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Gesetz über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
neu: 3120-16, 3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9

Seite 265

Hamburgisches Gesetz zu Aufbau und Pflege eines Wärmekatasters (Hamburgisches Wärmekatastergesetz – HmbWktG)
neu: 204-5

Seite 279

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2018
611-5

Seite 280

Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Schulgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679
223-1

Seite 280

Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Architektengesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
2139-1, 7140-1, 2129-52, 236-1

Seite 282

Sechstes Gesetz zur Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes
2138-2

Seite 284

FREITAG, DEN7. SEPTEMBER
265
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2018
Tag I n h a l t Seite
31. 8. 2018 Gesetz über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz und zur Änderung
vollzugsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
neu: 3120-16, 3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9
31. 8. 2018 Hamburgisches Gesetz zu Aufbau und Pflege eines Wärmekatasters (Hamburgisches Wärme
katastergesetz ­ HmbWktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
neu: 204-5
31. 8. 2018 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2018 . . . . . . . . 280
611-5
31. 8. 2018 Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Schulgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679 . . . . . . 280
223-1
31. 8. 2018 Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Architektengesetzes sowie weiterer Vorschriften an die
Verordnung (EU) 2016/679 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
2139-1, 7140-1, 2129-52, 236-1
31. 8. 2018 Sechstes Gesetz zur Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
2138-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz
zur stationären und ambulanten Resozialisierung
und zur Opferhilfe
(Hamburgisches Resozialisierungs- und
Opferhilfegesetz ­ HmbResOG)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziele
(1) Dieses Gesetz soll dazu beitragen,
1. straffällig gewordene Klientinnen und Klienten zu befähi-
gen, ein Leben in Eigenverantwortung ohne weitere Straf
taten zu führen (Resozialisierung),
2. den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergut
zumachen sowie Haft zu vermeiden oder zu verkürzen,
3. die Gesellschaft vor Straftaten zu schützen und
4. den durch Straftaten gestörten sozialen Frieden durch Hil-
fen für Opfer von Straftaten wiederherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Resozialisierung wird neben allen
bestehenden Hilfen und Maßnahmen ein integriertes Über-
gangsmanagement durchgeführt. Im Rahmen des Übergangs-
managements wird gemeinsam mit den inhaftierten oder haft-
entlassenen Klientinnen und Klienten ein Eingliederungsplan
entwickelt, der die Vermittlung in die Regelsysteme nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie die Vermei-
dung künftiger Straffälligkeit zum Ziel hat. Auf die Erstellung
des Eingliederungsplans nach Maßgabe von §9 Absätze 3 und
4 besteht ein Anspruch der Klientinnen und Klienten. Darü-
ber hinaus begründet dieses Gesetz keine Ansprüche.
Gesetz
über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz
und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. September 2018
266 HmbGVBl. Nr. 33
(3) Ziel der Opferhilferegelungen ist die gesetzliche Ver
ankerung von Präventionsmaßnahmen zur vorbeugenden Ver-
hinderung von Straftaten und die Vermittlung von Hilfen für
Opfer von Straftaten.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt und beschreibt
1. Aufgaben und Zusammenarbeit der am Resozialisierungs-
prozess beteiligten Stellen im Sinne von §7 Absatz 3,
2. die Einführung eines integrierten Übergangsmanagements
mit einem individuellen Eingliederungsplan zur Wieder-
eingliederung straffälliger Klientinnen und Klienten in die
Gesellschaft und
3. Hilfen für Opfer von Straftaten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maß
regelvollzug, mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.
(3) Hilfen und Maßnahmen nach dem Hamburgischen
Strafvollzugsgesetz, dem Hamburgischen Jugendstrafvollzugs-
gesetz, dem Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugs-
gesetz und dem Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugs-
gesetz gehen diesem Gesetz vor.
(4) Hilfen und Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch
sind gegenüber Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz
vorrangig.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Klientinnen und Klienten Beschuldigte, Angeschul-
digte, Angeklagte, Verurteilte, Gefangene, Sicherungsver-
wahrte oder Entlassene, die an einer Maßnahme nach die-
sem Gesetz teilnehmen oder die eine Hilfe nach diesem
Gesetz erhalten oder beantragen,
2. sind Hilfen alle Leistungen, durch die die Klientinnen und
Klienten darin unterstützt werden, die Ziele der Resoziali-
sierung zu erreichen und durch die Opfer von Straftaten
unterstützt werden,
3. sind Maßnahmen alle Leistungen, die nicht nur helfenden,
sondern auch überwachenden Charakter haben können,
4. ist integriertes Übergangsmanagement ein strukturiertes,
koordiniertes und zielorientiertes Zusammenwirken der
Klientin oder des Klienten sowie aller beteiligten staat
lichen und privaten Institutionen sowie aller weiteren, am
Resozialisierungsprozess Beteiligten,
5. ist Fallmanagement ein Konzept der sozialen Arbeit, wel-
ches durch institutions- und fachübergreifende Beratung
und Unterstützung sicherstellt, dass Hilfen und andere
Leistungen gebündelt werden und somit der Prozess der
Resozialisierung, insbesondere im Rahmen des Übergangs-
managements, unterstützt wird,
6. sind Opfer einer Straftat natürliche Personen, die eine kör-
perliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen
wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge einer Straftat
erlitten haben oder bei welchen im Rahmen anhängiger
Strafverfahren die begründete Vermutung besteht, dass eine
entsprechende Schädigung oder ein wirtschaftlicher Verlust
als direkte Folge einer Straftat erlitten wurde; Opfer sind
auch Familienangehörige einer Person, deren Tod eine
direkte Folge einer Straftat ist und die durch den Tod dieser
Person eine Schädigung erlitten haben oder bei welchen im
Rahmen anhängiger Strafverfahren eine begründete Ver-
mutung auf eine solche Schädigung besteht, wobei Fami
lienangehörige die Ehepartnerin oder der Ehepartner des
Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft
in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt
und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die
Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die
Unterhaltsberechtigten des Opfers sind.
§4
Grundsätze der Zusammenarbeit
und der Koordination
(1) Die Justizvollzugsanstalten, die staatlichen ambulanten
Dienste im Sinne von §31 und die freien Träger der Straffälli-
genhilfe arbeiten auf der Grundlage dieses Gesetzes zum

Zwecke der Resozialisierung auch mit weiteren Behörden und
Stellen wie der Führungsaufsichtsstelle, den Sozialleistungs-
trägern, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Kir-
chen und anderen religiösen Vereinigungen, den Täter-Opfer-
Ausgleichsstellen sowie Vereinen und Personen, deren Ein-
fluss ebenfalls die Resozialisierung der Klientinnen und Kli-
enten fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagier-
ten Personen, zusammen.
(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften arbeiten, insbeson-
dere im Hinblick auf die Entscheidungsfindung zur vorzeiti-
gen Haftentlassung und deren Ausgestaltung, mit den Justiz-
vollzugsanstalten und den staatlichen ambulanten Diensten
zusammen.
(3) Die Justizvollzugsanstalten, die Staatsanwaltschaft
sowie die staatlichen ambulanten Dienste und freien Träger
der Straffälligenhilfe arbeiten nach den Erfordernissen des
Einzelfalles auch mit der Gnadenbehörde zusammen. Ergibt
sich für eine dieser Stellen oder eine der in Absatz 1 oder 2
genannten Stellen, soweit sie dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes unterliegen, ein Anhaltspunkt für
1. vom Gesetz oder vom Gericht nicht beabsichtigte Härten,
insbesondere für nach der Verurteilung veränderte oder
bekannt gewordene veränderte persönliche Verhältnisse,
die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften nicht ausgegli-
chen werden können oder
2. die Notwendigkeit der Wahrnehmung eines Hilfeangebots,
dessen Wahrnehmung das Fehlen einer gesetzlichen Grund-
lage entgegensteht,
kann sie die Einleitung eines Gnadenverfahrens anregen.
(4) Im Falle von Aufgaben- und Zuständigkeitsüberschnei-
dungen übernehmen die jeweils verantwortlichen staatlichen
Dienste der Straffälligenhilfe die Koordination der einzelnen
Hilfen. Während der Inhaftierung obliegt die Koordination
der zuständigen Justizvollzugsanstalt. Eine abweichende Rege-
lung ist im Einzelfall durch einvernehmliche Vereinbarung
zwischen dem Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe und
der zuständigen Justizvollzugsanstalt möglich.
(5) Die Zusammenarbeit wird so organisiert, dass Informa-
tionsverluste und Betreuungslücken vermieden werden. Mehr-
fachbetreuungen sollen nur erfolgen, soweit sie fachlich
begründet sind.
§5
Grundsätze der Hilfen und Maßnahmen
(1) Bei der Gestaltung der Hilfen und Maßnahmen nach §3
Nummern 2 und 3 sind im Zusammenwirken mit der Klientin
oder dem Klienten deren persönliche Fähigkeiten zu ermitteln
und zu aktivieren. Die Klientin oder der Klient sind entspre-
chend ihren Fähigkeiten, ihrer Leistungsbereitschaft, ihrer
jeweiligen Lebenslage und ihrer persönlichen Zielsetzung zu
Freitag, den 7. September 2018 267
HmbGVBl. Nr. 33
selbstständigem Handeln zu ermutigen und in den eigenen
Bemühungen zu unterstützen.
(2) Die Fähigkeit und Bereitschaft der Klientin oder des
Klienten, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen
und daraus die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges
Leben zu ziehen, sollen gefördert werden. Ihre oder seine Aus-
einandersetzung mit der Straftat sollen angeregt und unter-
stützt werden. Ihr oder ihm sind auch die Folgen ihrer oder
seiner Straftaten und deren Auswirkungen auf die Opfer zu
verdeutlichen sowie Wege zur Schadenswiedergutmachung
aufzuzeigen.
§6
Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
(1) Die Inanspruchnahme von Hilfen ist freiwillig. Die
Mitwirkungsbereitschaft am Hilfeprozess und die Eigeninitia-
tive der Klientin oder des Klienten sind zu wecken und zu
fördern. Die Klientin oder der Klient tragen eine Mitverant-
wortung für das Gelingen des Hilfeprozesses.
(2) Bestehende gesetzliche Mitwirkungspflichten, insbe-
sondere in den Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung, des
Vorbehalts der nachträglichen Entscheidung über die Ausset-
zung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Anordnung von
Führungsaufsicht, bleiben hiervon unberührt.
Teil 2
Aufgaben der am Resozialisierungsprozess
beteiligten Stellen
Abschnitt 1
Allgemeines
§7
Zuständige Stellen, Hilfen und Maßnahmen
zur Resozialisierung
(1) Die zur Resozialisierung erforderlichen Hilfen und
Maßnahmen sollen von den beteiligten Stellen untereinander
abgestimmt erbracht werden.
(2) Die zuständigen Stellen beraten die Klientin oder den
Klienten und unterstützen sie bei der Inanspruchnahme der
für die Resozialisierung förderlichen Leistungen oder der
Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen Leistungs
erbringern und nach den jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
Der Resozialisierung förderlich können insbesondere sein:

1.Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
2. Integration in Arbeit, gemeinnützige Arbeit und arbeits-
therapeutische Maßnahmen,
3. betreute Wohnformen oder Unterstützung bei der Suche
nach Wohnraum,
4. Mietkostenübernahme bei kurzzeitiger Inhaftierung,
5. Behandlung und Beratung von Suchtmittelabhängigkeit
und -missbrauch,
6. psychotherapeutische, psychologische und psychiatrische
Interventionen,
7. TrainingsmaßnahmenzurVerbesserungdersozialenKom-
petenz und zur Vermeidung von Gewaltanwendung,
8. Schuldnerberatung, Unterstützung bei der Schuldenregu-
lierung und der Erfüllung von Unterhaltspflichten,
9. Sicherung des Lebensunterhaltes,
10. Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes,
11. Aufrechterhaltung und Förderung von sozialen Kontak-
ten,
12. der Ausgleich von Tatfolgen,
13. familienstabilisierende und familienfördernde Angebote.
(3) Die für die Resozialisierung zuständigen Stellen sind:
1. die Gerichtshilfe,
2. die Jugendgerichtshilfe,
3. die Justizvollzugsanstalten,
4. die Bewährungshilfe für Erwachsene,
5. die Jugendbewährungshilfe,
6. die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit,
7. die Fachstelle Übergangsmanagement,
8. die Täter-Opfer-Ausgleichsstellen,
9. die Führungsaufsichtsstelle,
10. die Forensischen Nachsorgeambulanzen,
11. die freien Träger der Straffälligenhilfe und der Opferhilfe,
12. weitere Leistungserbringer.
(4) Aufgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 5 sollen auf freie Träger der Straffälligenhilfe
und der Opferhilfe übertragen werden. Weitere Aufgaben nach
Absatz 2 können auf freie Träger der Straffälligenhilfe und der
Opferhilfe übertragen werden, mit Ausnahme der Aufgabe
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und der Aufgaben des Fach-
amtes Straffälligen- und Gerichtshilfe gemäß §31. §1 Absatz 2
Satz 4 bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Übergangsmanagement
§8
Integriertes Übergangsmanagement
(1) Das Übergangsmanagement beginnt in der Regel sechs
Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung mit Erstel-
lung des Eingliederungsplans nach §9 und endet in der Regel
sechs Monate nach der Haftentlassung. Die Fachstelle Über-
gangsmanagement wendet sich zum Zwecke der Eingliede-
rungsplanung vor der Entlassung aus Strafhaft oder Siche-
rungsverwahrung an die Klientin oder den Klienten. Um dies
zu gewährleisten übermittelt die Justizvollzugsanstalt der
Fachstelle Übergangsmanagement die notwendigen Informati-
onen, insbesondere das Personal- und Vollstreckungsblatt
sowie bei Ersatzfreiheitsstrafen und Freiheitsstrafen unter
einem Jahr auch die Dokumentation des Zugangsgespräches
jeder Klientin oder jedes Klienten rechtzeitig vor Beginn der
Frist nach Satz 1. Hierüber informiert die Justizvollzugsanstalt
die Klientin oder den Klienten frühzeitig.
(2) Nachdem eine Klientin oder ein Klient in das inte
grierte Übergangsmanagement aufgenommen wurde, betreut
eine Fallmanagerin oder ein Fallmanager der Fachstelle Über-
gangsmanagement die Klientin oder den Klienten. Von der
Justizvollzugsanstalt erhält die Fallmanagerin oder der Fall-
manager Unterstützung beim Zugang zu der Klientin oder
dem Klienten sowie die für die Aufgabenerfüllung erforder
liche Infrastruktur. Das Fallmanagement stellt sicher, dass
Hilfebedarfe erfasst, die Leistungen nach den jeweils gelten-
den Leistungsgesetzen zur Unterstützung aufeinander abge-
stimmt und der Übergang von der Haft in das Leben in Frei-
heit begleitet werden. Nach der Entlassung wird die Beratung
und Unterstützung insbesondere zu bestehenden gesetzlichen
Ansprüchen weiter fortgeführt.
Freitag, den 7. September 2018
268 HmbGVBl. Nr. 33
(3) Die Durchführungsaufgaben des Fallmanagements kön-
nen in geeigneten Fällen nach der Erstellung des Eingliede-
rungsplans von der Fachstelle Übergangsmanagement auf freie
Träger übertragen werden. Die Fachstelle Übergangsmanage-
ment nimmt in diesen Fällen die Steuerungs- und Monitoring-
funktion wahr.
(4) Sofern ein umfassendes Übergangsmanagement im
Sinne des Absatzes 1 nicht gewünscht oder nach der fachlichen
Einschätzung der Fallmanagerin oder des Fallmanagers nicht
angezeigt ist, kann auch eine Unterstützung bezogen auf ein-
zelne und gegebenenfalls zeitlich befristete Hilfebedarfe erfol-
gen.
(5) Die Aufgaben des Fallmanagements werden im Falle
der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung oder der
Anordnung von Führungsaufsicht von der Bewährungshilfe
oder der Jugendbewährungshilfe übernommen. Zu diesem
Zweck findet eine Übergabe durch die Fallmanagerin oder den
Fallmanager und der Austausch der für das Übergangsmanage-
ment und mithin die Resozialisierung notwendigen Informa
tionen statt. In diesem Rahmen wird auch geklärt, in welchem
Umfang Leistungen des Übergangsmanagements zur Errei-
chung von bereits vereinbarten Zielen fortgeführt werden. Die
statistische Auswertung des Fallverlaufs verbleibt bei der
Fachstelle Übergangsmanagement.
§9
Eingliederungsplan
(1) Zu Beginn des Übergangsmanagements wird ein Ein-
gliederungsplan erstellt. §8 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Dieser wird unter Berücksichtigung der Vorstellungen
und der Eigeninitiative der Klientin oder des Klienten durch
die Fallmanagerin oder den Fallmanager unter Beteiligung der
zuständigen Justizvollzugsanstalt erstellt und zielt im Wesent-
lichen auf die erforderlichen Hilfen und Maßnahmen für die
Zeit nach der Haftentlassung. Die in §
7 Absatz 3 genannten
Stellen, insbesondere die in §7 Absatz 3 Nummer 11 genann-
ten Stellen, sollen nach den Erfordernissen des Einzelfalles an
der Erstellung des Eingliederungsplans beteiligt werden.
(3) Zur individuellen Eingliederungsplanung ermittelt die
zuständige Fallmanagerin oder der zuständige Fallmanager
der Fachstelle Übergangsmanagement gemeinsam mit der Kli-
entin oder dem Klienten deren jeweilige Bedarfe und die inso-
weit erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen.
(4) Der Eingliederungsplan enthält insbesondere Angaben
zu folgenden Sachverhalten:
1. Ausweispapiere, aufenthaltsrechtlicher Status,
2. soziale und familiäre Situation,
3. Wohnraum oder Aufenthaltsort,
4. Gesundheit und Sucht,
5. Ausbildung, Arbeit und Qualifizierung,
6. Einkommen, Sicherung des Lebensunterhaltes und Schul-
den,
7.Straffälligkeit.
(5) Der Eingliederungsplan wird bei der erforderlichen
Weiterentwicklung und bei Veränderungen durch die Fallma-
nagerin oder den Fallmanager unter Beteiligung der zuständi-
gen Vollzugsabteilungsleitung der Justizvollzugsanstalt mit
der Klientin oder dem Klienten fortgeschrieben. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend. Der Eingliederungsplan ergänzt den
Resozialisierungsplan.
§10
Fachstelle Übergangsmanagement
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine für das Über-
gangsmanagement zuständige Fachstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Fachstelle Übergangsmanagement
können für den Bereich des Jugendstrafvollzuges auch von der
Jugendgerichtshilfe wahrgenommen werden.
§11
Untersuchungshaftgefangene
(1) Untersuchungshaftgefangene erhalten in der Vollzugs-
anstalt Angebote zur Vorbereitung ihrer Entlassung. Sie wer-
den über diese Angebote informiert und bei der Kontaktauf-
nahme zu den entsprechenden Trägern der Angebote unter-
stützt. Die Beratungsangebote werden von der für die Untersu-
chungshaft zuständigen Vollzugsanstalt koordiniert und
umfassen im Wesentlichen die
1. Unterstützung bei der Wohnraumsicherung während der
Haftzeit,
2. Hilfe bei Vermittlung von Wohnraum nach einer Haft
entlassung,
3. Hilfen der Suchthilfe,
4.Hilfe zur Sicherung der Gesundheitsversorgung, ein-
schließlich der Krankenversicherung,
5. Schuldnerberatung und
6.vorbereitende Beratung zur Arbeitsvermittlung und zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) Die Beratungsangebote in der Vollzugsanstalt werden
von Fachkräften des Justizvollzuges, der Jugendgerichtshilfe
sowie von freien Trägern der Straffälligenhilfe und anderen für
die Angebote nach Absatz 1 zuständigen Leistungsträgern
erbracht.
§12
Aufrechterhaltung des Hilfeangebots
Wenn die Klientin oder der Klient zunächst für sich keinen
Unterstützungsbedarf in Anspruch genommen oder die Unter-
stützung im Rahmen des Übergangsmanagements vorzeitig
abgebrochen hat, kann sie oder er sich im weiteren Verlauf
ihrer oder seiner Haftzeit und nach der Entlassung an die
Fachstelle Übergangsmanagement wenden. In diesem Fall
findet §8 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 3
Gerichtshilfe und Jugendgerichtshilfe
§13
Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe wird nach den Vorschriften der Strafpro-
zessordnung und der Hamburgischen Gnadenordnung vom
10. November 2010 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
S. 76) in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft, eines Gerichtes oder der Gnadenbehörde
tätig. Anderen Gerichtshilfestellen leistet sie Amtshilfe.
§14
Aufgaben der Gerichtshilfe
(1) Die Gerichtshilfe unterstützt die Gerichte und die
Staatsanwaltschaft im Rahmen von Erkenntnis- und Strafvoll-
streckungsverfahren nach §160 Absatz 3, §463d in Verbindung
mit §§453 bis 461 der Strafprozessordnung sowie die Gnaden-
Freitag, den 7. September 2018 269
HmbGVBl. Nr. 33
behörde bei der Vorbereitung von Entscheidungen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Strafzumessung, den Widerruf der
Strafaussetzung, die Aussetzung des Strafrestes sowie Voll
streckungsaufschub und -unterbrechung, sofern nicht eine
Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Die Tätigkeit der Gerichtshilfe im Rahmen der Opferbericht-
erstattung richtet sich nach §160 Absatz 3 der Strafprozessord-
nung und §26 dieses Gesetzes.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann die Gerichtshilfe bei der
Vollstreckung von Geldstrafen insbesondere beteiligen, wenn
ein besonderer sozialpädagogischer Unterstützungsbedarf
besteht oder entsprechende Hinweise auf einen solchen vor
liegen, beispielsweise, wenn
1.auf Schreiben der Vollstreckungsbehörde nicht reagiert
wurde und Erfahrungen im Umgang mit der Justiz bei den
Betroffenen nicht vorliegen,
2.Anhaltspunkte für bestehende Verständigungsprobleme
oder psychosozial oder gesundheitlich besonders erschwerte
Lebensumstände vorliegen oder
3. eine zuvor zuverlässige Ratenzahlung ohne ersichtlichen
Grund abgebrochen wurde.
(3) Die Gerichtshilfe äußert sich gegenüber den auftrag
gebenden Stellen zu den Hilfen und Maßnahmen, die in
Betracht kommen und unterbreitet Vorschläge. Im Bedarfs-
falle kann die Gerichtshilfe mit Einverständnis der Klientin
oder des Klienten erste soziale Hilfemaßnahmen einleiten.
§15
Jugendgerichtshilfe
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird tätig
1. auf Grund der Einschaltung durch
a) die Polizei nach §72a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428),
zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295,
3296), in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Staatsanwaltschaft nach §45 Absatz 2 und §76 JGG
und den §§199, 200, 407, 417 der Strafprozessordnung,
c) das Gericht nach §45 Absatz 3, §71, §72 Absatz 4, §72a
JGG, §§112, 112a der Strafprozessordnung und §98 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert
am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), in der jeweils
geltenden Fassung,
d) die Gnadenbehörde,
e) die Klientin oder den Klienten oder seine Sorgeberech-
tigten, die um Beratung und Unterstützung nach §
1
Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fas-
sung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt
geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in
der jeweils geltenden Fassung nachsuchen,
f) die Jugendgerichtshilfe eines anderen Bundeslandes im
Falle eines berechtigten Amtshilfeersuchens nach §
4
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert
am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der
jeweils geltenden Fassung oder eines sonstigen berech-
tigten Amtshilfeersuchens,
2. aus eigener Initiative, insbesondere wenn aus Sicht der
Jugendgerichtshilfe Fälle für die Durchführung eines Aus-
gleichs mit Geschädigten geeignet sind (Schadenswieder-
gutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich) oder die Jugend-
gerichtshilfe die Voraussetzungen zur vorzeitigen Beendi-
gung des Strafverfahrens als gegeben ansieht.
(2) Sobald einer Klientin oder einem Klienten eine Jugend-
bewährungshelferin oder ein Jugendbewährungshelfer bestellt
wird, liegt die weitere Betreuungsverantwortung bei der
Jugendbewährungshilfe. Die Jugendgerichtshilfe und die
Jugendbewährungshilfe arbeiten nach §38 Absatz 2 Satz 8 JGG
eng zusammen.
§16
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
(1) Die Jugendgerichtshilfe erfüllt Aufgaben der Jugend-
hilfe im Sinne von §2 Absatz 3 Nummer 8 und §52 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und für den Bereich der Jugendstraf-
rechtspflege nach §38 JGG.
(2) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt zur Tatzeit Jugend-
liche und Heranwachsende sowie deren Sorgeberechtigte wäh-
rend des gesamten Strafverfahrens. Sie erforscht die Persön-
lichkeit, Entwicklung und Umwelt der Klientin oder des Kli-
enten, insbesondere deren familiäre und außerfamiliäre Ein-
flüsse sowie eingeleitete oder durchgeführte Leistungen der
Jugendhilfe und deren Ergebnisse. Sie informiert die beteilig-
ten Behörden über ihre Erkenntnisse, soweit sie für das Straf-
verfahren von Bedeutung sind und empfiehlt Maßnahmen, die
aus Sicht der Jugendhilfe zu ergreifen sind. Die Jugendge-
richtshilfe hält ein differenziertes Angebot ambulanter Hilfen
und Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz vor. Dazu
gehören Betreuungshilfen, soziale Trainingskurse, begleitete
Arbeitsleistungen, Verkehrsunterrichte, Schadenswiedergut-
machungen sowie Konfliktschlichtungen im Rahmen des
Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Durchführung dieser Maßnah-
men erfolgt durch die Jugendgerichtshilfe oder beauftragte
freie Träger. Die Jugendgerichtshilfe überwacht die Erfüllung
der Auflagen und Weisungen und teilt das Ergebnis der Staats-
anwaltschaft oder dem Gericht mit.
(3) Die Jugendgerichtshilfe wirkt nach §
52 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch in geeigneten Fällen auf eine vorzei-
tige Beendigung des Strafverfahrens nach den §§
45 und 47
JGG hin, insbesondere durch das Initiieren von Ausgleichsver-
fahren mit Geschädigten, das Durchführen hilfeorientierter
Gespräche sowie die Ermittlung und Berichterstattung über
sonstige bereits eingeleitete oder durchgeführte erzieherische
Maßnahmen.
(4) Die Jugendgerichtshilfe wirkt bei Vorführungs- und
Haftprüfungsterminen mit und zeigt zwecks Vermeidung der
besonderen Belastungen des Vollzuges Alternativen zur Unter-
suchungshaft auf. Wird eine Haftstrafe vollstreckt, bleibt die
Jugendgerichtshilfe mit der Klientin oder dem Klienten wäh-
rend des Vollzugs in Verbindung und nimmt sich ihrer oder
seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft gemäß §
38
Absatz 2 Satz 9 JGG an. Sie wirkt bei der Resozialisierungs
planerstellung mit und beteiligt sich an den Entlassungsvor
bereitungen der Justizvollzugsanstalt.
Abschnitt 4
Bewährungshilfe und Jugendbewährungshilfe
§17
Bewährungshilfe für Erwachsene
Die Bewährungshilfe betreut alle nach dem Strafgesetz-
buch verurteilten Erwachsenen,
1. für die vom Gericht nach §
56d Absatz 4 des Strafgesetz
buches eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshel-
fer nach Verurteilung oder vorzeitiger Entlassung aus der
Strafhaft im Sinne der §§56, 57, 57a des Strafgesetzbuches
bestellt wurde,
Freitag, den 7. September 2018
270 HmbGVBl. Nr. 33
2. für die nach den §§67, 67b, 67c, §67d Absätze 2 bis 6, §§68,
68f des Strafgesetzbuches Führungsaufsicht angeordnet
wurde oder kraft Gesetzes eingetreten ist,
3. bei Unterstellungen in Gnadenangelegenheiten.
§18
Aufgaben der Bewährungshilfe für Erwachsene
(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
nehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des
Strafgesetzbuches und der Gnadenordnung die Aufgaben der
Bewährungshilfe wahr. Sie stehen der Klientin oder dem Kli-
enten helfend und betreuend zur Seite und überwachen im
Einvernehmen mit dem Gericht oder der Gnadenbehörde die
Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten
und Zusagen nach §
56d des Strafgesetzbuches. Hierüber
erstatten sie dem bewährungsaufsichtführenden Gericht oder
der Gnadenbehörde regelmäßig Bericht. Die Hilfe und Betreu-
ung nach Satz 1 umfasst insbesondere die Klärung der persön-
lichen Situation der Klientin oder des Klienten einschließlich
bestehender Probleme und Unterstützungsbedarfe durch eine
umfassende Lebenslagenanalyse, aus der sich die einzelnen
Hilfebedarfe ergeben.
(2) Die Bewährungshilfe nimmt zeitnah nach Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung und unverzüglicher Benen-
nung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers
oder auf Grund einer Einwilligungserklärung der oder des
Betroffenen den Kontakt zur Klientin oder zum Klienten auf.
Befindet sich die zu betreuende Person zum Zeitpunkt der
Fallübernahme in Haft, nimmt die Bewährungshelferin oder
der Bewährungshelfer noch während der Haftzeit mit der Jus-
tizvollzugsanstalt, der Fachstelle Übergangsmanagement und
der Klientin oder dem Klienten zum Zwecke des Austauschs
und gegebenenfalls der Beteiligung an der Entlassungsvorbe-
reitung Kontakt auf.
(3) Während der Dauer der Bewährungsaufsicht prüft die
Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer, ob die im
Bewährungsbeschluss vorgesehenen Weisungen, Auflagen
oder sonstigen Maßnahmen weiterhin durchführbar sowie
sozialpädagogisch geeignet und erforderlich sind. Ist dies nicht
der Fall, unterbreitet die Bewährungshilfe entsprechende
Änderungsvorschläge gegenüber dem Gericht oder der Gna-
denbehörde.
(4) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
können in Strafverfahren gegen die Klientin oder den Klien-
ten wegen des Vorwurfs neuer, nicht der Bewährungsunterstel-
lung zu Grunde liegender Straftaten vom Gericht über den
Verlauf der aktuellen Bewährung vernommen oder gebeten
werden, einen schriftlichen Bewährungsbericht zu übersen-
den. Soweit die Bewährungshelferinnen und Bewährungshel-
fer als Zeuge oder Zeugin geladen wurden oder die schriftliche
Aufforderung einer Berichterstellung vorliegt, bedarf es hier-
für keiner Aussagegenehmigung der zuständigen Dienststelle.
§19
Jugendbewährungshilfe
(1) Die Jugendbewährungshilfe betreut alle nach dem
Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen und Heranwach-
senden,
1. für die vom Gericht nach §24 JGG eine Bewährungshelferin
oder ein Bewährungshelfer nach einem Schuldspruch
gemäß §
27 JGG, einer Verurteilung nach §
21 oder §
61b
Absatz 1 JGG oder vorzeitigen Entlassung aus der Jugend-
haft gemäß §88 JGG bestellt wurde,
2. für die vom Gericht eine Betreuungshilfe verhängt wurde,
auch im Vorverfahren oder im Rahmen einer Verschonung
von Untersuchungshaft gemäß §
10 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 5, §
71 Absatz 1 JGG und §
116 der Strafprozessord-
nung, wenn das Gericht die Betreuung der Klientin oder
des Klienten einer Jugendbewährungshelferin oder einem
Jugendbewährungshelfer überträgt,
3. bei Aussetzung der Entscheidung über die Verbüßung einer
Jugendstrafe, wenn für den Aussetzungszeitraum eine
Betreuungsweisung gemäß §8 Absatz 2, §10, §57 Absatz 1
und §61b Absatz 1 JGG ausgesprochen wurde,
4. bei Entscheidungen nach §
36 Absätze 1 bis 3 des Betäu-
bungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 16. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1670), in der jeweils geltenden Fassung,
5. bei der Anordnung von Führungsaufsicht im Sinne des §7
JGG und §61 Nummern 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches,
6. bei Unterstellungen in Gnadenangelegenheiten,
7. im Fall eines berechtigten Amtshilfeersuchens durch die
Jugendbewährungshilfe oder Bewährungshilfe eines ande-
ren Bundeslandes.
(2) Die Jugendbewährungshelferin oder der Jugendbewäh-
rungshelfer kann auch dann für die Betreuung einer Klientin
oder eines Klienten zuständig bleiben, wenn während der
Jugendbewährungszeit oder Bewährungszeit eine weitere
Bewährung nach dem Strafgesetzbuch angeordnet wird. §
15
Absatz 2 gilt entsprechend.
§20
Aufgaben der Jugendbewährungshilfe
(1) Die Jugendbewährungshilfe erfüllt Aufgaben nach den
Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozess
ordnung und der Hamburgischen Gnadenordnung.
(2) Die Jugendbewährungshilfe nimmt zeitnah nach
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und der Benen-
nung einer Jugendbewährungshelferin oder eines Jugendbe-
währungshelfers oder auf Grund der Einwilligungserklärung
der oder des Betroffenen Kontakt zur Klientin oder zum Kli-
enten auf. Die Jugendbewährungshelferin oder der Jugendbe-
währungshelfer wirkt bei der Entlassungsvorbereitung mit.
Das Nähere wird durch eine Kooperationsvereinbarung gere-
gelt.
(3) Die Jugendbewährungshelferin oder der Jugendbewäh-
rungshelfer überwacht die Einhaltung der im Bewährungsbe-
schluss oder Bewährungsplan nach §
60 JGG vorgesehenen
Auflagen, Weisungen oder sonstigen Zusagen und Anerbieten
im Sinne der §24 Absatz 3 und §25 JGG. Hierüber erstattet die
Jugendbewährungshilfe dem bewährungsaufsichtsführenden
Gericht oder der Gnadenbehörde regelmäßig Bericht.
(4) Die Jugendbewährungshilfe steht der Jugendlichen
oder dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite, prüft
die Hilfebedarfe der Klientin oder des Klienten und vermittelt
die erforderlichen und angemessenen Hilfen und Maßnah-
men. Sie bezieht, nach Absprache mit der Klientin oder dem
Klienten, den oder die Erziehungsberechtigten und andere für
sie oder ihn wichtige Personen im sozialen Umfeld regelhaft in
die Arbeit ein und arbeitet mit den im jeweiligen Einzelfall
beteiligten Ämtern und Behörden unter Wahrung der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen zusammen.
(5) Während der Dauer der Bewährungsaufsicht prüft die
Jugendbewährungshelferin oder der Jugendbewährungshelfer,
ob die im Bewährungsbeschluss vorgesehenen Weisungen,
Auflagen oder sonstigen Maßnahmen zur Erreichung der
Erziehungsziele weiterhin durchführbar sowie sozialpädago-
Freitag, den 7. September 2018 271
HmbGVBl. Nr. 33
gisch geeignet und erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall,
unterbreitet die Jugendbewährungshilfe entsprechende Ände-
rungsvorschläge gegenüber dem Jugendgericht oder der Gna-
denbehörde.
Abschnitt 5
Gemeinnützige Arbeit
§21
Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
(1) Die Hilfe zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit für
Erwachsene erfolgt durch die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
gemäß §31 Nummer 5 auf der Grundlage
1. einer Auflage im Rahmen
a) einer vorläufigen Einstellung nach §153a Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 der Strafprozessordnung,
b)einer Strafaussetzung zur Bewährung nach §
56b Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3, §
57 Absatz 3 des Strafgesetz
buches,
c) einer Gnadenentscheidung nach §8 der Hamburgischen
Gnadenordnung oder
2. zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheits-
strafe nach §
43 des Strafgesetzbuches in Verbindung
mit der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember 2012
(HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Fachstelle vermittelt auf Ersuchen einer Staats
anwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenbehörde in gemein-
nützige Arbeit und berichtet der anordnenden Stelle über die
geleistete Arbeit.
(3) Der Fachstelle obliegt die Aufgabe, die Klientin oder
den Klienten in Einsatzstellen zur Ableistung gemeinnütziger
Arbeit zu vermitteln, im Hinblick auf die zu erbringende
Leistung zu unterstützen sowie sozialpädagogisch zu betreuen
und das Monitoring über die erbrachte Arbeitsleistung wahr-
zunehmen. Bei der Zuweisung sind deren individuelle Voraus-
setzungen, Fähigkeiten und Lebenslagen zu berücksichtigen
und Selbsthilfepotenziale zu fördern. Im Bedarfsfall kann wei-
tergehende fachliche Beratung vermittelt werden.
(4) Die Hilfe zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit
(Arbeitsleistungen) für zur Tatzeit Jugendliche und Heran-
wachsende erfolgt durch die Jugendgerichtshilfe oder die
Jugendbewährungshilfe auf der Grundlage der §§
10, 15, 23,
29, 45, 47, §
61b Absatz 1, §
88 JGG. Im Übrigen gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
Teil 3
Weitere Träger und Stellen
§22
Freie Träger der Straffälligenhilfe und der Opferhilfe
Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können freie Träger der
Straffälligenhilfe und der Opferhilfe, an der Durchführung
von Aufgaben beteiligt werden. Ihnen kann auch für spezifi-
sche Zielgruppen die Durchführung dieser Aufgaben übertra-
gen werden, wenn dies fachlich geboten ist, die freien Träger
die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenwahrneh-
mung erfüllen und sie mit der Beteiligung oder Übertragung
einverstanden sind.
§23
Weitere Leistungserbringer
(1) An der Erreichung der in §
1 genannten Ziele wirken
weitere staatliche Leistungserbringer, insbesondere die
Schuldnerberatungsstellen, Gesundheitsämter und Stellen der
Wohnraumversorgung, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zustän-
digkeiten und freigemeinnützige Stellen gemäß ihrer satzungs-
gemäßen Vorgaben oder sonstigen Zweckbestimmungen mit.
(2) Die staatlichen ambulanten Dienste der Straffälligen-
hilfe und die Justizvollzugsanstalten weisen ihre Klientin oder
den Klienten auf diesbezügliche Hilfeangebote hin und unter-
stützen sie beim Zugang zu diesen Hilfeangeboten.
§24
Führungsaufsichtsstelle
Die Führungsaufsichtsstelle wird tätig, wenn Führungsauf-
sicht angeordnet wurde oder kraft Gesetzes nach den §§
67,
67b, 67c, §67d Absätze 2 bis 6, §§68, 68f des Strafgesetzbuches
eingetreten ist, im Jugendstrafrecht in Verbindung mit §
7
JGG. Die Aufgaben ergeben sich aus den §§
68 bis 68g des
Strafgesetzbuches.
Teil 4
Opferhilfe und Prävention
§25
Opfer- und Zeugenbetreuung
(1) Die Zeugenbetreuungsstelle unterstützt Opfer, die vor
Gericht als Zeuginnen oder Zeugen aussagen müssen, durch
Betreuung, Beratung und weitere personenbezogene Hilfen.
Sie erteilt Informationen über den Verhandlungsverlauf, über
Rechte und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen und steht
für eine Begleitung in den Gerichtssaal zur Verfügung.
(2) Durch eine Straftat Verletzte können unter den im
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafver-
fahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der
jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen auch
den Beistand eines psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne
des §406g der Strafprozessordnung erhalten.
(3) Die Zeugenbetreuung oder die psychosoziale Prozess
begleitung vermittelt die Opferzeugen, Zeugen und Angehöri-
gen bei Bedarf an Fachberatungsstellen.
§26
Opferberichterstattung
(1) Die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte können nach
§
160 Absatz 3 der Strafprozessordnung die Gerichtshilfe mit
der Aufgabe der Opferberichterstattung beauftragen.
(2) Die Gerichtshilfe kann bei der Opferberichterstattung
insbesondere beteiligt werden,
1. zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse des Opfers,
insbesondere der physischen und psychischen Schädigun-
gen durch die Tat, der daraus resultierenden finanziellen
Belastungen und nachfolgende Behandlungsmaßnahmen,
2. zur Ermittlung der Aussagebereitschaft und -fähigkeit des
Opfers,
3. zur Ermittlung der Beziehung des Opfers zum Täter,
4. zur Ermittlung, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht
kommt,
5. zur Aufklärung möglicher Probleme bei einer Täter-Opfer-
Konfrontation in der Hauptverhandlung.
Freitag, den 7. September 2018
272 HmbGVBl. Nr. 33
§27
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren
(1) Der Täter-Opfer-Ausgleich wird im Jugendstrafverfah-
ren nach Maßgabe der §§10, 23, 45, 47 und 88 JGG sowie nach
§
8 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes durchge-
führt. Die Möglichkeit der Durchführung ist in jedem Einzel-
fall von allen beteiligten Dienststellen zu prüfen und soll
gefördert werden.
(2) Die Verantwortung für die Durchführung des Täter-
Opfer-Ausgleichs bei Beschuldigten, Angeklagten und Ver
urteilten unter dem 21. Lebensjahr liegt bei der Jugend
gerichtshilfe oder bei der Jugendbewährungshilfe. Die Jugend-
gerichtshilfe oder die Jugendbewährungshilfe beauftragen
regelhaft Träger der Jugendhilfe mit der Einleitung und
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Träger betrei-
ben Schlichtungsstellen und beschäftigen Schlichterinnen
und Schlichter, die Geschädigte und Täter im Ausgleichsver-
fahren begleiten.
(3) Die Schlichtungsstellen verwalten jeweils einen Opfer-
fonds.
§28
Täter-Opfer-Ausgleich bei Erwachsenen
(1) Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren
erhalten Beschuldigte und Geschädigte die Möglichkeit, mit
Unterstützung einer professionellen Vermittlung die Folgen
einer Straftat auszugleichen. Der Täter-Opfer-Ausgleich zielt
ab auf eine möglichst umfassende Wiederherstellung des
Rechtsfriedens, insbesondere durch die Berücksichtigung der
immateriellen und materiellen Interessen der Geschädigten.
Ein erfolgreicher Ausgleich ist ohne erneute Begegnung zwi-
schen Beschuldigtem und Geschädigtem möglich.
(2) Der Täter-Opfer-Ausgleich wird bei erwachsenen Straf-
fälligen nach Maßgabe des §
46a des Strafgesetzbuches und
§153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, §§155a, 155b der Strafpro-
zessordnung oder auf Weisung der Gnadenbehörde durch die
nach §
155b der Strafprozessordnung eingerichtete Täter-
Opfer-Ausgleichsstelle sowie nach §
8 des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft
und das Gericht prüfen in jedem Stadium des Verfahrens die
Möglichkeit, einen Ausgleich zwischen beschuldigter und ver-
letzter Person zu erreichen, sofern kein ausdrücklich gegen
teiliger Wille der oder des Verletzten vorliegt.
(3) Nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft,
das Gericht oder die Gnadenbehörde führt eine speziell ausge-
bildete Mediatorin oder ein speziell ausgebildeter Mediator
der Täter-Opfer-Ausgleichsstelle den Täter-Opfer-Ausgleich
durch.
§29
Forensische Nachsorgeambulanzen
(1) Zu Freiheitsstrafe verurteilte Klientinnen und Klien-
ten, die
1. aus dem Strafvollzug oder der Sicherungsverwahrung ent-
lassen wurden,
2. eine psychiatrische Erkrankung aufweisen oder wegen einer
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere
nach den §§174 bis 180 oder 182, 183, 184b des Strafgesetz-
buches verurteilt wurden,
3. unter Führungsaufsicht stehen und
4. denen ein Hamburger Gericht die Weisung erteilt hat, sich
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Siche-
rungsverwahrung in eine ambulante Nachsorge bezie-
hungsweise Betreuung zu begeben,
können sich in einer forensischen Nachsorgeambulanz behan-
deln lassen.
(2) Das Nähere, einschließlich des Umfangs der zu erstat-
tenden Kosten, wird zwischen der zuständigen Behörde und
den Trägern der forensischen Nachsorgeambulanzen verein-
bart.
(3) Für zu Freiheitsstrafe verurteilte Klientinnen und Kli-
enten, deren Strafe oder Strafrest gemäß §§
56, 57, 57a des
Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt wurde und denen
das Gericht die Weisung erteilt hat, sich in eine ambulante
Nachsorgebehandlung zu begeben, können die Absätze 1 und
2 entsprechend angewendet werden.
§30
Maßnahmen zur Prävention von Straftaten
(1) Ziel von Präventionsmaßnahmen ist es, mit therapeuti-
schen Maßnahmen potenzielle Täter zu erreichen, bevor es zu
einer Gewaltstraftat oder einer sexuell motivierten Straftat
kommt. Entsprechende Angebote auf Bundes- oder Landes-
ebene werden von den zuständigen Behörden unterstützt und
den Fachberatungsstellen bekannt gemacht.
(2) Um Rückfälle besonders gefährlicher Sexual- und
Gewaltstraftäter zu vermeiden, werden auf diese Tätergruppe
besonders zugeschnittene Maßnahmen zu einem systemati-
schen täterorientierten Präventionskonzept gebündelt. Ziel ist
es, durch ein eng abgestimmtes Vorgehen von Justiz, Polizei,
Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe den Informa
tionsfluss zu verbessern und Maßnahmen rechtzeitig zu koor-
dinieren.
Teil 5
Organisation
§31
Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe
Im Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe sind als staat-
liche ambulante Dienste der Straffälligen- und Gerichtshilfe
organisatorisch zusammengefasst:
1. die Gerichtshilfe,
2. die Jugendgerichtshilfe,
3. die Bewährungshilfe für Erwachsene,
4. die Jugendbewährungshilfe,
5. die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit,
6. die Fachstelle Übergangsmanagement,
7. die Schuldnerberatungsstelle der Bewährungshilfe.
§32
Qualifizierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsanstal-
ten sowie der staatlichen ambulanten Dienste der Straffälligen-
hilfe nehmen regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen
teil. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der freien Träger kann
die Teilnahme an den Fortbildungen angeboten werden, soweit
entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen.
§33
Ehrenamtliche Mitarbeit im Vollzug
und im Anschluss an die Entlassung
(1) Ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern können Aufgaben zur Wiedereingliederung, insbesondere
zur Vorbereitung der Entlassung, und nachgehenden Betreu-
ung, übertragen werden. Hierfür sollen sie bedarfsgerecht
Freitag, den 7. September 2018 273
HmbGVBl. Nr. 33
qualifiziert werden. Sie können an den Hilfen und Maßnah-
men nach diesem Gesetz nur beteiligt werden, wenn die betrof-
fene Klientin oder der betroffene Klient zustimmen. Ihnen ist
Gelegenheit zum fachlichen Austausch zu geben.
(2) Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen kann durch

Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörde näher geregelt
werden.
§34
Netzwerk Resozialisierung
(1) Die Justizvollzugsanstalten, die ambulanten staatlichen
Dienste der Straffälligenhilfe sowie die Stellen der freien Straf-
fälligenhilfe und der Opferhilfe führen unter Beteiligung der
zuständigen Fachbehörden regelmäßige Netzwerkkonferenzen
durch mit dem Ziel, die fachliche Arbeit und die Kooperation
zwischen den beteiligten Stellen zu fördern.
(2) In das Netzwerk sollen bedarfsabhängig auch weitere
Stellen im Sinne des §4 Absätze 1 und 2 einbezogen werden.
(3) Die zuständigen Fachbehörden treffen unter Beteili-
gung der Justizvollzugsanstalten und der ambulanten staat
lichen Dienste der Straffälligenhilfe Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit und Organisation der Netzwerkkonferenzen
nach Absatz 1. Sie regeln, bei wem die Koordinationsaufgaben
des Netzwerkes angesiedelt werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Stellen bauen Strukturen der
Zusammenarbeit auf und entwickeln diese weiter mit dem
Ziel, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -ent-
wicklung zu klären sowie Verfahren aufeinander abzustimmen.
Teil 6
Datenschutz, Evaluation
§35
Anwendungsbereich, Vorrang des Bundesrechts
Für die Datenverarbeitung der in §
31 Nummern 1 und 3
bis 7 aufgeführten Stellen gelten die Regelungen dieses Teils,
soweit die Datenverarbeitung zu Zwecken der Resozialisierung
der Klientinnen und Klienten oder zum Schutz der Allge-
meinheit vor weiteren Straftaten der Klientinnen und Klien-
ten erfolgt und nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
§36
Anwendbarkeit weiterer Vorschriften
Für die Datenverarbeitung gemäß §35 sind neben den Vor-
schriften dieses Teils folgende Vorschriften des Hambur
gischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend anzuwenden:
1. Aus Abschnitt 1 §§2 bis 6,
2. aus Abschnitt 2 §§8, 9, §10 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 4
und 5, §§13, 14, 17, 19, 27 und §29 Absätze 1 bis 3, Absatz 8
Satz 1, Absätze 9, 10, 12 und Absatz 13 Satz 2,
3. aus Abschnitt 3 §§
30, 31, §
32 Absatz 1 Sätze 1 und 2,
Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 bis 6 und §§33 bis 36,
4. die Abschnitte 4 bis 8.
Dabei treten
1. an die Stelle der Justizvollzugsbehörden die in §35 genann-
ten Stellen,
2. an die Stelle der Gefangenen die Klientinnen und Klienten,
3. an die Stelle der vollzuglichen Zwecke die gesetzlichen
Zwecke der in §35 genannten Stellen,
4. an die Stelle vollzuglichen Aufgaben die jeweiligen Auf
gaben des Fachamtes Straffälligen- und Gerichtshilfe,
5. an die Stelle der Gefangenenpersonalakten die bei den in
§35 genannten Stellen geführten Akten,
6. an die Stelle der Bediensteten die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der in §35 genannten Stellen.
§37
Datenverarbeitung durch die staatlichen ambulanten Dienste
der Straffälligenhilfe
(1) Die in §
31 Nummern 1 und 3 bis 7 genannten Stellen
dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen
sie nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz
lichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Die in §
31 Nummern 1 und 3 bis 7 genannten Stellen
dürfen personenbezogene Daten an eine andere in §
31
genannte Stelle weiterleiten, soweit dies für die Aufgabenerfül-
lung der empfangenden Stelle erforderlich oder im Falle perso-
nenbezogener Daten besonderer Kategorien unbedingt erfor-
derlich ist.
§38
Zweckändernde Datenverarbeitung
durch die staatlichen ambulanten Dienste
der Straffälligenhilfe
(1) Die in §
31 Nummern 1, 5, 6 und 7 genannten Stellen
dürfen personenbezogene Daten der Klientinnen und Klien-
ten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs
übermitteln, soweit diese Daten für den Vollzug der Freiheits-
entziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs-, Resozi-
alisierungs- oder Behandlungsplanung oder der Entlassungs-
vorbereitung erforderlich oder im Falle personenbezogener
Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich sind.
(2) Die in §
31 Nummern 1, 5, 6 und 7 genannten Stellen
dürfen personenbezogene Daten an Polizeibehörden übermit-
teln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein
bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und eine rechtzeitige
Übermittlung durch andere öffentliche Stellen nicht gewähr-
leistet ist.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus ist eine Verarbeitung zu
anderen als den ursprünglichen Zwecken zulässig, sofern eine
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer
durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Aufgabe
die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt.
§39
Gemeinsame automatisierte Datei
der staatlichen ambulanten Dienste
der Straffälligenhilfe
(1) Zum Zwecke der Resozialisierung dürfen die in §
31
genannten Stellen personenbezogene Daten der Klientinnen
und Klienten in einer gemeinsamen automatisierten Datei
verarbeiten.
(2) In der Datei dürfen personenbezogene Daten
1.zur eindeutigen Identifizierung sowie zum Aufenthalts
status,
2. zur schulischen und beruflichen Bildung und Erfahrung,
3. zur sozialen und familiären Situation,
4. zur wirtschaftlichen Situation, insbesondere Einkommen,
Sicherung des Lebensunterhalts und Schulden,
Freitag, den 7. September 2018
274 HmbGVBl. Nr. 33
5. zur Wohnsituation,
6. zu strafrechtlichen Verurteilungen und ihren Ursachen ein-
schließlich Daten über politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten oder
Daten zum Sexualleben der Klientin oder des Klienten,
soweit die Angaben zu Resozialisierungszwecken oder zur
Delinquenzbearbeitung unbedingt erforderlich sind,
verarbeitet werden. Die an der Verarbeitung Beteiligten sind
auf die besondere Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten
besonderer Kategorien hinzuweisen und für den Umgang mit
ihnen zu schulen.
§40
Gemeinsame automatisierte Datei
der Justizvollzugsbehörden,
staatlichen ambulanten Dienste
der Straffälligenhilfe
und freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe
(1) Zum Zwecke des Übergangsmanagements einschließ-
lich der Überwindung der Ursachen der Straffälligkeit dürfen
die Justizvollzugsbehörden, die in §31 genannten Stellen und
die freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe, soweit die-
sen Aufgaben der in §31 Nummer 6 genannten Stelle übertra-
gen wurden, personenbezogene Daten der Klientinnen und
Klienten in einer gemeinsamen automatisierten Datei ver
arbeiten.
(2) In der Datei dürfen die in §39 Absatz 2 Satz 1 genannten
personenbezogenen Daten verarbeitet werden. §
39 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Hamburgische Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Inbetrieb-
nahme der gemeinsamen automatisierten Datei zu hören.
§41
Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über Klien-
tinnen und Klienten, die im Zusammenhang mit den Aufga-
ben der Bewährungshilfe, Jugendbewährungshilfe, Fachstelle
Übergangsmanagement und Führungsaufsicht gespeichert
worden sind, ist am Ende des Jahres einzuschränken, das auf
das Jahr folgt, in dem der Fall beendet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten sind mit Ablauf des
vierten Jahres zu löschen, das auf das Jahr der Einschränkung
folgt.
(3) Die Einschränkung nach Absatz 1 tritt nicht ein und die
Frist nach Absatz 2 endet nicht, soweit und solange die Klien-
tinnen und Klienten in anderer Sache unter Bewährungsauf-
sicht oder Führungsaufsicht stehen, am Übergangsmanage-
ment teilnehmen oder soweit und solange gegen sie eine Frei-
heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
rung und Sicherung oder Sicherungsverwahrung vollzogen
wird.
(4) Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes in der Verarbeitung eingeschränkten
Daten gelten die Regelungen der für die jeweilige Stelle maß-
geblichen Aktenordnung.
§42
Evaluation
Die Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes sollen
regelmäßig überprüft werden.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 158, 173), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §8 erhält folgende Fassung: ,,§8 Resozia-
lisierungsplan“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §8 wird der Eintrag ,,§8a Opfer-
schutz“ eingefügt.
1.3 Der Eintrag zu §95 erhält folgende Fassung: ,,§95 Reso-
zialisierungsplan“.
2. In §6 Absatz 4 werden hinter dem Wort ,,verbüßen“ die
Wörter ,,oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatz-
freiheitsstrafe zu verbüßen haben werden“ eingefügt.
3. In §
7 Absatz 1 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(Be
handlungsuntersuchung)“ die Textstelle ,,einschließlich
der in §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisie-
rungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhal-
ten“ eingefügt.
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift sowie in Absatz 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Sätze 1 und 2 sowie in Absatz 7
wird jeweils das Wort ,,Vollzugsplan“ durch das Wort
,,Resozialisierungsplan“ ersetzt.
4.2 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplans“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplans“ ersetzt.
4.3 In Absatz 6 werden hinter Satz 1 folgende Sätze ein
gefügt:
,,An der Behandlung maßgeblich mitwirkende Personen
außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezo-
gen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefange-
nen auch an den Konferenzen beteiligt werden.“
4.4 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmana-
gerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen
Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird,
finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung.“
5. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Opferschutz
Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraf
täterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine
Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fach-
kraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen
Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutz
interessen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für
gerichtliche Weisungen an die oder den Betroffenen, die
auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in
einer Fallkonferenz der in §30 Absatz 2 Satz 2 des Ham-
burgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes
genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschla-
gen.“
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen
darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen
gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüch-
Freitag, den 7. September 2018 275
HmbGVBl. Nr. 33
tigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhalts-
punkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich
trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger
und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder
die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen
werden.“
6.1.2 Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,§
11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Num-
mern 2 bis 5 und des Satzes 3 entsprechend.“
6.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu
prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Wei-
sungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit
dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden
sollen.“
7. §15 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Gefangenen im offenen Vollzug, die mehrere Jahre
ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht
haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen,
kann nach Maßgabe des §
12 weitere Freistellung von
der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung
gewährt werden. In einer sozialtherapeutischen Anstalt
kann zur Vorbereitung der Eingliederung in begründe-
ten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstre-
ckungskammer weitere Freistellung von der Haft in eine
geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1
Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen.“
7.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Teststelle ,,Absatz 2 Num-
mer 2 oder 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 oder Satz 2″ ersetzt.
8. §16 Sätze 4 und 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanage-
ment, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die
Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenen-
hilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontakt-
aufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder
Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der

voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallma-
nagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustim-
mung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen
mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung
der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der
Haftentlassung ein. Die Bewährungshilfe beteiligt sich
nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an
entsprechenden Maßnahmen.“
9. §17 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis
zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden,
wenn
1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlas-
sung mindestens drei Monate ununterbrochen im
Vollzug befinden und
2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,
1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr endet,
2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über
den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt
ist,
3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungs
behörde Kenntnis davon hat, dass mit der Auswei-
sung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Ausliefe-
rungsverfahren anhängig ist,
4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur
Last gelegt wird, während des Vollzuges oder wäh-
rend einer Strafunterbrechung Straftaten begangen
zu haben,
5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor
dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur
Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde oder
6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten
Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht
oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.
Wenn der durch gerichtliche Entscheidung nach §
57
des Strafgesetzbuchs, §14a Absatz 2 des Wehrstrafgeset-
zes in der Fassung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1214),
zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618,
3623), in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Ent-
lassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum
6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlas-
sen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung folgt, frühestens jedoch an
dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2
bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwendung.“
9.2 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,Absätze 2 und 3″ durch
die Textstelle ,,Absätze 2 bis 3″ ersetzt.
10. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach
der Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese
nicht anderweitig, insbesondere nicht durch die betreu-
ende Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager
oder die Bewährungshilfe sichergestellt werden kann
und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.“
11. In §
34 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatz
freiheitsstrafe kann nach der Tilgungsverordnung vom
11. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in
der jeweiligen Fassung auch im Vollzug gemeinnützige
Arbeit geleistet werden.“
12. In §36 Absatz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplans“ durch das
Wort ,,Resozialisierungsplans“ ersetzt.
13. In §
38 Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz ein
gefügt:
,,Soweit gemeinnützige Arbeit nach §
34 Absatz 1a
geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht
gleich.“
14. §40 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Üben die Gefangenen eine Tätigkeit nach §34 Absatz 2
oder 3 oder eine Hilfstätigkeit nach §38 Absatz 1 Satz 2
aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt.“
15. In §47 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten,
dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen
wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu
vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädi-
gen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch
nicht gefährdet wird.“
Freitag, den 7. September 2018
276 HmbGVBl. Nr. 33
16. §86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ein
gefügt:
,,7.
die Beschränkung der Freistellung von der Haft
gemäß §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §
15
Absätze 2 und 3,“.
16.2 Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und das Wort
,,vier“ wird durch das Wort ,,zwei“ ersetzt.
17. §89 wird wie folgt geändert:
17.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von
Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher
Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Ins-
besondere kommen die Wiedergutmachung des Scha-
dens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbrin-
gung von Leistungen für die Gemeinschaft und der
vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht.
Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die
Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund die-
ser Verfehlung unzulässig.“
17.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
18. In §94 Absatz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplanung“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplanung“ ersetzt.
19. §95 wird wie folgt geändert:
19.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Vollzugsplan“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplan“ ersetzt.
19.2 In Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 13 sowie Absatz 2
Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Vollzugsplan“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplan“ ersetzt.
19.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
19.4 Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Resozialisierungsplan wird mit den Gefange-
nen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vor-
schläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Reso-
zialisierungsziels dienen. Den Gefangenen wird der
Resozialisierungsplan eröffnet und erläutert. Sie können
darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der
Resozialisierungsplan ist den Gefangenen auszuhändi-
gen.“
19.5 Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
,,(4) §
8 Absätze 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-
dung.“
20. In §97 Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,anderweitig“ die
Textstelle ,,, insbesondere nicht durch die betreuende
Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager oder
die Bewährungshilfe“ eingefügt.
21. §107 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallma-
nagerin oder dem betreuenden Fallmanager, den Behör-
den und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe,
der Bewährungs- und Jugendbewährungshilfe, den Auf-
sichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für
Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg,
den weiteren Trägern der Sozialversicherung und der
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden,
den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit
Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliede-
rung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch
ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §8 erhält folgende Fassung: ,,§8 Resozia-
lisierungsplan“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §8 wird der Eintrag ,,§8a Opfer-
schutz“ eingefügt.
2. In §1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheits-
strafe nach §
43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist,
finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvoll-
zugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit
gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entspre-
chende Anwendung.“
3. In §
7 Absatz 1 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(Be
handlungsuntersuchung)“ die Textstelle ,,einschließlich
der in §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisie-
rungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhal-
ten“ eingefügt.
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1, Ab-
satz 4 Sätze 1 und 3 sowie in Absatz 7 wird jeweils das
Wort,,Vollzugsplan“durchdasWort,,Resozialisierungs-
plan“ ersetzt.
4.2 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Vollzugsplanes“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplanes“ ersetzt.
4.3 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplans“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplans“ ersetzt.
4.4 In Absatz 6 werden hinter Satz 1 folgende Sätze einge-
fügt:
,,An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb
des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden.
Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an
den Konferenzen beteiligt werden.“
4.5 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmana-
gerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen
Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird,
finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung.“
5. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Opferschutz
Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäte-
rinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risi-
koeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft
erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Emp-
fangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinte
ressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gericht-
liche Weisungen an die oder den Betroffenen, die auch
dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer
Fallkonferenz der in §
30 Absatz 2 Satz 2 des Ham
burgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes
genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschla-
gen.“
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Freitag, den 7. September 2018 277
HmbGVBl. Nr. 33
,,Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen
darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen
gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüch-
tigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhalts-
punkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich
trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger
und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder
die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen
werden.“
6.1.2 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,§11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2
bis 6 und des Satzes 3 entsprechend.“
6.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu
prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Wei-
sungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit
dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden
sollen.“
7. §16 Sätze 4 und 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanage-
ment, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen
für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Ent-
lassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die
Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerin-
nen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate
vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die
Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach
Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einver-
nehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur
Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbe-
reitung der Haftentlassung ein. Die Jugendbewährungs-
hilfe und die Jugendgerichtshilfe beteiligen sich nach
der Beauftragung durch das zuständige Gericht an ent-
sprechenden Maßnahmen.“
8. §17 wird wie folgt geändert:
8.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis
zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden,
wenn
1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlas-
sung mindestens drei Monate ununterbrochen im
Vollzug befinden und
2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,
1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr endet,
2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über
den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt
ist,
3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbe-
hörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung
oder Abschiebung zu rechnen oder ein Ausliefe-
rungsverfahren anhängig ist,
4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur
Last gelegt wird, während des Vollzuges oder wäh-
rend einer Strafunterbrechung Straftaten begangen
zu haben,
5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor
dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur
Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde oder
6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten
Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht
oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.
Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters
nach §88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlas-
sungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum
6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlas-
sen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der
Entscheidung des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens
jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag.
Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwen-
dung.“
8.2 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,Absätze 2 und 3″ durch
die Textstelle ,,Absätze 2 bis 3″ ersetzt.
9. In §
36 Absatz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplans“ durch
das Wort ,,Resozialisierungsplans“ ersetzt.
10. §40 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wer eine Tätigkeit nach §34 Absatz 2 Nummer 2 aus-
übt oder an einem Deutschkurs im Sinne von §
35 Ab-
satz 2 teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt.“
11. In §47 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten,
dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen
wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu
vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädi-
gen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch
nicht gefährdet wird.“
12. §86 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein
gefügt:
,,4.
die Beschränkung der Freistellung von der Haft
gemäß §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §
15
Absätze 2 und 3,“.
12.2 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
12.3 In der neuen Nummer 5 werden die Wörter ,,zwei
Wochen“ durch die Wörter ,,eine Woche“ ersetzt.
13. §103 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallma-
nagerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den
Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe
und den übrigen jugendamtlichen Diensten sowie mit
anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, den Behör-
den und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe,
der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die
Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg,
dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trä-
gern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den
Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Per-
sonen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen
fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich enga-
gierten Personen, eng zusammen.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungs-
vollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 7. September 2018
278 HmbGVBl. Nr. 33
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §9 erhält folgende Fassung: ,,§9 Resoziali-
sierungsplan“.
1.2 Hinter den Eintrag zu §
103 wird folgender Eintrag ein
gefügt:
,,Teil 4
Therapieunterbringung
§115 Vollzug der Therapieunterbringung“.
1.3 Die bisherigen Einträge zu Teil 4 und §
115 werden Ein-
träge zu Teil 5 und §116.
2. In §8 Absatz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplanung“ durch das
Wort ,,Resozialisierungsplanung“ ersetzt.
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift und in Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 5 Sätze 3 und 5 sowie Absatz 6
wird jeweils das Wort ,,Vollzugsplan“ durch das Wort
,,Resozialisierungsplan“ ersetzt.
3.2 In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Vollzugsplans“ durch das
Wort ,,Resozialisierungsplans“ ersetzt.
4. In §15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur Vorbereitung der Eingliederung kann in begründe-
ten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstre-
ckungskammer ein Langzeitausgang in eine geeignete
Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 genannten
Zeitraum erfolgen.“
5. In §81 Absatz 3 Nummer 7 wird das Wort ,,vier“ durch das
Wort ,,zwei“ ersetzt.
6. Hinter §103 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:
,,Teil 4
Therapieunterbringung
§115
Vollzug der Therapieunterbringung
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug
der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne
der §§88 und 89 entsprechende Anwendung mit der Maß-
gabe, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung
während des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorlie-
genden psychischen Störung ergebenden aktuellen medi-
zinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tra-
gen haben.“
7. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
8. Der bisherige §115 wird §116.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaft-
vollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungs-
haft nach §§112, 112a der Strafprozessordnung sowie §72
des Jugendgerichtsgesetzes.“
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
für den Vollzug der Haft nach §127b Absatz 2, §230 Ab-
satz 2, §236, §329 Absatz 4 Satz 1, §412 Satz 1 und §453c
der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unter-
bringung nach §
275a Absatz 6 der Strafprozessordnung,
soweit es mit der Eigenart dieser Haftarten vereinbar ist.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Von der Verlegung wird die Verteidigerin oder der Vertei-
diger unterrichtet.“
2.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können
Untersuchungsgefangene mit Zustimmung der Aufsichts-
behörde in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt wer-
den, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der
Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen
Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe
entweder durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder
in dem anderen Land erfüllt werden.
(3) Gefangene aus einer Anstalt eines anderen Landes kön-
nen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt
der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen wer-
den.“
2.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
3. In §65 Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort ,,vier“ durch das
Wort ,,zwei“ ersetzt.
4. §68 wird wie folgt geändert:
4.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Dis-
ziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbei-
legung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere
kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Ent-
schuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leis-
tungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Ver-
bleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Untersu-
chungsgefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung
einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung
unzulässig.“
4.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
5. §69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Gefangene“ durch das Wort
,,Untersuchungsgefangene“ ersetzt.
5.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Gefangenen“ durch das Wort
,,Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
6. In §83 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,zwei Wochen“
durch die Wörter ,,eine Woche“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 §§
13 bis 33, Artikel 2 Nummern 2, 5, 6.1 bis
6.1.2, 7 bis 7.2, 9 bis 9.2, 11, 13 bis 17.2, Artikel 3 Nummern 2,
5, 6.1 bis 6.1.2, 8 bis 8.2, 10 bis 12.3, Artikel 4 Nummern 1.2,
1.3, 4 bis 8 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2018 in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat
Freitag, den 7. September 2018 279
HmbGVBl. Nr. 33
§1
Wärmekataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Wärmekataster. Das
Wärmekataster dient als Datengrundlage für eine gesamt
städtische Wärme- und Kälteplanung, die an den Zielen des §1
des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 531), orientiert ist. Eine gesamtstädtische
Wärme- und Kälteplanung bezieht insbesondere die Identifi-
zierung von energie- und kosteneffizienten Maßnahmen in
einer räumlichen Gebietseinheit, die Koordination von Infra-
strukturmaßnahmen im Versorgungsbereich sowie die enge
Verzahnung der Stadtentwicklung mit der Bauleitplanung mit
ein, um anhand von siedlungsstrukturellen Besonderheiten
Maßnahmen einer netzgebundenen Wärmeversorgung einzu-
leiten.
(2) Das Wärmekataster kann die folgenden Daten enthal-
ten:
1. Anschrift von Gebäuden (Straße, Hausnummer, Postleit-
zahl),
2. Nutzungsarten von Gebäuden,
3. Baujahre von Gebäuden,
4.Gebäudetypen,
5. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte
Fläche von Gebäuden,
6. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
7. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
8. Energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
9. Art, Alter sowie verwendete Energiequellen von Energie-
umwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungs-
anlagen,
10. Lage, Größe und energetische Eigenschaften von Ver- und
Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitun-
gen,
11. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit,
Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
12. Solarflächenpotenziale und Solarfreiflächenpotenziale im
Stadtgebiet.
Das Wärmekataster beschränkt sich dabei auf die in Satz 1
Nummern 1 bis 12 genannten Daten.
(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeit-
lich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.
§2
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der
Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des
Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach §
1 Absatz 2
Satz 1 zu erheben und weiter zu verarbeiten. Dies gilt auch für
personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wur-
den, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die
Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung beim
Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in
anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wer-
den. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass
durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf
Einzelpersonen möglich sind.
Hamburgisches Gesetz
zu Aufbau und Pflege eines Wärmekatasters
(Hamburgisches Wärmekatastergesetz ­ HmbWktG)
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat
Freitag, den 7. September 2018
280 HmbGVBl. Nr. 33
§1
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
32 fol-
gende Fassung:
,,§
32
Auskunfts- und Informationsrechte der Sorge
berechtigten und der Schülerinnen und Schüler,
Informationspflichten“.
2. §31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung von
Schulräumen und schulischen Freiflächen (Videoüber-
wachung) und die Verarbeitung der Daten ist nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach §
9 des Hambur
gischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung
zulässig. Eine Videoüberwachung nach Satz 1 des Inne-
ren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzim-
mern, sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht
zulässig. Über die Einrichtung entscheidet die zustän-
dige Behörde auf Antrag der Schulleitung unter Einbe-
ziehung der oder des behördlichen Datenschutzbeauf-
tragten. Diesem Antrag sind eine Stellungnahme der
Schulkonferenz oder des Schulvorstandes beizufügen.
Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach
Ablauf von zwei Jahren erneut zu bewerten. Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Rege-
lungen über die Datenverarbeitung im Zuge der Video-
überwachung zu treffen. Die Verordnung regelt insbe-
sondere Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten,
Dateiformate und technische Wege der Datenübermitt-
lung, technische und organisatorische Maßnahmen und
Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Kennzeich-
nungs- und Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren
bei der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.“
3. §32 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Auskunfts- und Informationsrechte der Sorgeberech-
tigten und der Schülerinnen und Schüler, Informations-
pflichten“.
3.2 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Der Anspruch der Sorgeberechtigten sowie der
Schülerinnen und Schüler auf Auskunft aus Akten der
Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungs-
dienstes, des Schulärztlichen Dienstes, in denen perso-
nenbezogene Daten über sie enthalten sind, und aus
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
für das Kalenderjahr 2018
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Anpassung des Hamburgischen Schulgesetzes
an die Verordnung (EU) 2016/679
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2018
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2018 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2018
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
Freitag, den 7. September 2018 281
HmbGVBl. Nr. 33
anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie
enthalten und im Rahmen des Schulverhältnisses ver
arbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der
betroffenen Personen mit personenbezogenen Daten
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonen-
bezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für
die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwen-
dige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist.
(4) Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 und 2
stehen auch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger
Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder
der Schüler dem nicht widersprochen hat und deren
oder dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entge-
gen stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind
vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der
Information nach den Absätzen 1 und 2 durch die Schule
auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzu-
weisen. Personenbezogene Daten besonderer Katego-
rien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
2016 EU Nr. L 119 S. 1, 2016 EU Nr. L 314 S. 72, 2018
EU Nr. L 127 S. 2) dürfen im Rahmen einer Information
nach Satz 1 nur mit Einwilligung der betroffenen Schü-
lerinnen und Schüler an die früheren Sorgeberechtigten
übermittelt werden.“
3.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Anlässlich der Vorstellung gemäß §42 Absatz 1 oder
mit der Begründung des Schulverhältnisses, spätestens
aber mit der erstmaligen Erhebung personenbezogener
Daten, teilt die Schule den Schülerinnen und Schülern
sowie den Sorgeberechtigten die nach den Artikeln 13
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Datenver
arbeitung erforderlichen Informationen in Papierform
oder in elektronischer Form mit. Die individuellen
Zugangsmöglichkeiten der von der Datenerarbeitung
betroffenen Personen zum elektronischen Abruf der
Informationen sowie der von diesen jeweils bestimmte
Datenverarbeitungszweck sind angemessen zu berück-
sichtigen.“
4. §34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Sorge-
berechtigten haben die für diese Untersuchungen erfor-
derlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von
Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorge-
schichte einschließlich der sich darauf beziehenden
Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die betrof-
fenen Personen sind hierauf vor Beginn der Untersu-
chung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersu-
chung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur
Besprechung der Ergebnisse, zur Einsichtnahme in die
Unterlagen und zur Einholung von Auskünften gemäß
§32 Absatz 3 zu geben.“
5. §88 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schu-
lische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische
Kooperation zu unterstützen. Sie fördern sich gegensei-
tig in ihrem unterrichtlichen Handeln durch kollegiale
Hospitationen und Teamarbeit und stimmen ihre päda-
gogische Arbeit in Jahrgangsteams ab.“
6. §98 wird wie folgt geändert:
6.1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Die zuständige Behörde und die staatlichen Schulen
dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben perso-
nenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen,
Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten,
Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen
sowie an der schulischen Bildung und Erziehung betei-
ligter Dritter verarbeiten. Die Befugnis nach Satz 1 gilt
auch für gemäß §34 Absatz 2 verarbeitete Gesundheits-
daten, ärztliche Bescheinigungen, Daten zu Verhaltens
auffälligkeiten, Therapiebedarfen, etwaigen Behinde-
rungen und Förderbedarfen, wenn die Datenverarbei-
tung zur Erfüllung des Unterrichts- und Erzie
hungs-

auftrags erforderlich ist. Die Verarbeitung darf auch zu
Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik, der Qua-
litätssicherung der staatlichen Schulen und der Finanz-
hilfe für Schulen in freier Trägerschaft erfolgen. Die
zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Schul-
aufsicht über Schulen in freier Trägerschaft erhobene
Daten auch zum Zwecke der Finanzhilfe und zum Zwe-
cke der Finanzhilfe erhobene Daten auch zum Zwecke
der Schulaufsicht zu verwenden. Die zuständige Behörde
darf Daten von Schülerinnen und Schülern und ehema-
ligen Schülerinnen und Schülern, die bei Verlassen der
Schule entweder kein Studium oder keine Berufsaus
bildung begonnen haben, bis zur Vollendung ihres
25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruf
lichen Ausbildung verarbeiten, um diese Personen für
eine Qualifizierungsmaßnahme, eine Berufsausbildung
zu motivieren und zu vermitteln oder hinsichtlich der
Aufnahme eines Studiums unterstützend hinzuwirken,
sofern die Schülerinnen und Schüler der Datenverarbei-
tung nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchs-
recht ist in geeigneter Form hinzuweisen. Zu den in
Satz 5 genannten Zwecken dürfen Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift, das Datum des Verlassens der
Schule, der letzte besuchte Bildungsgang, das Datum des
Beginns einer Berufsausbildung, einer sozialversiche-
rungspflichtigen Beschäftigung oder der Name und der
Beginn einer berufsqualifizierenden oder einer sonsti-
gen Maßnahme, wie zum Beispiel eines Freiwilligen
Sozialen oder Ökologischen Jahres, beziehungsweise
eines Bundesfreiwilligendiensts auch automatisiert an
Agenturen für Arbeit, an Jobcenter, team.arbeit.ham-
burg und an Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der
Grundsicherung für Arbeitssuchende übermittelt wer-
den, sofern die Schülerinnen und Schüler der Übermitt-
lung nicht widersprochen haben.
(2) Bei der Verarbeitung zum Zwecke der Schulstatistik
sind personenbezogene Daten außerhalb der staatlichen
Schule und der zuständigen Behörde, soweit und sobald
der Forschungs- oder Statistikzweck dies zulässt, durch
die zuständige Behörde zu verändern. Dabei ist sicher-
zustellen dass die Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können (Anony-
misierung).“
6.2 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
12 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§6 Absatz 1″ ersetzt.
6.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Soweit personenbezogene Daten nach Absatz 1
Sätze 1 und 2 von Lehrkräften und sonstigem Personal
der Schule in automatisierter Form verarbeitet werden,
Freitag, den 7. September 2018
282 HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
§26 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April
2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember
2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Ham-
burgischen Architektenkammer sind die Berufsangehö-
rigen nach §§
2 und 9, die Gesellschaften nach §§
10
bis 12, außerordentliche Mitglieder nach §
13 Absatz 1
Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hambur
gischen Verordnung über Organisation und Inhalte der
praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Archi-
tekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl.
S. 176) eine praktische Tätigkeit nach §4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben,
die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen sind ver-
pflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erschei-
nen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen;
Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberech-
tigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht
besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Ertei-
lung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit
Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem
Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen
würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben
unberührt.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Die Textstelle ,,Berufsangehörige nach §§2 und 9 sowie
über Gesellschaften nach §§
10 bis 12″ wird durch die
Textstelle ,,die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
und Gesellschaften sowie über Personen und Gesell-
schaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der
Listen oder eines der Verzeichnisse nach §
3 Absatz 1
gestellt haben,“ ersetzt.
2.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Firma,“ angefügt.
2.1.3 In Nummer 3 wird hinter dem Wort ,,Beschäftigungs-
orte“ die Textstelle ,,, bei Gesellschaften der Ort des

Sitzes,“ eingefügt und die Textstelle ,,E-Mail-Adressen“
durch die Textstelle ,,E-Mail- und Internetadressen“
ersetzt.
2.1.4 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle ,,Berufsausbil-
dung,“ die Textstelle ,,zur Fortbildung,“ und hinter den
Wörtern ,,Tätigkeit und“ werden die Wörter ,,der auf-
sichtsführenden Person sowie“ eingefügt.
2.1.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung ,,6. Staatsangehörig-
keit und Herkunftsstaat,“.
Gesetz
zur Anpassung des Hamburgischen Architektengesetzes
sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
sollen vorrangig die durch die zuständige Behörde für
diese Zwecke zur Verfügung gestellten dienstlichen
digitalen Endgeräte und Verfahren zur Datenverarbei-
tung genutzt werden. Wenn sachliche Gründe vorliegen,
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspro-
chen wird und insbesondere die erforderlichen Datensi-
cherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbe-
fugtem Zugriff ergriffen werden, dürfen zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben auch digitale private Endge-
räte genutzt werden.“
7. §98a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Satz 1 wird das Wort ,,erhoben“ durch das Wort
,,verarbeitet“ und das Wort ,,speichern“ durch das Wort
,,verarbeiten“ ersetzt.
7.1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,erhobenen“ durch das Wort
,,verarbeiteten“ ersetzt.
7.1.3 Satz 3 wird gestrichen.
7.2 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,erhoben“ durch das
Wort ,,verarbeitet“ ersetzt.
7.3 In Absatz 6 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Betroffenen“
durch die Wörter ,,betroffenen Personen“ ersetzt.
8. In §
98b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort ,,Betroffenen“
durch die Wörter ,,betroffenen Personen“ ersetzt.
9. In §99 Absatz 2 wird das Wort ,,Betroffenen“ durch die
Wörter ,,betroffenen Personen“ ersetzt.
10. In §101 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Datenschutzkon-
trolle“ die Textstelle ,,, das Einzelne zur technischen
und organisatorischen Ausgestaltung der Endgerätenut-
zung“ eingefügt.
§2
Übergangsregelung
§
1 Nummer 6.1 (§
98 Absatz 1 Satz 5 des Hamburgischen
Schulgesetzes) gilt mit der Maßgabe, dass die Datenverarbei-
tung nur in Bezug auf personenbezogene Daten solcher Schü-
lerinnen und Schüler zulässig ist, die das 21. Lebensjahr bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht vollendet haben
oder auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurden.
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat
Freitag, den 7. September 2018 283
HmbGVBl. Nr. 33
2.1.6 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle ,,Eintragungs-
versagungen,“ die Textstelle ,,Schlichtungsverfahren,“
eingefügt und die Wörter ,,Maßnahmen in einem“ wer-
den gestrichen.
2.1.7 In Nummer 8 wird hinter dem Wort ,,der“ die Textstelle
,,Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Ver-
zeichnisse nach §
3 Absatz 1 sowie der“ eingefügt und
das Wort ,,sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2.1.8 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 ein
gefügt:
,,9.
für die Beitragserhebung relevante Angaben über
die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbrutto
gehalt und den Jahresgesamtumsatz,“.
2.1.9 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Personenbezogene
Daten Dritter darf die Hamburgische Architekten
kammer im Zusammenhang mit der Überwachung der
Einhaltung und Durchsetzung der §§2, 9, 10, 11, 29, der
Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren
sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der
Kammer verarbeiten.“
3. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von
ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an
Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach diesem Gesetz erforderlich ist um Bekannt-
machungen in der in der Satzung vorgesehenen Form
vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Archi-
tektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglie-
der an das Versorgungswerk nach §
15 weitergeben,
soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt,
Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.“
4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Maßnahmen in
einem“ durch das Wort ,,zu“ ersetzt und hinter dem
Wort ,,Behörden“ und dem Wort ,,Architektenkam-
mern“ wird jeweils ein Komma eingefügt.
5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Angaben über Eintra-
gungsversagungen und Ehrenverfahren sind fünf Jahre
nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu
sperren.“
5.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,und die Voraussetzungen
des §
13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geän-
dert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539),
vorliegen“ gestrichen.
6. In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,Verweise nach
§
22″ durch die Wörter ,,Informationen über Eintra-
gungsversagungen und Ehrenverfahren“ ersetzt und
hinter dem Wort ,,Jahren“ werden die Wörter ,,nach der
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über das Ingenieurwesen
§26 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 367), wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Ham-
burgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsange-
hörigen nach §§1, 6 und 7, die Gesellschaften nach §§6a
bis 6c sowie Personen, die die Aufnahme in sonstige bei
der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte
Verzeichnisse beantragt haben, verpflichtet, Auskünfte
zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen sind
verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu
erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies
verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertre-
tungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Aus-
kunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen
durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung
wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Hand-
lung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfah-
ren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwie-
genheit bleiben unberührt.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Die Textstelle ,,Berufsangehörige nach §§
1, 6 und 7
sowie über Gesellschaften nach §§6a bis 6c“ wird durch
die Textstelle ,,die in Absatz 1 Satz 1 genannten Perso-
nen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesell-
schaften, die einen Antrag auf Eintragung in die bei der
Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführten Lis-
ten und Verzeichnisse gestellt haben,“ ersetzt.
2.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Firma,“ angefügt.
2.1.3 In Nummer 3 wird hinter dem Wort ,,Beschäftigungs-
orte“ die Textstelle ,,, bei Gesellschaften der Ort des Sit-
zes“ eingefügt und die Textstelle ,,E-Mail-Adressen“
durch die Textstelle ,,E-Mail- und Internetadressen“
ersetzt.
2.1.4 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle ,,Berufsausbil-
dung,“ die Textstelle ,,zur Fortbildung,“ eingefügt.
2.1.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung ,,6. Staatsangehörig-
keit und Herkunftsstaat,“.
2.1.6 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle ,,Eintragungs-
versagungen,“ die Textstelle ,,Schlichtungsverfahren,“
eingefügt und die Wörter ,,Maßnahmen in einem“ wer-
den gestrichen.
2.1.7 In Nummer 8 wird hinter dem Wort ,,der“ die Textstelle
,,Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Ver-
zeichnisse nach §
14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
der“ eingefügt und das Wort ,,sowie“ durch ein Komma
ersetzt.
2.1.8 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 ein
gefügt:
,,9.
für die Beitragserhebung relevante Angaben über
die Mitarbeiterzahl,“.
2.1.9 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Personenbezogene
Daten Dritter darf die Hamburgische Ingenieurkam-
mer-Bau im Zusammenhang mit der Überwachung der
Einhaltung und Durchsetzung der §§1 bis 3 sowie 5, 6,
6a, 6c, §7 Absätze 1 und 2 und §27, der Durchführung
von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbil-
dungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer ver-
arbeiten.“
3. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf
von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene
Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der
Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Eben-
falls darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau

personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Ver
sorgungswerk nach §
14a weitergeben, soweit sie ihre
Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder die-
ses Versorgungswerkes zu werden.“
Freitag, den 7. September 2018
284 HmbGVBl. Nr. 33
4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Maßnahmen in
einem“ durch das Wort ,,zu“ ersetzt und hinter dem
Wort ,,Behörden“ wird die Textstelle ,,, insbesondere
andere Ingenieurkammern,“ eingefügt.
5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,über Maßnahmen in
einem“ durch das Wort ,,zu“ und die Wörter ,,nach deren
Verhängung“ durch die Wörter ,,nach der rechtskräfti-
gen Beendigung des Verfahrens“ ersetzt.
5.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,und die Voraussetzungen
des §
13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geän-
dert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539),
vorliegen“ gestrichen.
6. In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,Verweise nach
§
17c“ durch die Wörter ,,Informationen über Eintra-
gungsversagungen und Ehrenverfahren“ ersetzt und
hinter dem Wort ,,Jahren“ werden die Wörter ,,nach der
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Geodaten-
infrastrukturgesetzes
Das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. De-

zember 2009 (HmbGVBl. S. 528), geändert am 14. November
2017 (HmbGVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 3 Satz 2 und §8 Absatz 2 Nummer 5 wird
jeweils die Textstelle ,,§
10 Absätze 2″ durch die Text-
stelle ,,§10 Absätze 3″ ersetzt.
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Absätze 2″ durch die
Textstelle ,,Absätze 3″ ersetzt.
2.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.3 In Absatz 5 wird die Textstelle ,,nach Absatz 2″ gestri-
chen.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 529), wird wie folgt geändert:
1. §9 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In §
14 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
8 Hmb-
DSG“ durch die Textstelle ,,§
7 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S.
145) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Das Stadtentwässerungsgesetz vom 20. Dezember 1994
(HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 526), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Die Stadtentwässerung kann im Zusammenhang mit
ihren abwasserwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und
Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und
öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie
planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre Tätig-
keiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für eine
sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente
und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität, Gas
und Wärme zu leisten, der zunehmend auf erneuerbaren
Energien beruht.“
1.2 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
2. §7 Absatz 4 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im
Sinne von §2 Absätze 3 und 4.“
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes
Vom 31. August 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2018.
Der Senat