FREITAG, DEN31. JULI
193
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2015
Tag I n h a l t Seite
15. 7. 2015 Gesetz um Erlass des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie zur
Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
210-4, 237-1, 612-3, 111-1-3, 111-1-1, 2001-10-1, 7133-2
21. 7. 2015 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und
Theater Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
221-3-16, 221-6-16
21. 7. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . 198
2030-1-36
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Hamburgisches Ausführungsgesetz
zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
§1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Melde
behörden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz
(BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden
Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvor-
schriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden werden örtlich und
zentral wahrgenommen. Die Meldebehörden führen ein zen
trales Melderegister. Den örtlichen Meldebehörden sind über-
örtliche Zugriffe auf das zentrale Melderegister zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gestattet. Durch
technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustel-
len, dass nur die zentrale Meldebehörde von Eintragungen
nach §
3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7
und 8 BMG Kenntnis erlangt.
(3) Die Meldebehörden sind jeweils für die von ihnen ver-
arbeiteten Daten gemäß §10 Satz 1 des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich.
Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt
nach §
10 Satz 1 HmbDSG verantwortlich und hat die dazu
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-
men gemäß §8 HmbDSG zu gewährleisten.
§2
Speicherung von Daten
Über die in §3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichern
die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis
ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstim-
mungen (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide,
Referendumsbegehren, Referenden, Bürgerschaftsreferen-
den, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) die Tatsache,
dass die betroffene Person eine Wohnung in dem Gebiet, in
dem die allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen stattfin-
Gesetz
zum Erlass des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesmeldegesetz
sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften
Vom 15. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 31. Juli 2015
194 HmbGVBl. Nr. 33
den, mindestens drei Monate vor dem Wahl- beziehungs-
weise Abstimmungstag inne hat,
2. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach
dem Wohnungsbindungsrecht die Tatsache, dass sich eine
Anschrift auf eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nach
dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach dem Hambur-
gischen Wohnraumförderungsgesetz geförderte und noch
gebundene Wohnung bezieht.
§3
Einrichtung und Aufgaben des Spiegelregisters
(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlungen an andere
öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach
§
38 BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegister-
auskünfte nach §
49 Absätze 2 und 3 BMG, der regelmäßigen
Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Ver-
fahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein
nach §23 Absätze 3 und 4 BMG wird durch die zentrale Mel
debehörde ein Spiegelregister eingerichtet, geführt und betrie-
ben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem
Spiegelregister durch die in §34 Absatz 4 Satz 1 BMG genann-
ten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte
Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des
Bundes und der Länder abgerufen werden können.
(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörden bleiben unbe-
rührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über das Spiegelregister
wahrgenommen werden, sind die Meldebehörden von der
Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten
befreit.
§4
Inhalt des Spiegelregisters
(1) Im Spiegelregister werden die in §
3 Absatz 1 und
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und 8
BMG und die in §2 genannten Daten und Hinweise sowie die
Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach §
4 Absatz 1
BMG gespeichert.
(2) Die in dem Spiegelregister gespeicherten Daten dürfen
nur zu den in §3 Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet und
genutzt werden. Es sind die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen. §1 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§5
Betrieb des Spiegelregisters
(1) Zur Inbetriebnahme des Spiegelregisters hat die zen
trale Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten
Daten die in §4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu
übertragen.
(2) Zur Fortschreibung hat die zentrale Meldebehörde
Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an
das Spiegelregister zu übertragen. Die Eintragung von Aus-
kunftssperren nach §51 Absatz 1 BMG und die damit in Ver-
bindung stehenden Datensätze werden unmittelbar an das
Spiegelregister übertragen.
(3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten
des Spiegelregisters erfolgt ausschließlich auf Grund der von
der zentralen Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 über-
tragenen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an
das Spiegelregister übertragenen Daten und Hinweise ist die
zentrale Meldebehörde verantwortlich. Die zentrale Melde
behörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
durch einen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Die zentrale Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für
jede Person nur ein Datensatz in das Spiegelregister übertra-
gen wird.
§6
Datenübermittlungen
an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen
Rundfunk (NDR) oder die nach §10 Absatz 7 Satz 2 des Rund-
funkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezem-
ber 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragte Stelle
zum Zwecke der
Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbei-
trages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes
folgende Daten volljähriger Personen:
1.Familiennamen,
2.Vornamen,
3. frühere Namen,
4.Doktorgrad,
5. Tag der Geburt,
6. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
7. Tag des Ein- und Auszuges,
8. Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet
oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
9.Sterbetag,
10. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §
52
Absatz 1 BMG eingerichtet ist.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach §51
Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht
übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden,
um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die
Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln.
Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte
Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnah-
men sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch
berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
erfolgt und dass die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht
werden, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden
oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu
löschen.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Melde
behörden
die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
§7
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den
Daten nach §42 Absatz 1 BMG die Tatsache, dass ein bedingter
Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie
das Ordnungsmerkmal nach §
4 Absatz 3 BMG übermitteln.
Zusätzlich zu den Daten nach §
42 Absatz 2 BMG dürfen die
Meldebehörden die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk
nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie die derzeitigen
Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehö-
rigen übermitteln.
Freitag, den 31. Juli 2015 195
HmbGVBl. Nr. 33
(2) Die Feststellung nach §
42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft
die für das Meldewesen zuständige Behörde. Dazu hat die
datenempfangene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
der für das Meldewesen zuständigen Behörde ein Sicherheits-
konzept vorzulegen, in welchem die getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz darge-
stellt sind.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über-
mitteln den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbe-
gründende Ereignisse zu einer Person. Absatz 4 ist entspre-
chend anwendbar.
(4) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
erfolgt unter
Verwendung der Satzbeschreibung
OSCI-XMeld und
des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß §
2
der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden
Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
§8
Verordnungsermächtigungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die regelmäßigen Datenübermittlungen nach §36 Absatz 1
BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben zu
regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung
festgelegt und die datenempfangende Stelle sowie die zu
übermittelnden Daten bestimmt werden, und dies zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenempfangenden
Stelle liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist,
2. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach §
38
Absatz 5 Satz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und
Zweck der Übermittlung festgelegt und die datenempfan-
gende Stelle sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt
werden, und dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
datenempfangenden Stelle liegenden öffentlichen Aufga-
ben erforderlich ist,
3. das nähere Verfahren, insbesondere den Aufbau, Inhalt und
den Betrieb des Spiegelregisters nach §
5 und die daten-
schutzgerechte technische und organisatorische Ausgestal-
tung der einzurichtenden Abruf- und Übermittlungsverfah-
ren zu regeln,
4. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb der Freien
und Hansestadt Hamburg abweichend von §
39 Absatz 3
BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesi-
cherte Netze erfolgt.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 1
ist nur unter den Voraussetzungen des §
34 Absatz 3 BMG
zulässig.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange
der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen ange-
messen ist.
Artikel 2
Änderung des Wohnwagengesetzes
In §
2 Absatz 4 des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999
(HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 27. April 2010
(HmbGVBl. S. 337, 341), wird die Textstelle ,,Hamburgischen
Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996
(HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 29, 33),“ durch die Textstelle ,,Bundesmelde
gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1738),“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen
Zweitwohnungsteuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. De
–
zember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 11. Juli
2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,Hamburgischen
Meldegesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1986 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 81, 136), zuletzt
geändert am 23. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seiten 330, 332),“ durch die Text-
stelle ,,Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738),“
ersetzt.
2. In §2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Sätze
1 und 2 sowie §8 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b werden jeweils
die Wörter ,,Hamburgischen Meldegesetzes“ durch das
Wort ,,Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Hamburgischen
Bürgerschaftswahlordnung
In §
26 Satz 4 der Hamburgischen Bürgerschaftswahlord-
nung vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179) wird die Textstelle
,,§
34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fas-
sung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geän-
dert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42),“ durch die Text-
stelle ,,§51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1738),“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
In §
16 Satz 3 der Bezirksversammlungswahlordnung vom
15. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 442), geändert am 27. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 179, 190), wird die Textstelle ,,§
34 Ab-
satz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom
3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am
25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42),“ durch die Textstelle ,,§51
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738),“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bezirksabstimmungs-
durchführungsverordnung
In §
12 Absatz 1 Satz 2 der Bezirksabstimmungsdurchfüh-
rungsverordnung vom 26. August 2014 (HmbGVBl. S. 393)
wird die Textstelle ,,§34 Absatz 5 des Hamburgischen Melde-
gesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl.
S. 231), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 196),“
durch die Textstelle ,,§
51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November
2014 (BGBl. I S. 1738),“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen
und gefährlichen Gegenständen
In §
3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen
Gegenständen vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 411) wird
die Textstelle ,,§14 des Hamburgischen Meldegesetzes“ durch
die Textstelle ,,§20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
Freitag, den 31. Juli 2015
196 HmbGVBl. Nr. 33
(BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 §§3 bis 5 und 8 tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2015 in Kraft. Zum in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt das
Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. September
1996 (HmbGVBl. S. 231) in der geltenden Fassung außer
Kraft.
(2) Artikel 7 beruht auch auf Grund von §
42 Absatz 5
Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3177), in Verbindung mit Artikel
80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. Sep-
tember 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 28. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 201, 205), gilt als auf Grund von §
8 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundes-
meldegesetz erlassen.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Juli 2015.
Der Senat
Hamburg, den 21. Juli 2015.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Hochschule für Musik und Theater Hamburg
für das Wintersemester 2015/2016
Vom 21. Juli 2015
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl.
S. 97), in Verbindung mit §
2 Absatz 1 des Hochschulzulas-
sungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515),
zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389,
398), sowie Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Verord-
nung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung
nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Hochschule für Musik und Theater Hamburg
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2015/2016 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden zum Wintersemester 2015/2016 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester (Erst-
semesterplätze) festgesetzt.
(3) Die Erstsemesterplätze in Bachelor-Studiengängen sind
den jeweiligen Studienanfängerinnen und Studienanfängern
vorbehalten. Ist in einem der in der Anlage aufgeführten Stu-
diengänge die Zahl der Erstsemester-Bewerberinnen oder
Erstsemester-Bewerber geringer als die Zahl der Erstsemester-
plätze, werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze an
Studierende anderer Hochschulen, die die Aufnahmeprüfung
an der Hochschule für Musik und Theater bestanden haben
(höhere Fachsemester-Bewerberinnen und Fachsemester-
Bewerber), vergeben. Danach noch nicht Anspruch genom-
mene Plätze werden nach pflichtgemäßem Ermessen der
Hochschule für Musik und Theater Hamburg einem der
jeweils anderen Abschlüsse (Bachelor, Master oder Konzert-
examen) mit dem entsprechenden Hauptfach hinzugerechnet.
(4) Bachelor- und Master-Studienplätze, die von noch in
der Regelstudienzeit befindlichen Studierenden in höheren
Fachsemestern frei gemacht werden, können an höhere Fach-
semester-Bewerberinnen und Fachsemester-Bewerber verge-
ben werden. Sind solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht
in ausreichender Zahl vorhanden, erhöhen diese freigewor
denen Studienplätze die Erstsemesterplätze im jeweiligen Stu-
diengang. Eine Schwundquote wird nicht berechnet. An
Studierende höherer Fachsemester sollen insgesamt höchstens
15 vom Hundert aller freien Studienplätze vergeben werden.
Sofern benotete Aufnahmeprüfungen stattfinden, sind für die
Plätze für Erstsemester und Studierenden höherer Fachsemes-
ter gesonderte Qualifikationsreihen zu bilden.
Freitag, den 31. Juli 2015 197
HmbGVBl. Nr. 33
1. Lehramtsstudiengänge
(Unterrichtsfach Musik)
1.1Bachelor
1.1.1Lehramt Primarstufe/
Sekundarstufe I . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.1.2 Lehramt Sonderschulen . . . . . . . . . 5
1.1.3 Lehramt Gymnasium . . . . . . . . . . . 14
1.2Master
1.2.1Lehramt Primarstufe/
Sekundarstufe I . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.2.2 Lehramt Sonderschulen . . . . . . . . . 5
1.2.3 Lehramt Gymnasium . . . . . . . . . . . 14
2. Bachelor-Studiengänge
2.1Komposition/Theorie . . . . . . . . . . . 2
2.2Dirigieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.3Instrumentalmusik
2.3.1Klavier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2.3.2Cembalo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2.3.3Orgel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2.3.4Violine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2.3.5Viola . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2.3.6Violoncello . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2.3.7Kontrabass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2.3.8Harfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.3.9Gitarre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.3.10Flöte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2.3.11Blockflöte/Traversflöte . . . . . . . . . . 2
2.3.12Oboe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2.3.13Klarinette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.3.14Fagott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2.3.15Horn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.3.16Trompete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.3.17Posaune . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2.3.18Tuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2.3.19Schlaginstrumente . . . . . . . . . . . . . . 1
2.4Kirchenmusik . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2.5Gesang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2.6Jazz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.7 Elementare Musikpädagogik . . . . . 2
2.8Schauspieltheater-Regie . . . . . . . . . 6
2.9Musiktheater-Regie . . . . . . . . . . . . . 4
3. Master-Studiengänge
3.1Instrumentalmusik
3.1.1Klavier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.1.2Cembalo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.3Orgel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.1.4Violine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.1.5Viola . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.1.6Violoncello . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.7Kontrabass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.1.8Harfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.1.9Gitarre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.1.10Flöte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3.1.11Blockflöte/Traversflöte . . . . . . . . . . 1
3.1.12Oboe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.13Klarinette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.14Fagott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.15Horn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.1.16Trompete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.1.17Posaune . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.1.18Tuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.1.19Schlaginstrumente . . . . . . . . . . . . . . 2
3.2Komposition/Jazz-Komposition . . 4
3.3 Multimediale Komposition . . . . . . 1
3.4Musiktheorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.5Dirigieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
3.6Chorleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.7Claviorganum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.8Kammermusik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.9Kirchenmusik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
3.10Gesang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.11Liedgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.12Oper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.13Dramaturgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4. Konzertexamen
4.1Instrumentalmusik . . . . . . . . . . . . . 4
4.2Dirigieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
4.3Gesang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
4.4Oper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Anlage
Nummer StudiengängeZulassungszahl Nummer StudiengängeZulassungszahl
Freitag, den 31. Juli 2015
198 HmbGVBl. Nr. 33
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil-
dung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360) wird wie folgt
geändert:
1. §3 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.1In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Die“ das Wort
,,dauerhafte“ eingefügt.
1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
die Übertragung einer dauerhaften Tätigkeit als Fach-
lehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht
(§
13 Absatz 1 Nummer 2, Besoldungsgruppen A11
und A12) an Fachlehrerinnen und Fachlehrer für
Fachpraxis (§13 Absatz 1 Nummer 1, Besoldungsgrup-
pen A10 und A11) setzt voraus, dass sie ein für diese
Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad
abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleich-
wertigen Abschluss nachweisen.“
2. In §4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis kön-
nen in die Ämter der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für
sonstigen Fachunterricht befördert werden, wenn sie sich
in der ihnen unter den Voraussetzungen des §
3 Absatz 5
Satz 2 Nummer 4 übertragenen Tätigkeit bewährt haben.
Die Beförderungsmöglichkeit zur Fachlehrerin bzw. zum
Fachlehrer für Fachpraxis der Besoldungsgruppe A11
bleibt hiervon unberührt.“
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Vom 21. Juli 2015
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Juli 2015.
