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Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 261

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 44

Seite 262

Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 264

FREITAG, DEN31. AUGUST
261
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2018
Tag I n h a l t Seite
7. 8. 2018 Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
14. 8. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
29. 8. 2018 Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kinder, Jugend und Familie“,
2. ,,Kinder, Jugend und Familie“,
3. ,,Sofa Konzerte ­ für Kinder, Jugend und Familien“,
4.,,Familienfest“,
5. ,,Großer Kinder- und Familientag in Farmsen“,
6.,,Familienfest“,
7. ,,Wandsbeker Wiesn`“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
3.Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
4.Nummer 4 auf die Verkaufsstellen des hagebaumarktes
Möller & Förster GmbH & Co. KG, Bargteheider Straße 66,
der Bäckerei Junge, Bargteheider Straße 66 und Harry´s Rad
Station, Bargteheider Straße 87,
Sechsundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 7. August 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Freitag, den 31. August 2018
262 HmbGVBl. Nr. 32
5. Nummer 5 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
6.Nummer 6 auf die Verkaufsstellen des hagebaumarktes
Möller& Förster GmbH & Co. KG, Poppenbütteler
Weg 25, der Media-Markt GmbH, Poppenbütteler Weg 31
sowie der ROLLER GmbH & Co. KG, Poppenbütteler
Weg 15­21,
7.Nummer 7 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die

Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 44
Vom 14. August 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §81 Absatz 2a der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), wird verordnet:
Hamburg, den 7. August 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 44
für den Geltungsbereich östlich des Trenknerweges (Bezirk
Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 1661 (Trenknerweg), über das Flur-
stück 1661 (Trenknerweg), Nordgrenze des Flurstücks 3155,
über das Flurstück 3155, Ostgrenze des Flurstücks 3155, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 3183, über das Flurstück 1661
(Trenknerweg) der Gemarkung Othmarschen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bauge-
setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
Freitag, den 31. August 2018 263
HmbGVBl. Nr. 32
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächen-
zahl von 0,5 für Grundstücke, auf denen Gebäude beid
seitig ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihen-
mittelhäuser) errichtet werden, bis zu einem Wert von
0,7 überschritten werden.
3. Im reinen Wohngebiet sind technische Aufbauten bis zu
einer Höhe von 1,5m über der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.
4. Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Bau-
grenzen auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen bis zu 3m
und den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen bis zu 1,5m durch
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen zulässig.
5. Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in
Tiefgaragen zulässig.
6. Im reinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche für die
Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mindestens fünf kleinkronige Bäume und zwei
großkronige Bäume zu pflanzen und mindestens 50 vom
Hundert (v.
H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche
als offene Vegetationsfläche herzurichten.
7. Im reinen Wohngebiet sind die Dachflächen des obersten
Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer
bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens
60 v.H. mit einem mindestens 8cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten ein-
heimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dach-
begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbauten
Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v.
H. zu
begrünen. Sie sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80cm betragen.
8. Im reinen Wohngebiet sind entlang der öffentlichen Ver-
kehrsflächen und der privaten Grünflächen nur Einfriedi-
gungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in
die gartenseitig transparente Holz- oder Drahtzäune inte
griert sein können, zulässig.
9. Auf den Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baum
bestand zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen
zu ergänzen, so dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung entsteht. Für die zu pflanzenden und zu
erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und jeweiliger
Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
10. Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Im Kronen
bereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind
im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender
Bäume unzulässig.
11. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen so
vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Es sind dreimal ver-
pflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von min-
destens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu pflanzen.
12. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise zu Stau-
nässe führen, sind unzulässig.
13. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und den
Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäu-
men und Sträuchern sind in dem zu erhaltenen Baum
bestand zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter und zwölf

Kästen für Fledermäuse fachgerecht anzubringen, dauer-
haft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. August 2018.
Freitag, den 31. August 2018
264 HmbGVBl. Nr. 32
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Sechsundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 29. August 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
,,Kinder, Jugend, Familie ­ 2. Moorfleeter Blaulichttag“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend, Familie ­
2. Moorfleeter Blaulichttag“ dürfen im Bezirk Bergedorf Ver-
kaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet am
Sonntag, dem 23. September 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 29. August 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf