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Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag
2251-12, 2251-1, 2251-3

Seite 529

DIENSTAG, DEN 7. OKTOBER
529
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2025
Tag I n h a l t Seite
16. 9. 2025 Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . 529
2251-12, 2251-1, 2251-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem
1. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten
Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und
2. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten
Reformstaatsvertrag
wird zugestimmt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der
1. Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt,
2. Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1
in Kraft tritt,
ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt
zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. September 2025.
Der Senat
Gesetz
zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag
Vom 16. September 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 7. Oktober 2025
530 HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu §5c wird wie folgt gefasst:
„§5c 
Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht“.
b) Die Angabe zum III. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„III. Abschnitt
Technischer Jugendmedienschutz“.
c) Die Angaben zu den §§11 und 12 werden wie folgt
gefasst:
„§11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme
§12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen“.
d) Nach der Angabe zu §12 werden folgende Angaben eingefügt:
„§12a 
Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln
§12b Datenschutz“.
e) Die Angaben zu den §§25 bis 28 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§25 Übergangsbestimmungen
§26 Evaluierung
§27 Geltungsdauer, Kündigung
§28 Notifizierung“.
2. In §1 werden nach dem Wort „gefährden“ die Wörter
„oder Risiken für deren persönliche Integrität aufweisen“
eingefügt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ die Wörter „sowie für Betriebssysteme
nach §3 Nr. 6“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anbieter“ die
Wörter „nach §3 Nr. 2 und Nr. 7“ eingefügt und
nach dem Wort „wurde“ die Wörter „, sowie des
Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1)“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Übrigen“ durch
das Wort „zudem“ ersetzt und nach den Wörtern
„Satz 1 bis 3“ die Angabe „, 5 und 6“ eingefügt.
dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien
oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme
1. zum Schutz
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf
aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
Sechster Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 7. Oktober 2025 531
HmbGVBl. Nr. 33
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung
ausGründenderRasse,desGeschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität,
cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
dd) die Wahrung nationaler Sicherheitsund Verteidigungsinteressen,
b) der öffentlichen Gesundheit oder
c) der Interessen der Verbraucher und der
Interessen von Anlegern
erforderlich ist,
2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und
3. in einem angemessenen Verhältnis zu den
Schutzzielen nach Nummer 1 steht.
Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn
die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch
Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom
27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von
Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung
und von Ordnungswidrigkeiten.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Für“ durch die Wörter
„Dieser Staatsvertrag gilt nicht für“ ersetzt und werden
die Wörter „gilt dieser Staatsvertrag“ und das Wort
„nicht“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ die Wörter „und des Glücksspielstaatsvertrages“ eingefügt.
4. §3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 11
angefügt:
„5. Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte
Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach §5
Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen,
6. Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung,
die die Grundfunktionen der Hardware oder Software eines Endgeräts steuert und die Ausführung
von softwarebasierten Anwendungen, die dem
Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermöglicht,
7. Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche
oder juristische Person, die Betriebssysteme bereitstellt,
8. Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugendschutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere
durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebssystem oder in profil- und accountbasierten Systemen,
9. App eine softwarebasierte Anwendung, die der
unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach
Nr. 1 dient,
10. Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es
Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts,
einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer
anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in
einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem
beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse
in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können,
11. Browser eine softwarebasierte Anwendung zur
Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten
nach Nr. 1.“
5. §4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch
das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener
Benutzergruppen nach §4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines
effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach §4
Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“
6. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen
Nutzung des Mediums berücksichtigt werden,
wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des
Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung rechtfertigen; hierzu zählen insbesondere
nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich
einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, insbesondere
Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen
zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestandsund Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte
sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere
Medien.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und er erhält folgende Fassung:
„Die Altersstufen sind:
1. ohne Altersbeschränkung,
2. ab 6 Jahren,
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532 HmbGVBl. Nr. 33
3. ab 12 Jahren,
4. ab 16 Jahren,
5. ab 18 Jahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern für diese Angebote bereits eine Alterseinstufung einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle vorlag, die nicht
abschließend auf einem automatisierten Bewertungssystem beruhte, kann für die Verbreitung im
Rundfunk und in Telemedien von der Vermutung
aus Satz 1 entsprechend dieser Alterseinstufung
abgewichen werden.“
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch das Wort
„KJM“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1
dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder
wesentlich erschwert, oder
2. das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen
nach §11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder
3. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die KJM legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an die Eignung technischer oder
sonstiger Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines
effektiven Jugendschutzes können technische oder
sonstige Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 einer anerkannten
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt
werden.“
7. §5c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§5c
Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „; §12 bleibt unberührt“
gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Anbieter von Telemedien müssen bei Filmen,
Serien und Spielprogrammen, die sie als eigene Inhalte
anbieten, auf eine Alterseinstufung nach §5 Abs. 1
Satz 3 oder nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem
Angebot durch eine deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung vor oder mit Beginn des Angebots hinweisen. Sie sollen zudem auf die wesentlichen Gründe für
die Alterseinstufung und auf Gefahren für die persönliche Integrität nach §5 Abs. 1 Satz 2 hinweisen. Dies
gilt auch für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die
Pflicht besteht bei Filmen, Serien und Spielprogrammen nicht, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht
werden. Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Kennzeichnet ein Anbieter sein Angebot nach §5
Abs. 3 Nr. 2, hat er auf das verwendete Jugendschutzprogramm in seinem Angebot eindeutig hinzuweisen.“
8. §7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, sowie für Anbieter von Suchmaschinen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikel 3 Buchst. g der
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L 277 vom
27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17).“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4
bis 6.
9. §9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die
Wörter „Satz 1 bis 3“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„III. Abschnitt
Technischer Jugendmedienschutz“.
11. §11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§11
Anforderungen an Jugendschutzprogramme“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Jugendschutzprogramme müssen zur Beurteilung
ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“
12. §12 wird wie folgt gefasst:
„§12
Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen
(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und
Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des
§16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte
Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1
insoweit bei diesem Dritten.
(2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht
zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist bei
1. erstmaliger Inbetriebnahme,
2. erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrichtung und
3. Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung
auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu aktivieren oder anzupassen, hinzuweisen und die Aktivierung
und Anpassung zu ermöglichen.
(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe
eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass
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1. bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet
eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie
Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde,
2. die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen
und ein automatisiertes Bewertungssystem nach Abs. 4
vorhalten,
3. nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen oder die individuell und in abgesicherter Weise
freigeschaltet wurden, und
4. die Nutzung von Browsern und Apps individuell und
in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann.
(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist
sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch
ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen
Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem
ausgelesen werden kann.
(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§12, 12a Abs. 1 und 3
und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die
KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.
(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte
Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit
den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.“
13. Nach §12 werden die folgenden §§12a und 12b eingefügt:
„§12a
Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten
Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen
oder sonstigen Mitteln
(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von
§12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach §11 Abs. 2 oder ein
geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach §5
Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich
und nutzbar sind.
(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die
in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe
angemessen berücksichtigt wird.
(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach §5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und
nutzbar zu machen.
§12b
Datenschutz
(1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der
Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt
§113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“
14. §14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Direktoren der“
gestrichen und die Wörter „den Landesmedienanstalten“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. 
zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen
auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
  3. 
zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden
im Einvernehmen benannt werden.“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied“.
d) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Direktor einer
Landesmedienanstalt“ durch die Wörter „nach Satz 2
Nr. 1 entsandtes Mitglied“ ersetzt.
15. §16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei
der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im
Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1
ist die KJM insbesondere zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach
§5 Abs. 2 Satz 3,
4. die Festlegung der Sendezeit nach §8,
5. die Festlegung der Ausnahmen nach §9,
6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach §12 Abs. 1 Satz 1,
7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach §12 Abs. 4,
8. die Festlegung der Eignungsanforderungen
für die gesicherte Suche nach §12 Abs. 6,
9. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
nach §19b Abs. 1 und 2,
10. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen
bei der Prüfstelle für jugendgefährdende
Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf
Indizierung und
11. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Staatsvertrag.
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534 HmbGVBl. Nr. 33
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft
sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu
einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies
erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem
Zweck Erkenntnisse austauschen.“
16. In §17 Abs. 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das
Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
17. §19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „beurteilen
die“ die Wörter „technischen oder sonstigen Mittel
nach §§4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die“ eingefügt und die Wörter „Eignung der“ gestrichen
sowie nach den Wörtern „Eignung nach“ die Wörter „§§4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei der“ die
Wörter „das technische oder sonstige Mittel oder“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle legen gemeinsame Kriterien für Hinweise nach §5c Abs. 3 Satz 2 fest.“
18. In §19b Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Jugendschutzprogramm“ die Wörter „technisches oder sonstiges Mittel
nach §§4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 oder ein“ und nach
dem Wort „Anbieter“ die Wörter „des technischen oder
sonstigen Mittels oder“ eingefügt.
19. §20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anbieter“ die
Wörter „nach §3 Nr. 2 oder Nr. 7“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Telemedien“
durch die Wörter „nach §3 Nr. 2 oder Nr. 7“ ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote
im Sinne des §4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es
einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters
durch die Aufsicht bedarf.“
20. In §21 Abs. 1 werden das Wort „Ein“ gestrichen und nach
dem Wort „Anbieter“ die Wörter „von Telemedien ist“
durch die Wörter „nach §3 Nr. 2 oder Nr. 7 sind“ ersetzt
sowie das Wort „KJM“ durch die Wörter „zuständigen
Landesmedienanstalt“ ersetzt.
21. §24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „wer“ die Wörter „als Anbieter“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden dem Wort „Angebote“ die
Wörter „als Anbieter nach §3 Nr. 2“ vorangestellt.
cc) In den Nummern 2 und 3 werden nach den Wörtern „§4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ die Wörter
„als Anbieter nach §3 Nr. 2“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. 
entgegen §5b ein dort genanntes Verfahren
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorhält,“.
ff) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c und es
werden nach den Wörtern „§5c Abs. 1“ die Wörter
„als Anbieter nach §3 Nr. 2“ eingefügt.
gg) Die bisherige Nummer 4c wird Nummer 4d und es
werden nach den Wörtern „§5c Abs. 2“ die Wörter
„als Anbieter nach §3 Nr. 2“ eingefügt.
hh) Nach Nummer 4d wird folgende Nummer 4e eingefügt:
„4e. 
als Anbieter von Telemedien ein Angebot
ohne den nach §5c Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Hinweis verbreitet,“.
ii) In Nummer 10. werden nach dem Wort „§9“ die
Wörter „Abs. 1“ gestrichen.
jj) Nummer 11. wird wie folgt gefasst:
„11. als Anbieter eines Betriebssystems ein Be­triebssystem bereitstellt, das entgegen §12
Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des §12
entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,“.
kk) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12.
bis 24. eingefügt:
„12. als Dritter entgegen §12 Abs. 1 Satz 2 ein
Betriebssystem anpasst und so bereitstellt,
dass es über keine den Vorgaben des §12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,
13. entgegen §12 Abs. 2 Satz 1 keine entsprechende Aktivierung, Deaktivierung und
Anpassung der Jugendschutzvorrichtung
ermöglicht,
14. entgegen §12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten
Zeitpunkten nicht auf die entsprechende
Aktivierung oder Anpassung hinweist oder
diese nicht ermöglicht,
15. entgegen §12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstellung einer Altersangabe ermöglicht,
16. entgegen §12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass
bei Browsern, die einen offenen Zugang zum
Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich
ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion
verfügen; es sei denn, deren ungesicherter
Zugang wurde individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
17. entgegen §12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass
die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe
Dienstag, den 7. Oktober 2025 535
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berücksichtigen und ein automatisiertes
Bewertungssystem nach §12 Abs. 4 vorhalten,
18. entgegen §12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass
nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe
entsprechen; es sei denn, Apps wurden individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
19. entgegen §12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass
die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann,
20. entgegen §12 Abs. 4 in den systemeigenen
Vertriebsplattformen für Apps nicht sicherstellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung
durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann,
21. entgegen §12a Abs. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über
ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
nach §11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach §5 Abs. 3
Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in
der Jugendschutzvorrichtung eingestellten
Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,
22. entgegen §12a Abs. 2 als Anbieter von Apps
nach §12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass
die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird,
23. entgegen §12a Abs. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die ausschließlich Angebote nach §5 Abs. 6 enthalten, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe
zugänglich und nutzbar sind,
24. entgegen §12b Abs. 1 bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesene Daten für
andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §§5, 12 und 12a verarbeitet
oder diese entsprechend der Vorgabe des
§12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff
unverzüglich löscht,“.
ll) Die bisherigen Nummern 12. bis 14. werden die
Nummern 25. bis 28.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu
zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.“
c) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist im Falle des §24 Abs. 1 Nr. 24 die nach §12b Abs. 2
zuständige Aufsichtsbehörde, im Übrigen die zuständige Landesmedienanstalt.“
22. §25 wird wie folgt gefasst:
„§25
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der
Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von
Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten
Betriebssysteme nach §16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei
Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.
(3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind
die §§12 und 12a nicht anwendbar.
(4) §5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.“
23. Nach §25 wird folgender §26 eingefügt:
„§26
Evaluierung
Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten
evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten
Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen
der §§5c, 12 und 12a erreicht wurden. Die vertragsschließenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbeziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sachverständiger.“
24. Die bisherigen §§26 und 27 werden die §§27 und 28.
Artikel 2
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt
geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
vom 27. Februar bis 6. März 2024, wird wie folgt geändert:
Nach §109 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung
angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.“
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Dienstag, den 7. Oktober 2025
536 HmbGVBl. Nr. 33
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 17. März 2025
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18. März 2025
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 18. März 2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 24. März 2025
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 24. März 2025
A. Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 25. März 2025
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 18. März 2025
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 24. März 2025
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 14. März 2025
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 26. März 2025
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 18. März 2025
Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 19. März 2025
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18. März 2025
M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 17. März 2025
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 17. März 2025
Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 21. März 2025
Mario Voigt
Dienstag, den 7. Oktober 2025 537
HmbGVBl. Nr. 33
Siebter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge –
Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt
geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben des III. Abschnitts werden wie folgt neu
gefasst:
„III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk
1. Unterabschnitt
Auftrag und Angebote
§26 Auftrag
§26a Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog
§26b Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
§27 Angebote
§28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
§28a Schwerpunktangebote
§29 Hörfunkprogramme
§30 Telemedienangebote
§30a Telemedienkonzepte
§30b Verfahren zur Überführung von Programmen
nach §28a Abs. 4
§30c Jugendangebot
§30d Versorgungsauftrag
2. Unterabschnitt
Zusammenarbeit von ARD, ZDF
und Deutschlandradio
§30e Grundsatz der Zusammenarbeit
§30f Gemeinsames technisches Plattformsystem
3. Unterabschnitt
Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit
und Compliance
§31 Satzungen, Richtlinien und gemeinsame
Maßstäbe, Berichtspflichten
§31a Transparenz
§31b Compliance
§31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
§31d Gremienaufsicht
§31e Interessenkollision
§31f Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht
§31g Veröffentlichung von Beanstandungen
§31h Grundsätze der außertariflichen Vergütung
4. Unterabschnitt
Datenschutz, Datenschutzaufsicht und
Einsatz künstlicher Intelligenz
§31i Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung
§31j Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den
Datenschutz
§31k Unabhängigkeit
§31l Aufgaben und Befugnisse
§31m Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz
Dienstag, den 7. Oktober 2025
538 HmbGVBl. Nr. 33
5. Unterabschnitt
Finanzierung sowie
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§32 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§33 Finanzierung
§34 Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§35 Kostensteuerung
§36 Berichterstattung der Rechnungshöfe
§37 Zulässige Produktplatzierung
§38 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
§39 Änderung der Werbung
§39a Ausschluss von Teleshopping
§39b Richtlinien
6. Unterabschnitt
Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen
§40 Grundsätze
§41 Beteiligung an Unternehmen
§42 Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen
§43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
§45 (weggefallen)
§46 (weggefallen)
§47 (weggefallen)
§48 (weggefallen)
§49 (weggefallen)“
b) Nach der Angabe zu §121a werden folgende Angaben
eingefügt:
„§121b Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach §28a
§121c Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach §29 Abs. 2
§121d Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des
§30 Abs. 7“.
2. In §2 Abs. 2 Nr. 29 wird die Angabe „§32 Abs. 4“ durch die
Angabe „§30a Abs. 4“ ersetzt.
3. In §8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§§39 und 70“ durch
die Angabe „§§38 und 70“ ersetzt.
4. In §11 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§35 Satz 3“ durch
die Angabe „§33 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
5. In §12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
ZDF, das Deutschlandradio und“ gestrichen.
6. Der III. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk
1. Unterabschnitt
Auftrag und Angebote
§26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote
als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller
und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch
die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse
der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen
umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die
internationale Verständigung, die europäische Integration,
den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die
Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei
der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten
nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen,
und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen
Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen
soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von
Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von
Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der
Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen.
Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der
Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten
Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei
der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer
unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur
Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner
sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite
Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.
(3) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den
Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizipation.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen
ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar. Sie
streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und
Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen
zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.
(5) Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und
Telemedien abgebildet wird. Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher
Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer
geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen. Die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur
Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame
Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung
ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese
fortzuentwickeln. §35 Abs. 5 bleibt unberührt.
Dienstag, den 7. Oktober 2025 539
HmbGVBl. Nr. 33
(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in §30
Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
§26a
Fortentwicklung und Überprüfung
der Angebote, Gesellschaftsdialog
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags entwickeln die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote stetig entlang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse
der Nutzer fort. Hierzu setzen sie auf Innovationen, insbesondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbreitung ihrer Angebote, und entwickeln diese auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern gemeinwohlorientiert
fort.
(2) Die Rundfunkanstalten treffen Maßnahmen, um sich
in einem kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen
(Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach
§26b zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Zweck einer zielgerichteten Auftragserfüllung
steuern die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
die Ausgestaltung ihrer Angebote entlang regelmäßiger
Angebotsüberprüfungen (Leistungsanalyse). Dabei sollen
der Beitrag eines Angebots und seiner wesentlichen Angebotsteile zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
und zum öffentlich-rechtlichen Profil sowie das Erreichen
der angestrebten Zielgruppen nachvollzogen werden.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln Kennzahlen und Verfahren, die miteinander vergleichbare Leistungsanalysen nach Absatz 3 ermöglichen.
Die Leistungsanalysen haben unter Einbeziehung der
Erkenntnisse aus dem Gesellschaftsdialog sowie der Richtlinien nach §31 Abs. 4 und auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards sowie unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erfolgen:
1. Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Angebote und
Inhalte,
2. quantitative und qualitative Nutzung der Angebote
durch die Zielgruppen,
3. Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungsbildung der Nutzer und den öffentlichen Diskurs,
4. Ausgewogenheit sowie Themen- und Meinungsvielfalt,
auch im Vergleich der Angebote der ARD, des ZDF
und des Deutschlandradios,
5. quantitativer und qualitativer Beitrag der Kultur, Bildung, Information, Beratung im Gesamtangebot sowie
der Unterhaltung zur Auftragserfüllung und
6. Innovationskraft der Angebote auch im Vergleich mit
den Angeboten anderer inländischer und ausländischer
Anbieter.
§26b
Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
(1) Zur Evaluierung der Verfahren nach §26a und der
Erfüllung des Auftrags nach §26 durch die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird
ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. Die Mitglieder
sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen. Zwei Sachverständige werden von der
Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein
Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom
Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. Zwei Sach­verständige werden durch die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder berufen. Einmalige Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Maßgeblich für
die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufgaben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. Eine
geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden.
Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen entsprechend §4 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Berufung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden
aus der jeweiligen Funktion erfolgen. Im Übrigen gelten
§4 Abs. 5 und 6 sowie §6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend.
(3) Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Evaluierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). §5 Abs. 2 Satz 1,
2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt
­entsprechend.
(4) Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach
§26a Abs. 4. §3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gilt entsprechend.
(5) Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen
Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeigneter Weise. Stellt der Medienrat in einem oder mehreren
Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung
oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung
ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnahmen zu erörtern. Der Medienrat nimmt in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen
vor.
§27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind
Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme)
und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt
anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
§28
Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm
„Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder
mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
1. den Bayerischen Rundfunk (BR),
2. den Hessischen Rundfunk (HR),
3. den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
Dienstag, den 7. Oktober 2025
540 HmbGVBl. Nr. 33
4. den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
5. Radio Bremen (RB),
6. den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
7. den Südwestrundfunk (SWR),
8. den Saarländischen Rundfunk (SR) und
9. den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites
Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
§28a
Schwerpunktangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt:
1. das Vollprogramm „3sat“ unter Beteiligung öffentlichrechtlicher europäischer Veranstalter und
2. das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter.
In Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen
europäischen Veranstaltern sollen Inhalte des Vollprogramms 3sat in das Vollprogramm „arte – Der europäische
Kulturkanal“ und dessen Telemedienangebote sowie in die
Programme nach §28 Abs. 1 und 3 überführt werden.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam zwei
Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung
und Dokumentation.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen in folgenden gemeinsamen Angeboten die Lebenswirklichkeit und die Interessen
von Kindern, jungen Menschen und jüngeren Erwachsenen in den Mittelpunkt:
1. ein Angebot für Kinder,
2. ein Angebot für junge Menschen nach Maßgabe des
§30c und
3. ein Angebot für jüngere Erwachsene.
Der Gestaltung und Verbreitung der Angebote liegt eine
zwischen den Angeboten abgestimmte Strategie zugrunde,
die insbesondere die Nutzungsbedürfnisse der Zielgruppen in den jeweiligen Altersstufen und die Besonderheiten
des Übergangs von einem Angebot in das der nächsten
Altersstufe berücksichtigt.
(4) Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und
3 beauftragten Angebote als Fernsehprogramme veranstaltet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote
im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach
§30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr
folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der
jeweiligen Zielgruppe überwiegend über die Telemedienangebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch
zum 1. Januar 2033; im Fall des Angebots nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 3 spätestens zum 1. Januar 2029. Für die nach
Absatz 1 beauftragten Programme soll eine Überführung
in Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen
europäischen Veranstaltern entsprechend der Maßstäbe
des Satzes 1 angestrebt werden. Die Beauftragung geht auf
die jeweils überführten Angebote über. Bieten die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1
und 3 beauftragten Angebote unmittelbar als Angebote im
Internet an, gilt das Verfahren nach §30b entsprechend.
(5) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen
Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine Federführung. Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach
den Absätzen 1 bis 3 obliegt dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt. Für Federführungen, die durch in der ARD zusammengeschlossene
Landesrundfunkanstalten wahrgenommen werden, gelten
die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARDStaatsvertrages entsprechend.
§29
Hörfunkprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln
oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf
Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im
Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach
Maßgabe eines nach §30a durchgeführten Verfahrens
zulässig; §30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt
nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung
der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im
Internet.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunkanstalt nicht übersteigen. Zusätzlich zu den Programmen
nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro
volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum
1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten
mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jedenfalls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder versorgt. Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch mehrere Rundfunkanstalten (Kooperationsprogramme)sowiedieNutzungkooperativerstellter
Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des
Absatzes 1 soweit die Programme keine entsprechende
inhaltliche Ausrichtung aufweisen. Kooperations- und
Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit
der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. Das
jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch
verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch
verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten
Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen
von Programmen bleiben unberührt. Abweichend von
Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils
als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten
Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes
Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen
Information, Bildung und Kultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm
„Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage
beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff
auf die Möglichkeiten nach §5 Abs. 2 des Deutschland Dienstag, den 7. Oktober 2025 541
HmbGVBl. Nr. 33
radio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren
hierzu mit dem Deutschlandradio und
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines
nach §32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen
in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
§30
Telemedienangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Telemedienangebote nach §2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung
einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen
auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems
nach §30f und Telemedien außerhalb eigener Portale
(Drittplattformen) an. Die gemeinsame Plattformstrategie
hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander
abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen
Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur
Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur
Nutzung von Drittplattformen.
(1a) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe erforderlich ist, können Telemedienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale
zugänglich gemacht werden. Die besondere Notwendigkeit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils
im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. Verschiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer nach §26a Abs. 1 einheitlich auffindbar
gemacht werden.
(1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen
Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Drittplattformen angeboten werden.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach
deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle
Inhalte,
2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter
Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien,
die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen
Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken
ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist
nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im
Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des
§2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße
zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen,
3. das Angebot auf Abruf von europäischen und nichteuropäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als
eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig
Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf
Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich,
wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen
der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt,
4. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß §13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und
2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach und
5. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§40 bis
44 unberührt.
(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des §26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der
interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen,
insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten
ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter
elektronischen Programmführern zusammen. Inhalte in
eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die
aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet
sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere
durch Verlinkung. Die gegenseitige Auffindbarkeit von
Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. Die
erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch
Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten
und zu diesen verlinken. Die Angebote sollen auch auf
Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft,
Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote
geeignet sind. Der Einsatz von Personalisierungsmöglichkeiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalübergreifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:
1. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,
2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen
und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine
Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke,
3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung und
4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten
Angebotsformen.
Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten §8 Abs. 7
und §37 entsprechend.
(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder
dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1
Sorge tragen. Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im
Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch
Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. Eigene
Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton
zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig
bei
Dienstag, den 7. Oktober 2025
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1. sendungsbegleitenden Texten nach Maßgabe der Sätze
3 bis 5,
2. Angebotsübersichten,
3. Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich
begleitender Echtzeitberichterstattung,
4. Faktenchecks,
5. Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt,
6. Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit,
7. nach der Anlage zu diesem Staatsvertrag zulässigen
Chats und Foren, sowie
8. Informationen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese in den Portalen in Textform vorzuhalten.
Sendungsbegleitende Texte sind Sendungstranskripte,
Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte einer Sendung sowie solche, die der nachträglichen Aufbereitung
von Inhalten aus einer konkreten, nicht länger als vier
Wochen zurückliegenden Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige
Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die
Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei
der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten
Sendung im jeweiligen Portal ausgewiesen werden muss.
Auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Satz 3 hat
eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen. Bei
Ereignissen von besonderer gesamtgesellschaftlicher
Bedeutung sind abweichend von Satz 3 sendungsbegleitende Texte auch zur Vorbereitung einer konkreten Sendung zulässig; die übrigen Maßgaben des Satzes 3 bleiben
unberührt. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.
(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur §99a
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie §99c
Abs. 1 Anwendung.
§30a
Telemedienkonzepte
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten
Telemedienangebote nach §30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer,
die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel
sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des §30 Abs. 7
Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des §30 Abs. 1 enthalten.
Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für
die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der
Archive nach §30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, die unbefristet zulässig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit
nach §30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig
zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach §30
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden,
ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch
außerhalb eigener Portale angeboten werden, ist dies zu
begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur
Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des §30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben.
Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.
(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine
Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission
zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten (KEF) ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen
in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen auch unter Einbeziehung der
Ergebnisse der Leistungsanalysen nach §26a und des Auftragsberichts nach §26b ein neues oder die wesentliche
Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach
dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor,
wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird.
Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den
bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die
wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt
gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass
das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen
darüber zu treffen,
1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der
Leistungsanalysen nach §26a und des Auftragsberichts
nach §26b den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen
wird und
3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich
ist.
Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei
zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf
alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils
deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu
berücksichtigen.
(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme
eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen
Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in
geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens
sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das
zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche
Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten
der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den
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Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters
ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.
(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung den
Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,
mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des
zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag
umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher
Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu
machen.
(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind
vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche
Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach
den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die
Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung
des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen
Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder
des Deutschlandradios zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist
zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der
jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio, um
1. Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für
ein neues Telemedienangebot benötigen,
2. Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach
dem neuen Telemedienangebot zu erhalten oder
3. neuartige technische oder journalistische Konzepte zu
erproben,
das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne
Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert
werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen
4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt
des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den
Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.
(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu
beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der
Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten
Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt.
§30b
Verfahren zur Überführung
von Programmen nach §28a Abs. 4
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF überführen die in §28a
genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote
im Internet gleichartigen Inhalts bei Vorliegen der in §28a
Abs. 4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen; §30 bleibt unberührt.
(2) Die federführende Rundfunkanstalt erstellt unter Einbeziehung der anderen Rundfunkanstalten ein Angebotskonzept, in denen sie darstellt, wie die Inhalte des betreffenden Programms gegebenenfalls unter Berücksichtigung
internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im
Internet überführt werden sollen. Dabei sind darzulegen,
wie der Auftrag nach den §§26 und 28a auch durch das
veränderte Angebot erfüllt wird. §30a Abs. 1 Satz 2 bis 7
gilt entsprechend. Das zuständige Gremium gibt Dritten
in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs
Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der federführenden Rundfunkanstalt hat
die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des
Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) Die Entscheidung über das neue Angebotskonzept
bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der
federführenden Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu
begründen.
(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die
federführende Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht
zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den
Absätzen 2 bis 4 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue Angebotskonzept im Internetauftritt der federführenden Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der Länder
ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt
der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(6) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Fall darüberhinausgehender Mehrbedarfe richtet sich die Überführung nach §30a
Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.
§30c
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das
Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und
die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur
Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach §26
leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das
ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für
das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und
Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell
veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete
interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot
inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch
eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit
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den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer
Partizipation beigetragen werden.
(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot
inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die
für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.
(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist
von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie
die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung
der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF
regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften
Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien,
die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5) Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach
Maßgabe von §8 Abs. 7 und §37, flächendeckende lokale
Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene
presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu
diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im
Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für
die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen.
Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende
Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des
Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.
(6) Im Auftragsbericht nach §26b Abs. 3 sind insbesondere
darzustellen:
1. der besondere Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2. das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte
Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten
der Partizipation der Zielgruppe,
3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für
das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach
Absatz 5 Satz 2 und 3,
5. der jeweilige Anteil der in Deutschland und in Europa
für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6. der jeweilige Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für
angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von
Fernsehserien für das Jugendangebot.
§30d
Versorgungsauftrag
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kommen ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter
Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher
ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
(2) Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags sollen die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit privaten Veranstaltern von Rundfunkprogrammen nach §84
Abs. 3 S. 2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen
zusammenarbeiten. Kooperationen können insbesondere
eine Verlinkung (Embedding) oder sonstige Vernetzung
öffentlich-rechtlicher Inhalte oder Angebote, vereinfachte
Verfahren der Zurverfügungstellung öffentlich-rechtlicher
Inhalte oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen
beinhalten.
2. Unterabschnitt
Zusammenarbeit von ARD, ZDF
und Deutschlandradio
§30e
Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages unter Wahrung ihrer
journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit
zusammen. Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst grundsätzlich alle, insbesondere administrative und technische
Bereiche, und die Nutzung gemeinsamer sächlicher, technischer und personeller Kapazitäten, einschließlich Studios im In- und Ausland, soweit dem nicht zwingende
Gründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. Bei der
Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler
Bedeutung arbeiten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeitsteilig zusammen.
(2) Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt im Einzelfall nicht, sofern hierdurch
1. die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstalten gefährdet würde,
2. der publizistische Wettbewerb zwischen den beteiligten Rundfunkanstalten erheblich beeinträchtigt würde,
oder
3. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass
keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio prüfen
regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre
Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember
2026 vollzogen werden.
(4) Zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF findet ein regelmäßiger Austausch über die Programme nach §28 Abs. 1
und 3 statt. Vor Veränderung der jeweiligen Programmschemas sollen die dafür in der ARD Verantwortlichen
und der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens auf
ein Einvernehmen hinwirken; dabei ist auf Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
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(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut,
soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß §26 bei der
Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des
§27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere
für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung
und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von
der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §40 Abs. 1 Satz 2.
§30f
Gemeinsames technisches Plattformsystem
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gründen zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsamen technischen Plattformsystems eine rechtlich selbstständige gemeinsame Tochtergesellschaft.
(2) Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems
ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur.
Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbesondere für Telemedienangebote nach §30 bereitstellen,
die modernen und möglichst offenen technischen Standards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach §26
Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch
die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner.
Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung
von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu
tragen. Im Rahmen des gemeinsamen technischen Plattformsystems sollen datensichere und datensparsame Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme
geschaffen werden. Diese Personalisierungsmöglichkeiten
und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohlorientierten Diskurs ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermöglichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlichrechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine
mögliche Öffnung für private Anbieter.
3. Unterabschnitt
Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit
und Compliance
§31
Satzungen, Richtlinien,
gemeinsame Maßstäbe und Berichtspflichten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren
zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote
und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder
wesentliche Änderungen. Die Satzungen oder Richtlinien
enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die Satzungen
oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen.
(2) Die jeweils zuständigen Gremien der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfüllung des Auftrags gemäß §26 sowie über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(3) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen
zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung
inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richtlinien sind zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.
(4) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und unter Berücksichtigung von Empfehlungen der KEF Maßstäbe fest, die
geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine
vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu
ermöglichen.
(5) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und
des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen
und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu §11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.
§31a
Transparenz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind
verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck
haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der
Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten
Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind,
in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der
Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF
und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren
Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer
jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht
unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind
namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder
und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere
auch für
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder
zurückgestellten Betrag,
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3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen
dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre
Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
gewährt worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt
nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe
der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag
von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach
Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und
eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§31b
Compliance
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben
jeweils ein wirksames Compliance Management System
nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach
dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils
eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige ComplianceStelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen,
die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den
Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium
unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich
untereinander aus.
(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF
und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als
externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen
Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind,
die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu ge­fährden.
§31c
Gemeinschaftseinrichtungen und
Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von §42 Abs. 3
und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten
sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und
Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach
§42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung
erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils
federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch
an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
§31d
Gremienaufsicht
(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios müssen personell und strukturell in
der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben
umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass
1. in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden
sind,
2. die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu
haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur
Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen und
3. für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden,
welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind
in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der
­Gremienvorsitzenden unterworfen.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§31e
Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder
beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung
ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.
(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei
einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied
hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder
des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den
Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene
nicht mitwirken.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§31f
Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und
organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht
(Kodex) und schreiben diese fort. Der Kodex soll jeweils
gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertreterkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF
und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre
Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der
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ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des
ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung
gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung vorsehen. Über die Vorgaben von Satz 1
und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils,
inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Standards nicht angewendet wurden oder werden und aus welchen Gründen nicht. Die Erklärung ist im Internetauftritt
der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu
machen.
§31g
Veröffentlichung von Beanstandungen
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der
Gremien im Programm veröffentlicht.
§31h
Grundsätze der außertariflichen Vergütung
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind
berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit
ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt
wird. Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der
Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und
Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich
Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen,
die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung
der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben
in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertragenen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen.
Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt
in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen
im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer
öffentlicher Unternehmen zu orientieren.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen
mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein klares und verständliches Vergütungssystem fest, welches für
den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich
Beschäftigten bindend ist. Das Vergütungssystem ist im
Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
4. Unterabschnitt
Datenschutz, Datenschutzaufsicht und
Einsatz künstlicher Intelligenz
§31i
Besondere Verantwortung
bei der Datenverarbeitung
(1) Unbeschadet der Vorgaben der §§12 und 23 sind die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem
sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von
Nutzern verpflichtet. Sie dürfen diese verarbeiten, soweit
dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist.
Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern
zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum nach §30 Abs. 1
Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. Die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten gemäß §40, richtet sich
nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landesrechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunkanstalten bleiben unberührt.
§31j
Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter
für den Datenschutz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für
den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der
zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der
Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt
durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat
des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für
die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind
zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über
die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen
durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über
Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des
Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des
Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben
anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und
des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungsund Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige
Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine
Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt
vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines
Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies erfolgt
durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der
Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung
über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten).
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des
II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest.
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548 HmbGVBl. Nr. 33
§31k
Unabhängigkeit
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung
des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der
Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit
bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat
der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.
(2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine
Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung
der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen
Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu
stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich
und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am
Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer
Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der
Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2
regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in
der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht
der Rundfunkanstalten.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl
der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.
§31l
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die
Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§19 bis 25 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-DatenschutzGesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen
im Sinne des §42 Abs. 3 Satz 1. Er hat die Aufgaben und
Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis
5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit
mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist,
den lnformantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber den
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine
Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße
gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige
Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der
verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf.
Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verantwortlichen Rundfunkanstalt. Von einer Beanstandung und
Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um
unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende
Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der
Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunkanstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme
gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich
auch den Organen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59
der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der
Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung
im Online-Angebot der in der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und
des Deutschlandradios ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den
Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er
der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im
Sinne des §42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen
Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
§31m
Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können in ihren Angeboten einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechend künstliche Intelligenz einsetzen. Hierzu
und zur Nutzung künstlicher Intelligenz in weiteren
Bereichen legen sie in einem gemeinsamen Kodex Grundsätze für die Entwicklung und den Einsatz entsprechender
Systeme fest.
5. Unterabschnitt
Finanzierung sowie
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§32
Funktionsgerechte Finanzausstattung,
Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat
insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er
stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio
Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse
und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen
sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§33
Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich
durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote
im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind
unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
(2) Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des
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HmbGVBl. Nr. 33
öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die
Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die
besonderen Bedarfe im Sinne der §§1 Abs. 2 Satz 3 und
12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben
hiervon unberührt.
(3) Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer
Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
§34
Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der
damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der
Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts
„Deutschlandradio“ durch die unabhängige KEF geprüft
und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden
Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach §30b überführten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Angebote, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Angeboten sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer
Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere
Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge
und der sonstigen Erträge und
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die
jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen
für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht
werden.
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
§35
Kostensteuerung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans
haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dabei
ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen.
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Dieser sind anstaltsübergreifend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstellen Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.
(5) Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von
Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum
Gesamtaufwand nicht überschreiten. Ein angemessenes
Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach
Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten
Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragsperiode nicht übersteigt. Die exklusive Auswertung von
Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit
dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind
Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten.
§26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§36
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios
einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem
jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen
Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie
der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen
Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu
dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der
zuständige Rechnungshof den Landesparlamenten und
den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn
anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
§37
Zulässige Produktplatzierung
Über die Anforderungen nach §8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist
Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien,
Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur dann zulässig,
1. wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von
einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder
2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich
bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden.
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen
im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und
Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
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550 HmbGVBl. Nr. 33
§38
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
(1) Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im
Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm
„Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Mi­nuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten Sende­zeiten mit
Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf
Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr
sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet
anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht
ausgestrahlt werden. §39 bleibt unberührt.
(2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF
sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunkwerbung nicht statt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert
nicht überschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen,
Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der
Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu
Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und
Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen
einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.
(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am
1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher
Umfang der Rundfunkwerbung und ihre tageszeitliche
Begrenzung kann beibehalten werden.
(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen
und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im
Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring
der Übertragung von Großereignissen nach §13 Abs. 2.
§39
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der
Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung
und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.
§39a
Ausschluss von Teleshopping
Teleshopping findet mit Ausnahme von TeleshoppingSpots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.
§39b
Richtlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur
Durchführung der §§8 bis 11, 37 und 38. In der Richtlinie
zu §11 sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme
Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und
das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien
durch. In der Richtlinie zu §8 Abs. 7 und §37 ist näher zu
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen
Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit
der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine
ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden
wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des
Deutschlandradios zur Durchführung der §§8, 11 und 37
entsprechend.
6. Unterabschnitt
Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen
§40
Grundsätze
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind
berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden,
insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der
Vorgaben nach §39, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an
Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an
Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden.
(2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich
selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei
geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit
durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei
den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(3) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit
zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang,
die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen
begründet (Marktkonformität) einschließlich eines
Fremdvergleichs,
2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
§41
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat,
dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2. die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,
3. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen
Person besitzt und
4. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes
Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein,
wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen
wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.
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HmbGVBl. Nr. 33
(2) Vor Beteiligung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und
das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Bestehende Beteiligungen sind
regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; die jeweils zuständigen Gremien sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch
zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen
Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
sinnvoll ist.
(3) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf
die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere
eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu
sichern. Die Entsendung von Vertretern der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF und des Deutschlandradios in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch den Intendanten. Soweit dies
nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich
und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von
Mitgliedern der jeweiligen Gremien in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens, die Zuständigkeiten sowie Zusammensetzung der Gremien berücksichtigen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens
drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im
Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des
Beschäftigungsverhältnisses bei der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalt, beim ZDF
oder beim Deutschlandradio zu enden. Eine Prüfung der
Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische
Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten
gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden (Eigenunternehmen).
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder
des öffentlichen Rechts, an denen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF
oder das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt sind, einschließlich Eigenunternehmen, wirken diese darauf hin, dass die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und
Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen
Einrichtung angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio zusammen
mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt sind. Sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des
Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sollen sie auf
eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen sich
an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben
bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen,
1. für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie
2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Bei Beteiligungen im Sinne von §42 Abs. 3 sollen die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio darauf hinwirken,
dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen
durch die jeweils zuständigen Gremien der federführenden Anstalt sowie bei den Beteiligungsunternehmen durch
die beteiligten Rundfunkanstalten.
§42
Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben
ein effektives Controlling über ihre Eigenunternehmen
und Beteiligungen nach §41 einzurichten. Der Intendant
hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in
den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren
finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen.
Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:
1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt, einschließlich der
wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in
einer möglichst fünf Jahre zurückreichenden Zeitreihenentwicklung, insbesondere Umsatzerlöse,
Jahresergebnis vor Steuern, Jahresergebnis nach Steuern, Eigenkapitalquote, Mitarbeitende im Durchschnitt, Personalaufwendungen pro Mitarbeitenden,
Personalaufwand, Materialaufwand, Liquidität 1. Grades und Umsatzrentabilität der Gesellschaft,
2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und
3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen, einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.
Die Verpflichtung zur Darstellung auch der wesentlichen
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach Satz 2 Nr. 1
Hs. 2 gilt nur für Beteiligungen mit insgesamt mindestens
50 Mitarbeitern oder einem nach den Feststellungen der
KEF vergleichbaren Gesamtaufwand. Der Bericht ist den
jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln.
(3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei Eigenunternehmen und solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar,
mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder
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552 HmbGVBl. Nr. 33
Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit
beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung
diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Die
Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung des Unternehmens zu sorgen.
(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe
übertragen.
§43
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
(1) Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen
im Sinne von §42 Abs. 3 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein
Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht,
sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu den allgemein
bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungshöfe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen.
Die Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass
das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im
Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die
Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf
der Grundlage zusätzlicher von den jeweils zuständigen
Rechnungshöfen festzulegender Fragestellungen prüfen
lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis
der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht den
zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen
Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den
Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstalten
sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen
Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten den zuständigen Rechnungshöfen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten
Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den
Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit.
Die zuständigen Rechnungshöfe werten die Prüfung aus
und können in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen
bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen.
Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.
(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach §40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten
auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen
die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen
von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses §36 Anwendung.
§44
Haftung für kommerziell tätige
Beteiligungsunternehmen
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine
Haftung übernehmen.
§45
(weggefallen)
§46
(weggefallen)
§47
(weggefallen)
§48
(weggefallen)
§49
(weggefallen)“
7. §116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen und der bisherige Absatz 5
wird der neue Absatz 4.
b) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§39 Abs. 1, 2 und 5“
durch die Angabe „§38 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils
die Angabe „§36“ durch die Angabe „§34“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§39 Abs. 1, 2 und 5“
durch die Angabe „§38 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§§36 und 46“ durch die
Angabe „§34 und 39“ ersetzt.
8. In §117 wird die Angabe „§38“ durch die Angabe „§37“
ersetzt.“
9. §118 wird wie folgt neu gefasst:
„§118
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Bis zum 1. Dezember 2025 nach §30a Abs. 7 veröffentlichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember
2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.“
10. Nach §121a werden folgende §§121b bis 121d eingefügt:
„§121b
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für
Schwerpunktangebote nach §28a
§28a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die nach dem
Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Me­dienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember
2021, gemäß dessen §28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo,
ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX – Der Ereignisund Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA – Der Kinderkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind bis zum
31. Dezember 2026 weiterhin beauftragt.
§121c
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für
Hörfunkprogramme nach §29 Abs. 2
§29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In
diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach §29 Abs. 2 für die
betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt §29 Abs. 2 in
der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages
vom 27. Februar bis 7. März 2024.
§121d
Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des §30 Abs. 7
§30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember
2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten
veröffentlicht wurden. Für Texte nach Satz 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des §30 Abs. 7 in der Fassung des
Dienstag, den 7. Oktober 2025 553
HmbGVBl. Nr. 33
Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar
bis 7. März 2024.“
11. Die Anlage (zu §30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:
„12. 
Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung,“
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. 
Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften sowie Verlinkungen auf kostenpflichtige redaktionelle
Inhalte privater Anbieter,“
c) Nummer 17 wird wie folgt neu gefasst:
„17. 
Foren, Chats soweit diese nicht der zielgruppengerechten interaktiven Kommunikation im Sinne
des §26 Abs. 3 dienen; Foren und Chats dürfen
nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein,
die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.“
12. In der Anlage (zu §33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) Negativliste Jugendangebot wird die Überschrift wie
folgt neu gefasst:
„Anlage (zu §30c Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages)
Negativliste Jugendangebot“.
Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie
folgt neu gefasst:
„ARD-Staatsvertrag
(ARD-StV)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD
§   1 Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote
§   2 Gemeinsame Angebotsleitlinien
II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip
§   3 Zusammenarbeit, Grundsatz der Federführung
§   4 Allgemeine Anforderungen an Federführungen
§   5 Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken
III. Abschnitt
Organisation
§   6 ARD-Vorsitz
§   7 Programmdirektor
§   8 Gremienvertreterkonferenz
§   9 Aufsicht
§10 Gegendarstellung
IV. Abschnitt
Kündigung
§11 Kündigung
I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD
§1
Föderaler Medienverbund,
gemeinsame Angebote
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund
gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam
Tele­medien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages
und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote)
und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des
Medienstaatsvertrages zusammen.
(2) Unbeschadet des Auftrages nach §26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1
die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen,
indem sie
1. über das regionale Geschehen in allen wesentlichen
Lebensbereichen einen Überblick geben,
2. die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern
und Regionen Deutschlands abbilden, und
3. die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die
Länder und Regionen Deutschlands einordnen.
§26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
§30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt
unberührt.
(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe
ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.
§2
Gemeinsame Angebotsleitlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien
gemäß §31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter
Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs
nach §26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach §26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach §1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze
der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung,
unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem
Deutschlandradio sowie mit Dritten.
II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip
§3
Zusammenarbeit, Federführerprinzip
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer
oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen Bereich leitend und koordinierend
verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entsprechend der Maßgaben der §§4 und 5. §30f des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. §§30e Abs. 2, 31 Abs. 4
sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Erfolgt
Dienstag, den 7. Oktober 2025
554 HmbGVBl. Nr. 33
eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip,
ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begründen.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die
Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und
mit Dritten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung
ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung
soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.
§4
Allgemeine Anforderungen an Federführungen
(1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr
verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hierfür zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutschlandradio und Dritte.
(2) Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem
von Ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführerprinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren:
1. Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend
der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach
§2 und §3 Abs. 2 Satz 1,
2. Art und Umfang der Unterstützung des Federführers
durch weitere Landesrundfunkanstalten,
3. Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch
die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und
4. Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Lastenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden
Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung
ermöglichen.
Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt
mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellungen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen
(Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich
das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamtbudget transparent festzulegen.
§5
Programmliche Federführungen,
Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken
(1) Im programmlichen Bereich bestimmen die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sendungen und Teile solcher Sendungen federführende
Anstalten (Kompetenzzentren). Bei der Berichterstattung
über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die
Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. Die Zuständigkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen
Angebote nach §7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Federführungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare
Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der
eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen
ermöglichen.
(3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen
nach §4 bleiben unberührt.
III. Abschnitt
Organisation
§6
ARD-Vorsitz
(1) Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit
innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach §3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach §2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. Er tauscht sich regelmäßig mit
den federführenden Anstalten im Sinne des §3 Abs. 1
sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter
Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und
Beschlüsse nach §2 und §3 Abs. 2 Satz 1 aus.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte,
bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei
stellvertretenden Anstalten. Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt
voraus. An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an §28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. Endet die Geschäftsführung oder eine
Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier
Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.
§7
Programmdirektor
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die
Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung
der Vereinbarungen nach §2 die gemeinsamen Angebote,
soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem
Federführer nach den §§3 bis 5 übertragen wurde. §4 gilt
für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1
tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), insbesondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach §1
Abs. 2.
§8
Gremienvertreterkonferenz
(1) Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz)
koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach §9 Abs. 1
die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Hierzu berät sie zur
Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien
übergreifende Themen betreffend
1. die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und
Aufgaben,
2. die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzungen, Richtlinien und Berichte,
Dienstag, den 7. Oktober 2025 555
HmbGVBl. Nr. 33
3. Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und
gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf
Maßstäbe nach §35 des Medienstaatsvertrages,
4. die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung
und Aufsicht nach §31f des Medienstaatsvertrages,
5. die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht
nach §26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und
6. Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF
und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und
Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben
unberührt.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnahmen und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abgeben.
(3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in
der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten
verlangen.
(4) In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Aufsichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder
zu entsenden. Eine Stellvertretungsregelung ist vorzusehen. Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen
vorgesehen werden. Der Anteil der staatsnahen und staatlichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.
(5) Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilnehmen. Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig,
so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit
derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf
stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz
ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsandten Mitglieder gefasst werden.
(6) Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen
durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. In innerorganisatorischen Angelegenheiten
hat jedes Mitglied eine Stimme. In allen anderen Fällen
haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine
gemeinsame Stimme. Bei Programmfragen, insbesondere
bei Ausübung der Aufsicht nach §9 Abs. 1 übt allein der
jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimmrecht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungsräten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. Die Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über
Be­­­schlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich
zu unterrichten.
(7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Ge­schäftsordnung.
§9
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach §7
Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz,
soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den
Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach §2 und §3 Abs. 2 Satz 1
betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das
zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
(2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt
übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem
zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden
Anstalt.
(3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2
sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre
wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
(5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen
oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie
andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
§10
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in
gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ge­staltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung
ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu
verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt
erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen
Angebot zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines
gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen
will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das
gemeinsame Angebot eingebracht hat. Die Auskunft ist
unverzüglich zu erteilen.
IV. Abschnitt
Kündigung
§11
Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum
31. Dezember 2027 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu
erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag
vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 7. Oktober 2025
556 HmbGVBl. Nr. 33
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu §27
folgende Angaben eingefügt:
„§27a Direktoren
  §27b 
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“.
2. §2 Abs. 2 wird gestrichen.
3. §19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Direktorium.“
4. §26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des
Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom
Fernsehrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt.
Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des
Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn
erfolgen soll.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt neu
gefasst:
„(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit
Zustimmung des Fernsehrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens
des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine
Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der
Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von
drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.
Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner
Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.“
5. §27 wird wie folgt neu gefasst:
„§27
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der
anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte des ZDF
einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich
(Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach §27b.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der
Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner
Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines
Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze
einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des §26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“
6. Nach §27 werden folgende §§27a und 27b eingefügt:
„§27a
Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien
und der Beratungen im Direktorium nach §27b Abs. 2 leiten die nach §27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren
Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.
§27b
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach §27 Abs. 2
bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt
sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung
des Verwaltungsrates.
(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von
Bedeutung sind, wie
1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
3. Erstellung des Geschäftsberichts,
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant
im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine
Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu §27
folgende Angaben eingefügt:
„§27a Direktoren
  §27b 
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“.
2. §19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Direktorium.“
3. §26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des
Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom
Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt.
Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des
Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn
erfolgen soll.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit
Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens
des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine
Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der
Dienstag, den 7. Oktober 2025 557
HmbGVBl. Nr. 33
Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.
Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner
Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.“
4. §27 wird wie folgt neu gefasst:
„§27
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten
der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der
Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote
verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach §27b.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der
Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner
Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines
Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze
einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des §26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“
5. Nach §27 werden folgende §§27a und 27b eingefügt:
„§27a
Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien
und der Beratungen im Direktorium nach §27b Abs. 2 leiten die nach §27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren
Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.
§27b
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach §27 Abs. 2
bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt
sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung
des Verwaltungsrates.
(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft
von Bedeutung sind, wie
1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
3. Erstellung des Geschäftsberichts,
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant
im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine
Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.“
Artikel 5
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August
bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum IV. Abschnitt wie folgt neu gefasst:
„IV. Abschnitt
Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und
Finanzausgleich“.
b) Die Angabe zu §12 wird wie folgt neu gefasst:
„§12 
Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeitsund Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)“.
c) Nach der Angabe zu §12 wird die folgende Angabe eingefügt
„§12a 
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rundfunkanstalten des
Landesrechts“ durch das Wort „Landesrundfunkanstalten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „„ARTE‘‘“ die
Wörter „sowie für die gemeinsamen Angebote von
ARD und ZDF nach §28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages“ und nach dem Wort „dar“ ein
Punkt eingefügt.
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „nach“ die
Wörter „anstaltsübergreifend einheitlichen“ eingefügt.
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf
erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen
in der Zukunft hin.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach den Wörtern „am Ende der
Beitragsperiode“ das Wort „(Eigenmittel)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben projektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche
Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, An­­­­gebotsinnovationen oder notwendige Liquiditätsreserven unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür
ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finanzordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß
eingestellt worden sind. Die Höhe, der Zweck und
der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeutig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. Bei
einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF
unverzüglich und vor Befassung der Gremien in
Kenntnis zu setzen. §12 bleibt unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie inwieweit die Verwendung von Mitteln
aus periodenübergreifenden Rücklagen nach
Absatz 2 Satz 4 oder nach §12 anerkannte Projektmittel ordnungsgemäß erfolgt“ angefügt.
Dienstag, den 7. Oktober 2025
558 HmbGVBl. Nr. 33
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Umfasst ist auch die Prüfung, inwieweit Kostenpositionen gemäß §1 Abs. 2 für andere als die
geplanten Ausgabenarten in Deckung gebracht
worden sind.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer
Spanne bestehen kann“ gestrichen.
bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie stellt außerdem dar, ob und in welcher Höhe
angemeldete Effizienzprojekte nach §12 Abs. 1 als
Bedarf anerkannt wurden und im Falle der ARD
welchen Landesrundfunkanstalten die hierfür
anerkannten Mittel zur Verfügung zu stellen sind.
Die KEF ist berechtigt, unabhängig von der Überprüfung des Finanzbedarfs auch außerhalb der
Berichte nach diesem Absatz anlassbezogen Prüfungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Anstalten durchzuführen. Macht die KEF in
ihrem Bericht konkrete Feststellungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder zu Einsparpotentialen bei den Anstalten, ist sie berechtigt,
die Umsetzung dieser Vorgaben auch außerhalb
der Berichte nach diesem Absatz zu überprüfen.
Hierzu kann sich die KEF zu konkreten Fragestellungen der Hilfe von Wirtschaftsprüfungsunternehmen bedienen. Kommen die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio diesen
Vorgaben nicht oder nicht ausreichend nach, ist
die KEF berechtigt, diese Beträge, gegebenenfalls
auch durch zu begründende Schätzung, von dem
anerkannten Bedarf abzuziehen.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertreter
der Rundfunkanstalten“ die Wörter „sowie der gemeinsamen Angebote nach §1 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wörter „unter Berücksichtigung der
gemeinsamen Angebote nach §1 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete
Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach §28a
Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die
an Effizienzprojekten im Sinne des §12 beteiligten
Rundfunkanstalten zu ermöglichen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. Die Überschrift des IV. Abschnitts wird wie folgt neu
gefasst:
„IV. Abschnitt
Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und
Finanzausgleich“.
7. §12 wird wie folgt neu gefasst:
„§12
Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeitsund Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)
Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten
kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeitsund Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. Anerkannte Projekte müssen für die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret
bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der
jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten
Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).“
8. Nach §12 wird folgender §12a eingefügt:
„§12a
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen
angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der
Finanzausgleich muss gewährleisten, dass
1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner
Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den
gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes
Programm zu gestalten und zu verbreiten.
(2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.“
Artikel 6
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Medienstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDFStaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich
aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu
machen.
Dienstag, den 7. Oktober 2025 559
HmbGVBl. Nr. 33
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 17. März 2025
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18. März 2025
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 18. März 2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 25. März 2025
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 24. März 2025
A. Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 25. März 2025
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 25. März 2025
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 24. März 2025
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 14. März 2025
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 26. März 2025
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 17. März 2025
Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 19. März 2025
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18. März 2025
M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 17. März 2025
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 17. März 2025
Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 21. März 2025
Mario Voigt
Dienstag, den 7. Oktober 2025
560 HmbGVBl. Nr. 33
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende
Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung
medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlichrechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab:
Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen
Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie
erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und
Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks als geboten an.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum
Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen
unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum
31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen.
In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der
Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des
Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz
in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen.
Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und
Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung
der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft
werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig
sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet
werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben
möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper
soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle
bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs
der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom
27. September 2024 berücksichtigt werden.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).