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GVBL_HH_2016-32.pdf

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest
791-1-7

Seite 313

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
791-1-57

Seite 315

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung
9503-1-2

Seite 317

Siebzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 319

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
neu: 2190-5

Seite 320

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes
7103-1

Seite 323

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
2190-4

Seite 324

DIENSTAG, DEN26. JULI
313
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2016
Tag I n h a l t Seite
19.
7.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-
Billstedter Geest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
791-1-7
19. 7.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler
Feldmark/Alstertal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
791-1-57
19. 7.2016 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
9503-1-2
20. 7.2016 Siebzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . 319
100-1
20. 7.2016 Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungs-
zentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen
Küstenländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
neu: 2190-5
20. 7.2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
7103-1
20. 7.2016 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . 324
2190-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest
Vom 19. Juli 2016
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjen-
dorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (HmbGVBl.
S. 263), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255), tritt für die in der anliegenden Karte rot einge-
zeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juli 2016.
Dienstag, den 26. Juli 2016
314 HmbGVBl. Nr. 32
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Öjendorf-Billstedter Geest
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Öjendorf-Billstedter Geest
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Dienstag, den 26. Juli 2016 315
HmbGVBl. Nr. 32
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
Vom 19. Juli 2016
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hum-
melsbütteler Feldmark/Alstertal vom 8. März 2005 (HmbGVBl.
S. 60, 61), zuletzt geändert am 19. April 2016 (HmbGVBl.
S. 182), tritt für die in der anliegenden Karte rot eingezeich-
nete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juli 2016.
Dienstag, den 26. Juli 2016
316 HmbGVBl. Nr. 32
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Dienstag, den 26. Juli 2016 317
HmbGVBl. Nr. 32
§1
Änderung der Hafenlotstarifordnung
Die Nummern 1 bis 2.2 der Anlage zu §
1 Absatz 1 der
Hafenlotstarifordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 192),
zuletzt geändert am 7. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 442),
erhalten folgende Fassung:
,,1. Beratungsgeld
1.1 Tabelle der Beratungsgelder
Bruttoraumzahl
überbis Euro
0­ 300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,­
300­ 400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,­
400­ 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,­
500­ 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,­
600­ 700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,­
700­ 800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97,­
800­ 900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,­
900­ 1 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,­
1 000­ 1 100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,­
1 100­ 1 200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,­
1 200­ 1 300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,­
1 300­ 1 400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,­
1 400­ 1 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,­
1 500­ 1 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,­
1 600­ 1 700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,­
1 700­ 1 800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,­
1 800­ 1 900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,­
1 900­ 2 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,­
2 000­ 2 100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,­
2 100­ 2 200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,­
2 200­ 2 300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,­
2 300­ 2 400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,­
2 400­ 2 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,­
2 500­ 2 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,­
2 600­ 2 700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,­
2 700­ 2 800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,­
2 800­ 2 900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,­
2 900­ 3 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174,­
3 000­ 3 200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,­
3 200­ 3 400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183,­
3 400­ 3 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189,­
3 600­ 3 800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,­
3 800­ 4 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199,­
4 000­ 4 200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,-
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Hafenlotstarifordnung
Vom 19. Juli 2016
Auf Grund von §
3 Nummer 2 des Hafenlotsgesetzes vom
19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafen-
lotsenbrüderschaft verordnet:
4 200­ 4 400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212,­
4 400­ 4 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217,­
4 600­ 4 800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225,­
4 800­ 5 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,­
5 000­ 5 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241,­
5 500­ 6 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,­
6 000­ 6 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261,­
6 500­ 7 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272,­
7 000­ 7 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283,­
7 500­ 8 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293,­
8 000­ 8 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303,­
8 500­ 9 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315,­
9 000­ 9 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325,­
9 500­10 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334,­
10 000­10 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344,­
10 500­11 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353,­
11 000­11 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359,­
11 500­12 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366,­
12 000­12 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373,­
12 500­13 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379,­
13 000­13 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387,­
13 500­14 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394,­
14 000­14 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402,­
14 500­15 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412,­
15 000­15 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419,­
15 500­16 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427,­
16 000­16 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436,­
16 500­17 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,­
17 000­17 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454,­
17 500­18 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463,­
18 000­18 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471,­
18 500­19 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,­
19 000­19 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489,­
19 500­20 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498,­
20 000­20 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507,­
20 500­21 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515,­
21 000­21 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524,­
21 500­22 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532,­
22 000­22 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542,­
22 500­23 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,­
23 000­23 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558,­
Bruttoraumzahl
überbis Euro
Dienstag, den 26. Juli 2016
318 HmbGVBl. Nr. 32
23 500­24 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569,­
24 000­24 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576,­
24 500­25 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585,­
25 000­25 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594,­
25 500­26 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603,­
26 000­26 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613,­
26 500­27 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621,­
27 000­27 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632,­
27 500­28 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639,­
28 000­28 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651,­
28 500­29 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659,­
29 000­29 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669,­
29 500­30 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678,­
30 000­31 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687,­
31 000­32 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697,­
32 000­33 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706,­
33 000­34 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714,­
34 000­35 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724,­
35 000­36 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733,­
36 000­37 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741,­
37 000­38 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752,­
38 000­39 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761,­
39 000­40 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769,­

für jede weiteren angefangenen 2000
über 40 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,­
höchstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.480,­
1.2 Werden während einer Lotsung Tätigkeiten des Hafen-
lotsen für Kompensieren, Ein- oder Ausdocken, Stapel-
läufe, Aufstoppen aus nicht revierbedingten Gründen
notwendig, oder werden Fahrzeuge ohne Einsatz der
Schiffsmaschinen gelotst, so ist ein zusätzliches Bera-
tungsgeld zu entrichten:
Bruttoraumzahl
überbis Euro
Bruttoraumzahl
überbis Euro
0­ 2 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,­
2 000­ 5 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,­
5 000­10 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,­
10 000­20 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,­
20 000­30 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,­
über 30 000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,­
2.Wartegeld
2.1 Ein Wartegeld wird erhoben, wenn
2.1.1
der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord
genommen oder wieder entlassen wird oder nach
Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde gemäß
§
16 Absatz 2 der Hafenlotsordnung vom 7. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 193, 196) in der jeweils gel-
tenden Fassung, von Bord geht, ohne seine Tätig-
keit ausgeführt zu haben, für jede angefangene
Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatz
station . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,­
2.1.2der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lots
tätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord
bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er
die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu
seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede
angefangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,­
2.1.3 der Hafenlotse nach Ablauf einer Wartezeit von
einer Stunde an Bord bleibt und dann seine Lots
tätigkeit ausübt, für jede angefangene Stunde
gerechnet ab Bordzeit bis zum Beginn seiner
Lotstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,­
2.2 Zusätzlich zu zahlen sind im Falle des Tatbestan-
des nach Nummer 2.1.1 für den vergeblichen
Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,­“.
§2
Schlussbestimmung
Zahlungsverpflichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem
Recht abgewickelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juli 2016.
Dienstag, den 26. Juli 2016 319
HmbGVBl. Nr. 32
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 20. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Artikel 1
In Abschnitt V der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten ham-
burgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 1. Juni
2015 (HmbGVBl. S. 102), wird hinter Artikel 60 folgender
Artikel 60a eingefügt:
,,Artikel 60a
(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
und die Informationsfreiheit überwacht eine Hamburgi-
sche Beauftragte beziehungsweise ein Hamburgischer
Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und
Artikel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine
Anwendung.
(3) Die Bürgerschaft wählt die Hamburgische Beauftragte
beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrheit
ihrer gesetzlichen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt für die
Wahl sind die Fraktionen der Bürgerschaft. Die Amtszeit
der beziehungsweise des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin
oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt die Gewählte
oder den Gewählten.
(4) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet der Bür-
gerschaft und dem Senat über ihre oder seine Tätigkeit. Die
Abgeordneten der Bürgerschaft sind berechtigt, Anfragen
an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit zu richten, soweit dadurch nicht ihre bezie-
hungsweise seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise der
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag ent-
lassen werden. Ohne ihre beziehungsweise seine Zustim-
mung kann sie beziehungsweise er vor Ablauf der Amtszeit
nur aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft entlassen
werden, wenn sie beziehungsweise er eine schwere Verfeh-
lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahr-
nehmung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben nicht
mehr erfüllt. Ein Beschluss nach Satz 2 muss bei Anwesen-
heit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Abgeordneten der Bürgerschaft gefasst werden. Die Entlas-
sung wird durch die Präsidentin beziehungsweise den

Präsidenten der Bürgerschaft verfügt.
(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die
beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit die Beamtinnen und
Beamten seiner Behörde.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die bezie-
hungsweise der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informations-
freiheit führt das Amt nach Maßgabe des Artikels 1 bis zum
Ende der laufenden Amtszeit oder der sonstigen Beendigung
des Amtes fort. Eine Wiederwahl ist nur möglich, wenn die
oder der Betroffene nicht bereits nach dem bis zum Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes geltenden Recht wiedergewählt wurde.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.
Der Senat
Dienstag, den 26. Juli 2016
320 HmbGVBl. Nr. 32
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 16. März 2016 bis 6. April 2016 unter-
zeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-
Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen-
und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüber-
wachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küs-
tenländer wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und

Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Staatsvertrag
über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums
Telekommunikationsüberwachung der Polizeien
im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Vom 20. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.
Der Senat
Staatsvertrag
über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums
zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien
im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senator der Behörde für Inneres und Sport,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten,
­ im Folgenden Vertragspartner genannt ­
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
folgenden Staatsvertrag:
Präambel
In Anbetracht der mit der progressiven Verwendung digi-
taler Medien verbundenen besonderen Herausforderungen für
die Sicherheitsbehörden und dem damit einhergehenden tech-
nischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Auf-
wand sind die Vertragspartner der Überzeugung, dass die
Schaffung neuer kooperativer Strukturen notwendig ist, um
auch künftig Maßnahmen der Telekommunikationsüberwa-
chung (TKÜ) durch die Polizeien im Verbund der norddeut-
schen Küstenländer sowohl zum Zwecke der Verfolgung und
Verhütung von Straftaten als auch zur Gefahrenabwehr erfolg-
reich durchführen zu können. Die Vertragspartner manifestie-
Dienstag, den 26. Juli 2016 321
HmbGVBl. Nr. 32
ren durch diesen Staatsvertrag die im Jahre 2011 begonnene
technische Kooperation bei der Telekommunikationsüberwa-
chung.
Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen
Rechen- und Dienstleistungszentrums
(1) Die Vertragspartner richten ein gemeinsames Rechen-
und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung der in
den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben als eigenstän-
dige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Nieder-
sachsen ein. Der Standort ist Hannover. Die Aufnahme des
Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Die
Vertragspartner wirken auf die Schaffung der notwendigen
Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin.
(2) Das RDZ führt für die Vertragspartner die technische
Umsetzung strafprozessualer TKÜ-Maßnahmen durch. Wei-
terhin unterstützt das RDZ die Vertragspartner bei der Erhe-
bung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestands-
daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafpro-
zessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen, durch den
Einsatz der im RDZ vorhandenen personellen und techni-
schen Ressourcen. Satz 1 und 2 gelten ­ soweit es das jeweilige
Landesrecht des Vertragspartners erlaubt ­ für Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr entsprechend.
(3) Zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben
gewährleistet das RDZ insbesondere den Betrieb der dafür
erforderlichen technischen Komponenten sowie die Adminis-
tration der durchzuführenden Maßnahmen. Das RDZ befasst
sich auch mit Grundsatzfragen sowie Forschung und Entwick-
lung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben.
(4) Die zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 erforder
lichen technischen Komponenten und alle übrigen Einrich-
tungen und Bestandteile des RDZ stehen im Eigentum des
Landes Niedersachsen.
(5) Einzelheiten der Einrichtung, der Funktion und des
Betriebs des RDZ zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 und
3 ergeben sich aus dem Betriebskonzept. Das Betriebskonzept
und dessen Änderungen beschließen die Leiterinnen oder
Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senats-
verwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstim-
mig.
Artikel 2
Leistungskapazität
(1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden
technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die
Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben
aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist.
(2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei
Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefähr-
dung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat
des RDZ gemäß Artikel 8.
Artikel 3
Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz
(1) Das RDZ handelt bei der Wahrnehmung seiner Auf
gaben für die Vertragspartner in Form der Auftragsdatenver
arbeitung. Der Vertragspartner, der eine Maßnahme durch das
RDZ vornehmen lässt, ist Auftraggeber. Das RDZ ist Auftrag-
nehmer.
(2) Das RDZ ist an die Vorgaben und Weisungen des Ver-
tragspartners gebunden. Dem RDZ steht bezüglich Anord-
nung, Durchführung und Löschung keine eigene Entschei-
dungskompetenz zu. Die jeweiligen landesrechtlichen Rege-
lungen des Gefahrenabwehrrechtes sowie die der Strafprozess-
ordnung bleiben unberührt.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durch
führung der in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Eingriffe ist
der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die
Erhebung und Verarbeitung daraus gewonnener Daten als
auch für die Löschung von Erkenntnissen aus dem Kern
bereich privater Lebensgestaltung. Der Auftragnehmer hat bei
der Durchführung der Maßnahme das für den Auftraggeber
geltende Datenschutzrecht anzuwenden.
(4) Die Auftragsdatenverarbeitung setzt den Abschluss
bilateraler Rahmenverträge zwischen Auftraggeber und Auf-
tragnehmer voraus. Die Verträge werden jeweils von der Lei-
tung der Landeskriminalämter abgeschlossen.
(5) Einzelheiten zum Datenschutz werden in einem Daten-
schutzkonzept geregelt. Das Datenschutzkonzept und seine
Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ
mehrheitlich.
Artikel 4
Informationssicherheit
(1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die
Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen
Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertrags-
partner einzuhalten.
(2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in
einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Kon-
zept zur Informationssicherheit und seine Änderungen
beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.
Artikel 5
Besetzung und Ausstattung des RDZ
(1) Das RDZ wird mit einer Leiterin oder einem Leiter,
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren
Bediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Einzelheiten
werden in einem Personalkonzept geregelt. Das Personalkon-
zept und dessen Änderungen, insbesondere der Anzahl der
Bediensteten, beschließen die Leiterinnen oder Leiter der
Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltun-
gen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.
(2) Die Besetzung der Leitung und der Stellvertretung
erfolgt im Einvernehmen mit dem Beirat durch das Land

Niedersachsen. Es ist Dienstherr.
(3) Das Land Niedersachsen stellt die Räumlichkeiten und
die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb des
RDZ erforderlich sind. Artikel 6 Absatz 7 bleibt unberührt.
Artikel 6
Finanzierung, Kosten
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, den laufenden
Betrieb des RDZ und die Durchführung der Aufgaben nach
Artikel 1 Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die Kosten für das
RDZ werden von allen Vertragspartnern gemeinsam getragen.
Hierbei handelt es sich um Investitions-, Betriebs-, Personal-
und sonstige Sachkosten.
(2) Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten trägt der
jeweilige auftraggebende Vertragspartner.
(3) Die Leitung des RDZ legt für die Investitions-, Betriebs-,
Personal- und sonstigen Sachkosten bis zum 30. Juni eines
Dienstag, den 26. Juli 2016
322 HmbGVBl. Nr. 32
jeden Jahres eine Planung für die folgenden drei Haushalts-
jahre (mit Angabe der Ist-Daten der letzten zwei abgeschlosse-
nen Jahre sowie den Plandaten des laufenden Jahres) vor, die
einen Kosten- und Erlösplan, einen Investitions- und Finanz-
plan sowie eine Übersicht über die Planstellen und Stellen
umfasst. Die näheren Einzelheiten regelt das Betriebskonzept.
(4) Für die Erstbeschaffung der gemeinsamen TKÜ-Anlage
und der weiteren technischen Komponenten des RDZ wird
eine Obergrenze in Höhe von 18,3 Millionen Euro festgesetzt.
Die grundsätzliche Entscheidung über spätere Folgebeschaf-
fungen neuer TKÜ-Anlagen treffen die Leiterinnen oder Lei-
ter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsver-
waltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.
(5) Über das Budget für die jährlichen Investitionen ent-
scheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in
den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der

teilnehmenden Länder mehrheitlich.
(6) Die Finanzmittel nach Absatz 4 und 5 (Investitionen)
werden auf die Vertragspartner entsprechend dem auf den
Nordverbund angepassten ,,Königsteiner Schlüssel“ in der
jeweils für das Jahr der Leistungserbringung aktuellen Fas-
sung umgelegt.
(7) Über das Budget für die jährlichen Betriebs-, Personal-
und sonstigen Sachkosten entscheiden die Leiterinnen oder
Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senats-
verwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehr-
heitlich. Für die Abrechnung wird ein einheitliches Berech-
nungsmodell angewandt. Zur Sicherung der finanziellen
Grundversorgung des RDZ werden 30
% dieser Kosten als
Grundbetrag anteilsgleich von den Vertragspartnern getragen.
70
% dieser Kosten werden anteilig nach der Anzahl der von
dem Vertragspartner in Auftrag gegebenen TKÜ-Maßnahmen
durch den jeweiligen Auftraggeber getragen. Berechnungs-
maßstab hierfür ist der Jahresdurchschnitt der letzten fünf
Jahre. Zunächst ergibt sich dieser aus den Jahren 2007­2011.
Ab dem Jahr, in dem sämtliche Partner während des gesamten
Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, wird für
die Berechnung des Fünfjahresdurchschnitts fortlaufend das
älteste Jahr durch das aktuellste Jahr ersetzt.
(8) Die Bezahlung beauftragter Leistungen erfolgt zentral
durch das Land Niedersachsen. Investitionsmittel sowie die
von Dritten in Rechnung gestellten Kosten können vom Land
Niedersachsen gegenüber den Vertragspartnern fortlaufend
abgerechnet werden, eine vorübergehende Verauslagung ist
zulässig. Die Betriebs- und Personalkosten werden halbjähr-
lich, spätestens zum 1. April und 1. Oktober, gegenüber den
Vertragspartnern abgerechnet. Die jeweiligen Rechnungen
werden mit ihrem Zugang zur Zahlung fällig und sind inner-
halb eines Monats zu begleichen.
(9) Die in den beteiligten Ländern anfallenden Kosten für
die Anbindungs- und Auswertekomponenten sowie die Ein-
richtung und Nutzung der Datenverbindung trägt jeder Ver-
tragspartner selbst.
Artikel 7
Haftung
(1) Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendma-
chung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen für
ihnen durch Bedienstete des RDZ verursachte Schäden, sofern
diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzu
führen sind.
(2) Die Haftung unter den Vertragspartnern für ihnen
durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte
Schäden ist ausgeschlossen, solange die Schädigungen nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind.
(3) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unbe-
rührt.
Artikel 8
Beirat des RDZ
(1) Die Leitungen der Landeskriminalämter der Vertrags-
partner bilden den Beirat. Diesem obliegen die Bereinigung
von Konflikten bei der Ausführung dieses Vertrages und die
Entscheidung in den in diesem Vertrag ausdrücklich genann-
ten Fällen. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme. Der Beirat
entscheidet mehrheitlich.
(2) Bei Planungen zur Nutzung neuer Informations- und
Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwa-
chung sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz der
Vertragspartner rechtzeitig zu beteiligen. Entsprechende
Beschlüsse des Beirates, die Auswirkungen auf Datenschutz
und Datensicherheit haben, sind den Landesbeauftragten für
den Datenschutz der Vertragspartner zu übersenden.
Artikel 9
Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspart-
nern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Landeskriminalamt
Niedersachsen. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit
dem Beirat des RDZ, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein
unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die
Mitglieder des Beirats kurzfristig zu unterrichten.
Artikel 10
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Er kann von jedem Vertragspartner, mit Ausnahme des Lan-
des Niedersachsen, durch schriftliche Erklärung gegenüber
den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres
zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres gekündigt wer-
den, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttre-
ten des Vertrages. Er kann durch das Land Niedersachsen
durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertrags-
partnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von
fünf Jahren gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von
zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wich-
tigem Grund bleibt unberührt. Ein Grund zur außerordent
lichen Kündigung besteht allerdings nur dann, wenn für den
kündigenden Vertragspartner ein Festhalten am Staatsvertrag
unzumutbar oder der Zweck des Staatsvertrages gefährdet ist,
es sei denn, der kündigende Partner hat diesen Umstand selbst
herbeigeführt oder zu vertreten.
(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt nicht
den Bestand des Vertrages im Übrigen. Dies gilt nicht im Falle
der Kündigung durch das Land Niedersachsen.
(4) Eine Rückerstattung bislang geleisteter Zahlungen ist
im Kündigungsfalle ausgeschlossen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation durch alle Vertrags-
partner.
(2) Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den
Dienstag, den 26. Juli 2016 323
HmbGVBl. Nr. 32
Vertragspartnern beim Minister für Inneres und Sport des
Landes Niedersachsen hinterlegt worden sind. Der Minister
für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen teilt den übri-
gen Vertragspartnern den Zeitpunkt der Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde mit.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
17. März 2016
Ulrich Mäurer
Der Senator für Inneres
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
6. April 2016
Andy Grote
Der Senator der Behörde für Inneres und Sport
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
18. März 2016
Lorenz Caffier
Der Minister für Inneres und Sport
Für das Land Niedersachsen:
16. März 2016
Boris Pistorius
Der Minister für Inneres und Sport
Für das Land Schleswig-Holstein:
18. März 2016
Stefan Studt
Der Minister für Inneres und
Bundesangelegenheiten
§9 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezem-
ber 2012 (HmbGVBl. S. 505) wird wie folgt geändert:
1. Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
,,(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
2
für Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2017 nach Absatz 1
Satz 1 als mit diesem Gesetz vereinbar gelten (Bestands
unternehmen), Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. den Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis gestellt werden kann,
2. die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung,
3. das Anhörungsverfahren nach Eingang von Erlaubnis-
anträgen und
4. geeignete Unterlagen zur Vorlage im Anhörungsverfah-
ren sowie bei Anträgen auf eine Befreiung nach Absatz 1
Sätze 4 und 5.
Erlaubnisanträge zum Weiterbetrieb von Bestandsunter-
nehmen, die nach dem gemäß Satz 1 Nummer 1 festgesetz-
ten Zeitpunkt eingehen oder nicht sämtliche notwendigen
Antragsunterlagen umfassen, werden nicht berücksichtigt
(Ausschlusstermin); dasselbe gilt für weiteres Sachvorbrin-
gen und Nachweise, die im Anhörungsverfahren nach
Ablauf einer dafür von der zuständigen Erlaubnisbehörde
gesetzten Ausschlussfrist eingehen. Die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Versäum-
nis ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage
der Sachlage bei Ablauf der Ausschlussfrist; wird keine
Ausschlussfrist gesetzt, ist der Zeitpunkt der behördlichen
Entscheidung maßgeblich; spätere Änderungen werden
nur für den jeweiligen Antrag berücksichtigt. Bei notwendi-
gen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangi-
gen Spielhallen entscheidet das Los. Nach den Sätzen 2 bis
4 nicht berücksichtigte Anträge werden nachrangig nach
den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes beschieden.“
2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes
Vom 20. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.
Der Senat
Dienstag, den 26. Juli 2016
324 HmbGVBl. Nr. 32
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
Vom 20. Juli 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
12 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am
29. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt
angeordnet werden. Eine richterliche Bestätigung ist unver-
züglich einzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn
sie nicht innerhalb von drei Tagen von einem Richter bestä-
tigt wird; in diesem Fall sind die erhobenen Daten unver-
züglich zu vernichten. Zuständig ist das Amtsgericht Ham-
burg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das
Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entschei-
dung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vor-
herige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung
den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richter
liche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die
beantragende Stelle wirksam. Die Anordnung ergeht
schriftlich. Aus der Anordnung müssen sich
1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
2. an der Durchführung beteiligte Personen,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen
ergeben. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraus-
setzungen für die Maßnahme noch vorliegen. §
9 Absatz 3
gilt entsprechend. Eine Unterrichtung kann auch unterblei-
ben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten
Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet
wird.“
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.
Der Senat