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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
221-6-1

Seite 333

Zweites Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
1101-2, 26-12

Seite 337

Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt
neu: 223-1-39

Seite 338

DIENSTAG, DEN23. JUNI
333
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2020
Tag I n h a l t Seite
15. 6. 2020 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
221-6-1
16. 6. 2020 Zweites Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
1101-2, 26-12
18.
6.
2020 Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule
Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungs-
markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
neu: 223-1-39
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Einträge zu §§
24
und 25 folgende Fassung:
,,§24 In das Dialogorientierte Serviceverfahren einbezo-
gene Studiengänge und Anwendung von Vorschriften
§25 Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung“.
2. In §1 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Hochschulen“
die Wörter ,,sowie das Anmeldeverfahren für zulas-
sungsfreie Studiengänge“ eingefügt.
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Som-
mersemester jeweils bis zum 20. Januar, für das Winter-
semester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die
folgenden Wintersemester jeweils bis zum 20. Juli alle
über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektro-
nisch eingegangenen Zulassungsanträge.“
3.1.2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder
mehrere der bisher als ,,inaktiv“ gekennzeichneten
Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 15. Juni 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1
und Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die
Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019
(HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019
(HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:
Dienstag, den 23. Juni 2020
334 HmbGVBl. Nr. 33
nicht als ,,inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge
in entsprechender Anzahl für das Sommersemester
jeweils bis zum 22. Januar, für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgen-
den Wintersemester jeweils bis zum 22. Juli zurück-
nimmt (Ausschlussfristen).“
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser
Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester jeweils
bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021
bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Win-
tersemester jeweils bis zum 15. August im DoSV freizu-
geben.“
3.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3.3.1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für
das Sommersemester jeweils in der Zeit vom 23. Januar
bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021
in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September
2020 und für die folgenden Wintersemester jeweils in
der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden
Regeln:“.
3.3.2 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,Für das Sommersemester jeweils am 22. Februar, für
das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020
und für die folgenden Wintersemester jeweils am 22. Au
gust erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der
höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulas-
sungsbescheid erteilt;“.
3.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3.4.1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Som-
mersemester jeweils vom 28. Februar bis 31. März, für
das Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis
zum 20. Oktober 2020 und für die folgenden Winterse-
mester jeweils vom 28. August bis zum 30. September
rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulas-
sung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlau-
fend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf,
soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegen-
über der Stiftung erklärt haben;“.
3.4.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommer
semester jeweils in der Zeit vom 25. Februar bis zum
27. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 vom
30. September 2020 bis zum 2. Oktober 2020 und für die
folgenden Wintersemester jeweils in der Zeit vom
25. August bis zum 27. August abgegeben werden (Aus-
schlussfristen).“
3.4.3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare
Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber,
die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben,
für das Sommersemester jeweils vom 25. Februar bis
zum 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom
30. September 2020 bis zum 20. Oktober 2020 und für die
folgenden Wintersemester jeweils vom 25. August bis
zum 30. September durch Los vergeben.“
4. §6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren
ist eine Registrierung nach §
4 erforderlich. Der Zulas-
sungsantrag muss
1.
für das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hoch-
schulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020
erworben wurde, bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis
zum 20. August 2020 und für die folgenden Winter
semester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Januar erworben wurde, jeweils bis zum
31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden,
können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester jeweils bis zum 21. Januar,
2.
für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hoch-
schulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020
erworben wurde, bis zum 31. Juli 2020, andernfalls bis
zum 26. August 2020 und für die folgenden Winter
semester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Januar erworben wurde, jeweils bis zum
15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse
von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Winterse-
mester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen,
können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden
(Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für
eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern
jeweils erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis
zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen).
Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeit-
punkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt
des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach
Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich
zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit
dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und
Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei
einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Ja
nuar erworben haben, können diese Anträge für das
Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und
für die folgenden Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli
stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der
nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber
bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor
dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die
folgenden Wintersemester jeweils vor dem 16. Juli ein-
getreten ist.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der
Be
werbung für das Sommersemester jeweils bis zum
15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewer-
bung für die folgenden Wintersemester jeweils bis zum
15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den
gewählten Studiengang erworben hat.“
5.2 In Absatz 2 wird jeweils hinter den Wörtern ,,Sommer
semester“ und ,,Wintersemester“ das Wort ,,jeweils“ ein-
gefügt.
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2
Nummer 6 werden für das Sommersemester jeweils ab
dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab
dem 24. September 2020 und für die folgenden Winter-
semester jeweils ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in
den Quoten nach §8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 5
vergeben die Hochschulen für das Sommersemester
jeweils bis zum 20. März, für das Wintersemester
Dienstag, den 23. Juni 2020 335
HmbGVBl. Nr. 33
2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgen-
den Wintersemester jeweils bis zum 20. September.“
6.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,regelmäßig“ durch die Wör-
ter ,,im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist“
ersetzt.
7. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der
Stiftung für das Sommersemester jeweils bis zum
15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum
20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester
jeweils bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es
für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule
benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundes-
wehr nach §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten
sind.“
8. In §
12 Satz 2 wird die Textstelle ,,innerhalb der Aus-
schlussfristen des §6 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,für
das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar, für das
Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und
für die folgenden Wintersemester jeweils bis zum
15. Juli (Ausschlussfristen)“ ersetzt.
9. In §
13 Satz 2 wird die Textstelle ,,innerhalb der Aus-
schlussfristen des §6 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,für
das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar, für das
Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und
für die folgenden Wintersemester jeweils bis zum
15. Juli (Ausschlussfristen)“ ersetzt.
10. In §
15 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils hinter dem Wort
,,Sommersemester“ und dem Wort ,,Wintersemester“
das Wort ,,jeweils“ eingefügt.
11. In §
20 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils hinter dem Wort
,,Sommersemester“ und dem Wort ,,Wintersemester“
das Wort ,,jeweils“ eingefügt.
12. §23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
12.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Krite-
rien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Som-
mersemester jeweils bis zum 15. Januar, für das Win-
tersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und
für die folgenden Wintersemester jeweils bis zum
15. Juli feststehen,“.
12.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,Dauer“ die
Wörter ,,jeweils einzeln oder in Kombination“ einge-
fügt.
13. §24 wird wie folgt geändert:
13.1 In der Überschrift wird hinter den Wörtern ,,In das“ das
Wort ,,Dialogorientierte“ eingefügt.
13.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Serviceverfahren“
durch die Textstelle ,,DoSV“ ersetzt.
14. §25 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung“.
14.2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Som-
mersemester jeweils bis zum 20. Januar, für das Winter-
semester 2020/2021 bis zum 25. August und für die fol-
genden Wintersemester jeweils bis zum 20. Juli alle über
das Webportal der Hochschule form- und fristgerecht
elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge, die im
Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind.“
14.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
15. Anlage 8 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 8
In das Dialogorientierte
Serviceverfahren (DoSV) einbezogene Studiengänge
(§24 Absatz 1)
I
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
1. Universität Hamburg:
1.1 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.2 Bioressourcennutzung (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.3 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.4 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor of
Science):
1.4.1 Schwerpunkt Biochemie
1.4.2 Schwerpunkt Physik
1.5 Evangelische Theologie (Abschlussarten: Diplom,
Erste Theologische Prüfung, Magister)
1.6 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.7 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.8 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.9 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.10 Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaften
(Abschlussart: Bachelor of Science)
1.11Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart:
Bachelor of Science)
1.12 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.13 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.14 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.15 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.16 Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprüfung)
1.17 Software-System-Entwicklung (Abschlussart: Ba
chelor of Science)
1.18 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of Arts)
1.19 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2. Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg:
2.1 Angewandte Informatik (Abschlussart: Bachelor
of Science)
2.2Außenwirtschaft/Internationales Management
(Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.3 Bekleidung ­ Technik und Management (Ab-

schlussart: Bachelor of Engineering)
2.4 Bibliotheks- und Informationsmanagement (Ab-
schlussart: Bachelor of Arts)
2.5 Bildung und Erziehung in der Kindheit (Ab-
schlussart: Bachelor of Arts)
2.6 Biotechnologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.7 Elektrotechnik und Informationstechnik (Ab-
schlussart: Bachelor of Science)
2.8 Fahrzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Enginee-
ring)
Dienstag, den 23. Juni 2020
336 HmbGVBl. Nr. 33
2.9 Flugzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Enginee-
ring)
2.10 Gefahrenabwehr/Hazard Control (Abschlussart:
Bachelor of Engineering)
2.11 Gesundheitswissenschaften (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
2.12 Informatik Technischer Systeme (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.13Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.14 Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.15 Maschinenbau und Produktion (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.16 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.17 Media Systems (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.18 Medientechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.19 Medien und Information (Abschlussart: Bachelor
of Arts)
2.20 Medizintechnik/Biomedical Engineering (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.21 Ökotrophologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.22 Regenerative Energiesysteme und Energiema-
nagement ­ Elektro- und Informationstechnik
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.23 Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering (Ab
schlussart: Bachelor of Engineering)
2.24 Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.25 Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.26 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2.27 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
3. HafenCity Universität Hamburg ­ Universität für
Baukunst und Metropolenentwicklung:
3.1 Architektur (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.2 Bauingenieurwesen (Abschlussart: Bachelor of
Science)
3.3 Kultur der Metropole (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
3.4 Stadtplanung (Abschlussart: Bachelor of Science)
4. Technische Universität Hamburg:
4.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Abschluss-
art: Bachelor of Science)
4.2 Bau- und Umweltingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.3 Computer Science (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.4 Data Science (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.5 Elektrotechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.6 Energie- und Umwelttechnik (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.7 Engineering Science (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.8 Informatik ­ Ingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.9 Logistik und Mobilität (Abschlussart: Bachelor
of Science)
4.10 Maschinenbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.11 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.12 Schiffbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.13 Technomathematik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.14 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
II
Zulassungsfreie Studiengänge
Technische Universität Hamburg:
Bioverfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2020/2021 anzuwenden.
Hamburg, den 15. Juni 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Dienstag, den 23. Juni 2020 337
HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 1
Änderung des Fraktionsgesetzes
§
2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 157), wird wie folgt geändert:
1. Die Zahl ,,1520″ wird durch die Zahl ,,1670″ ersetzt.
2. Es wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft wird
der Oppositionszuschlag nach Satz 1 um 300 Euro erhöht.“
Artikel 2
Viertes Gesetz
zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes
§1
In §
4 Absatz 2 des Härtefallkommissionsgesetzes vom
4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 190), zuletzt geändert am 15. Juli
2015 (HmbGVBl. S. 190) wird das Wort ,,alle“ ersetzt durch die
Wörter ,,mindestens zwei Drittel der“.
§2
Dieses Gesetz beruht auf §23a Absatz 2 des Aufenthaltsge-
setzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044, 1053), in
Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 treten mit dem Ende
der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 2 ist im
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
machen.
Zweites Gesetz
zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte
in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 16. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Juni 2020.
Der Senat
Dienstag, den 23. Juni 2020
338 HmbGVBl. Nr. 33
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizie-
renden Berufsfachschule Berufsqualifizierung (APO-BQ) vom
22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), geändert am 22. Mai
2012 (HmbGVBl. S. 177, 179), gilt für die Zulassung von Schü-
lerinnen und Schülern zum Schuljahr 2020/2021 mit folgen-
den Maßgaben:
§1
§2 Absatz 2 APO-BQ findet keine Anwendung.
§2
(1) §3 Absatz 1 APO-BQ findet keine Anwendung.
(2) Die Voraussetzung nach §3 Absatz 2 Nummer 2 APO-
BQ ist erfüllt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Ent-
scheidung für ein Berufsfeld getroffen und sich erfolglos auf
eine duale Berufsausbildung in einem Betrieb oder in der
Jugendberufsagentur beworben hat.
(3) Anstelle des §3 Absatz 5 APO-BQ gilt, dass Schülerin-
nen und Schüler, die die in §
3 Absatz 2 Nummer 4 APO-BQ
genannte Altersgrenze überschreiten, zur Ausbildung zugelas-
sen werden können, wenn sie im Schuljahr vor der Zulassung
zur Berufsqualifizierung eine allgemeinbildende Schule, die
Berufsvorbereitungsschule oder das Einstiegsqualifizierungs-
jahr besucht haben oder gegenwärtig noch das Einstiegsquali-
fizierungsjahr besuchen.
Artikel 2
§2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit
Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 6. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 215), findet auf die Zulassung von Schülerin-
nen und Schülern zum Schuljahr 2020/2021 keine Anwen-
dung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer
Kraft.
Verordnung
zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen
der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung
infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt
Vom 18. Juni 2020
Auf Grund von §
21 Absatz 2 und §
43 Absatz 3 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl.
S. 280), und §
1 Nummern 6 und 13 der Weiterübertragungs-
verordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Hamburg, den 18. Juni 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung