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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 FREITAG, DEN 4. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Farmsen-
Berne 37/Tonndorf 34 für den Geltungsbereich zwischen
Kupferdamm, Sonnenweg und Münzelkoppel (Bezirk Wands-
bek, Ortsteile 513 und 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
KupferdammSonnenweg Süd- und Westgrenzen der Flur-
stücke 399 und 398 der Gemarkung Tonndorf, Westgrenze des
Flurstücks 251 der Gemarkung Farmsen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Bauge-
setzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
26. 6. 2014 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 37/Tonndorf 34 . . . . . . . . . . . . 245
30. 6. 2014 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
1. 7. 2014 Zehnte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
202-1-34
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 37/Tonndorf 34
Vom 26. Juni 2014
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgi-
schen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
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eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde,
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durch-
führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inner-
halb der genannten Frist gefährdet ist, können keine
Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Verord-
nung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen auf-
gehoben, kann unter den in den §§ 39 bis 42 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung ver-
langt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. In den als ,,WA1″ und ,,WA4″ bezeichneten Teilen des all-
gemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen
sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,6 über-
schritten werden. In den als ,,WA2″ und ,,WA3″ bezeich-
neten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festge-
setzte GRZ durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO
bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer
GRZ von 0,8 überschritten werden.
3. Für die Gebäude, deren Geschossigkeit als Höchstmaß auf
,,IV“ festgesetzt ist, wird die Fläche des vierten Voll-
geschosses auf höchstens 75 vom Hundert der Fläche des
darunter liegenden Geschosses begrenzt. Ein weiteres
Geschoss über dem vierten Vollgeschoss ist unzulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m
sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um
bis zu 3 m auf jeweils 50 vom Hundert der Fassadenlänge
eines Geschosses zulässig.
5. Pkw-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgara-
gen sowie andere unterirdische Räume sind auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von
dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
7. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist in Wohnungen in dem durch
,,Sonstige Abgrenzung“ umrandeten und mit ,,(A)“
gekennzeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
8. Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen
im Sinne des § 2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen
zur Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.
9. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern sind in den Wurzelbereichen
der Bäume Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Abla-
gerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
unzulässig. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen sind dauerhaft
zu erhalten.
10. Für Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzungen gilt: Es
sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwen-
den. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stamm-
umfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Bau-
mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgra-
bungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen von Wohn-
gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Ausnahmen für technische Aufbau-
ten sowie Verglasungen sind zulässig. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.
12. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, in
Bereichen für Baumpflanzungen auf mindestens 12 m² mit
einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen.
Ausnahmen für wohnungsbezogene Terrassen, Wege,
Freitreppen und Kinderspielflächen sind zulässig. Die
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Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
13. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
14. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta-
tionsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig.
15. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder-
schlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) ist über
offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht
gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Ver-
sickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine
Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe der zuständigen
Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächen-
entwässerung sind als naturnahe Gewässer oder als Vege-
tationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflan-
zen.
16. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem allgemeinen Wohn-
gebiet das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück
2985 (teilweise) der Gemarkung Tonndorf zugeordnet.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
§ 1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Marienthal 33
für den Geltungsbereich zwischen Mittelkamp, Rauchstraße
und Bornkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festge-
stellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bornkamp Nordgrenzen der Flurstücke 2015 und 3509,
Nord-, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 3510 der Gemar-
kung Marienthal Rauchstraße.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 33
Vom 30. Juni 2014
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402). zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 26. Juni 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
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248 HmbGVBl. Nr. 34
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde,
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durch-
führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inner-
halb der genannten Frist gefährdet ist, können keine
Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Verord-
nung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen auf-
gehoben, kann unter den in den §§ 39 bis 42 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung ver-
langt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen darf die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,48 bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.
4. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten, obersten Voll-
geschosse dürfen keine weiteren Geschosse errichtet wer-
den.
5. Dachflächen sind als Flachdächer mit einer maximalen
Neigung von 5 Grad auszubilden. Dachaufbauten sind aus-
nahmsweise bis zu einer Höhe von höchstens 1,50 m zuläs-
sig.
6. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich sind einseitig nach
Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit
,,(a)“ gekennzeichneten Gebäudeseite sind entweder
vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen oder
Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppel-
fassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthalts-
räumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöff-
neten Fenstern während der Tagzeit nicht überschrit-
ten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone,
Loggien, Terrassen) der Wohnungen sind nur auf der
lärmabgewandten Seite zulässig.
7. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien bezie-
hungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
8. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich
von Bäumen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein
mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau
herzustellen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger
Ersatz zu schaffen.
9. Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen,
auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist
mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen
sind standortgerechte Laubbäume mit einem Mindest-
stammumfang von 14 cm, in 1 m über dem Erdboden
gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die Baumanpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei
Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
10. Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min-
destens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung
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HmbGVBl. Nr. 34
ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
sowie Wegen und technischen Anlagen zugelassen werden.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
12. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas-
serspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind
unzulässig.
13. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder-
schlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt
und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
nicht möglich sein, kann eine Einleitung des nicht ver-
sickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
§ 1
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2015
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 567), treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,25
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 241,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,25
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 241,–
§ 2
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2016
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
durch § 1 dieser Verordnung, treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 436,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 436,–
§ 3
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2017
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
durch § 2 dieser Verordnung, treten in den nachstehend ge-
nannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,63
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 702,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,63
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 702,–
§ 4
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2018
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
durch § 3 dieser Verordnung, treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,25
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 822,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,25
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 822,–
§ 5
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2019
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
durch § 4 dieser Verordnung, treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,76
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 921,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,76
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 921,–
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Umweltgebührenordnung
Vom 1. Juli 2014
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Hamburg, den 30. Juni 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 4. Juli 2014
250 HmbGVBl. Nr. 34
§ 6
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2020
In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
durch § 5 dieser Verordnung, treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze
2.1.1 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,09
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 985,–
2.2.2.2 erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,09
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 985,–
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) § 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. § 2 tritt am 1. Januar
2016 in Kraft. § 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 4 tritt am
1. Januar 2018 in Kraft. § 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
§ 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juli 2014.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 37/Tonndorf 34 |
Seite 245 |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 33 |
Seite 247 |
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung |
Seite 249 |
Über uns
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