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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 FREITAG, DEN 20. JUNI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Uhlenhorst 14 für den Geltungs-
bereich Hofweg, Uhlenhorster Kanal, Arndtstraße, Zimmer-
straße, Winterhuder Weg, Kanalstraße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 414) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hofweg Hofwegbrücke Uhlenhorster Kanal Arndt-
straßenbrücke Arndtstraße Zimmerstraße über das Flur-
stück 1579, West, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1579,
über das Flurstück 1579 der Gemarkung Uhlenhorst Kanal-
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
11. 6. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
17. 6. 2014 Sechste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Uhlenhorst 14
Vom 11. Juni 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2
Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird
verordnet:
Freitag, den 20. Juni 2014
210 HmbGVBl. Nr. 32
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Baugebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuord-
nen. Für Gewerbebetriebe im Mischgebiet können ober-
irdische Stellplätze für Besucher und für die Anlieferung
ausnahmsweise zugelassen werden.
2. Im allgemeinen Wohngebiet am Hofweg und an der Kanal-
straße 2 bis 6 sind durch Anordnung der Baukörper bezie-
hungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Für lärmgeschützte Außen-
bereiche an zum Hofweg beziehungsweise zur Kanalstraße
orientierten Gebäudeseiten ist durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Win-
tergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im geschützten
Außenbereich von kleiner 65 dB(A) bei geöffneten Fens-
tern/Bauteilen erreicht wird.
3. In den Baugebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl
durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis auf 0,9 überschritten werden.
4. In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch auf den nicht
überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.
5. Auf den mit ,,(a)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete
werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
6. In den Mischgebieten sind die Dachflächen von Flach-
dächern und flach geneigten Dächern mit einem mindes-
tens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und extensiv zu begrünen. Als flach geneigt gelten
Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad.
7. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist in den Uhlenhorster Kanal einzuleiten, sofern es nicht
gesammelt und genutzt wird.
8. Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und
Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
9. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. Juni 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 20. Juni 2014 211
HmbGVBl. Nr. 32
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 17. Juni 2014
Auf Grund von § 10a Absatz 3 des Hamburgischen Ret-
tungsdienstgesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117),
zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird
verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 545, 566), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255,50
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Juni 2014.
Freitag, den 20. Juni 2014
212 HmbGVBl. Nr. 32
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Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 14 |
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