DIENSTAG, DEN18. MAI
309
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2021
Tag I n h a l t Seite
28. 4. 2021 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 . . . . . . . . . 309
11. 5. 2021 Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz (HmbHafenSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
9501-2
11. 5. 2021 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung
der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
2121-2
11. 5. 2021 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan
Rahlstedt 78/Volksdorf 25
Vom 28. April 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), §4 des Gesetzes über den Bebauungs-
plan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 30. November 1982
(HmbGVBl. S. 373), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 505), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), sowie §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), in Verbindung mit §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Dienstag, den 18. Mai 2021
310 HmbGVBl. Nr. 33
§1
(1) Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 und die
Begründung zur Änderung des Bebauungsplans sowie die
zusammenfassende Erklärung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck der Anlage und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
§2
Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volks-
dorf 25 vom 30. November 1982 (HmbGVBl. S. 373), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird
wie folgt geändert:
1. Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25″ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzah-
len (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) werden auf
den Flächen aufgehoben, die in der Anlage mit den Buch-
staben ,,(A)“, ,,(B)“ oder ,,(C)“ bezeichnet werden.
3. Die in der Planzeichnung vorgenommenen Festsetzungen
zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern werden
aufgehoben.
4. §2 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine stra-
ßenparallele Randbebauung festgesetzt.“
4.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Im gesamten Plangebiet wird die Drempelhöhe für
eingeschossige Gebäude allseitig auf 1m und für zwei-
geschossige Gebäude allseitig auf höchstens 50
cm
begrenzt.“
4.3 Es werden folgende Nummern 11 bis 19 angefügt:
,,11.
In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den in
der Anlage mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen eine
Grundfläche für bauliche Anlagen von 175m², auf den
mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für
bauliche Anlagen von 225
m² und auf den mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 275m² als Höchstmaß zulässig. Für Ter-
rassen kann eine Überschreitung der nach Satz 1 fest-
gesetzten Grundfläche um bis zu 30m² als Höchstmaß
zugelassen werden, sofern die Terrassen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.
12. In den Wohngebieten sind nur Einzelhäuser zulässig.
Ausgenommen sind die in der Anlage mit ,,(Y)“
bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind und die in der Anlage mit
,,(Z)“ bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Dop-
pelhäuser zulässig sind.
13. Innerhalb vorderer und hinterer Baugrenzen wird der
Abstand zwischen hintereinander liegenden Wohnge-
bäuden untereinander auf mindestens 10
m festge-
setzt.
14. In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten erfor-
derlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze
kann eine Überschreitung der maximal zulässigen
Grundfläche als Ausnahme zugelassen werden. Das
Höchstmaß für eine solche Überschreitung liegt bei
einer Grundflächenzahl von 0,8.
15.In den allgemeinen und reinen Wohngebieten am
Meiendorfer Weg sind durch Anordnung der Baukör-
per oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausrei-
chender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
16. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versi-
ckern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall nicht
möglich sein, ist es nach Maßgabe der zuständigen
Dienststelle in ein Oberflächengewässer oder Siel ein-
zuleiten.
17.Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers und zu Stau-
wasser führen, sind unzulässig.
18. Zwischen den Flurstücken 365 und 5968 der Gemar-
kung Meiendorf ist mit baulichen Anlagen ein
Abstand von 6
m von der Grundstücksgrenze zum
Volksdorfer Wald (Flurstücke 458, 5300, 7886, 6000,
6110, 6749, 4364, 4374, 4378 der Gemarkung Volks-
dorf) einzuhalten. Für den Ersatz von bestehenden
rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen können
Ausnahmen zugelassen werden.
Dienstag, den 18. Mai 2021 311
HmbGVBl. Nr. 33
19. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung gilt
die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787).“
§3
Die im Geltungsbereich vorhandenen Bodendenkmäler
Ringstraße 99 (Flurstück 2614), Ringstraße 131c und 131d
(Flurstück 6033), Ringstraße 120 bis 126 (Flurstücke 1009,
1012, 6179, 6180 und 6081), Ringstraße 152 und 152a (Flur-
stück 5233), Ringstraße 203 bis 203c und 205 bis 205b (Flur
stücke 1130, 1131, 5923 und 5924), Pusbackstraße 58 bis 56a
(Flurstücke 963, 1010 und 2160), Egilskamp 18 (Flurstück
472), Lehárstraße 26 und Egilskamp 1 bis 3 (Flurstücke 2053
und 2054 der Gemarkung Meiendorf) werden nachrichtlich
übernommen.
§4
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rahlstedt 78/
Volksdorf 25 bleiben im Übrigen die bisherigen Festsetzungen
bestehen.
Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz
(HmbHafenSG)
Vom 11. Mai 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburg, den 28. April 2021.
Das Bezirksamt Wandsbek
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Vorschriften zur besonderen Gefahrenabwehr
zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen
vor terroristischen Anschlägen
§ 4 Anzuwendende Vorschriften
§ 5 Verantwortlichkeiten
§ 6 Risikobewertung für die Hafenanlage
§ 7 Plan und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Hafen-
anlage
§ 8 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in
der Hafenanlage
§ 9 Schulungseinrichtung
§10 Risikobewertung für den Hafen
§11 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
§12 Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle
§13 Übungen
§14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§15 Feststellung der Zuverlässigkeit
§16 Datenerhebung
§
17
Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener
Daten
§18 Benachrichtigungs- und Unterrichtungspflichten
§19 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung
§
20Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener
Daten
Teil 3
Vorschriften zur Gewährleistung der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
§
21Identitätsfeststellung, Betretungs- und Durchsuchungs-
rechte
§22 Grenzpolizeiliche Meldepflichten
Teil 4
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit
bei der Beförderung gefährlicher Güter
§23 Anwendbare Rechtsvorschriften
§24 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beför-
derung gefährlicher Güter
§
25 Datenverarbeitung zur Identifizierung von nicht dekla-
rierten gefährlichen Gütern
Teil 5
Schlussbestimmungen
§26 Ermächtigung
§
27
Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des
Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
§28 Ordnungswidrigkeiten
§29 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§30 Einschränkung von Grundrechten
§31 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
§32 Außerkrafttreten
Dienstag, den 18. Mai 2021
312 HmbGVBl. Nr. 33
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen,
insbesondere
1. zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens
und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen,
2. zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs und
3. zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährli-
cher Güter.
§2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
1. in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets,
2.im Sandtorhafen, Grasbrookhafen, Mühlenberger Loch
und auf der Este,
3. innerhalb von Hafenanlagen, die unmittelbar an die in den
Nummern 1 und 2 genannten Wasserflächen angrenzen,
sowie
4. hinsichtlich des §
9 im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg.
(2) Hafennutzungsgebiet bezeichnet das Hafengebiet
gemäß §
2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des
Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl.
S. 19) in der am 20. Oktober 2009 geltenden Fassung.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Betreiberin oder Betreiber einer Hafenanlage ist die
Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die oder
der Nutzungsberechtigte einer Hafenanlage. Im Einzelfall legt
die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber
einer Hafenanlage fest.
(2) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, auf
die
1. in §
2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 11. März
2019 (BGBl. I S. 259), geändert am 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung
und
2. in §2 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung
vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils gel-
tenden Fassung
Bezug genommen wird.
(3) Hafen sind die durch §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in
der Gesamtheit festgelegten Örtlichkeiten.
(4) Hafenanlage ist eine Örtlichkeit, in der die in Teil A/
Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes genannten Schiffe abgefertigt
werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffs-
werften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.
(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des Internatio-
nal Maritime Dangerous Goods Code in der Fassung vom
13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847).
(6) ISPS-Code bezeichnet die Vorschriften der Anlage zum
Kapitel XI-2 des internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II
S. 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 2003 (BGBl. II
S. 2018).
(7) Schengener Grenzkodex ist die Verordnung (EU)
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz
kodex) (ABl. EU 2016 Nr. L 77 S. 1, 2018 Nr. L 272 S. 69),
zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (ABl. EU 2019 Nr. L 135
S. 27, 2020 Nr. L 10 S. 4).
Teil 2
Vorschriften zur besonderen Gefahrenabwehr
zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen
vor terroristischen Anschlägen
§4
Anzuwendende Vorschriften
Zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens
und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen gel-
ten die Bestimmungen des ISPS-Codes, der Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen
und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert
am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie die Richtli-
nie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in
Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 25), zuletzt geändert am 20 Juni
2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241).
§5
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlichkeiten, die der ISPS-Code in Bezug auf
Hafenanlagen der Vertragsregierung und die Richtlinie
2005/65/EG den Mitgliedstaaten zuweist, werden von der
zuständigen Behörde wahrgenommen.
(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code den
Hafenanlagen zuordnet, ist die Betreiberin oder der Betreiber
der betreffenden Hafenanlage.
§6
Risikobewertung für die Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage
nach Teil A Nummer 15 des ISPS-Codes
1. nach Vorankündigung
a) Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und
b)
eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen
sowie
2. auf Verlangen
a) Auskunft über die in Teil B Nummer 15 des ISPS-Codes
aufgeführten Sachverhalte zu geben und
b) alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten zugäng-
lich zu machen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist
verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für
die Risikobewertung für die Hafenanlage nach Teil A Nummer
15 und nach Teil B Nummer 15 des ISPS-Codes maßgeblichen
Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei
1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafen-
anlage,
Dienstag, den 18. Mai 2021 313
HmbGVBl. Nr. 33
2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage
oder
3. einer Änderung in der Geschäftsführung der Betreiberin
oder des Betreibers der Hafenanlage.
§7
Plan und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
in der Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage
hat gemäß Teil A Nummer 16 des ISPS-Codes unter Berück-
sichtigung der Hinweise des Teil B Nummer 16 des ISPS-
Codes einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahren
abwehr in der Hafenanlage und seine wesentlichen Änderun-
gen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist
verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Plan zur Gefahrenab-
wehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen durchzu-
führen. Bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe sind die im Plan
zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Maßnah-
men durch die Betreiberin oder den Betreiber der betreffenden
Hafenanlage unverzüglich anzupassen.
(3) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhal-
tung der der Betreiberin oder dem Betreiber einer Hafenanlage
obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen
und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Zur
Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-
schen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt,
an den Überprüfungsmaßnahmen gemäß Satz 1 teilzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde stellt der Betreiberin oder dem
Betreiber einer Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung
über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Teil B Nummern
16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B Anhang 2 des ISPS-
Codes aus.
(5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage nicht vor oder werden die nach dem genehmigten
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage der Betreiberin
oder dem Betreiber der betreffenden Hafenanlage obliegenden
Maßnahmen nicht durchgeführt, ist die Abfertigung von
Schiffen gemäß Teil A Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes nicht
zulässig. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
men von diesem Verbot zulassen, soweit die
Sicherheit im
Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(6) Eine Hafenanlage darf nur von den hierzu befugten
Personen über die vorgesehenen Zugänge mit Zustimmung
der Betreiberin oder des Betreibers einer Hafenanlage betreten
werden.
§8
Beauftragte oder Beauftragter
für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage
hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen
Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß
Teil A Nummer 2.1.8 des ISPS-Codes zu benennen.
(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage muss über Fachkenntnisse gemäß Teil B Nummer
18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse sind durch
eine Teilnahmebescheinigung gemäß §
9 Absatz 1 nachzuwei-
sen; der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn eine Teilnahme-
bescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen
Land oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union vorgelegt wird und die zuständige Behörde festgestellt
hat, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforde-
rungen an die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß Satz 1
erfüllt.
§9
Schulungseinrichtung
(1) Die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß §
8 Ab-
satz 2 Satz 1 hat an einer Schulungseinrichtung zu erfolgen
und ist durch eine namentliche Teilnahmebescheinigung, die
den Zeitraum der Schulungsveranstaltung sowie den Namen
der Schulungseinrichtung ausweist, zu bestätigen.
(2) Die eingesetzten Lehrkräfte müssen für die Vermittlung
der Fachkenntnisse gemäß Teil B Nummer 18.1 des ISPS-
Codes qualifiziert sein und insbesondere über aktuelle Kennt-
nisse des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der
Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes verfügen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Schulungsein-
richtung hat dafür zu sorgen, dass die in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbil-
dung sowie an die von ihm eingesetzten Lehrkräfte erfüllt
sind. Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der
Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu überprüfen.
Dazu können Bedienstete der zuständigen Behörde jederzeit
und unangekündigt an den Schulungsveranstaltungen teilneh-
men.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Schulungs
einrichtung ist verpflichtet
1. der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von mindestens
14 Tagen den Beginn einer Schulungsveranstaltung mitzu-
teilen und
2. den mit der Überprüfung beauftragten Bediensteten der
zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach
Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen Einsicht in die Lehrpläne,
Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation
der Lehrkräfte zu gewähren.
Das Verfahren für die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 kann
über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewi-
ckelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über
die einheitliche Stelle nach §§71a bis 71e des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977
(HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020
(HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden Fassung.
§10
Risikobewertung für den Hafen
(1) Die zuständige Behörde führt für den Hafen eine Risi-
kobewertung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie
2005/65/EG durch.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin
oder der Betreiber sowie die oder der Nutzungsberechtigte
eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luft-
fahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwim-
menden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschrei-
bung und Aktualisierung der Risikobewertung gemäß Absatz 1
mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein im
jeweiligen Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere hat die
oder der gemäß Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde
1. nach Vorankündigung
a) Zutritt zu ihrem oder seinem Betrieb, ihrer oder seiner
Anlage oder ihrem oder seinem Fahrzeug zu gewähren
sowie
Dienstag, den 18. Mai 2021
314 HmbGVBl. Nr. 33
b) eine Besichtigung ihres oder seines Betriebes, ihrer oder
seiner Anlage oder ihres oder seines Fahrzeugs zu
ermöglichen,
2. auf Verlangen
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
b) die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung
zu stellen.
(3) Über die Pflichten gemäß Absatz 2 Satz 1 hinaus hat die
oder der Verpflichtete die zuständige Behörde unverzüglich
über
1. eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder
2. eine wesentliche bauliche Änderung
ihres oder seines Fahrzeugs, Betriebs beziehungsweise ihrer
oder seiner Anlage zu unterrichten. Hat die zuständige Behörde
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Auskunft oder Unterlagen
verlangt, besteht eine Mitteilungspflicht über spätere Ände-
rungen.
(4) Die Risikobewertung für den Hafen wird durch die
zuständige Behörde spätestens nach fünf Jahren überprüft.
§11
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung
für den Hafen nach §10 erstellt die zuständige Behörde gemäß
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2005/65/EG den Plan
zur Gefahrenabwehr im Hafen. Der Plan zur Gefahrenabwehr
im Hafen ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr wird durch die zustän-
dige Behörde spätestens nach fünf Jahren überprüft.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin
oder der Betreiber sowie die oder der Nutzungsberechtigte
eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luft-
fahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwim-
menden Anlage ist verpflichtet, die ihr beziehungsweise ihm
nach dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden
Maßnahmen durchzuführen.
§12
Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle
(1) Die Polizei darf im Hafen zur Durchführung von Arti-
kel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie
2005/65/EG bei Vorliegen der Gefahrenstufen 1 bis 3 im Sinne
von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG die Identität
einer Person nach Maßgabe der Bestimmungen des §
13
Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der
Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) feststellen.
(2) Unabhängig von einer Identitätsfeststellung gemäß
Absatz 1 darf die Polizei bei Vorliegen der Gefahrenstufen 2
und 3 im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/
EG in einem Bereich des Hafens, dessen Örtlichkeit dem Gel-
tungsgebiet der Gefahrenstufe 2 oder 3 zuzuordnen ist, Land-
und Wasserfahrzeuge, insbesondere ihre Kofferräume und
Ladeflächen, sowie abgestellte Ladungsbehältnisse, Lade- und
Personenbeförderungsräume in Augenschein nehmen sowie
Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten und besich-
tigen.
(3) Befugnisse der Polizei nach anderen Vorschriften blei-
ben hiervon unberührt.
§13
Übungen
(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Übung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Richt-
linie 2005/65/EG durch.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Eigentü-
merin oder den Eigentümer, die Betreiberin oder den Betreiber
sowie die oder den Nutzungsberechtigten eines im Hafen gele-
genen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer
im Hafen gelegenen Anlage oder schwimmenden Anlage ver-
pflichten, an einer Übung mitzuwirken, soweit dies erforder-
lich ist.
§14
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor
terroristischen Anschlägen überprüft die zuständige Behörde
die Zuverlässigkeit von folgenden Personen:
1. Personen, die mit der Tätigkeit als Beauftragte oder Beauf-
tragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß §
8
betraut werden sollen,
2.Personen, die Zugang zu der Risikobewertung für die
Hafenanlage gemäß §6 und dem Plan zur Gefahrenabwehr
in der Hafenanlage gemäß §7 erhalten sollen und
3. Personen, die in besonderen und im Plan zur Gefahrenab-
wehr in der Hafenanlage oder im Plan zur Gefahrenabwehr
im Hafen festgelegten Sicherheitsbereichen mit Tätigkeiten
betraut werden sollen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Eine Übertragung der in Absatz 1 aufgeführten Tätig-
keiten darf erst erfolgen und die Tätigkeiten gemäß Absatz 1
dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Zuverlässigkeits-
überprüfung abgeschlossen ist, bei der keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt bei der
Zuverlässigkeitsüberprüfung mit.
(4) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betrof-
fenen. Sie oder er ist bei Antragstellung durch die zuständige
Behörde über
1. die zuständige und die mitwirkende Behörde,
2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
zung,
3. die nach §16 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absätze 2 und
3 beteiligten Stellen,
4. die Übermittlungsempfänger nach §18 sowie
5. die Nachberichtspflicht nach §19
zu unterrichten.
(5) Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene
1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleich-
wertigen Überprüfung im Inland unterzogen worden ist
und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der
oder des Betroffenen vorliegen oder
2. innerhalb der vorangegangen fünf Jahre einer erweiterten
Sicherheitsüberprüfung nach §
9 des Sicherheitsüberprü-
fungsgesetzes (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1330),
oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-
heitsermittlungen nach §10 SÜG oder der jeweils entspre-
chenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige
Erkenntnisse unterzogen wurde.
Dienstag, den 18. Mai 2021 315
HmbGVBl. Nr. 33
§15
Feststellung der Zuverlässigkeit
(1) Die zuständige Behörde bewertet die Zuverlässigkeit
der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des
Einzelfalls. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer
oder seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässig-
keit,
1. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre
vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt
wurde,
2. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde und die Tat
eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder
Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in
einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakte-
ristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung der in §
14 Absatz 1 genannten
Tätigkeiten oder mit dem hieran geknüpften Verantwor-
tungsbereich von besonderer Bedeutung sind oder
3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Partei,
eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach
§
3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
2970), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1330), verfolgt, unterstützt oder innerhalb der letzten zehn
Jahre vor der Überprüfung verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen
insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Frie-
densverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren
Sicherheit vor.
(4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2,
die länger als zehn Jahre vor der Überprüfung zurück liegen,
oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten
Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Aufga-
ben gemäß §14 Absatz 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu
überprüfenden Personen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse
kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
3.Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch
Dritte ergibt oder
4.Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängig-
keit.
(5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbe-
sondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für
verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall
zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.
(6) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen
vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten
Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder sei-
ner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten
nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafver-
folgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der
in §
16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 genannten Stellen
oder vom Landesamt für Verfassungsschutz, ist das Einverneh-
men dieser Stellen erforderlich; stammen sie aus dem Zentra-
len Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ist das Einver-
nehmen der Staatsanwaltschaft oder sonst für die Ermittlun-
gen zuständigen Stelle erforderlich, die die personenbezoge-
nen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt
hat. Die oder der Betroffene kann Angaben verweigern, die für
sie oder ihn oder eine der in §52 Absatz 1 der Strafprozessord-
nung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von dis-
ziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen
könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betrof-
fene vorher zu belehren.
§16
Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zustän-
dige Behörde
1. die Identität der Betroffenen überprüfen,
2. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt, dem
Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem
Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informatio-
nen stellen,
3. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall
erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde
nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffent-
lichen Sicherheit durch die Betroffenen richten und,
4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die gegen-
wärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber
der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informatio-
nen richten.
(2) Die mitwirkende Behörde gemäß §
14 Absatz 3 darf
neben der Verwertung der dort bereits vorhandenen Informati-
onen unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
einholen und Anfragen bei dem Zentralen Staatsanwaltschaft-
lichen Verfahrensregister stellen. Die mitwirkende Behörde
übermittelt die von der Registerbehörde ihr zur Identitätsfest-
stellung übermittelten Daten von Personen mit ähnlichen
Personalien zu diesem Zweck der zuständigen Behörde. Für
die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Behörde
gilt §
492 Absatz 4a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung
entsprechend.
(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Nummer 2
oder 3 oder der in Absatz 2 genannten Behörden Anhalts-
punkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betrof-
fenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfol-
gungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen. Soweit es
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerlässlich ist, dürfen
die zuständige und die mitwirkende Behörde gemäß §
14
Absatz 3 im Einzelfall auch Auskünfte von Vollzugsbehörden
einholen, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe der oder des
Betroffenen zum Gegenstand haben.
§17
Zweckbindung und Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde darf die nach §16 Absätze 1 und
2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der
Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeiten.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die mitwirkende Behörde gemäß §
14 Absatz 3 gelten §
14
Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, §19 Absätze 1 und 4, §21 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5, Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5
Dienstag, den 18. Mai 2021
316 HmbGVBl. Nr. 33
Satz 1 und §23 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüber-
prüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999
(HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99, 110), entsprechend.
§18
Benachrichtigungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den
Betroffenen und das Landeskriminalamt über das Ergebnis
der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden
Erkenntnisse. Für die Unterrichtung der oder des Betroffenen
über die dem Ergebnis der Überprüfung zu Grunde liegenden
Erkenntnisse gilt §15 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die im Sinne von
§
14 Absatz 1 betroffene Hafenanlage oder den betroffenen
Hafenbetrieb nur darüber, ob die oder der von der Zuverlässig-
keitsüberprüfung Betroffene mit einer Tätigkeit gemäß §
14
Absatz 1 Nummern 1 und 3 betraut oder Zugang zu den in §14
Absatz 1 Nummer 2 genannten Unterlagen haben darf.
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Zuver-
lässigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils für die
Hafensicherheit zuständigen Behörden der Länder schriftlich
über das jeweilige Ergebnis der Durchführung von Zuverläs-
sigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit
der oder des Betroffenen auftreten.
§19
Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung
(1) Werden dem Landeskriminalamt, der mitwirkenden
Behörde gemäß §
14 Absatz 3, der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber der oder des Betroffenen im Nachhinein Tatsa-
chen bekannt, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von
Bedeutung sind, so sind diese Stellen verpflichtet, die zustän-
dige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zu die-
sem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburts-
datum, Geburtsort, Wohnort, Staatsangehörigkeit der oder des
Betroffenen und die Aktenfundstelle verarbeiten.
(2) Die zuständige Behörde leitet eine Wiederholungsüber-
prüfung in der Regel nach spätestens fünf Jahren vom Zeit-
punkt des Abschlusses der vorherigen Zuverlässigkeitsüber-
prüfung ein. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüber-
prüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse
dies nahe legen. Die Maßnahmen der Wiederholungsüberprü-
fung entsprechen der Erstüberprüfung. Die Wiederholungs-
überprüfung darf nur mit Zustimmung der oder des Betroffe-
nen erfolgen.
§20
Berichtigen, Löschen und Sperren
personenbezogener Daten
Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ver
arbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Behörde
a) innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene
keine Tätigkeit gemäß §14 Absatz 1 aufnimmt,
b)nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der
Betroffene aus einer Tätigkeit gemäß §14 Absatz 1 aus-
geschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeit-
lich erneut eine Tätigkeit gemäß §
14 Absatz 1 aufge-
nommen,
2. von den nach §
16 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 beteiligten
Stellen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung mit
Ausnahme der in §19 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten.
Die Speicherungsdauer der personenbezogenen Daten bei der
mitwirkenden Behörde gemäß §
14 Absatz 3 bestimmt sich
nach §9 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgeset-
zes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden
Fassung.
Teil 3
Vorschriften zur Gewährleistung der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
§21
Identitätsfeststellung, Betretungs- und
Durchsuchungsrechte
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
1. anlässlich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs einschließlich
a)der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der
Berechtigung zum Grenzübertritt,
b) der Grenzfahndung,
2. zur Verhinderung oder Unterbindung
a) der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder
b) des unerlaubten Grenzübertritts.
§
13 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummern 1 bis 6
sowie Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Poli-
zei gilt entsprechend.
(2) Zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs darf die Polizei Grundstücke, schwimmende Anlagen
mit ihren Zugängen und Wasserfahrzeuge jederzeit betreten.
(3) Zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten
Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Grenzüber-
tritts darf die Polizei
1. Land- und Wasserfahrzeuge, darauf befindliche Ladungs-
behältnisse sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen
mit ihren Zugängen jederzeit betreten und
2.
Land- und Wasserfahrzeuge und darauf befindliche
Ladungsbehältnisse nach Personen und Sachen durchsu-
chen.
(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die oder
der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes beziehungsweise
die Betreiberin oder der Betreiber einer schwimmenden
Anlage ist verpflichtet, die Maßnahmen gemäß Absätze 2 und
3 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
unterstützen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.
§22
Grenzpolizeiliche Meldepflichten
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer haben die
gemäß Anhang VI Nummer 3.1.2. des Schengener Grenzkodex
zu übermittelnden Daten innerhalb der dort genannten Fris-
ten an die Polizei im XML-Format gemäß der Formatbeschrei-
bung auf der entsprechenden Internetseite der Polizei https://
www.polizei.hamburg/grenzpolizei/ und nach dem jeweiligen
Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln. Die Pflicht
gemäß Satz 1 gilt im Sinne des Schengener Grenzkodex auch
für die Führerin und den Führer von sportlichen oder touristi-
schen Zwecken dienenden Wasserfahrzeugen. In den Fällen
nach Satz 2 hat die Meldung unverzüglich nach Erreichen des
Liegeplatzes zu erfolgen.
Dienstag, den 18. Mai 2021 317
HmbGVBl. Nr. 33
(2) Die Meldung nach dem in Absatz 1 genannten Verfah-
ren kann unterbleiben, sofern die nach Absatz 1 geforderten
Daten durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits
auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der
Länder in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektronisch
abgegeben worden sind und ein Bezug für den aktuellen
Hafenanlauf besteht. Die Polizei oder die von ihr beauftragte
Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die
das Zentrale Meldeportal des Bundes betreibt.
(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat vor Ver-
lassen des Hamburger Hafens der Polizei den Zeitpunkt der
Abfahrt und den nächsten Hafenort des Schiffes mindestens
zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(4) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 können
auch durch die Reederin oder den Reeder, die Eigentümerin
oder den Eigentümer sowie deren Bevollmächtigte erfolgen.
Teil 4
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit
bei der Beförderung gefährlicher Güter
§23
Anwendbare Rechtsvorschriften
Soweit auf Grund örtlicher Besonderheiten durch dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bei der Beförde-
rung von gefährlichen Gütern die Bestimmungen des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1775, 3975), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2510, 2512), und die darauf gestützten Rechtsver-
ordnungen in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Die
Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-,
Bauordnungs- und Gefahrstoffrechts bleiben unberührt.
§24
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit
bei der Beförderung gefährlicher Güter
(1) Soweit die Polizei Maßnahmen zur Überprüfung der
Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter nach diesem
Gesetz wahrnimmt, darf sie
1.Land- und Wasserfahrzeuge, Grundstücke und schwim-
mende Anlagen mit ihren Zugängen sowie Ladungsbehält-
nisse jederzeit betreten und besichtigen,
2. von der oder dem Verantwortlichen für einen zeitweiligen
Aufenthalt, von der Fahrzeugführerin beziehungsweise
dem Fahrzeugführer oder einer beziehungsweise einem ent-
sprechenden Beauftragten die Vorlage aller ladungsbezoge-
nen Informationen in Papier oder elektronischer Form ver-
langen,
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die erforderlichen
Maßnahmen treffen, einschließlich die Fortsetzung einer
Arbeit untersagen und
4. verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder
ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören
oder gefährden, ihren Standort wechseln oder verholt wer-
den.
(2) Die Nutzungsberechtigten und Besitzerinnen und
Besitzer sowie die übrigen in Absatz 1 genannten Personen
sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden und die Polizei
bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben
zu ermöglichen und die in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Papiere vorzulegen.
§25
Datenverarbeitung zur Identifizierung
von nicht deklarierten gefährlichen Gütern
(1) Zur Feststellung von gefährlichen Gütern, die nicht als
solche deklariert und infolgedessen nicht den gefahrgutrecht-
lichen Vorschriften entsprechend befördert werden und daher
eine Gefahr für Leib oder Leben, für die Umwelt oder für
Sachen von bedeutendem Wert begründen, darf die zuständige
Behörde die in Absatz 2 aufgeführten Ladungsdaten eines See-
schiffes verarbeiten, sofern das Seeschiff beabsichtigt, beladene
Güterbeförderungseinheiten im Hamburger Hafen zu laden
oder zu löschen.
(2) Absatz 1 umfasst die Verarbeitung nachfolgender Daten:
1. die Nummer des betreffenden Containers,
2. die Beschreibung der sich in dem Container befindlichen
Waren,
3. die Angabe des Codes nach dem Harmonized Commodity
Description and Coding System (HS-Code),
4. die Information, ob die Waren als gefährliche Güter dekla-
riert worden sind,
5. die voraussichtliche Ankunftszeit des die Ladung beför-
dernden Schiffes und
6. die Information, ob die Güterbeförderungseinheit bereits
vom Schiff entladen wurde.
(3) Die Verfrachterin oder der Verfrachter beziehungsweise
die Beauftragte oder der Beauftragte der Verfrachterin oder des
Verfrachters sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Daten
über die Import und Export Message Platform des Hamburger
Hafens der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Diese Pflicht gilt nur insoweit, als die Verpflichteten über diese
Daten verfügen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich,
dass er nicht erreicht werden kann, sind die verarbeiteten und
im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefalle-
nen Daten zu löschen und die Dateisysteme zu vernichten,
soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhän-
gendes Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bezie-
hungsweise für eine Meldung gemäß Teil 1, Kapitel 1.1 Unter-
abschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes erforderlich sind.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§26
Ermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses
Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher
Güter einschließlich der Pflicht zur Anmeldung von gefähr
lichen Gütern zu erlassen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Teilen
2 und 4 festzulegen.
§27
Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
Soweit dieses Gesetzes keine besondere datenschutzrecht
liche Regelung enthält, sind für die Datenverarbeitung nach
diesem Gesetz durch die Polizei oder die zuständige Behörde
im Sinne des Hafensicherheitsgesetzes die §§2 bis 10, §§34 bis
47, §§52 bis 63, §§66 bis 74 und die §§76 bis 78 des Gesetzes
Dienstag, den 18. Mai 2021
318 HmbGVBl. Nr. 33
über die Datenverarbeitung der Polizei entsprechend anwend-
bar. Dabei tritt bei einer Datenverarbeitung durch die zustän-
dige Behörde im Sinne des Hafensicherheitsgesetzes diese an
die Stelle des Verantwortlichen im Sinne des Gesetzes über die
Datenverarbeitung der Polizei.
§28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §6 Absatz 1 Nummer 1
a) Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht
gewährt,
b) Buchstabe b eine Besichtigung der Hafenanlage nicht
ermöglicht,
2. entgegen §6 Absatz 1 Nummer 2
a) Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
b) Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich
macht,
3. entgegen §
6 Absatz 2 seiner Unterrichtungspflicht nicht
nachkommt,
4. entgegen §
7 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr in
der Hafenanlage nicht ausarbeitet oder fortschreibt,
5. entgegen §7 Absatz 2
a) Satz 1 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr in
der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht oder
nicht fristgerecht durchführt,
b)Satz 2 bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe die im
Plan zur Gefahrenabwehr festgelegten Maßnahmen
nicht unverzüglich anpasst,
6. entgegen §7 Absatz 5 Satz 3 einer Bedingung oder Auflage
zuwiderhandelt,
7. entgegen §7 Absatz 6 eine Hafenanlage nicht über die vor-
gesehenen Zugänge oder ohne Zustimmung ihrer Betrei-
berin oder ihres Betreibers betritt,
8. entgegen §
8 Absatz 1 eine Beauftragte oder einen Beauf-
tragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht
benennt,
9. entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die vor-
geschriebenen Anforderungen an Inhalt und Umfang der
Ausbildung sowie an die eingesetzten Lehrkräfte erfüllt
sind,
10. entgegen §
9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen
Behörde nicht oder nicht fristgerecht den Beginn einer
Schulungsveranstaltung mitteilt,
11. entgegen §10 Absatz 2 Satz 2
a) Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einem Betrieb,
einer Anlage oder einem Fahrzeug nicht gewährt,
b) Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung seines Betrie-
bes, seiner Anlage oder seines Fahrzeugs nicht ermög-
licht,
c) Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
d) Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht
zugänglich macht,
12. entgegen §10 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht
nachkommt,
13. entgegen §11 Absatz 3 die ihm nach dem Plan zur Gefah-
renabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen nicht
durchführt,
14.entgegen §
13 Absatz 2 seiner Mitwirkungspflicht bei
Übungen nicht nachkommt,
15. entgegen §14 Absatz 2
a)Tätigkeiten Personen überträgt, ohne dass deren
Zuverlässigkeit festgestellt worden ist,
b) ohne festgestellte Zuverlässigkeit seine Tätigkeit auf-
nimmt,
16. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeit-
geber ihrer oder seiner Nachberichtspflicht nicht, nicht
unverzüglich oder nicht vollständig nachkommt,
17. entgegen §21 Absatz 4 Unterstützungshandlungen unter-
lässt,
18. entgegen §
22 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI
Nummer 3.1.2. des Schengener Grenzkodex Daten nicht,
nicht fristgerecht oder nicht vollständig übersendet,
19. entgegen §
22 Absätze 1 und 2 die Angaben nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht auf dem vorgeschriebe-
nen Weg übermittelt,
20. entgegen §
22 Absatz 3 den Zeitpunkt der Abfahrt nicht
oder nicht fristgerecht anzeigt,
21. entgegen §24 Absatz 2 Unterstützungsmaßnahmen unter-
lässt,
22. entgegen §25 Absatz 3 die Daten, sofern verfügbar, nicht
oder nicht vollständig bereitstellt,
23. einer Rechtsverordnung nach §
26 Absatz 1 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 Euro geahndet werden.
§29
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2005/65/EG,
2. der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitä-
ten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus
Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtli-
nie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1), zuletzt geändert am
17. April 2019 (ABl. EU Nr. L 151 S. 116), und
3. der Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten
oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Warenverkehr
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
Rates (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 89, 2018 Nr. L 127 S. 9).
§30
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) eingeschränkt.
Dienstag, den 18. Mai 2021 319
HmbGVBl. Nr. 33
§31
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Ham-
burg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert am
21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), und die Hafensicherheits-
Durchführungsverordnung vom 10. August 2010 (HmbGVBl.
S. 512), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), gelten
als auf Grund von §26 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassen.
§32
Außerkrafttreten
Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005
(HmbGVBl. S. 424) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gesetz
zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen,
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt
zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung
der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Vom 11. Mai 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Mai 2021.
Der Senat
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis 15. März 2021
unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nieder-
sachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die
Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in
Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Mai 2021.
Der Senat
Dienstag, den 18. Mai 2021
320 HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-
Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der
Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 22. Au
gust/29. September 1994 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der
Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sach-
sen-Anhalt“.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Ver-
sorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt
Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit
dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen
enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betref-
fenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die
Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds.
GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der
Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung
Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie
aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der
zuständigen Organe.“
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg
und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung
Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie
die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe
dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung
der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen
Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenen-
falls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf,
Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit.“
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 4
Organe und Vertretung der Apothekerversorgung
(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:
1. die Delegiertenversammlung,
2. der Verwaltungsausschuss,
3. der Aufsichtsausschuss.
(2) Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mit-
glieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder
und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. Nähe-
res regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerver-
sorgung Niedersachsen. Die Mitglieder der Delegiertenver-
sammlung werden von der jeweiligen Kammerversamm-
lung der Apothekerkammern der vertragschließenden
Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. In der
Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothe-
kerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis
zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. Für die Wahl der
Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses
gilt Satz 4 entsprechend. Es muss mindestens je ein Mit-
glied der Apothekerkammern der vertragschließenden
Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsaus-
schuss vertreten sein.
(3) Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der
vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze
sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Nie-
dersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staats-
vertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der
Delegiertenversammlung maßgebend. Die Delegiertenver-
sammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der
Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apo-
thekerversorgung Niedersachsen. Für die Festlegung der
Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertre-
tende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzen-
den des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglie-
der des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des
Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. Die oder
der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren
oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung
ein und leitet diese. Die zuständigen Aufsichtsbehörden
sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzu-
laden.
Staatsvertrag
zwischen dem Land Niedersachsen,
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt
zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen
und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Verkehr und Digitalisierung,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, und
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration,
schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
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HmbGVBl. Nr. 33
(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehren-
amtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen
und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätz
lichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbe-
sondere
1. die Änderung der Alterssicherungsordnung,
2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwal-
tungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
3. die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststel-
lung des Jahresabschlusses,
4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschus-
ses und des Aufsichtsausschusses,
5. die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche
Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede
andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen
sowie die Anpassung der laufenden Renten,
6. die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwands-
entschädigung nach Absatz 5,
7. die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen
und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maß-
nahmen.
In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung
Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse
über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrit-
telmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung)
und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftel-
mehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung)
vorzusehen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu
Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörden.“
4. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der
Apothekerversorgung Niedersachsen werden nach auf-
sichtsrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörden
von der oder dem Vorsitzenden der Delegiertenversamm-
lung ausgefertigt und amtlich bekannt gegeben.“
5. Artikel 8 wird gestrichen.
6. Die bisherigen Artikel 9 bis 11 werden Artikel 8 bis 10.
7. Im neuen Artikel 8 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
,,(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der ver-
sicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das
für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des
Landes Niedersachsen. Zuvor ist das Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen
Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen.“
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung
Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zei-
tung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung
gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsord-
nung im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alters-
sicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertra-
ges gemäß Artikel 3 vorzunehmen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staats-
kanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertrags-
parteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Zustimmung der verfas-
sungsgemäß berufenen Organe der vertragschließenden Län-
der am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an
dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.
Hannover, den 16. Februar 2021
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Digitalisierung
Dr. Bernd Althusmann
Magdeburg, den 24. Februar 2021
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Petra Grimm-Benne
Hamburg, den 15. März 2021
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Präses der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales,
Familie und Integration
Dr. Melanie Leonhard
Dienstag, den 18. Mai 2021
322 HmbGVBl. Nr. 33
§1
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. In §
8 Absatz 1 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein
gefügt:
,,Dabei ist nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis
10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli
2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 29. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 389), zu entscheiden, in welchem Fach und
welcher Jahrgangsstufe in innerer oder äußerer Differenzie-
rung unterrichtet wird. Einzelheiten zu der Schulform, den
Fächern und den Jahrgangsstufen, für die diese Entschei-
dungen zu treffen sind, werden durch Rechtsverordnung
geregelt.“
2. In §45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die
Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durch-
gängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach
Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht
erreicht haben.“
§2
§1 Nummer 1 tritt am 1. August 2021 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. August 2022 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 11. Mai 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Mai 2021.
Der Senat
