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Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 335

Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 336

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
7136-1

Seite 336

FREITAG, DEN27. OKTOBER
335
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2017
Tag I n h a l t Seite
9. 10. 2017 Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
17. 10. 2017 Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
18. 10. 2017 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank . . . . . . 336
7136-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
,,Moorfleeter Blaulichttage“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Moorfleeter Blaulichttage“
dürfen im Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen im von folgenden
Straßen umgrenzten Gebiet am Sonntag, dem 5. November
2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. Oktober 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 9. Oktober 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Freitag, den 27. Oktober 2017
336 HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 1
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Der Senat kann eine öffentliche Spielbank zulassen,
sofern dafür Sorge getragen wird, dass
1. ein Entstehen von Glücksspielsucht verhindert wird
und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbe-
kämpfung geschaffen werden,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum
nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücks
spiel
angebot in Spielbanken der natürliche Spieltrieb
der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bah-
nen gelenkt wird sowie der Entwicklung und Aus-
breitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarz-
märkten entgegengewirkt wird,
3. der Jugend- und der Spielerschutz gewährleistet wird,
4. Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die
Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt
werden sowie die mit Glücksspielen verbundene
Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird und
5. ein sicherer und transparenter Spielbetrieb gewähr-
leistet wird.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Erlaubnis“ durch das Wort
,,Konzessionierung“ ersetzt.
2.1.2 Es werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Die Konzession für die Spielbank ist für einen Standort
(Hauptstandort) zu erteilen. Es können in der Konzes-
sion daneben bis zu sechs Dependancen zugelassen wer-
§1
,,Bergedorfer Martins-Markt-Fest“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Martins-Markt-
Fest“ dürfen im Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen im von fol-
genden Straßen umgrenzten Gebiet am Sonntag, dem 5. No
vember 2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein:
Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 17. Oktober 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Vom 18. Oktober 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburg, den 17. Oktober 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 27. Oktober 2017 337
HmbGVBl. Nr. 33
den. Für die Zulassung und Verteilung der Dependan-
cen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sind
die in §
1 genannten Anforderungen maßgebend. In
einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässi-
gerweise eine Spielhalle oder eine Wettvermittlungs-
stelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielbank
nicht eröffnet werden.“
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Erlaubnis“ durch das Wort
,,Konzession“ ersetzt.
2.2.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Nicht zuverlässig sind Spielbankunternehmerinnen
und Spielbankunternehmer, wenn ein Ausschlussgrund
im Sinne des §
123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 29. März
2017 (BGBl. I S. 626, 642), in der jeweils geltenden Fas-
sung vorliegt. §
123 Absatz 3 GWB ist entsprechend
anzuwenden. Danach ist insbesondere unzuverlässig für
das Betreiben der Spielbank, wer:
1.wegen Terrorismusfinanzierung (§
89c des Strafge-
setzbuchs) oder wegen der Teilnahme an einer sol-
chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Samm-
lung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen,
eine Tat nach §89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafge-
setzbuchs zu begehen,
2. wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§129 des
Strafgesetzbuchs) oder Bildung terroristischer Ver-
einigungen (§
129a des Strafgesetzbuchs), jeweils
auch im Ausland (§129b des Strafgesetzbuchs),
3.wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte (§
261 des Strafgesetz-
buchs),
4.wegen Betrugs (§
263 des Strafgesetzbuchs), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-
schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag ver-
waltet werden,
5.wegen Subventionsbetrugs (§
264 des Strafgesetz-
buchs), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte rich-
tet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden,
6. wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft-
lichen Verkehr (§299 des Strafgesetzbuchs),
7.wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Man-
datsträgern (§108e des Strafgesetzbuchs),
8.wegen Vorteilsgewährung und Bestechung (§§
333
und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Bezug
auf ausländische und internationale Bedienstete
(§335a des Strafgesetzbuchs),

9.
wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Aus-
beutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau-
bung (§232, §232a
Absätze 1 bis 5, §§232b bis 233a
des Strafgesetzbuchs) oder
10.wegen Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-
kehr (Artikel 2 §
2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung vom 10. September 1998
(BGBl. II S. 2327), geändert am 20. November 2015
(BGBl. I S. 2025, 2027),
rechtskräftig verurteilt oder als Unternehmen wegen
einer solchen Straftat nach §
30 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372, 2385), in der jeweils geltenden Fassung
mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße belegt
wurde. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im Sinne von Satz 4 stehen eine Verurteilung
oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleich-
baren Vorschriften anderer Staaten gleich.“
2.3 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 8
eingefügt:
,,(3) Die Zuverlässigkeit kann für den Betrieb der Spiel-
bank in den Fällen des §124 GWB entfallen. Dies kann
insbesondere der Fall sein,
1. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfah-
ren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Ver-
fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet
oder seine Tätigkeit eingestellt hat oder,
2. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unterneh-
mens infrage gestellt wird. §
123 Absatz 3 GWB ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber haben zum Nachweis
ihrer Zuverlässigkeit bei einer Bewerbung um die Spiel-
bankkonzession die unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen sowie die Kapital- und Stimmrechtsver-
hältnisse, auch bei den mit dem Spielbankunternehmen
im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
sowie Angaben über Angehörige im Sinne des §
15 der
Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am
10. März 2017 (BGBl. I S. 420), in der jeweils geltenden
Fassung unter den Beteiligten darzustellen. Gleiches gilt
für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Perso-
nengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer
juristischen Person. Daneben haben Personengesell-
schaften und juristische Personen den Gesellschaftsver-
trag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des
Spielbankunternehmens sowie Vereinbarungen, die zwi-
schen dem Spielbankunternehmen und unmittelbar
oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Ver-
anstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann die Bewerberinnen oder
Bewerber zur Prüfung der genannten Voraussetzungen
unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage wei-
terer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher
Sprache auffordern.
(5) Die zuständige Behörde ist befugt,
1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberin oder
des Bewerbers und deren oder dessen Zuverlässigkeit
Anfragen nach den für die Prüfung nach den Absät-
zen 2 und 3 erforderlichen Informationen bei den
Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der
Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den
Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem
Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem
Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnach-
richtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst
und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik zu stellen und
Freitag, den 27. Oktober 2017
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2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralre-
gister einzuholen.
Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden
Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf die
zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der
Zuverlässigkeit Auskünfte von Strafverfolgungsbehör-
den einholen.
(6) Soweit für die Prüfung ein Sachverhalt bedeutsam ist,
der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes bezieht, so hat die Bewerberin oder der
Bewerber diesen Sachverhalt aufzuklären und die erfor-
derlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie oder er hat
dabei alle für sie oder ihn bestehenden rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Bewer-
berin oder der Bewerber kann sich nicht darauf berufen,
dass sie oder er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweis-
mittel nicht beschaffen kann, wenn sie oder er sich nach
Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer oder seiner Ver-
hältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder ein-
räumen lassen können.
(7) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit maßgebli-
chen Umstände, insbesondere eine Veränderung der Be
teiligungsverhältnisse nach Bewerbung, sind der zustän-
digen Behörde im Bewerbungsverfahren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Vertreterinnen
und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder
des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person.
(8) Die zuständige Behörde darf die Daten nur für

Zwecke der Identitätsfeststellung sowie der Zuverlässig-
keitsüberprüfung verarbeiten. Die Verarbeitung für
andere Zwecke ist ausgeschlossen. Soweit eine Bewer-
bung zurückgenommen wird, sind die so verarbeiteten
Informationen unverzüglich zu löschen. Gleiches gilt,
wenn eine Bewerbung wegen fehlender Zuverlässigkeit
abgelehnt wird und über die Ablehnung rechtskräftig
entschieden worden ist. Im Falle der Konzessionsertei-
lung sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die
Konzession rechtskräftig widerrufen worden ist oder
nach Ablauf der Konzession.“
2.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 9 bis 11.
2.5 Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
2.5.1 Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
2.5.2 Im neuen Satz 1 wird das Wort ,,Erlaubnis“ durch das
Wort ,,Konzession“ ersetzt.
2.6 Der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:
2.6.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Konzession wird befristet erteilt.“
2.6.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Absatz 5″ durch die
Bezeichnung ,,Absatz 11″ ersetzt.
2.6.3 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Interimsvergabe ist nach Maßgabe vergaberecht
licher Vorschriften zulässig sowie entsprechend der Vor-
gaben nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) zu veröffentlichen.“
2.6.4 Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Die Erlaubnis
kann“ durch die Textstelle ,,Die Konzession kann zur
Erreichung der in §1 genannten Anforderungen“ ersetzt.
2.6.5 Im neuen Satz 5 wird das Wort ,,Erlaubnis“ durch das
Wort ,,Konzession“ ersetzt.
2.7 Der neue Absatz 11 erhält folgende Fassung:
,,(11) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestim-
mungen des Vierten Teils GWB und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.“
2.8 Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
,,(12) Der Konzessionsgeber muss sicherstellen, dass
Spielbankunternehmerinnen und Spielbankunterneh-
mer, die am Spielbankunternehmen beteiligten Perso-
nen oder die sonst für das Spielbankunternehmen ver-
antwortlichen Personen
1.ein unternehmensinternes Regelungssystem nach-
weisen, das der Einhaltung der Sorgfaltspflichten
nach dem Geldwäschegesetz dient,
2.ihre Geschäftstätigkeit entsprechend der handels-
rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations-
pflichten offenlegen,
3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach
§4 Absatz 3, der Werbebeschränkungen nach §5 und
die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisi-
ken nach §7 des Ersten Glücksspieländerungsstaats-
vertrages (Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember
2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240) gewährleisten,
4. ein Sozialkonzept gemäß §6 Erster GlüÄndStV vorle-
gen und auch sonst die Anforderungen des §6 Ersten
GlüÄndStV erfüllen,
5. weder selbst noch durch verbundene Unternehmen
unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstalten
oder vermitteln,
6. sowohl hinsichtlich des Spielbankbetriebes als auch
hinsichtlich ihrer weiteren freiberuflichen oder
gewerblichen Tätigkeiten eine transparente und
strukturierte Unternehmensorganisation vorhalten,
die eine effektive und jederzeitige aufsichtsrechtliche
Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbe-
hörde gewährleistet.“
3. In §6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die in diesem Gesetz vorgesehenen aufsichtsrechtli-
chen Befugnisse dienen der Gewährleistung der Einhal-
tung der Vorschriften dieses Gesetzes und etwaiger Auf-
lagen nach §2 Absatz 10 Sätze 4 und 5.“
Artikel 2
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Fe
bruar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. EU 2014 Nr.
L 94 S. 1, 2015 Nr. L 114 S. 24), geändert am 24. November
2015 (ABl. EU Nr. L 307 S. 9).
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Oktober 2017.
Der Senat