DIENSTAG, DEN 27. OKTOBER
257
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNU NGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2026
Tag I n h a l t Seite
13. 10. 2026 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Passagenviertel IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
707-3-1
13. 10. 2026 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
15. 10. 2026 Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
20. 10. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 76 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
20. 10. 2026 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
20. 10. 2026 Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
20. 10. 2026 Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
22. 10. 2026 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
16. 10. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen, dem Land
Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters
und des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
315-25
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§ 2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Passagenviertel IV zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. Servicemaßnahmen,
2. Umsetzung einer Weihnachtsbeleuchtung,
3. Bau- und Umbaumaßnahmen,
4. Bepflanzungsmaßnahmen,
5. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
6. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Passagenviertel IV
Vom 13. Oktober 2026
Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Dienstag, den 27. Oktober 2026258 HmbGVBl. Nr. 32
§ 3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesellschaft mbH.
§ 4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach § 5 5 065 240 Euro.
§ 5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein ein –
maliger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
§ 6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Oktober 2026.
Dienstag, den 27. Oktober 2026 259HmbGVBl. Nr. 32
A An nh ha an ng g 1 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Passagenviertel IV
Dienstag, den 27. Oktober 2026260 HmbGVBl. Nr. 32
Anhang 2
Der Innovationsbereich Passagenviertel IV umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Große Bleichen 2; Jungfernstieg 22, 25 2043
2 Bei der Stadtwassermühle ohne Nummer 41
3 Bei der Stadtwassermühle 6, 7; Jungfernstieg 15, 18, 20; Poststraße ohne Nummer42
4 Große Bleichen 3 2042
5 Große Bleichen 5 2040
6 Große Bleichen 9 50
7 Große Bleichen ohne Nummer; Poststraße ohne Nummer 99
8
Große Bleichen 10, 12, 14, 16; Poststraße 12; Jungfernstieg 26, 30;
Große Bleichen ohne Nummer
300, 349, 364, 433
9 Große Bleichen 19; Poststraße 9a 172
10 Große Bleichen 21 1768
11 Große Bleichen 23, 25, 27 198
12 Große Bleichen 30; Poststraße 13, 15, 29, 31, 33, 35 2408
13 Poststraße 23 2409
14 Große Bleichen 31; Bleichenbrücke 10 209
15 Große Bleichen 32 302
16 Große Bleichen 34 502
17 Große Bleichen 36; Heuberg 2 1738
18 Große Bleichen 17; Poststraße 9 168, 169, 170
19 Poststraße 14, 16 293
20 Poststraße 17 360
21 Poststraße 25, 27 639
22 nordöstlich Große Bleichen 36; Große Bleichen ohne Nummer 2410
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 27. Oktober 2026 261HmbGVBl. Nr. 32
§ 1
Sonntagsöffnung am 8. November 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Höffi‘s Family Day“ bei Möbel Höffner,
2. „Kultur – schwedische Bräuche und Gemütlichkeit“ bei
IKEA-Hamburg-Schnelsen,
3. „Ein Hoch auf die Kultur“ – Sonntagsmusik in Eimsbüttel
rund um die Osterstraße und
4. „TibArt“ – im Tibarg Center und Fußgängerzonenbereich
auf dem Tibarg.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Osterstraße 10 bis 178 und 7 bis 189 zwischen
Emilienstraße und Schwenckestraße, Fanny-Mendelssohn-
Platz, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25
bis 41, Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34,
Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10,
Methfesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61 und
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendlohstraße 13, Zum Markt 1 sowie Garstedter Weg 9
beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 13. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 27. Oktober 2026262 HmbGVBl. Nr. 32
§ 1
Sonntagsöffnung am 8. November 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Martinsmarkt“,
2. „Kultur – Lagom: schwedische Gemütlichkeit“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee
von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring
umgrenzten Gebiet,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77
beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neunundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 15. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 27. Oktober 2026 263HmbGVBl. Nr. 32
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 76 für den
Geltungsbereich nördlich des Ohrnsweg, südlich der Bahntrasse Hamburg – Cuxhaven, westlich der Dritten Meile, nördlich des Fischbeker Wegs sowie östlich des Fischbeker Heuwegs (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das
Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8206, Ostgrenze des Flurstücks 964, Nordgrenze des Flurstücks 2784, über das Flurstück 2436, über das Flurstück 963, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 961, Nordgrenze des Flurstücks 962, Nordgrenze
des Flurstücks 9281, über das Flurstück 9281 (Dritte Meile),
Südgrenze des Flurstücks 959, Ostgrenze des Flurstücks 9249,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8199, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 8198, Südgrenze des Flurstücks 9249, über das
Flurstück 2436, über das Flurstück 9283 (Fischbeker Heuweg),
über das Flurstück 4397 (Ohrnsweg), Westgrenze des Flurstücks 9846, Westgrenze des Flurstücks 3737, Westgrenze des
Flurstücks 964, über das Flurstück 8206 der Gemarkung
Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), für Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Das Sondergebiet „Reithof“ dient der Unterbringung
eines Reithofs. Zulässig sind Reitplätze, jeweils dem Reithof dienende Wirtschaftsgebäude, Anlagen und Gebäude
für die Tierhaltung und Wohngebäude.
3. Im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet können
Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 76
Vom 20. Oktober 2026
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung
mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert
am 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243), § 4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 30. September 2026 (BGBl. I Nr. 286 S. 1, 7), § 9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 8. Juli 2026
(HmbGVBl. S. 189, 191), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Dienstag, den 27. Oktober 2026264 HmbGVBl. Nr. 32
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m auf höchstens einem
Drittel der Länge einer Fassade zugelassen werden.
4. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen sind
bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von
Gebäuden ausgeht, unzulässig. Ausnahmeise können
Fahrradabstellanlagen zugelassen werden.
5. In dem mit „WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ist das unterste Geschoss als Garagen geschoss
auszubilden. Es ist nur ein Garagengeschoss zulässig. In
den Bereichen, in denen oberhalb des Garagengeschosses
weitere Geschosse zulässig sind, wird das Garagengeschoss
nicht auf die Zahl der Vollgeschosse von IV angerechnet.
Das Garagengeschoss wird zudem nicht auf die Geschossflächenzahl von 1,1 angerechnet.
6. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
7. In den mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets gilt die abweichende Bauweise.
Diese entspricht der offenen Bauweise, jedoch ist die Längenbeschränkung auf 50 m aufgehoben.
8. Im allgemeinen Wohngebiet können offene Pkw-Stellplätze und ihre Zufahrten ausschließlich in den festgesetzten Flächen für Stellplätze zugelassen werden.
9. Das Garagengeschoss ist nur innerhalb der überbaubaren
Fläche zulässig.
10. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können
zugelassen werden.
11. Technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen sind
nur ausnahmsweise über der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zulässig, wenn sie eine Höhe von 3,2 m inklusive
Dachbegrünung nicht überschreiten, keine wesentliche
Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung
bewirken und die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Mit Ausnahme
von Dachausstiegen mit einer Breite und Tiefe von jeweils
bis zu maximal 3 m je Dachausstieg sowie Anlagen zur
Gewinnung von Solarenergie sind Aufbauten und deren
Einhausungen mindestens 2,5 m von der Außenfassade
zurückzusetzen.
12. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen, die größer als 2 m² sind, sowie Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
unzulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben
ausgeführt werden.
13. Eine Aufnahme der Nutzung in den mit „WA1“ und „WA3“
bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets ist erst
dann zulässig, wenn zuvor die Bebauung in dem mit
„WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets
mit einer Länge von mindestens 108 m und der festgesetzten Geschossigkeit im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) errichtet worden ist. Ausnahmen können für das „WA3“ zugelassen werden, sofern ein Nachweis
über die Einhaltung eines Beurteilungspegels durch
Geräuschimmissionen des Verkehrslärms von weniger als
60 dB(A) vor den Fenstern von Schlafräumen der Gebäude
während des Nachtzeitraumes zwischen 22 und 6 Uhr
erbracht wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu be-
urteilen.
14. Im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (unter
anderem in Form von verglasten Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
15. In dem mit „WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets sind Schlafräume grundsätzlich zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
16. In dem mit „WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ist für den Außenbereich (Balkone, Loggien,
Terrassen) einer Wohnung an den mit „(A)“ gekennzeichneten Gebäudefassaden entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (unter anderem in Form von verglasten Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich (Balkone, Loggien, Terrassen) ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
17. In dem mit „WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind), eingehalten werden. Die DIN 4150-2, Teil
2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
18. Im allgemeinen Wohngebiet ist das auf den Grundstücken
anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird.
19. Für die zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume sowie für
die in den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern vorhandenen Gehölze sind bei Abgang standortgerechte und heimische Laubgehölze als Ersatz zu
pflanzen. Der Umfang und der Charakter der Pflanzung ist
dabei zu erhalten. Geringfügige Abweichungen von den in
der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind zulässig.
Bei Abgang müssen die Ersatzpflanzungen für großkronige Bäume als Hochstamm einen Stammumfang von
mindestens 18 cm und für kleinkronige Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
20. Im allgemeinen Wohngebiet können im Bereich der festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern die gemäß § 10 Hamburgische Bauordnung
erforderlichen Kinderspielflächen zugelassen werden.
21. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzelbereich
unzulässig. Ausnahmsweise können Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen bis zum Stammfuß zugelassen werden,
Dienstag, den 27. Oktober 2026 265HmbGVBl. Nr. 32
wenn es dem Schutz oder Erhalt des Baumes dient oder die
Vitalität des Baumes nicht beeinträchtigt wird.
22. Dachflächen sind mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren biozidfreiem Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Abweichend davon ist im mit „WA1“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets ein Substrataufbau mit einer Stärke
von mindestens 8 cm zulässig und flächendeckend extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen, sofern eine Holzbauweise der Baukörper
vorgesehen wird. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen
abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie, dienen. Es sind jedoch mindestens
50 vom Hundert der Dachflächen, bezogen auf das jeweils
oberste Geschoss eines Gebäudes, zu begrünen. Anlagen
zur Gewinnung solarer Energie (zum Beispiel Photovoltaik, Solarthermie) und Dachbegrünung sind miteinander zu kombinieren. In Kombination mit Gründächern
sind die Anlagen zur Gewinnung solarer Energie aufgeständert auszuführen.
23. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen nur oberhalb
von 4 m über Normalhöhennull (üNHN) (festgesetzte
Mindesthöhenlage) zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen bauliche Maßnahmen innerhalb des mit „WA3“
bezeichneten Teils des allgemeinen Wohngebiets in der
mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Fläche eine um 1 m
geringere Mindesthöhenlage (mindestens 3 m üNHN) und
in der mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Fläche eine
0,5 m geringere Mindesthöhenlage (mindestens 3,5 m
üNHN) aufweisen. Ausnahmsweise kann die festgesetzte
Mindesthöhenlage in den mit „WA1“ und „WA2“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets für Aufzugsunterfahrten um bis zu 1 m unterschritten werden. In dem
mit „WA3“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebietes dürfen die jeweils festgesetzten Mindesthöhenlagen für
Aufzugsunterfahrten ausnahmsweise in der mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Fläche auf bis zu 2,2 m üNHN
und in der mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Fläche
auf bis zu 2,6 m üNHN zugelassen werden.
24. Im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet sind
Terrassen und private Stellplätze sowie Rad- und Gehwege
außerhalb von Straßenverkehrsflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Alle dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Erschließungsflächen sind im
wasserundurchlässigen Aufbau herzustellen.
25. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von höchstens 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grün –
flächen ist unzulässig.
26. Im Plangebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel
mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit
einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das
Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis
sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite
größer als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende
Glasflächen größer als 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt
nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei
denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer
Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie zum Beispiel Wiesen) oder ermöglichen
eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 27. Oktober 2026266 HmbGVBl. Nr. 32
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, aus Anlass der Veranstaltung „Kunst-Sonntag 2026 –
Kunst trifft Alltag“ im Quartier um die Papenhuder Straße,
Hofweg und Mundsburger Damm, in der Zeit von 13 Uhr bis
18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf Papenhuder Straße 27 bis 56, Hofweg 8 bis 24 sowie Mundsburger
Damm 35 bis 57 beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 20. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 20. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Fünfundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 20. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§ 1
Sonntagsöffnung am 8. November 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Harburg hat Platz für Kultur“ geöffnet sein.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Am Wall 1, Bremer Straße 2a, Hölertwiete 6,
Knoopstraße 5, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48,
Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, Seeveplatz 1
sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 9, 13a und
Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 27. Oktober 2026 267HmbGVBl. Nr. 32
§ 1
Sonntagsöffnung am 8. November 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Kultur“,
2. „Kultur“,
3. „Kunst und Kultur“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle der Marktplatz Galerie,
Bramfelder Chaussee 230,
2. Nummer 2 auf das QUARREE Wandsbek, auf die Straßen
Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und
Ring 2 sowie auf die Schloßstraße von der Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
3. Nummer 3 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm
beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 20. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 20. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 27. Oktober 2026268 HmbGVBl. Nr. 32
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 16. Oktober 2026
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der
Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des
Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 8. Mai 2026
(HmbGVBl. S. 139) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 15. November 2026 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 16. Oktober 2026.
Die Senatskanzlei
Hamburg, den 22. Oktober 2026.
Das Bezirksamt Altona
Achtundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 22. Oktober 2026
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Kunst und Kultur“,
2. „10. Altonaer Blaulicht- und Ehrenamtstag“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Jessenstraße 11, Große Bergstraße 146 bis
247, Neue Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-
Platz 1 bis 15, Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1
bis 48, Spritzenplatz und Bahrenfelder Straße 71 bis 113
beschränkt.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
