Einengen dieses
Pflanzstreifens kann bei Erhalt der eingrünenden
Funktion zugunsten der Überlagerung mit anderen
Funktionen des Außenraums wie etwa einer Regenwas-
serversickerung zugelassen werden.
16. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20cm in 1m Höhe über
dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² vorzuse-
hen. Für Strauchpflanzungen sind je 2m² eine Pflanze,
davon 10 v.
H. Heister mit einer Mindesthöhe von
175
cm und 90 v.
H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu
pflanzen.
17. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus
Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehr-
schichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen
mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar
für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als
Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der
Fassade größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende
Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6m² vorgese-
hen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10
m
Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befin-
den sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen,
Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa
Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegeta-
tion, Gewässer oder Himmel.
18. Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig.
Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuch-
ten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlän-
gen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000
Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad
Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind
geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb
der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Bio-
tope, ist zu vermeiden.
19. Im Plangebiet ist an den nach Süden und Osten aus
gerichteten Baublockseiten der Neubebauung je eine
künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Ge
bäude bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten,
Fassadenröhre) an geeigneter Stelle baulich in die
Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
20. Im Plangebiet ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
(CEF-Maßnahme) bei unvermeidbaren Gehölzrodun-
gen von Großbäumen für jeden zu rodenden Baum mit
Stammdurchmesser von mehr als 40cm ein Nistkasten
für Halbhöhlenbrüter und für jeden zu rodenden Höh-
lenbaum ein Nistkasten für Höhlenbrüter vor der
Rodung an Bäumen im Plangebiet oder einem Umkreis
von 500m anzubringen.
21. Im Sondergebiet kann südlich der ausgewiesenen
Straßenverkehrsfläche in der festgesetzten Fläche für
eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies
setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von
3,50
m und eine maximale Länge von 9,25
m aufweist.
Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des
Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes
abgerissen werden.
22. Im Sondergebiet sind Werbeanlagen ausgeschlossen.
Ausnahmsweise zugelassen werden können Werbeanla-
gen in folgender Art, Zahl und Größe an folgenden
Orten:
22.1 an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten
Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit
einer Höhe und Breite von maximal 3m, in der Farbe
RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuch-
tet,
22.2 an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Ober-
geschosses ein Logo als montierter Schriftzug mit einer
Höhe und Breite von maximal 3
m, in der Farbe RAL
7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,
22.3 an der Westfassade in Höhe des Erdgeschosses und des
Mezzaningeschosses Werbeschilder nur als montierte
Schriftzüge in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und
warmweiß hinterleuchtet,
22.4 an der Westfassade ein farbiges und beleuchtetes Nasen-
schild mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1
m²,
Gesamtauskragung von 80
cm, einer Stärke von 6
cm
und einer lichten Durchgangshöhe von mindestens
2,5 m,
22.5 an der Ostfassade über der Tiefgarageneinfahrt ein far-
biges, beleuchtetes Parken-Schild mit einer Höhe von
1m und Breite von maximal 3 m,
22.6 im Bereich der Grundstückszufahrt ein farbiger und
beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 6m und
einer Breite von 1,5m,
22.7 im Bereich des Erschließungsbauwerkes (Freitreppe)
auf öffentlichem Grund drei Fahnenmasten mit einer
Höhe von jeweils 6m, parallel zur Straße angeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. Mai 2022
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
