DIENSTAG, DEN28. JULI
187
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2015
Tag I n h a l t Seite
15. 7. 2015 Gesetz zur Neuregelung der Wahlkampfkostenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
111-2
15. 7. 2015 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
215-1
15. 7. 2015 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft . . . . 190
223-3
15. 7. 2015 Drittes Gesetz zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
26-12
21. 7. 2015 Verordnung zur Anpassung der Meldeformalitäten für Schiffe vor dem Einlaufen in den Hamburger
Hafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
9501-1-1, 9501-1-3, 9501-2-1
22. 7. 2015 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2015/2016 . . 192
223-1-82
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten
von Bürgerschaftswahlen an Wählervereinigungen
und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
§1
Grundsätze und Umfang der Erstattung
(1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahl-
kampfes sind Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen
und Einzelbewerbern zu erstatten.
(2) Wählervereinigungen, für die eine Landesliste zugelas-
sen war, erhalten für jede für sie abgegebene gültige Gesamt-
stimme (Personen- und Listenstimmen) 0,70 Euro, wenn sie
nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,5 vom
Hundert der für die Landeslisten insgesamt abgegebenen gül-
tigen Gesamtstimmen erreicht haben.
(3) Wählervereinigungen, für die keine Landesliste zuge-
lassen war, und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
erhalten für jede für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme
0,70 Euro, wenn sie nach dem endgültigen Wahlergebnis min-
destens 10 vom Hundert der im jeweiligen Wahlkreis insge-
samt abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben.
§2
Erstattungsverfahren
(1) Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages
sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt
der Bürgerschaft bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bürgerschaft schriftlich zu beantragen. Die für den Wahl-
kampf aufgewendeten Kosten sind nachzuweisen.
Gesetz
zur Neuregelung der Wahlkampfkostenerstattung
Vom 15. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 28. Juli 2015
188 HmbGVBl. Nr. 32
(2) Der Erstattungsbetrag wird von der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Bürgerschaft festgesetzt und ausgezahlt.
Der zu erstattende Betrag darf den Gesamtbetrag der nachge-
wiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht übersteigen.
§3
Bereitstellung von Landesmitteln
(1) Die nach §1 erforderlichen Mittel sind ebenso wie die
für die Leistungen an Parteien erforderlichen Mittel im
Haushaltsplan der Bürgerschaft auszubringen.
(2) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Ham-
burg prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident der Bürger-
schaft die Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften
dieses Gesetzes erstattet hat.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Erstat-
tung der Wahlkampfkosten von Bürgerschaftswahlen (Wahl-
kampfkostengesetz) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 129) in
der geltenden Fassung außer Kraft.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
Vom 15. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Juli 2015.
Der Senat
§1
Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz vom 16. Ja
–
nuar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 19. April
2011 (HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §
13b gestri-
chen.
2. §13a erhält folgende Fassung:
,,§13a
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle
mit gefährlichen Stoffen
(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Num-
mer 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der
Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) haben die Kata-
strophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers
und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und
Gefahrenplans (interner Notfallplan) einen externen Not-
fallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs innerhalb
von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informatio-
nen vom Betreiber zu erstellen. Dies gilt auch für Betriebe
der unteren Klasse (Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie
2012/18/EU), denen zur Verhinderung von Störfällen oder
zur Begrenzung ihrer Auswirkungen von der zuständigen
Behörde erweiterte Pflichten nach den Vorschriften der
Störfall-Verordnung auferlegt worden sind. Die Katastro-
phenschutzbehörden können auf Grund der Informationen
in dem Sicherheitsbericht (Artikel 10 der Richtlinie
2012/18/EU) entscheiden, dass sich die Erstellung eines
externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu
begründen.
(2) Der Betreiber eines Betriebes nach Absatz 1 hat der
zuständigen Behörde die für die Erstellung der externen
Notfallpläne erforderlichen Informationen nach Maßgabe
der Vorschriften der Störfall-Verordnung, spätestens jedoch
innerhalb der Fristen des Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie
2012/18/EU, die für die Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend gelten, zu übermitteln.
(3) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um
1.Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu
bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering
gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesund-
heit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden
können,
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der mensch-
lichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkun-
gen schwerer Unfälle einzuleiten,
3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie
betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betref-
fenden Gebiet weiterzugeben,
4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzulei-
ten.
(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung
von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und
Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs-
geländes ermächtigt sind,
Dienstag, den 28. Juli 2015 189
HmbGVBl. Nr. 32
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen
sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung
der Notfall- und Rettungsdienste,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung
des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnah-
men auf dem Betriebsgelände,
5.Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außer-
halb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktions-
maßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im
Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie
2012/18/EU beschrieben, und Berücksichtigung mögli-
cher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Aus-
wirkungen auf die Umwelt haben,
6.Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten,
die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/
EU fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU
über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Ret-
tungsdienste anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen
grenzüberschreitenden Folgen.
(5) Bei Erstellung oder wesentlichen Änderungen der exter-
nen Notfallpläne sind ihre Entwürfe frühzeitig zur Anhö-
rung der betroffenen Öffentlichkeit auszulegen. Die Dauer
der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat. Die
geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfall-
pläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende perso-
nenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder
interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und
Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich öffentlich
bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht wer-
den können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und
Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregun-
gen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann
die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt
werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis
ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prü-
fung während der Dienststunden eingesehen werden kann,
ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Wird der Ent-
wurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geän-
dert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten
Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und
Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung
oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung
nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im
Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann
von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen wer-
den.
(6) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen
erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abstän-
den von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betrei-
bers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans
zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu über-
arbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser
Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden
Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue techni-
sche Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei
schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.“
3. §13b wird aufgehoben.
§2
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Juli 2015.
Der Senat
Dienstag, den 28. Juli 2015
190 HmbGVBl. Nr. 32
§
15 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Gesetzes über
Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. Septem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), geändert am 27. April 2010
(HmbGVBl. S. 342), erhält folgende Fassung:
,,Maßgebend sind die Schülerjahreskosten für das Vorjahr
des Bewilligungsjahres, wie sie mit dem Halbjahresbericht
zum Haushaltsverlauf der Bürgerschaft zur Kenntnis
gebracht werden.“
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Juli 2015.
Der Senat
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Schulen in freier Trägerschaft
Vom 15. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Drittes Gesetz
zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes
Vom 15. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Härtefallkommissionsgesetz vom 4. Mai 2005
(HmbGVBl. S. 190), zuletzt geändert am 17. April 2015
(HmbGVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:
1. Hinter §1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sollten nicht alle von den Fraktionen Benannten gewählt
werden, kann sich die Härtefallkommission gleichwohl
konstituieren, wenn zumindest die von zwei Dritteln der
Fraktionen Benannten durch die Bürgerschaft gewählt und
durch den Senat berufen worden sind.“
2. In §
1 Absatz 5 wird hinter dem Wort ,,ihrer“ das Wort
,,berufenen“ eingefügt.
3. In §4 Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,alle“ das Wort ,,beru-
fenen“ eingefügt.
4. In §5 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,ihrer“ das Wort
,,berufenen“ eingefügt.
§2
Dieses Gesetz beruht auf §23a Absatz 2 des Aufenthaltsge-
setzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), in
Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Juli 2015.
Der Senat
Dienstag, den 28. Juli 2015 191
HmbGVBl. Nr. 32
Artikel 1
Neunte Verordnung zur Änderung
der Hafenverkehrsordnung
Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 227), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193),
wird wie folgt geändert:
1. §7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stun-
den vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten
Hafens mit den in §
28 Absatz 2 genannten Angaben der
zuständigen Behörde zu melden. Die Meldepflicht gilt
auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zustän-
digen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale
Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr
beauftragte Stelle sind berechtigt, diese Daten bei der
Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster
betreibt.“
2. In §28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4 wird das Wort ,,sowie“ durch ein Komma
ersetzt.
2.2 In Nummer 5 wird das Wort ,,sowie“ angefügt.
2.3 Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Anlaufreferenz-
nummer“.
Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und
Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
In §
3 der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen
Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) wird folgen-
der Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Meldepflicht gemäß Absatz 3 gilt auch als erfüllt,
wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundes
ministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle
ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das
einzige nationale Fenster betreibt.“
Artikel 3
Verordnung zur Änderung der Hafensicherheits-
Durchführungsverordnung
§
4 der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom
10. August 2010 (HmbGVBl. S. 512) wird wie folgt geändert:
1. Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Meldepflicht gemäß Absatz 1 gilt auch als erfüllt,
wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundes
ministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle
ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das
einzige nationale Fenster betreibt.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
3. Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absätzen 1 und 3″
durch die Textstelle ,,Absätzen 1 und 4″ ersetzt.
Artikel 4
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim
Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied
staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU
Nr. L 283 S.1).
Verordnung
zur Anpassung der Meldeformalitäten für Schiffe
vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen
Vom 21. Juli 2015
Auf Grund von §21 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Hafen-
verkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), und §
22 Absatz 1 Nummer 2 des Hafensicher-
heitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Juli 2015.
Dienstag, den 28. Juli 2015
192 HmbGVBl. Nr. 32
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2015/2016
Vom 22. Juli 2015
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), und §1
Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen
(1) Das Wirtschaftsgymnasium St. Pauli Staatliche Han-
delsschule mit Wirtschaftsgymnasium (H16) wird mit der
Staatlichen Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Wei-
denstieg (H5) und der Staatlichen Handelsschule mit Wirt-
schaftsgymnasium Kieler Straße (H19) zusammengelegt und
zur Beruflichen Schule für Banken, Versicherungen und Recht
mit Beruflichem Gymnasium St. Pauli (BS11), Budapester
Straße 58, 20359 Hamburg, umgewandelt.
(2) Die Berufliche Schule für Wirtschaft und Steuern (H12)
wird mit der Staatlichen Handelsschule mit Wirtschaftsgym-
nasium Schlankreye (H3) zusammengelegt und zur Beruf
lichen Schule für Wirtschaft Hamburg-Eimsbüttel (BS26),
Schlankreye 1, 20144 Hamburg, umgewandelt.
(3) Die Berufliche Medienschule Hamburg-Wandsbek (H8)
wird mit der Staatlichen Fremdsprachenschule (H15) zusam-
mengelegt und zur Beruflichen Schule für Medien und Kom-
munikation (BS17), Eulenkamp 46, 22049 Hamburg, umge-
wandelt.
(4) Die Berufliche Schule für Wirtschaft und IT City-Nord
(H7) wird mit der Beruflichen Schule Bramfelder See (H20)
zusammengelegt und zur Beruflichen Schule City Nord (BS28),
Tessenowweg 3, 22297 Hamburg, umgewandelt.
§2
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §
87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erst
malig mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 bestimmt:
An der Schule Cranz kann die Jahrgangsstufe 1 der Grund-
schule auch mit einer Eingangsklasse eingerichtet werden.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2015/2016 bestimmt:
(1) An der
1. Ganztagsschule an der Elbe und
2. Schule Ohrnsweg
wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangs-
stufe 1 der Grundschule eingerichtet.
(2) An der
1. Lessing-Stadtteilschule und
2. Stadtteilschule auf der Veddel
wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangs-
stufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.
Hamburg, den 22. Juli 2015.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Gesetz zur Neuregelung der Wahlkampfkostenerstattung |
Seite 187 |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes |
Seite 190 |
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Verordnung zur Anpassung der Meldeformalitäten für Schiffe vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen |
Seite 191 |
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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2015/2016 |
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