DIENSTAG, DEN14. JUNI
355
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2022
Tag I n h a l t Seite
30. 5. 2022 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude Schinkelquartier . . . . . . . . . . . . . 355
2130-1-3
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
860-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude,
Ortsteil 412, und bis zur Sierichstraße, Ortsteil 413, wird wie
folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3191 (Osterbekkanal, von der
Bachstraßenbrücke bis zur Mühlenkampbrücke),
Ostseite der Mühlenkampbrücke, rechtwinklig das Flur-
stück 391 (Mühlenkamp), querend bis zur Mitte der Ost-
grenze des Flurstücks 389 (Körnerstraße), in gerader Linie
bis zur Mitte der Westgrenze des Flurstücks 389,
in gerader Linie bis zur Mitte der Körnerstraßen-Brücke,
von der Mitte des Mühlenkampkanals bis in Höhe der
Nordgrenze des Flurstücks 353 (Körnerstraße 6),
Nordgrenzen der Flurstücke 353, 744, 430, 647, 646 und
413,
das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Nord-
grenze des Flurstücks 763 (Körnerstraße 18),
Nordgrenzen der Flurstücke 762, 762, 1044, 1045, 1046,
1047 und 586 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 474,
Ostgrenze des Flurstücks 474 bis zu dessen Nordgrenze,
Nordgrenze des Flurstücks 474 bis zur Mitte des Flurstücks
848 (Sierichstraße),
in der Mitte der Sierichstraße bis zur Südgrenze des Flur-
stücks 3493,
das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Süd-
grenze des Flurstücks 3398,
Südgrenze des Flurstücks 3398 bis zum Flurstück 179
(Mühlenkampkanal),
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Schinkelquartier
Vom 30. Mai 2022
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021 (HmbGVBl.
S. 564), wird verordnet:
Dienstag, den 14. Juni 2022
356 HmbGVBl. Nr. 33
rechtwinklig den Mühlenkampkanal querend bis zur Ost-
grenze des Flurstücks 179,
Ostgrenze des Flurstücks 179 bis zum Flurstück 1181
(Goldbekkanal),
Südgrenze des Flurstücks 1181 bis zum Flurstück 288
(Moorfuhrtweg),
Westgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2030
(Goldbekplatz),
Südgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2984,
Südgrenze des Flurstücks 2984 bis zum Flurstück 290
(Goldbekufer),
Südgrenze des Flurstücks 290 bis zum Flurstück 2679,
Südostgrenze des Flurstücks 290 (vom Goldbekplatz bis
Goldbekufer, Hausnummer 30) bis zum Flurstück 3578
(Barmbeker Straße),
Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zur Barmbeker Straße,
Hausnummer 33,
Nordgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3183,
Westgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3509,
Nordgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 846
(Geibelstraße),
Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 3021
(Geibelstraße, Hausnummer 36),
Westgrenze des Flurstücks 3509 entlang der Flurstücke
3021, 3510 und 3022 bis zum Flurstück 846 (Geibelstraße),
Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 859,
Südgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 1467,
Westgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1465,
Südgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1462
(Knickweg),
Süd- und Ostgrenze Flurstücks 1467 bis zum Flurstück
3467,
Südgrenze des Flurstücks 3467 bis zum Flurstück 3578
(Barmbeker Straße),
Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zum Flurstück 3191
(Osterbekkanal) in der Gemarkung Winterhude.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Hamburg, den 30. Mai 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 14. Juni 2022 357
HmbGVBl. Nr. 33
0 60 120 180 240
30
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
1:5.000
0 60 120 180 240
30
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
1:5.000
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Winterhude Schinkelquartier
Übersichtskarte
0 60 120 180 240
30
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
Geobasisdaten
DK5
1:5.000
Dienstag, den 14. Juni 2022
358 HmbGVBl. Nr. 33
Berichtigung
In Artikel 2 Nummer 3.4 der Verordnung zur Änderung
der SGB IX-Schiedsstellenverordnung und der SGB XII-
Schiedsstellenverordnung vom 24. Mai 2022 (HmbGVBl.
S. 343) muss es statt ,,wird das Wort ,,Träger“ durch das Wort
,,Trägerin“ ersetzt“ richtig heißen ,,werden die Wörter ,,des
Trägers“ durch die Wörter ,,der Trägerin“ ersetzt“.
Hamburg, den 10. Juni 2022.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude – Schinkelquartier – |
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