DIENSTAG, DEN11. MAI
295
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2021
Tag I n h a l t Seite
11. 5. 2021 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . 295
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In Teil 1 wird hinter dem Eintrag zu §2 folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§
2a
Nachweispflicht für Erleichterungen und Aus-
nahmen“.
1.2 Der Eintrag zu §3a wird gestrichen.
1.3 Der Eintrag zu §24 erhält folgende Fassung:
,,§
24
Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertages-
stätten“.
1.4 Die Einträge zu Teil 8 und den §§
35 bis 36a werden
gestrichen.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §
38 wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§
38a
Beschädigung, Entfernung, Unkenntlichma-
chung von Beschilderungen“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie Verlobte gelten unabhän-
gig vom Bestehen einer gemeinsamen Wohnung stets
als Angehörige desselben Haushalts.“
2.2 Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
,,(5) Ein Coronavirus-Impfnachweis im Sinne dieser
Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorlie-
gens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das
Coronavirus in deutscher, englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter
oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende
Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-
Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://
Vierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 11. Mai 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856), in Ver-
bindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Dienstag, den 11. Mai 2021
296 HmbGVBl. Nr. 32
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstof-
fen erfolgt ist und
1.
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im
Internet unter der Adresse https://www.pei.de/
impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von
Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutz-
impfung erforderlich ist, besteht und seit der letz-
ten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14
Tage vergangen sind oder
2.
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten
Impfstoffdosis besteht.
(6) Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verord-
nung ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens
einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in
deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nuklein-
säureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindes-
tens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
(7) Ein Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland, für das vom Bundesminis-
terium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für
eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.
Hochinzidenzgebiet ist ein Risikogebiet, wenn festge-
stellt wurde, dass in diesem Risikogebiet eine beson-
ders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavi-
rus besteht. Virusvariantengebiet ist ein Risikogebiet,
wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet
bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet auf-
getreten sind; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung
der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im
Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risiko-
gebiete.“
3. In Teil 1 wird hinter §2 folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Nachweispflicht für Erleichterungen
und Ausnahmen
Soweit Personen im Anwendungsbereich dieser Ver-
ordnung von den Erleichterungen und Ausnahmen
nach Abschnitt 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT
08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebrauch machen, sind sie verpflichtet zum Nachweis
ihres Status einer geimpften Person oder einer genese-
nen Person die nach der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung erforderlichen Nach-
weise mit sich zu führen und auf Verlangen vorzule-
gen.“
4. §3a wird aufgehoben.
5. §4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 12, 13 und 14 wird auf-
gehoben.
6. §4c wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
6.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.2.1.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie
Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs
feilbieten,“.
6.2.1.2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
Banken und Sparkassen sowie Pfandhäuser ein-
schließlich deren öffentliche Pfandversteigerun-
gen,“.
6.2.2 Satz 3 wird gestrichen.
7. §10a Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschriften der §§176 und 180 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 9. März 2021
(BGBl. I S. 327, 328), einschließlich der sitzungspoli-
zeilichen Befugnisse der Vorsitzenden bleiben unbe-
rührt; die Vorsitzenden haben bei ihren Anordnungen
unter Beachtung der aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisse zur Verbreitung des Coronavirus den
Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Anwe-
senden sowie den Arbeitsschutz zu berücksichtigen.“
8. §10b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In den Nummern 1, 2, 3, 17, 18, 19, 20 und 21 wird
jeweils die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,22″ ersetzt.
8.2 In den Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wird jeweils
die Textstelle ,,21 Uhr“ durch die Textstelle ,,4 Uhr am
Folgetag“ ersetzt.
8.3 In Nummer 44 wird die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,24″
ersetzt.
9. In §10e wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Von Testungen im Betrieb nach Absatz 1 sind Per-
sonen befreit, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §
2 Absatz 6 verfügen; dies gilt nicht für Perso-
nen, die die typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus aufweisen oder bei denen eine aktu-
elle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.“
10. §10h erhält folgende Fassung:
,,§10h
Negativer Coronavirus-Testnachweis
für Einrichtungen, Betriebe und Angebote
mit Publikumsverkehr
(1) Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen,
den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten
Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen,
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlo-
kalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsver-
kehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufge-
führten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerin-
nen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher
das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung
oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von
einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig
gemacht wird (negativer Coronavirus-Testnachweis)
gilt Folgendes:
1.
als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis
eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbrin-
ger nach §6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Test-
verordnung durchgeführten Schnelltests; die dem
Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im
Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und
im Falle eines Schnelltests höchstens zwölf Stun-
den vor dem Betreten, der Nutzung oder der
Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen
Dienstag, den 11. Mai 2021 297
HmbGVBl. Nr. 32
worden sein; der Testnachweis ist in Papierform
oder elektronisch vorzulegen,
2.als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergeb-
nis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teil-
nahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der
Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäfts-
raums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs,
des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit
Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der
Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist;
der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen,
die in den Testverfahren qualifiziert geschult wor-
den sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen
selbst vorgenommen werden,
3.die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Veranstalterin oder der Veranstalter müssen die
Erbringung des Testnachweises durch die Kundin-
nen und Kunden, die Benutzerinnen und Benutzer
oder die Besucherinnen und Besucher schriftlich
oder elektronisch mit den nach §7 zu erhebenden
Kontaktdaten dokumentieren; §
7 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2 bis 5 gilt für die Dokumentation der
Erbringung des Testnachweises entsprechend.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des §
10d. Soweit in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
von der Erbringung eines negativen Coronavirus-
Testnachweises befreit.
(2) Einem negativen Coronavirus-Testnachweis im
Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coro-
navirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5 oder eines
Genesenennachweises nach §2 Absatz 6 gleich.
(3) Die Nutzung eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises im Sinne von Absatz 1, eines Coronavirus-
Impfnachweises oder eines Genesenennachweises
nach Absatz 2 durch Personen, die die typischen
Symp
tome einer Infektion mit dem Coronavirus auf-
weisen, ist unzulässig. Die Nutzung eines Coronavi-
rus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises
nach Absatz 2 durch Personen, bei denen eine aktuelle
Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ist
unzulässig.“
11. §10i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Textstelle ,,§
10h Satz 1 Nummer 1″ wird durch
die Textstelle ,,§
10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1″
ersetzt.
11.2 In Nummer 4 Buchstabe a wird hinter dem Wort
,,Namen“ die Textstelle ,,, die Wohnanschrift, eine
Telefonnummer“ eingefügt.
12. In §
13 Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl ,,21″ durch die
Zahl ,,22″ ersetzt.
13. §15 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
13.2 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird die Zahl ,,21″ durch
die Zahl ,,22″ ersetzt.
14. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) (aufgehoben)
(2) Bei dem Betrieb von Stadtteilkulturzentren und
Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorga-
ben nach §
5; §
4a Absatz 1 bleibt unberührt. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken während
des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauer-
haft eingenommenen Plätzen oder während körperli-
cher Betätigungen abgelegt werden dürfen; während
Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils han-
delnden Personen die Masken ablegen. Zwischen dem
Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindest
abstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in
den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und
Gaststätten gelten §§13 und 15 entsprechend. Für das
Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen
an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren
und Bürgerhäusern gilt §19.
(3) Für den Betrieb der Außenbereiche der zoologi-
schen und botanischen Gärten sowie der Tierparks
gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2.
ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3.
es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
4.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; in Außenbereichen gilt eine Mas-
kenpflicht nach §
8 sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
5.
für den Besuch oder die Nutzung der Einrichtun-
gen muss ein bestimmter Zeitraum unter Nutzung
von Fernkommunikationsmitteln vorab vereinbart
werden (Terminbuchung),
6.
Gruppenführungen dürfen nur für Personen nach
§3 Absatz 2 Satz 2 durchgeführt werden,
7.
der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden.
(4) Für den Betrieb von Museen, Gedenkstätten, Gale-
rien, Ausstellungshäusern, Bibliotheken und Archi-
ven gelten die folgenden Vorgaben:
1.
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2.
ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3.
es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
4.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
5.
Gruppenführungen dürfen nur für Personen nach
§3 Absatz 2 Satz 2 durchgeführt werden,
6.
der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
7.
für den Zugang des Publikums zu geschlossenen
Räumen gelten die Vorgaben nach §
13 Absatz 2a
Satz 1 entsprechend.
Für Bibliotheken, die nur für den Leihbetrieb geöff-
net sind, finden die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 3,
6 und 7 keine Anwendung.“
Dienstag, den 11. Mai 2021
298 HmbGVBl. Nr. 32
15. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs-
und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruf
licher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3a.für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während Vorträgen durch die jeweils sprechenden
Personen abgelegt werden dürfen,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lern-
gruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht
durchmischt werden und alle lerngruppenüber-
greifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im
Rahmen von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unter-
schiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemein-
schaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.
Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung
sind untersagt. Die übrigen Angebote sind grundsätz-
lich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehr-
veranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder
Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-,
Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind nur
zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs-
oder Lernziele zwingend erforderlich ist; dies gilt ins-
besondere für Prüfungen.
(2) Künstlerische oder musikalische Bildungsange-
bote, insbesondere in Musikschulen, Chören, Orches-
tern, Tanzschulen, Ballettschulen, Schauspielschulen,
auch an wechselnden Unterrichtsorten, dürfen nur für
die berufliche Qualifizierung oder Fortbildung
erbracht werden. Es gelten die Vorgaben nach Absatz
1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des
Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt
werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist.
Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim
Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasin-
strumenten, müssen die beteiligten Personen in
geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von
2,5 Metern zueinander einhalten.
(2a) Für Kinder und Jugendliche sind außerschuli-
sche Bildungsangebote, insbesondere künstlerischer
und musikalischer Art, als Einzelunterricht oder in
Gruppen von bis zu fünf Kindern oder Jugendlichen
zulässig. Es gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1
mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musi-
zierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt wer-
den dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist. Es
ist ein Testkonzept nach Maßgabe von §
10e in das
Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen.
(2b) Die für die Berufsausbildung und die berufliche
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der
Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils gel-
tenden Fassung zuständigen Stellen können die Teil-
nahme an Prüfungen von einem negativen Corona
virus-Testnachweis nach §10h abhängig machen; die
prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle
eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde lie-
gende Testung nicht länger als 24 Stunden zurücklie-
gen darf oder dass die Testung am selben Tage vorge-
nommen worden sein muss.
(3) Der theoretische Fahrunterricht ist nur in digitaler
Form zulässig. Der praktische Fahrunterricht ist nur
für berufsbezogene Ausbildungen, für zweirädrige
Kraftfahrzeuge sowie für bereits begonnene Fahraus-
bildungen, die unmittelbar vor dem Abschluss durch
die praktische Fahrerlaubnisprüfung stehen, zulässig.
Bei der Durchführung des praktischen Fahrunter-
richts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die
allgemeinen Hygienevorgaben des §
5 sowie eine
Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §
7. Die
Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Im praktischen
Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 in geschlossenen Fahrzeu-
gen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Ver-
kehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen; in
geschlossenen Fahrzeugen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §10a Absatz 2a. Die
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Flugschulen und
Luftfahrtschulen.“
16. §20 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von
Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentli-
chen und privaten Sportanlagen kontaktlos allein, zu
zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen
Haushalts (§
3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) sowie für
höchstens zehn Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung;
Anleitungspersonen müssen über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h verfügen, der
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
ist.“
16.2 Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Für anwesende sorgeberechtigte oder zur Aufsicht
berechtigte Personen sowie Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Maskenpflicht
nach §
8, soweit diese einen Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen als den in §3 Absatz 2 Satz 2 aufge-
führten Personen nicht einhalten.“
17. §23 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemei-
nen Hygieneanforderungen nach §
5. Die für Schule
zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für
Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede
einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infekti-
onsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygie-
neplan kann insbesondere
1.
die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und
durch andere schulische Angebote ersetzt werden,
Dienstag, den 11. Mai 2021 299
HmbGVBl. Nr. 32
2.
eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske angeordnet werden
und
3.
eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-
Tests nach §10d vorgesehen und die Teilnahme an
schulischen Veranstaltungen und das Recht zum
Betreten des Schulgeländes von einem Coronavi-
rus-Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht
werden; die Tests können auch als Selbsttest durch
die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der
Schule erfolgen; im Falle eines positiven Testergeb-
nisses sind die Schulen befugt, personenbezogene
Daten der betroffenen Person zu verarbeiten,
soweit dies zu Zwecken des Infektionsschutzes
erforderlich ist; die personenbezogenen Daten sind
zu löschen, sobald sie zur Erreichung des vorge-
nannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spä-
testens aber zwei Wochen nach Durchführung des
Tests; zur Wahrung der Interessen der betroffenen
Person sind technisch organisatorische Maßnah-
men zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verar-
beitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt; die an
den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten sind inso-
weit zu sensibilisieren; die Verwendung der perso-
nenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser
Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt.
Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygiene-
planes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom
Schulgelände verwiesen und von schulischen Veran-
staltungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlos-
sen werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die
Einhaltung des Musterhygieneplanes eine besondere
persönliche Härte bedeutet. Die Umstände eines sol-
chen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Beim Auf-
enthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem
Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der
Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei
schulischen Veranstaltungen mit Schülerinnen und
Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des
Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies mit
der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen
Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse
dies zulassen.“
17.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Schulen sind berechtigt, über die in den
Schulen nach Absatz 1 durchgeführten Testungen
eine Testbescheinigung zu erstellen, die mindestens
die Angaben nach §10i Absatz 1 Nummer 4 Buchsta-
ben a bis e enthalten muss.“
18. §23a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kin-
der mit einem dringlichen sozialpädagogischen För-
derbedarf oder für Kinder, die Leistungen der Einglie-
derungshilfe erhalten.“
19. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertagesstätten
(1) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder
Kindertagesstätte sichergestellt.
(2) Die Einschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für
Kinder,
1. bei denen ein Personensorgeberechtigter oder eine
Personenberechtigte eine Tätigkeit ausübt, die für
die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Auf-
rechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder
der Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuer-
wehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der Ein-
gliederungshilfe, in Versorgungsbetrieben) not-
wendig ist,
2. die aus familiären Gründen oder aufgrund beson-
ders gelagerter individueller Notfälle auf eine
Betreuung angewiesen sind,
3. deren Personensorgeberechtigter oder Personen-
sorgeberechtigte alleinerziehend ist,
4. die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jedes in der Kindertagespflege betreute Kind hat
grundsätzlich Zugang zum eingeschränkten Regelbe-
trieb im Umfang der regulären Betreuungszeiten. Die
Kindertagespflegepersonen sind gehalten, im Einver-
nehmen mit den Personensorgeberechtigten bei
Bedarf die individuellen regulären Betreuungszeiten
anzupassen, um den notwendigen Hygieneanforde-
rungen gerecht zu werden.
(4) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad
Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typi-
schen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dür-
fen in Kindertagesstätten nicht betreut werden.
(5) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(6) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
(7) Die Trägerinnen und Träger der Kindertagesein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Großta-
gespflegestellen sind verpflichtet, den in den Kinder-
tageseinrichtungen und in den Großtagespflegestellen
beschäftigten Personen wöchentlich drei Angebote für
Coronavirus-Testungen nach §
10d kostenfrei zu
unterbreiten.“
20. In §27 Absatz 1, §30 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und
5, Absatz 10b Sätze 1 und 2 sowie §32 Absatz 1 Num-
mern 1, 2 und 8 wird jeweils die Textstelle ,,§
35 Ab-
satz 1 Satz 1″ durch die Textstelle ,,§
2 Absatz 7″
ersetzt.
21. §27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1
beschäftigte Personen, die aus einem Risikogebiet
nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt sind, dürfen diese
Einrichtungen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem
Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 nicht betreten. Vor
Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risiko-
gebiet nach §2 Absatz 7 dürfen Beschäftigte die Ein-
richtungen nur betreten, wenn durch eine Ärztin oder
einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage
nach der Einreise eine Polymerase-Kettenreaktion
(PCR)-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstri-
chen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht
Dienstag, den 11. Mai 2021
300 HmbGVBl. Nr. 32
hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäftigten keine
Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkran-
kung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien
des Robert Koch-Instituts hinweisen.“
22. §31 wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus Konkre-
tisierungen zur
1. Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhe-
bung nach §7,
2.Dokumentation der besuchten Person und des
Besuchszeitraums,
3. Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im
Hinblick auf die Minimierung der Anzahl der
Betreuenden je zu betreuender Person,
4. Reduzierung des unmittelbaren Körperkontaktes
zwischen nicht vollständig geimpften Personen,
sowie
5.
Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeein-
richtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen und für
den öffentlichen Gesundheitsdienst
enthalten.“
22.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Bei der Rückkehr einer nicht vollständig geimpf-
ten Bewohnerin oder eines nicht vollständig geimpf-
ten Bewohners einer Wohneinrichtung nach einem
Aufenthalt außerhalb der Wohneinrichtung über
Nacht hat die rückkehrende Person
1.ein negatives Ergebnis eines bei ihr bzw. ihm
durchgeführten Schnelltests nach §
10d vorzule-
gen, das nicht älter als zwölf Stunden sein darf oder
2. sich in der Einrichtung eines Schnelltests nach
§10d zu unterziehen.
Der Test nach Satz 1 ist nach fünf Tagen zu wieder
holen.“
22.3 In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei leistungsberechtigten Personen mit vollständi-
gem Impfschutz können auch unmittelbare Kontakte
mit Besuchspersonen in Innenräumen stattfinden.“
22.4 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die in Wohneinrichtungen tätigen vollständig
geimpften Beschäftigten haben sich mindestens ein-
mal pro Woche, alle anderen Beschäftigen mindestens
zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §
10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren.“
23. §31a Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die vollständig geimpften Beschäftigten der Einrich-
tungen sowie der Anbieterinnen und Anbieter nach
Absatz 1 haben sich mindestens einmal pro Woche,
alle anderen Beschäftigen mindestens zweimal pro
Woche, einer Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest
nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Träge-
rin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren.“
24. §31b Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die vollständig geimpften Beschäftigten der Einrich-
tungen sowie der Anbieterinnen und Anbieter nach
Absatz 1 haben sich mindestens einmal pro Woche,
alle anderen Beschäftigen mindestens zweimal pro
Woche, einer Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest
nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Träge-
rin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren.“
25. Teil 8 wird aufgehoben.
26. Hinter §38 wird folgender §38a eingefügt:
,,§38a
Beschädigung, Entfernung, Unkenntlichmachung
von Beschilderungen
Die Beschädigung, Entfernung, Unkenntlichma-
chung oder andere Beeinträchtigung der Wahrnehm-
barkeit einer Beschilderung, mit denen Vorgaben die-
ser Verordnung durch den Verordnungsgeber verdeut-
licht werden, ist untersagt.“
27. §39 wird wie folgt geändert:
27.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
27.1.1 Nummern 1a und 1b werden gestrichen.
27.1.2 Nummern 9b und 9c werden gestrichen.
27.1.3 Nummer 9d wird neue Nummer 9b.
27.1.4 In Nummer 24f wird die Textstelle ,,§10h Satz 1 Num-
mer 3″ durch die Textstelle ,,§
10h Absatz 1 Satz 1
Nummer 3″ ersetzt.
27.1.5 Nummer 32 erhält folgende Fassung:
,,32.
entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 4
Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder
abgibt,“.
27.1.6 Nummer 35c wird gestrichen.
27.1.7 In Nummer 39 wird die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,22″
ersetzt.
27.1.8 Nummer 47 erhält folgende Fassung:
,,47.
entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a in geschlossenen Räumen in
Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
27.1.9 Nummer 48 erhält folgende Fassung:
,,48.
es entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber eines Stadtteilkultur-
zentrums oder eines Bürgerhauses unterlässt,
zwischen dem Publikum und einer Bühne oder
einem Podium einen Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten,“.
27.1.10 Hinter Nummer 48 werden folgende Nummern 48a
und 48b eingefügt:
,,48a.
entgegen §
18 Absatz 3 Nummer 4 in Verbin-
dung mit §
8 in zoologischen und botanischen
Gärten und Ausstellungen sowie in Tierparks
die Maskenpflicht nicht befolgt,
48b.
entgegen §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §
8 Absätze 1 und 1a in Museen,
Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäusern,
Bibliotheken und Archiven in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,“.
Dienstag, den 11. Mai 2021 301
HmbGVBl. Nr. 32
27.1.11 Nummer 49 erhält folgende Fassung:
,,49.
entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlosse-
nen Räumen von staatlichen und privaten Bil-
dungs- und Ausbildungseinrichtungen, bei
Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung
oder von Einrichtungen von Sprach-, Integra-
tions-, Berufssprach- und Erstorientierungskur-
strägern die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,“.
27.1.12 Hinter Nummer 60 wird folgende Nummer 61 einge-
fügt:
,,61.
entgegen §
38a eine Beschilderung beschädigt,
entfernt, unkenntlich macht oder deren Wahr-
nehmbarkeit in anderer Weise beeinträchtigt,“.
27.1.13 Nummern 62 bis 76 werden aufgehoben.
27.1.14 In den Nummern 77, 78, 79 und 80 wird jeweils die
Textstelle ,,§
19 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§
19
Absatz 1 Satz 1″ ersetzt“.
27.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 2
Satz 2″ durch die Textstelle ,,§
2 Absatz 2 Satz 3″
ersetzt.
§2
Inkrafttreten
§
1 Nummern 1.3, 1.4, 5, 14, 19, 25, 27.1.8, 27.1.9, 27.1.10
und 27.1.13 treten am 17. Mai 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am 12. Mai 2021 in Kraft.
Hamburg, den 11. Mai 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 11. Mai 2021
302 HmbGVBl. Nr. 32
A.
Anlass
Mit der Vierzigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden
unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage
in der Freien und Hansestadt Hamburg Anpassungen der wei-
terhin dringend erforderlichen Schutzmaßnahmen vorgenom-
men, um auf den durch die Schutzmaßnahmen bewirkten
Rückgang der Neuinfektionszahlen und die vorläufige Stabili-
sierung der epidemiologischen Lage zu reagieren. Vor dem
Hintergrund des vorläufigen Erfolgs der Schutzmaßnahmen
kann deshalb insbesondere die in §
3a geregelte nächtliche
Ausgangsbeschränkung entfallen. Darüber hinaus ist es auch
vertretbar, dass zur Förderung der Entwicklungsmöglichkei-
ten von Kindern Verbesserungen für Kinder in den Bereichen
schulische Bildung, außerschulische Bildung und Sport reali-
siert werden, um den besonderen Bedürfnissen von Kindern
nach Bildung, sozialer Interaktion und körperlicher Bewegung
Rechnung zu tragen. Da die Infektionslage indessen weiterhin
durch eine hohe Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine
hohe Auslastung des Gesundheitswesens sowie durch einen
noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölke-
rung durch Impfungen geprägt ist, sind darüber hinausge-
hende Reduktionen der Schutzmaßnahmen nach dieser Ver-
ordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da andernfalls
ein Rückfall in das exponentielle Wachstum und eine Überlas-
tung des Gesundheitssystems zu besorgen sind. Anders gewen-
det soll der vorläufige Erfolg der Eindämmung der Coronavi-
rus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der
durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen
dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht
worden ist, nicht durch eine verfrühte Reduktion der Schutz-
maßnahmen gefährdet werden, die einen Rückfall in eine
durch ein exponentielles Wachstum der Neuinfektionen
geprägte epidemiologische Lage bewirken würde, die den Ver-
ordnungsgeber wieder zur Intensivierung der Schutzmaßnah-
men zwingen würde. Vor diesem Hintergrund werden mit
dieser Verordnung zunächst die nächtliche Ausgangsbeschrän-
kung aufgehoben, zugunsten der Entwicklungsmöglichkeiten
von Kindern Anpassungen der Verordnung vorgenommen
und mit Wirkung vom 17. Mai 2021 bestimmte kulturelle Ein-
richtungen und Einrichtungen der Freizeitgestaltungen, die
jeweils aufgrund ihrer baulichen Verhältnisse durch ein großes
Raumangebot gekennzeichnet sind, unter strengen Auflagen
des Infektionsschutzes (insbesondere Testungen als Zugangs-
bedingung) und mit einer strengen Begrenzung der Personen-
zahl für eine Nutzung durch den Publikumsverkehr wieder
zugelassen. Sofern die epidemiologische Lage nach Umsetzung
dieser Anpassungen weiter stabil bleiben oder sich sogar bes-
sern sollte, wird der Verordnungsgeber weitere Anpassungen
vornehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaß-
nahmen umgehend zurückgenommen werden. Der Verord-
nungsgeber wird deshalb wie bisher das Infektionsgesche-
hen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen kontinuierlich
evaluieren, und er wird Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen
nicht mehr erforderlich sind, umgehend wieder aufheben,
sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit dem Neuerlass der Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-
CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) ist durch eine Stabilisierung des
Infektionsgeschehens, eine Abbremsung und sodann durch
eine kontinuierliche Reduktion der Anzahl der täglichen Neu-
infektionen geprägt. Vor dem Hintergrund der Korrelation
dieser Entwicklung mit der fortgesetzten Einhaltung insbe-
sondere der mit der Sechsunddreißigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 19. März 2021 (HmbGVBl. S. 145) und der
Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 1. April
2021 (HmbGVBl. S. 173) eingeführten Schutzmaßnahmen, die
durch die Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 193) und die Verordnung zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. April 2021
(HmbGVBl. S. 205) zusammen mit den übrigen Schutzmaß-
nahmen der Verordnung verlängert worden sind, geht der
Verordnungsgeber davon aus, dass dieser Erfolg auf die Wirk-
samkeit der umfassenden Schutzmaßnahmen und des Kon-
zepts der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung zurückzuführen ist. Dieser Erfolg wäre indessen ohne die
disziplinierte und solidarische Einhaltung der Schutzmaßnah-
men durch die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs nicht
denkbar.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für
die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt
weiter als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Mai_
2021/2021-05-09-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 09.
Mai 2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich
die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
In den letzten sieben Tagen (Stand: 02.05.2021 bis
09.05.2021) wurden insgesamt 1594 Neuinfektionen in Ham-
burg gemeldet. Dies entspricht 83,93 Fällen/100.000 Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen Infektionen sind weiter
keinen Ausbruchsgeschehen zuzuordnen. In allen Altersgrup-
pen sinkt die Infektionsrate gleichmäßig. Die 7-Tage-Inzidenz
liegt aktuell seit dem 5. Mai 2021 unter 100. Im Bezirk Mitte
liegt die Inzidenz weiterhin über 100 (03.05.2021 bis
10.05.2021), während die Inzidenz in den zuletzt noch über 100
liegenden Bezirken Bergedorf und Harburg inzwischen darun-
ter liegt. Die rückläufige Zahl der täglichen Neuinfektionen in
der Freien und Hansestadt Hamburg liegt indessen trotz der
erkennbaren Reduktion weiter auf einem noch hohen Niveau
(Werte: 115,21 am 26. April, 114,31 am 27. April, 110,05 am
28. April, 109,26 am 29. April, 102,78 am 30. April, 106,68 am
1. Mai, 100,83 am 2. Mai, 98,62 am 3. Mai, 100,89 am 4. Mai,
95,83 am 5. Mai, 89,46 am 6. Mai, 92,30 am 7. Mai, 86,72 am
8. Mai, 83,83 am 9. Mai, 83,93 am 10. Mai, 78,25 am 11. Mai).
Begründung
zur Vierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Dienstag, den 11. Mai 2021 303
HmbGVBl. Nr. 32
Seit dem 27. April 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert in Ham-
burg dauerhaft unter 1,0, und damit geringfügig unter dem
bundesweiten 7-Tage- R-Wert von 0,90 (Stand 09.05.21). Der
jüngste Verlauf des 7-Tage- R-Werts stellt sich wie folgt dar:
0,94 am 26. April, 0,94 am 27. April, 0,91 am 28. April, 0,86 am
29. April, 0,88 am 30. April, 0,91 am 1. Mai, 0,90 am 2. Mai,
0,92 am 3. Mai, 0,90 am 4. Mai, 0,88 am 5. Mai, 0,88 am 6. Mai,
0,89 am 7. Mai, 0,90 am 8. Mai, 0,90 am 9. Mai, 0,88 am 10. Mai;
0,87 am 11. Mai. Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsge-
schehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiolo-
gischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die
tägliche Anzahl von Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante B.1.1.7 geprägt: Diese breitet sich seit Dezember in Ham-
burg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche 14 liegt der
durch Sequenzierung ermittelte Anteil an B.1.1.7-positiven
Fällen bei ca. 95
% und ist damit der inzwischen vorherr-
schende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil
die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich
ansteckender ist und eventuell schwerere Krankheitsverläufe
verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zuneh-
mende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirk-
samkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen
erheblich.
Weitere Variants of Concern (VOC) wie die Varianten
B.1.351 (Südafrika-Variante) und P
.1 (Brasilien-Variante) sind
auch in Hamburg nachgewiesen, spielen aktuell allerdings
noch keine wesentliche Rolle, wobei der Verordnungsgeber
diese Entwicklung weiter aufmerksam verfolgen wird. Wäh-
rend in den Kalenderwochen 11,12 und 13 einzelne Proben
identifiziert wurden, sind seit Kalenderwoche 14 keine Proben
diesen Varianten zuzuordnen. Als Variant of Interest (VOI) gilt
derzeit B.1.617, die sich in Indien schnell verbreitet. Bis zum
3. Mai 2021 wurde diese Variante unter den in Hamburg stich-
probenartig sequenzierten Proben nicht vorgefunden. Eine
große Deletion in der ORF7a-Region, die im Kontext mit
Immunmodulation beschrieben wurde, ist im Rahmen der
Sequenzierungen aufgefallen und wird beobachtet.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 10. Mai 2021 sind 214 COVID-19-Patienten in
Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 81 Patienten
mit COVID-19 befinden sich in intensivmedizinischer
Behandlung, 53 davon werden invasiv beatmet. Es sind derzeit
nur 69 Intensivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenomme-
ner und intensivmedizinisch betreuter Patienten nimmt seit
dem 20. April 2021 langsam ab. Die freie Intensivbettenkapazi-
tät beträgt indessen weiter nur 13,2
%. Angestrebt wird eine
freie Bettenkapazität von etwa 15%, um für größere Notfallge-
schehen handlungsbereit zu sein. Da im Verlauf dieser dritten
Infektionswelle gehäuft jüngere Altersgruppen mit generell
längerer Verweildauer auf den Intensivstationen betroffen
sind, ist weiterhin nur mit einem langsamen Anstieg freier
Intensivbetten zu rechnen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärzte durchgeführt. 32,8
% der Hamburger
haben bereits eine Erstimpfung erhalten, 8,7% eine Zweitimp-
fung (32,8% und 9,4% bundesweit). Alle Impfstoffe, die aktuell
in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeiti-
gen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in
Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie
schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen
Varianten. Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiter-
hin, insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der
besorgniserregenden Virusvarianten, unbedingt vermieden
werden. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne
ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrü-
che in den Alten- und Pflegeheimen hat abgenommen, hier ist
die Auswirkung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert werden und auf niedrigem Wert stabilisiert wer-
den, bis die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Imp-
fungen geschützt sind. Eine etwaige Rücknahme von Schutz-
maßnahmen kann nur gezielt und vorsichtig im Zusammen-
hang mit einem Impfschutz bzw. negativen Testergebnis
ermöglicht werden. Die weiterhin anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen
sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrü-
chen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der
raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregen-
der VOC von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu
Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsver-
läufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu
vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesund-
heitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr
Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung
von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medi-
kamenten gewonnen werden. Zahlreiche Berichte über
COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im
Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann
das Gesundheitswesen zudem schnell wieder an seine Belas-
tungsgrenzen stoßen, und die medizinische Versorgung der
Bevölkerung wäre gefährdet.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf
eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entstehung
von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die
Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarian-
ten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmona-
tigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölke-
rung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können Anti-
gentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung
der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der
Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu Begrün-
dung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)) können diese
derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absicherung
eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen Bürgertests ist
in Hamburg hoch und wird zudem kontinuierlich weiter aus-
gebaut.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird im
Übrigen auf die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Insti-
tuts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Ver
Dienstag, den 11. Mai 2021
304 HmbGVBl. Nr. 32
öffentlichungen der Freien und Hansestadt Hamburg
(https://www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehens und der weiter-
hin noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu gewährleisten.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §2: Mit der Änderung von Absatz 2 wird unter Berück-
sichtigung des Schutzes der Familie, der Ehe und der
Lebenspartnerschaft klargestellt, dass Ehegatten, Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verlobte unabhän-
gig vom Bestehen einer gemeinsamen Wohnung stets als Ange-
hörige desselben Haushalts gelten. In Absatz 5 wird in Über-
einstimmung mit der Verordnung zur Regelung von Erleichte-
rungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhin-
derung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung) vom 8. Mai 2021 (BAnz
AT 08.05.2021 V1) der Bundesregierung der Coronavirus-
Impfnachweis legaldefiniert. In Absatz 6 wird in Übereinstim-
mung mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung der Bundesregierung der Begriff des Genesenennach-
weises legaldefiniert. In Absatz 7 wird der in dieser Verord-
nung verwendete Begriff des Risikogebiets legaldefiniert. Die
Legaldefinition entspricht der Verordnung zum Schutz vor
einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coro-
navirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundes-
tag (Coronavirus-Einreiseverordnung).
Zu §2a: Zur Gewährleistung eines wirksamen Vollzugs der
Vorgaben nach dieser Verordnung wird in §2a eine Nachweis-
pflicht für Erleichterungen und Ausnahmen nach der COVID-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ausgestaltet:
Soweit Personen im Anwendungsbereich dieser Verordnung
von den Erleichterungen und Ausnahmen nach Abschnitt 3
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Gebrauch machen, sind sie verpflichtet, zum Nachweis ihres
Status einer geimpften Person oder einer genesenen Person die
nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung erforderlichen Nachweise mit sich zu führen und auf
Verlangen vorzulegen. Die Regelung ist erforderlich, um ins-
besondere im Vollzug der Kontaktbeschränkung nach dieser
Verordnung wirksame Personenkontrollen zu ermöglichen
und sicherzustellen.
Zu §3a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, die insbesondere zuletzt durch einen Rück-
gang der Inzidenz und einen beständigen 7-Tage-R-Wert unter
der Zahl von 1 gekennzeichnet ist, kann die bisher in §
3a
geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung, die sich wie
unter A. dargestellt als wirksame Schutzmaßnahme erwiesen
hat, nunmehr aufgehoben werden. Die bundesgesetzliche
Regelung des §28b Absatz 1 Nummer 2 IfSG über die nächtli-
che Ausgangsbeschränkung trat in Hamburg vor dem Hinter-
grund der Orientierung der Geltung dieser Maßnahme an der
vom Robert Koch-Institut tagesaktuell festgestellten 7-Tage-
Inzidenz bereits mit Wirkung vom 6. Mai 2021 in Hamburg
außer Kraft (Bekanntmachung der Sozialbehörde https://
www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/15046592/2021-
05-05-ausserkrafttreten-der-bundesnotbremse/).
Der Verordnungsgeber hatte jedoch mit der Neufassung der
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavi-
rus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom
23. April 2021 die Fortgeltung der landesrechtlichen nächt
lichen Ausgangsbeschränkung in §
3a HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung angeordnet. Denn die in Hamburg
praktizierte Methode zur Berechnung des Inzidenzwertes ließ
gemäß der begründeten Annahme des Verordnungsgebers
einen Inzidenzwert von deutlich über 100 erwarten, selbst
wenn die tagesaktuell gemeldeten Werte des Robert Koch-
In
stituts die Schwelle von 100 schon unterschritten. Der Ver-
ordnungsgeber stellte auf die in Hamburg bewährte Methode
ab, weil sie das Infektionsgeschehen in Hamburg sehr viel
verlässlicher wiedergibt als die tagesaktuellen Inzidenzwerte
des Robert Koch-Instituts.
Der Verordnungsgeber orientierte sich bei dieser Prognose,
wie auch sonst, an dem vom Hamburger Institut für Hygiene
und Umwelt auf der Grundlage der aktuellen Übermittlungen
der Gesundheitsämter festgestellten Inzidenzwert. Der heran-
gezogene tagesaktuelle Inzidenzwert des Hamburger Instituts
für Hygiene und Umwelt ist gegenüber dem vom Robert Koch-
Institut festgestellten tagesaktuellen Inzidenzwert deutlich
verlässlicher und bildet das Infektionsgeschehen in Hamburg
deshalb genauer ab, da der vom Robert Koch-Institut täglich
errechnete Wert aufgrund von technisch bedingten Meldever-
zögerungen einen erheblichen Anteil von Infektionsfällen
zunächst nicht tagesaktuell berücksichtigt. Diese Nachmel-
dungen werden vom Robert Koch-Institut erst später in einen
korrigierten Wert einbezogen, der sodann deutlich über dem
ursprünglich vom Robert Koch-Institut gemeldeten Wert
liegt (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktuali-
siert.xlsx?__blob=publicationFile).
Die Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung
erfolgt nun mit Wirkung vom 12. Mai 2021, da die 7-Tage-
Inzidenz den Schwellenwert von 100 am 12. Mai 2021 auch
nach der Hamburgischen Berechnung an fünf aufeinanderfol-
genden Werktagen unterschritten hat. Sowohl der korrigierte
Wert des Robert Koch-Instituts als auch der vom Hamburger
Institut für Hygiene und Umwelt ermittelte Wert lagen erst-
mals am 5. Mai 2021 unterhalb der Inzidenzschwelle von 100,
was nun erst eine Besserung des Infektionsgeschehens mit
hinreichender Verlässlichkeit erkennen lässt.
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, einen Teil der in §4b geregelten Schließungsanordnun-
gen für bestimmte kulturelle Einrichtungen, die durch große
Raumangebote gekennzeichnet sind und die Umsetzung stren-
ger Maßnahmen des Infektionsschutzes gewährleisten können,
unter den strengen in §
18 Absatz 3 und Absatz 4 geregelten
infektionsschutzrechtlich erforderlichen Auflagen wieder für
den Publikumsverkehr zu öffnen. Die Regelungen werden
zum 17. Mai 2021 in Kraft treten. Die Einzelheiten zu den
infektionsschutzrechtlich erforderlichen Auflagen sind in §18
Absätze 3 und 4 geregelt. Die vom Verordnungsgeber ausge-
wählten Einrichtungen Museen, Gedenkstätten, Ausstellungs-
häuser sowie die nunmehr auch über den Leihbetrieb hinaus
geöffneten Bibliotheken sind jeweils durch ein großes Raum-
angebot gekennzeichnet, das in Verbindung mit den in §
18
Absätze 3 und 4 geregelten Hygienemaßnahmen und einer
Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Personen, verbunden
mit einer Testpflicht als Zugangsbedingung, ein insgesamt
hohes Schutzniveau für die anwesenden Personen ermöglicht.
Die genannten Einrichtungen haben zudem für Kultur, Bil-
dung und Wissenschaft eine besondere Bedeutung. Sie sind
Dienstag, den 11. Mai 2021 305
HmbGVBl. Nr. 32
insofern von besonderer sozialer und gesellschaftlicher Bedeu-
tung für die Allgemeinheit im Sinne von §28a Absatz 7 Satz 3
IfSG und können deshalb von den Schutzmaßnahmen ausge-
nommen werden, da ihre Einbeziehung zur Verhinderung der
Verbreitung des Coronavirus vor dem Hintergrund der aktuel-
len epidemiologischen Lage sowie der für ihren Betrieb vorge-
sehenen infektionsschutzrechtlichen Auflagen (§18 Absätze 3
und 4) nicht mehr zwingend erforderlich ist (vgl. §
28a Ab-
satz 7 Satz 3 IfSG).
Darüber hinaus ist es im Rahmen des Gesamtkonzepts des
Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus weiter-
hin dringend erforderlich, die übrigen in §
4b geregelten
Schließungen unterschiedlicher Einrichtungen und Betriebe
für den Publikumsverkehr, die überwiegend der Freizeitgestal-
tung zuzurechnen sind, aufrecht zu erhalten. Es handelt sich
hierbei um vorübergehende und möglichst kurzfristige Schutz-
maßnahmen, durch die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte
innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um dadurch eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken
(vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Nur durch die Fortsetzung der
hierdurch bewirkten allgemeinen Kontaktreduktion in der
Bevölkerung kann derzeit die fortgesetzte Eindämmung der
Verbreitung des Coronavirus gewährleistet werden, in der eine
Überlastung des Gesundheitssystems nicht zu befürchten ist
und eine wirksame Kontaktnachverfolgung durch die Gesund-
heitsämter gewährleistet werden kann und zudem wirksam
versucht wird, dass bei Fortschreiten der Impfkampagne durch
erhöhte Infektionszahlen die Ausbildung neuer Virusvariatio-
nen zu verhindern. Die Wirksamkeit dieser vorübergehenden
Maßnahme ist durch die Erfahrungen während der ersten
Welle der Coronavirus-Epidemie im März und April 2020
belegt (vgl. hierzu auch Begründung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021
(HmbGVBl. S. 205)). Eine umgehende Öffnung einer Vielzahl
von Einrichtungen mit Publikumsverkehr kann demgegen-
über wie eingangs unter A. dargestellt alsbald erneut zu
einer umgehenden Steigerung der Anzahl der täglichen Neu
infektionen und einer Überlastung des Gesundheitssystems
führen. Diese Gefahr verfrühter Öffnungen von Einrichtungen
mit Publikumsverkehr bei gleichzeitiger Dominanz der Virus-
variante B.1.1.7 in Hamburg (hierzu zuvor unter A.) ist insbe-
sondere durch die Folgewirkungen der Aufhebungen einzelner
Schutzmaßnahmen Anfang März dieses Jahres belegt.
Zu §4c: Bei den Anpassungen in den Absätzen 2 und 3
handelt es sich teilweise um redaktionelle Anpassungen im
Zusammenhang mit der Aufhebung der Ausgangsbeschrän-
kung (vgl. hierzu Ausführungen zu §
3a). Zudem wird in
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 nach Außerkrafttreten des §
28b
Absatz 1 IfSG klargestellt, dass Verkaufsstände auf Wochen-
märkten zulässig sind, soweit sie Lebensmittel oder auch
Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Mit der Änderung in
Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 dürfen zudem, vor dem Hinter-
grund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg, Pfandhäuser
wieder für den Publikumsverkehr öffnen sowie öffentliche
Pfandversteigerungen stattfinden.
Zu §10a: Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 ist
deklaratorischer Natur und gibt die geltende Rechtslage bei
der Ermessensausübung im Rahmen der Maßnahmen der Sit-
zungspolizei wieder. Insbesondere dürfte die Anordnung einer
Maskenpflicht im Gerichtssaal als Ausnahme vom Verhül-
lungsverbot nach §176 Absatz 2 Satz 2 GVG zur Vermeidung
von Übertragungen des Coronavirus geeignet, erforderlich und
angemessen sein.
Zu §10b: Bei den Anpassungen handelt es sich um redak
tionelle Änderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung
der Ausgangsbeschränkung (vgl. hierzu Ausführungen zu
§3a).
Zu §10e: Durch die Ergänzungen von §10e wird nunmehr
in Absatz 4 im Einklang mit der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung zur Klarstellung der Regelungen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
und zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit bestimmt, dass
von Testungen im Rahmen eines nach Maßgabe von §
10e
Absatz 1 durchzuführenden betrieblichen Testkonzepts dieje-
nigen Personen befreit sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen. Diese Klarstellung entspricht den
vorrangigen und unmittelbar geltenden Regelungen in §
7
Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung. Zur Begründung dieser Gleichstellung wird auf die
Begründung zu §
7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
menverordnung (BT Drs. 19/29257, Seiten 10 ff. und 17) Bezug
genommen. In §
10e Absatz 4 zweiter Halbsatz ist darüber
hinaus im Einklang mit §1 Abs. 3 COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung klargestellt, dass diese Befreiung
jedoch nicht für Personen gilt, die die typischen Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder bei denen
eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.
Zu §10h: Durch die Ergänzungen von §10h wird im Ein-
klang mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung zur Klarstellung der Regelungen der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und zur Wahrung der
Rechtseinheitlichkeit in Absatz 2 bestimmt, dass einem nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis im Sinne dieser Verordnung
die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises nach §2 Absatz
5 oder eines Genesenen Nachweises nach §
2 Absatz 6 gleich-
steht. Diese Klarstellung entspricht den vorrangigen und
unmittelbar geltenden Regelungen in §
7 COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung. Zur Begründung dieser
Gleichstellungen wird auf die Begründung zu §
7 COVID-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (BT Drs.
19/29257, Seiten 10 ff und 17) Bezug genommen. Zur Klarstel-
lung ist in Absatz 3 Satz 1 im Einklang mit §
1 Absatz 3
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung fer-
ner auch geregelt, dass die Nutzung eines Coronavirus-Impf-
nachweises nach Absatz 2 oder eines Genesenennachweises
nach §2 Absatz 6 durch Personen, die die typischen Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, unzulässig ist.
Ferner ist in Absatz 3 Satz 2 klarstellend und in Einklang mit
§
1 Absatz 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung bestimmt, dass die Nutzung eines Coronavirus-Impf-
nachweises nach Absatz 2 oder eines Genesenennachweises
nach §
2 Absatz 6 durch Personen, bei denen eine aktuelle
Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, unzulässig
ist.
In Absatz 1 wird in Anlehnung an §
28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 IfSG klargestellt, dass Kinder bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres von der Erbringung eines negativen
Coronavirus-Testnachweises befreit sind, soweit in der Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist.
Zu §10i: Bei der Anpassung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Klarstel-
lung.
Zu §13: Bei der Anpassung in Absatz 4 handelt es sich um
eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der Auf-
hebung der Ausgangsbeschränkung (vgl. hierzu Ausführungen
zu §3a).
Zu §15: Bei den Anpassungen handelt es sich um redaktio-
nelle Änderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der
Ausgangsbeschränkung (vgl. hierzu Ausführungen zu §3a).
Dienstag, den 11. Mai 2021
306 HmbGVBl. Nr. 32
Zu §18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und unter Beachtung der Erwägungen zu §4b
können Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser und nun-
mehr auch über den Leihbetrieb hinaus Bibliotheken unter
Einhaltung der in Absatz 4 normierten strengen Hygienevor-
gaben ihren Betrieb wieder aufnehmen. Die Regelungen wer-
den zum 17. Mai 2021 in Kraft treten.
Zu §19: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg können außerschulische Bildungsangebote,
insbesondere künstlerischer und musikalischer Art, in einem
ersten Schritt für Kinder und Jugendliche als Einzelunterricht
oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Kindern oder Jugend-
lichen wieder ermöglicht werden. Voraussetzung dafür sind die
in Absatz 2a normierten strengen Hygienevorgaben. Damit
werden insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Kindern
und Jugendlichen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben und in ihrer persönlichen Entwicklung berücksichtigt.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg kann die Gruppengröße von Kindersportgrup-
pen im Freien von fünf auf zehn Personen erhöht werden (§20
Absatz 2 Satz 1).
Ebenfalls vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage wird mit den Änderungen
in Absatz 6 die Maskenpflicht auf Spielplätzen an die allge-
meine Regelung zur Maskenpflicht auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungs
anlagen sowie an sämtlichen sonstigen öffentlichen Orten in
§10b Absatz 1a Satz 1 angeglichen. Damit wird den Infektions-
gefahren von engen Personenansammlungen im Freien weiter-
hin Rechnung getragen. Zwar ist bei Wahrung des Mindestab-
standes die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich
aufgrund der Luftbewegung geringer. Übertragungen im
Freien können aber insbesondere dann nicht ausgeschlossen
werden, wenn der Mindestabstand unterschritten wird. Mit
der Regelung wird sichergestellt, dass sorgeberechtigte oder
zur Aufsicht berechtigte Personen sowie Personen, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, auf Spielplätzen Masken zu
tragen haben, soweit diese Personen den Mindestabstand nicht
einhalten. Die Regelung ist erforderlich, um auch auf Spiel-
plätzen, wo es situativ zu dichten Personenansammlungen
kommen kann, die der Verordnungsgeber nicht im Einzelnen
vorhersehen kann, eine Maskenpflicht zur Geltung zu bringen,
um die aus der Personendichte resultierenden Infektionsrisi-
ken wirksam zu reduzieren. Gleichzeitig ist es infektions-
schutzrechtlich vertretbar, die bisherige Regelung zur Masken-
pflicht auf Spielplätzen hieran anzupassen.
Zu §23: Mit den Änderungen in Absatz 1 soll klargestellt
werden, dass es weiterhin zulässig ist, wenn Schülerinnen und
Schüler sich vor Ort in der Schule unter Aufsicht selbst testen.
Dabei wird klargestellt, dass im Falle eines positiven Test
ergebnisses die Schulen befugt sind, personenbezogene Daten
der betroffenen Person zu verarbeiten, soweit dies zu Zwecken
des Infektionsschutzes erforderlich ist. Die personenbezoge-
nen Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie zur
Erreichung des vorgenannten Zwecks nicht mehr erforderlich
sind, spätestens aber zwei Wochen nach Durchführung des
Tests. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind
technisch-organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die
sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 erfolgt; die an den Verarbeitungsvorgängen
Beteiligten sind insoweit zu sensibilisieren; die Verwendung
der personenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser
Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt. Zusätzlich wer-
den mit der Ergänzung des Absatzes 7 die Schulen berechtigt,
über die in den Schulen durchgeführten Testungen eine Test-
bescheinigung zu erstellen.
Zu §23a: Bei der Anpassung in §
23a Absatz 2 handelt es
sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu §24: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg können die Kindertagesstätten ab dem 17. Mai
2021 in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückkehren. Mit
der Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb wird das
Recht auf frühkindliche Bildung und Teilhabe für alle Kinder
wieder umfassender gewährleistet.
Damit der Übergang in den eingeschränkten Regelbetrieb
in den Kitas möglichst gut gelingt, können die individuellen
Betreuungszeiten angepasst werden, sofern dies aus betriebli-
cher Sicht zwingend erforderlich ist. Mit dieser Regelung wird
ermöglicht, dass die Hygieneregeln umgesetzt werden können
und die Personalsituation in den Einrichtungen bei der Ange-
botsgestaltung Berücksichtigung finden kann. Hierbei soll
jedes in einer Kindestageseinrichtung betreute Kind eine
Betreuung im Umfang von 20 Stunden in der Woche erhalten
können. Die Anpassung der Betreuungszeiten soll im Einver-
nehmen mit den Eltern erfolgen.
Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für Kinder, die das
fünfte Lebensjahr vollendet haben, deren Personensorgebe-
rechtigter oder Personensorgeberechtigte alleinerziehend ist
oder bei denen ein Personensorgeberechtigter oder eine Perso-
nenberechtigte eine Tätigkeit ausübt, die für die Daseinsvor-
sorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen
Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei,
Feuerwehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der Eingliede-
rungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig ist. Ebenso
gilt sie nicht für Kinder, die aus familiären Gründen oder auf-
grund besonders gelagerter individueller Notfälle auf eine
Betreuung angewiesen sind. Für diese Kinder ist eine bedarfs-
gerechte Betreuung sicherzustellen.
Neben den vorgenannten Regelungen für individuelle
Betreuungsbedarfe soll auch allen Kindern ab dem vollende-
ten fünften Lebensjahr also allen Kindern im Jahr vor der
Einschulung der Zugang zu den Bildungsangeboten ihrer
Kindertageseinrichtung ermöglicht werden. Diese Regelung
soll einen Übergang der Kinder in die Grundschule auch in
der aktuellen Pandemie unterstützen. Davon profitieren ins-
besondere Kinder mit einem ausgeprägten Sprachförderbedarf
oder aus Familien mit weniger guten Förderbedingungen, die
im Rahmen der gegenwärtigen erweiterten Notbetreuung
ansonsten keinen Anspruch auf eine Betreuung haben.
Zudem wird bei dem für den weiteren Bildungsverlauf
bedeutsamen Übergang von der vorschulischen Bildungsein-
richtung in die Grundschule eine Gleichbehandlung der in
Kindertageseinrichtungen und in den derzeit geöffneten
Vorschulklassen betreuten Kinder gewährleistet.
Auch in der Kindertagespflege können im eingeschränkten
Regelbetrieb alle Kinder wieder betreut werden. Dies soll
grundsätzlich im Umfang der regulären Betreuungszeiten
möglich sein, Anpassungen der individuellen regulären
Betreuungszeiten können bei Bedarf von den Kindertagespfle-
gepersonen im Einvernehmen mit den Eltern vorgenommen
werden, um den notwendigen Hygieneanforderungen gerecht
werden zu können. Die Kindertagespflege zeichnet sich durch
kleine Gruppengrößen mit festen Bezugspersonen aus, so dass
hier die Gefahr der Ansteckung und Weiterverbreitung des
Dienstag, den 11. Mai 2021 307
HmbGVBl. Nr. 32
Coronavirus deutlich verringert ist. Die Kindertagespflegeper-
sonen sollen im eingeschränkten Regelbetrieb aber weiterhin
dafür sorgen, dass Kontakte mit und unter Eltern möglichst
reduziert und alle Hygieneanforderungen umgesetzt werden.
Nach Absatz 4 dürfen Kinder mit einer Körpertemperatur
von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter
typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus
nicht in Kindertagesstätten betreut werden. Dies gilt der Ver-
meidung des Eintrags und der Verbreitung des Coronavirus in
diesen Einrichtungen.
Zu den hygienerechtlichen Bestimmungen im Sinne des
Absatz 5 gehörten die verbindlichen Handlungsempfehlungen
im Umgang mit dem Coronavirus für Kindertageseinrichtun-
gen sowie die entsprechenden Handlungsempfehlungen für
die Kindertagespflege. Diese werden regelmäßig aktualisiert
und in der jeweils aktuellen Fassung im Internet frei zugäng-
lich veröffentlicht.
Nach Absatz 6 sind Ausflüge von Kindertagesstätten mit
Übernachtung untersagt.
Nach Absatz 7 müssen die Trägerinnen und Träger der Ein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Großtagespflege-
stellen den dort tätigen Personen dreimal wöchentlich ein
Testangebot nach §10d unterbreiten. Damit wird die bisherige
Teststrategie, wonach die Kita-Träger und Großtagespflegestel-
len verpflichtet waren, den dort Tätigen wöchentlich zwei
Angebote für Coronavirus-Testungen nach §
10d der Hmb
SARS-CoV-2-EindämmungsVO kostenfrei zu unterbreiten,
um ein drittes Angebot je Woche erweitert.
Zu §§31, 31a und 31b: Vor dem Hintergrund der unter A.
dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg und der insgesamt hohen Impfquote
von Leistungsberechtigten sowie Beschäftigten in Einrichtun-
gen der Eingliederungshilfe und dem damit verbundenen
Rückgang von Infektionen mit dem Coronavirus in diesen
Einrichtungen können die in den §§
31, 31a und 31b vorge-
nommenen Anpassungen der Schutzmaßnahmen erfolgen.
Mit den Änderungen werden unter Berücksichtigung der aktu-
ellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ,,Prävention
und Management von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrich-
tungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchti-
gungen und Behinderungen“ (V.20, 07.04.2021) zugleich die
Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz für diese Ein-
richtungen umgesetzt. Die Änderungen beziehen sich vorwie-
gend auf Anpassungen in den Wohneinrichtungen. Weitere
Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Leistungserbrin-
gung in den Werkstätten und Tagesförderstätten, werden im
Gleichklang mit dem Fortschreiten der Schutzimpfungen
erfolgen. Da diese (,,teilstationären“) Einrichtungen erst nach
den Wohneinrichtungen ein Impfangebot erhalten haben und
die zweiten Impfungen noch nicht angefangen wurden, bedarf
es zu diesem Zeitpunkt noch keiner weitergehenden Regelun-
gen.
Zu §§35 bis 36a: Mit der Neufassung der Verordnung zum
Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf
das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen
Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung), die voraus-
sichtlich in dieser Woche in Kraft treten wird, wird der Bund
die Fragen der Einreise und insbesondere der Einreisequaran-
täne nunmehr abschließend in der Coronavirus-Einreisever-
ordnung regeln. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die ent-
sprechenden Regelungen zur Einreisequarantäne in der Hmb-
SARS-COV-2-EindämmungsVO nach dem Inkrafttreten der
Bundesregelung aufzuheben, um widersprechende Regelun-
gen zu vermeiden. Die den zu erwartenden bundesrechtlichen
Regelungen entsprechenden Regelungen in der HmbSARS-
COV-2-EindämmungsVO werden zum 17. Mai 2021 außer
Kraft treten, da der Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Erlas-
ses dieser Verordnung das Inkrafttreten der bundesrechtlichen
Regelungen nicht sicher antizipieren kann. Sollte die entspre-
chende Verordnung des Bundes vor dem 17. Mai 2021 in Kraft
treten, verdrängen die vorrangigen bundesrechtlichen Rege-
lungen die ihnen entsprechenden Regelungen in dieser Ver-
ordnung. Aufgrund der Aufhebung der §§
35-36a werden
zudem redaktionelle Anpassungen in den §§
27, 30 und 32
vorgenommen.
Zu §38a: Mit der Neuregelung des §38a wird die Beschädi-
gung, Entfernung, Unkenntlichmachung oder andere Beein-
trächtigung der Wahrnehmbarkeit einer Beschilderung, mit
der Vorgaben dieser Verordnung durch den Verordnungsgeber
verdeutlicht werden, untersagt. Diese Regelung ist vor dem
Hintergrund folgender infektionsschutzrechtlicher Erwägun-
gen erforderlich:
Die HmbSARS-COV-2-EindämmungsVO sieht für eine
Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen eine Maskenpflicht
vor. Der Hintergrund dafür ist, dass an bestimmten Örtlichkei-
ten, an denen es nach Feststellungen von Polizei und Bezirks-
ämtern regelmäßig zu einem Personenverkehr und/oder Auf-
enthalt von Personen kommt, bei dem der geforderte Mindest-
abstand situativ zu bestimmten Zeiten regelmäßig unterschrit-
ten wird, durch die Anordnung einer Maskenpflicht einer
erhöhten Infektionsgefahren begegnet werden soll. So gilt
nach §
10b Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsvO auf
bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen eine
Maskenpflicht. Nach §
20 Absatz 6 Satz 3 HmbSARS-CoV-
2-EindämmungsVO gilt für bestimmte Personen auf öffentli-
chen und privaten Spielplätzen eine Maskenpflicht. Um diese
Gebote für den Bürger auch ohne einen Blick in die Verord-
nung erkennbar zu machen, werden hierfür insbesondere
Schilder aufgestellt.
Schilder werden auch aufgestellt, um die Bereiche, in
denen nach §4d Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
der Verzehr alkoholischer Getränke zu bestimmten Zeiten
untersagt ist, kenntlich zu machen. Das Verbot des Alkohol-
konsums ist Teil des Gesamtkonzepts zur Eindämmung des
Coronavirus nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.
Es hat zum Zweck, dem gemeinschaftlichen Konsum von
Alkohol in Menschenansammlungen an solchen Orten des
Stadtgebiets entgegenzuwirken, in denen es nach den Erkennt-
nissen und Erfahrungen der Polizei insbesondere unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse des letzten Jahres regel-
mäßig zu solchen Menschenansammlungen mit gemeinschaft-
lichem Alkoholkonsum kommt und infolgedessen die zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus dringend
erforderlichen Vorgaben dieser Verordnung nicht eingehalten
werden. Die Möglichkeit des Konsums von Alkohol im öffent-
lichen Raum hat insoweit eine fördernde Wirkung auf das
Aufsuchen und einen verfestigten Aufenthalt an den in §
4d
benannten Örtlichkeiten. Mit dem Konsum alkoholischer
Getränke während des Aufenthaltes im öffentlichen Raum war
dabei festzustellen, dass es den beteiligten Personen erheblich
schwerer fiel, die geltenden Kontaktbeschränkungen und
Abstandsregelungen zu beachten. Maßgeblich war hierbei
offensichtlich die enthemmende Wirkung des Alkohols (vgl.
Begründung zu §4d, HmbGVBl. S. 161, 166).
Zunehmend ist durch die Polizei, aber auch durch Bürger-
anfragen festgestellt worden, dass entsprechende Schilder
Dienstag, den 11. Mai 2021
308 HmbGVBl. Nr. 32
beschädigt wurden. Fehlt es aber an einer solchen Beschilde-
rung ist für den Bürger nicht ohne weiteres ersichtlich, dass an
diesem Ort die Maskenpflicht gilt, Masken werden mitunter
weniger getragen und der eigentliche Zweck der Masken-
pflicht, nämlich Infektionsgefahren einzudämmen, kann nicht
erreicht werden. Gleiches gilt für die Beschilderung, welche
Alkoholkonsumverbotszonen ausweist. Fehlen diese und es
kommt durch Personen aufgrund der Unkenntnis des Verbots
zu Alkoholkonsum, steht zu befürchten, dass es unter Inkauf-
nahme von Ansammlungen wieder vermehrt zu Verletzungen
von Abstandsgeboten kommt.
An vielen Orten in der Freien und Hansestadt Hamburg,
wird regelmäßig eine große Anzahl der Schilder entfernt (z.B.
Stadtpark, Elbufer, Elbstrand, Bereich Binnen- und Außen
alster, Außenmühlenteich). So mussten in den vergangenen
zwei Monaten insgesamt mehr als 1700 Schilder ersetzt wer-
den. An diesen Orten ist für die Personen, die nicht durch
Medien bzgl. der Maskenpflicht aufgeklärt sind, nicht erkenn-
bar, dass das Tragen einer Maske Pflicht ist.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst. Bei der Anpassung in
Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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2021 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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