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Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 75

Seite 281

FREITAG, DEN20. SEPTEMBER
281
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2019
Tag I n h a l t Seite
2. 9. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Eidelstedt 75 für den Geltungsbe
reich östlich der Straße ,,Duvenacker“, nördlich der Straße
,,Niendorfer Gehege“ und südwestlich der Bundesautobahn 7
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Niendorfer Gehege ­ Duvenacker ­ über das Flurstück 5449,
östliche Grenzen der Flurstücke 7427 und 7428, Südostgren
zen der Flurstücke 7427, 7402 und 1067 der Gemarkung
Eidelstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
Verordnung
über den Bebauungsplan Eidelstedt 75
Vom 2. September 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Freitag, den 20. September 2019
282 HmbGVBl. Nr. 32
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwal
tungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlos
sen.
2. Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind Stell
plätze nur in Tiefgaragen zulässig; davon ausgenommen
sind maximal acht ebenerdige Stellplätze für Besucher.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bau
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppel
fassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log
gien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge
samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermög
licht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilge
öffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beur
teilen. Weiterhin ist für einen Außenbereich einer Woh
nung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah
men, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöff
neten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese bau
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die sicherstellt, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
4. Für die zu erhaltende Baum-Strauchhecke sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit Bäumen und hochwachsenden
Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter der Baum-
Strauchhecke erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze unzuläs
sig.

5.In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens
10 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksflächen mit Bäu
men und Sträuchern zu bepflanzen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet WA
1 ist für je vier offene
Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
7. Im allgemeinen Wohngebiet WA
1 sind entlang der Stra
ßenbegrenzungslinie Duvenacker vier großkronige Bäume
zu pflanzen, so dass der Charakter einer Baumreihe ent
steht.
8. Im allgemeinen Wohngebiet WA
1 sind die Dachflächen
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenom
men sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder
für die Aufnahme technischer Anlagen bis 20 v.
H. der
Dachfläche des jeweiligen Gebäudes.
9. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss der durchwurzelbare Substrataufbaus im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m²
je Baum mindestens 1m betragen.
10.Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubge
hölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu erset
zen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14cm und bei großkronigen Bäumen mindes
tens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdbo
den, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstellflä
chen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähi
gem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengitter
steine) herzustellen.
12. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des

vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
13.Im allgemeinen Wohngebiet WA
1 ist an der Straße
Duvenacker innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen,
jedoch außerhalb des 3-Meter-Streifens entlang des
Duvenackergrabens, eine Grundstückszufahrt zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 2. September 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).