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Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97

Seite 327

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
2191-3

Seite 331

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
3011-1

Seite 331

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
96-16

Seite 332

DIENSTAG, DEN16. JUNI
327
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2020
Tag I n h a l t Seite
8. 6. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
12. 6. 2020 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
2191-3
12. 6. 2020 Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
3011-1
11. 6. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprü-
fungen nach dem Luftsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
96-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 für den Geltungs-
bereich südlich Rahmwerder Straße einschließlich einer Teil-
fläche des bestehenden Schulgeländes nördlich Rahmwerder
Straße sowie zwischen Niedergeorgswerder Deich, Busch-
weide und der Brackwettern (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
136) wird festgestellt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97
Vom 8. Juni 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I
S. 440), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird
verordnet:
Dienstag, den 16. Juni 2020
328 HmbGVBl. Nr. 32
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rahmwerder Straße ­ über das Flurstück 973 (westliche und
nördliche Gebäudekante des gründerzeitlichen Schulgebäu-
des, östliche und südliche Gebäudekante des Schulkomplexes)
der Gemarkung Wilhelmsburg ­ Niedergeorgswerder Deich ­
über die Flurstücke 9065, 1275, 1276, 11256, 1278 und 1279
(entlang der Nordgrenze des Privatweges Buschweide), West-
grenzen der Flurstücke 1279, 9982 und 9981 (Straße Langen-
hövel), 10865 (Straße Langenhövel), 988, 11657, 11655 und
976, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 7898, Nordgrenze
des Flurstücks 7805 (Rahmwerder Straße) der Gemarkung
Wilhelmsburg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach §
4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stö-
rende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen ausgeschlossen.
2. Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Cha-
rakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten und Tankstellen nach §
6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen. Einzelhandel ist nur
in Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zuläs-
sig.
3. An den straßenabgewandten Gebäudeseiten sind Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Erker, Treppenhausvorbauten und Sichtschutzwände
um bis zu 1,5m auf höchstens einem Drittel der Fassa-
denlänge jedes Geschosses und durch zum Hauptge-
bäude zugehörige Terrassen und Kellerersatzräume um
bis zu 3m zulässig.
4. Sofern in den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen die als
Höchstmaß festgesetzte Geschosszahl ausgeschöpft
wird, ist das oberste Vollgeschoss an mindestens einer
Gebäudeseite um mindestens 2m von der Hauptfassade
der darunter liegenden Geschosse zurückzusetzen.
Oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind
in den mit ,,(A)“ und ,,(B)“ bezeichneten Bereichen
keine weiteren Geschosse zulässig.
5. Für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne
seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäu-
ser) errichtet werden, ist eine Überschreitung der festge-
setzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 um 0,2 bis zu
einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist für diese
Grundstücke eine Überschreitung der GRZ durch
Nebenanlagen bis zu einer GRZ von insgesamt 0,7 zuläs-
sig.
6. In den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen der allgemei-
nen Wohngebiete ist je 350
m² anrechenbarer Grund-
stücksfläche, in den allgemeinen Wohngebieten mit der
Festsetzung ,,Rh“ je 120m² anrechenbarer Grundstücks-
fläche nur ein Wohngebäude mit höchstens einer Woh-
nung zulässig. Ausnahmsweise kann eine zweite Woh-
nung zugelassen werden, wenn sie höchstens 40 von
Hundert (v.
H.) der Geschossfläche im Sinne des §
20
Absatz 2 BauNVO des Wohngebäudes einnimmt.
7. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwi-
schen dem Niedergeorgswerder Deich und den Flur
stücken 1275 und 1276 umfasst die Befugnis für die Nut-
zer der genannten Flurstücke, eine Zufahrt von der
Straße Niedergeorgswerder Deich anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem fest-
gesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zuge-
lassen werden.
8. Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Planstraße B
und der öffentlichen Grünfläche an der Brackwettern
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-
burg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Weg.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Lei-
tungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht
können zugelassen werden.
10. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des Plange-
biets sind keine oberirdischen Pkw-Stellplätze zulässig.
11. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen,
oberirdischen Stellplätzen und Garagen sind nur Stell-
platz- und Garagenzufahrten, Wege zu Hauseingängen,
Fahrradbügel sowie Kinderspielgeräte zulässig. In den
mit ,,(D)“ bezeichneten Bereichen sind Gebäude zum
Abstellen von Fahrrädern zulässig.
12. In den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen sind nur Sattel-
dächer mit einer Firsthöhe von maximal 8,5m über Stra-
ßenniveau und einer Dachneigung von 25 bis 35 Grad
Dienstag, den 16. Juni 2020 329
HmbGVBl. Nr. 32
zulässig. In den mit ,,(F)“ bezeichneten Bereichen sind
nur flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von
höchstens 20 Grad zulässig. In den übrigen Bereichen
des Plangebiets sind Satteldächer mit einer Dachnei-
gung von 25 bis 45 Grad oder flachgeneigte Dächer mit
einer maximalen Dachneigung von 20 Grad zulässig.
13. Für Satteldächer sind nur anthrazitfarbene Dachpfan-
nen zulässig. Flachgeneigte Dächer sind gemäß Num-
mer 24 zu begrünen. Dacheindeckungen mit hochglän-
zenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig,
ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren und
Anlagen für Photovoltaik.
14. Im Plangebiet sind passive bauliche Gassicherungsmaß-
nahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie
Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase
verhindern.
15. Festsetzungen zum Lärmschutz:
15.1 Für Wohnungen ist zum Schutz vor Verkehrs- und
Gewerbelärm durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bautei-
len erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
15.2 Im urbanen Gebiet ist für einen Außenbereich einer
Wohnung, die direkt zum Niedergeorgswerder Deich
ausgerichtet ist, entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
15.3 Im urbanen Gebiet sind gewerbliche Aufenthaltsräume
innerhalb der an den Niedergeorgswerder Deich angren-
zenden überbaubaren Grundstücksflächen ­ insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen
werden.
16. Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser
ist oberirdisch in das offene Oberflächenentwässerungs-
system einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.
17. Im Plangebiet ist die Oberkante des Fertigfußbodens
der Erdgeschosse wenigstens 0,2
m bis höchstens 0,5
m
über der Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes her-
zustellen.
18. Die als private Grünfläche bezeichneten Flächen sind
als naturnahe Vegetationsflächen mit einem Bewuchs
aus standortgerechten, gebietsheimischen Kräutern,
Gräsern und einzelnen heimischen Gehölzen sowie
einer Röhrichtzone im Flachwasserbereich herzustellen
und dauerhaft zu erhalten. Bauliche Anlagen wie Geräte-
schuppen, Spielgeräte und Lagerflächen sowie Boden-
versiegelungen sind unzulässig. Wege und Trittsteine als
Querungsmöglichkeiten der Retentionsflächen sowie
Treppenelemente sind zulässig.
19. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je
volle 200m² ein Laubbaum zu pflanzen.
20. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze
ein heimischer Laubbaum zu pflanzen, sofern sie nicht
überdacht und nach Nummer 24 begrünt werden.
21. Entlang der Grundstücksgrenzen zu Straßenverkehrs-
flächen, Parkanlagen, privaten Grünflächen sowie Flä-
chen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft sind Hecken anzupflan-
zen. Durchbrochene Zäune sind in Verbindung mit
Hecken zulässig, wenn sie die Höhen der Hecken nicht
überschreiten. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.
22. Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwen-
den, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu erset-
zen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung
erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18
cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 14
cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
weisen.
23. Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und
zu begrünen.
24. Dachflächen mit einer Dachneigung bis 20 Grad sind
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen wer-
den, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anla-
gen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anla-
gen für Photovoltaik, dienen. Mindestens 50 v.
H. der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind
in jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von Carports
und Garagen sind mit einem mindestens 5
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
25. Die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit
Ausnahme von Wegen und Terrassen mit einem mindes-
tens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu 50 v.
H. mit Kleingehölzen, Stauden
und Gräsern zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1m betragen.
26. Der Uferbereich der Brackwettern ist naturnah zu
gestalten und mit einem Bewuchs aus standortgerech-
ten, gebietsheimischen Kräutern, Gräsern und einzel-
nen Schwarzerlen zu entwickeln. Erlen sind als Heister
mit einer Höhe von mindestens 2
m zu pflanzen. Die
Uferrandstreifen dürfen nicht gedüngt werden und sind
nur einmal jährlich zu mähen.
Dienstag, den 16. Juni 2020
330 HmbGVBl. Nr. 32
27. Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft sind als exten
sives Grünland mit zweimaliger Mahd sowie einzelnen
standortgerechten Obstbäumen zu entwickeln. Der erste
Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist
abzufahren.
28. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen. Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau
herzustellen, sofern sie nicht überdacht und nach Num-
mer 24 begrünt werden.
29. Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in druckwasser-
dichter Bauweise (zum Beispiel weißer Wanne) auszu-
führen. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und
Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem
geschlossenen Leitungssystem zulässig. Drainagen oder
sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu
einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzuläs-
sig.
30. Außenleuchten sind nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln in Form Natriumdampf-Niederdruck-
lampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln zulässig. Die
Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und zu fest-
gesetzten Wohngebieten sowie privaten und öffentli-
chen Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustel-
len, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen
vermieden werden.
§3
(1) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
(2) Das Gesetz über den Grünordnungsplan Wilhelmsburg
71 vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 207), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 257), wird für den Gel-
tungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben.
Hamburg, den 8. Juni 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 16. Juni 2020 331
HmbGVBl. Nr. 32
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 367) wird wie folgt geändert:
1. In §17 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,Ärztliche Leite-
rin Rettungsdienst bzw. der Ärztliche Leiter Rettungs-
dienst“ durch die Textstelle ,,Leitende Notärztin bzw. der
Leitende Notarzt“ ersetzt.
2. In §35 Absatz 5 wird die Zahl ,,2020″ durch die Zahl ,,2023″
ersetzt.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 12. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Juni 2020.
Der Senat
§1
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni
2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 18. September
2019 (HmbGVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:
1. In §25 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt bis spätestens eine
Woche vor dem vom Prüfungsamt bestimmten Termin
der ersten Aufsichtsarbeit unter Berufung auf §
26 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 9 erklärt wird, der Prüfling den
Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 13. März
2020 gestellt hat und zur Prüfung im Freiversuch vor
dem 16. Juni 2020 zugelassen wurde.“
2. §26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn
der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mit-
glied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder sat-
zungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war,
wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum
30. September 2020 unberücksichtigt bleibt, sofern
auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 ange-
wendet wird,“.
2.1.2 In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
2.1.3 Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
,,9.
die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Sep-
tember 2020 für Studierende, die während dieses Zeit-
raums an einer staatlichen oder privaten Hochschule
im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft
eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen
erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte
Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6
oder 7 unberücksichtigt bleibt, oder wenn am 1. April
2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vor-
lagen.“
2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,nach Satz 1 Nummern 2, 3
und 4″ durch die Textstelle ,,nach Satz 1 Nummern 2, 3,
4 und 9″ ersetzt.
§2
Außerkrafttreten
§
1 Nummer 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2020
außer Kraft.
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 12. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Juni 2020.
Der Senat
Dienstag, den 16. Juni 2020
332 HmbGVBl. Nr. 32
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 11. Juni 2020
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklen-
burg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässig-
keitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom
7. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 125) wird bekannt gemacht,
dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 am 1. Juli 2020 in
Kraft tritt.
Hamburg, den 11. Juni 2020.
Die Senatskanzlei