DIENSTAG, DEN11. SEPTEMBER
285
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2018
Tag I n h a l t Seite
29. 8. 2018 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
31. 8. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 115 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
4. 9. 2018 Verordnung zum Neuerlass, zur Aufhebung und zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher
Vorschriften für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
2030-1-40, 2030-1-36, 2030-1-41, 221-1-18
4. 9. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Umwandlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
2130-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 23. September 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung:
,,Das Duvenstedter Harley Treffen mit Familienaktio-
nen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf den
Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg bis Poppenbütteler
Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe ab Kreisel bis Haus
Nummer 12 beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 4. November 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. November
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1.,,Kultur“,
2. ,,Piano Weinfest Kultur erleben“,
3. ,,Kinder, Kunst und Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 29. August 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Dienstag, den 11. September 2018
286 HmbGVBl. Nr. 34
1. Nummer 1 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
2.Nummer 2 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
3. Nummer 3 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 115
Vom 31. August 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Hamburg, den 29. August 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
(1) Der Bebauungsplan Bergedorf 115 für den Geltungs
bereich zwischen der Bergedorfer Straße, der Rektor-Ritter-
Straße und der Töpfertwiete (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße Am Brink Hassestraße Süd- und Ost-
grenze des Flurstücks 2063, über das Flurstück 2063, Süd- und
Ostgrenze des Flurstücks 2063 der Gemarkung Bergedorf
Rektor-Ritter-Straße Töpfertwiete.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des BauGB bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädi-
gungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
Dienstag, den 11. September 2018 287
HmbGVBl. Nr. 34
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbe
betriebe allgemein zulässig.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig; Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.
3. Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sport
liche Zwecke unzulässig.
4.Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von §
1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen
gesetzes vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geän-
dert am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstel-
lung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerich-
tet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzuläs-
sig. Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von §
4a Ab-
satz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
5. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Kernge-
biets sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Woh-
nungen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsver-
ordnung werden ausgeschlossen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Anlagen nach §
19 Absatz 4 der Baunut-
zungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.
7. Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollge-
schosse wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an
die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als
Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die
Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.
8. Oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses sind
keine weiteren Geschosse zulässig. Das gilt nicht innerhalb
der mit ,,(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstück
s
flächen.
9. Das oberste Geschoss in den mit ,,(B)“ bezeichneten über-
baubaren Grundstücksflächen muss an mindestens einer
Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss
um mindestens 1,5m zurückgesetzt werden. Die Geschoss-
fläche des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht
überschreiten.
10. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch unterge-
ordnete Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um
bis zu 1m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5m
überschritten werden. Technische Aufbauten sind um
mindestens 1,5m von den Außenfassaden zurückzusetzen.
11. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5
m und durch Terrassen um bis zu
4
m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5m über Geländeoberkante der angren-
zenden Straßenverkehrsfläche einhalten.
12. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten
und Fluchttreppen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
13. Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist nur an der in der
Planzeichnung festgesetzten Stelle zulässig.
14. Auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen mit
der Zweckbestimmung Kinderspiel- und Freizeitfläche
sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und die
nicht der Kinderspiel- und Freizeitnutzung dienen, unzu-
lässig.
15. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden ent-
lang der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der
Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.
16. An der Bergedorfer Straße sind Schlafräume zur lärm
abgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauli-
che Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
17. An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabge-
wandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge-
ordneten Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
18. Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit ,,c“ bezeich-
neten Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzuge-
wandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an
allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbe-
zogene Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärm-
bezogene Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.
19. In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit ,,a“
bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss
und ersten Obergeschoss des mit ,,b“ bezeichneten Fassa-
denabschnitts ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
Dienstag, den 11. September 2018
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durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
20.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu
20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu
50 v.
H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgestän-
derte technische Anlagen und zur Belichtung sowie für
deren Wartung notwendige Flächen.
21. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50
cm starken durchwurzel
baren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanz
bereich auf einer Fläche von mindestens 12
m² je Baum
mindestens 1m betragen.
22.Im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der durch die
Tiefgarage unterbauten Fläche sind Wege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
23. Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 3 Nisthöhlen
für den Hausrotschwanz, 5 Mehrfachquartiere für den
Haussperling und 20 Nisthöhlen für den Mauersegler an
den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und zu
erhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
zum Neuerlass, zur Aufhebung und zur Änderung
ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften
für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Vom 4. September 2018
Hamburg, den 31. August 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Artikel 1
Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für Lehrämter an Hamburger Schulen
Auf Grund von §4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199),
wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Bewerbungs- und Zulas-
sungsverfahren für den Vorbereitungsdienst der Lehrämter
1. der Primarstufe und Sekundarstufe I,
2. an Gymnasien,
3. an Beruflichen Schulen,
4. für Sonderpädagogik.
(2) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren wird nur
durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewer-
ber, die die Einstellungsvoraussetzungen nach §2 der Verord-
nung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprü-
fung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 14. September
2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert am 4. September
2018 (HmbGVBl. S. 288, 291), erfüllen, die Zahl der zu dem
jeweiligen Einstellungstermin in einem Lehramt zur Verfü-
gung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.
§2
Ausbildungskapazität
(1) Die Zahl der für den Vorbereitungsdienst insgesamt zur
Verfügung stehenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach
der Anzahl der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stel-
len (zulassungsbeschränkter Vorbereitungsdienst). Sie wird
gesondert ermittelt und ausgewiesen für die Lehrämter
1. der Primarstufe und Sekundarstufe I,
2. an Gymnasien,
3. an Beruflichen Schulen,
4. für Sonderpädagogik.
(2) Die Ausbildungsplätze stehen für die Vergabe zur Verfü-
gung, soweit ihre Zahl innerhalb der fächer- beziehungsweise
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HmbGVBl. Nr. 34
fachrichtungsspezifischen Kapazitäten für den Ausbildungs-
unterricht liegt und die Zahl der zum jeweiligen Einstellungs-
termin besetzten Ausbildungsplätze übersteigt.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Gesamtzahl
der Ausbildungsplätze nach Absatz 1, die Zahlen der zum
jeweiligen Einstellungstermin voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 sowie die Lehr
ämter, Fachrichtungen oder Fächer, für die jeweils ein drin-
gender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften nach §4 Absatz 3
besteht, im Amtlichen Anzeiger.
§3
Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs-
und Zulassungsverfahren
(1) Einstellungstermin ist jeweils der 1. Februar und der
1. August eines Jahres. Bewerbungen sind bis zum jeweiligen
Bewerbungsstichtag bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. Bewerbungsstichtag für den 1. Februar ist der 15. Sep-
tember des Vorjahres. Bewerbungsstichtag für den 1. August
ist der 1. April desselben Jahres.
(2) Nicht rechtzeitig eingegangene Bewerbungen oder
Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen bleiben unberück-
sichtigt. Soweit zum Bewerbungsstichtag das Zeugnis über die
für das Lehramt vorgeschriebene Erste Staatsprüfung bezie-
hungsweise Masterprüfung oder eine andere Unterlage noch
nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. Anstelle
des Zeugnisses kann auch eine Bescheinigung des zuständigen
Prüfungsamtes über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung
beziehungsweise der Masterprüfung und das Prüfungsergebnis
vorgelegt werden.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Vorberei-
tungsdienst werden nur solche Umstände berücksichtigt, die
mit der Bewerbung oder den nachzureichenden Unterlagen
schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. Unter
lagen über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen (§
6) und zur Beurteilung eines
Härtefalles (§
7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum
Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Wartezeiten (§
5) und
Zeiten der für die unterrichtliche Tätigkeit förderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen (§6) werden nur in dem Umfang
berücksichtigt, in dem sie vor dem Bewerbungsstichtag ent-
standen sind. Unterlagen, die nicht in der deutschen Sprache
verfasst sind, muss eine amtlich beglaubigte Übersetzung bei-
liegen.
(4) Das Zulassungsverfahren beginnt mit dem Bewerbungs-
stichtag. Die Bewerbungen werden in den folgenden Verfah-
rensschritten berücksichtigt:
1. Bevorzugte Zulassungen (§8),
2.Vergabe der Ausbildungsplätze für Fachrichtungen und
Fächer für die ein dringender Bedarf festgestellt wurde (§4
Absatz 3),
3.Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze (§
4 Ab-
satz 2),
4. Nachrangige Zulassung (§9),
5. Zulassung bei Freiwerden von Ausbildungsplätzen (§11).
Bei der Platzvergabe nach Satz 2 Nummern 2 bis 5 werden
jeweils zunächst die nach §
7 anerkannten Härtefälle zugelas-
sen (§4 Absatz 4), dann erfolgt die Vergabe der verbleibenden
Plätze nach §4 Absatz 2.
§4
Auswahlverfahren, Rangliste
(1) Die in einem Lehramt, einer Fachrichtung oder einem
Fach zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden
nach einem Punktesystem vergeben, das Eignung und Leis-
tung, die Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,
sowie die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhn
lichen Härte berücksichtigt. Dabei wird eine Ausgangspunkt-
zahl von 450 Punkten um die mit 100 multiplizierte Note des
Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses vermindert.
Zu dem so ermittelten Grundpunktestand werden die nach der
Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Punkte für eine
an
erkannte Wartezeit (§5) und für Kenntnisse und Erfahrun-
gen, die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlich sind (§
6),
addiert.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend
der nach Absatz 1 erreichten Punkte in einer Rangliste gereiht.
Die in einem Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungs-
plätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewer-
ber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Ausbil-
dungskapazität in einem Fach oder einer Fachrichtung ausge-
schöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und
Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelas-
sen. Im Rahmen der Verfahren zur Ausnutzung von Ausbil-
dungsplätzen (§
10) und dem Freiwerden eines Ausbildungs-
platzes (§11) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewer-
berinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen. Unter den nach
Anwendung der Sätze 1 bis 4 gleichrangigen Bewerberinnen
und Bewerbern haben diejenigen, die einen Dienst oder eine
Kinderbetreuungszeit im Sinne des §
4 Absatz 4 HmbBG
geleistet haben, nach dessen Maßgabe den Vorrang (§
8). Bei
weiter bestehendem gleichem Rang haben diejenigen Bewer-
berinnen oder Bewerber den Vorrang, die dem in dem jeweili-
gen Lehramt unterrepräsentierten Geschlecht angehören.
Kann nicht nach dem Geschlecht differenziert werden, ent-
scheidet das Los.
(3) Soweit in einem Lehramt für eine Fachrichtung oder
ein Fach ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften
besteht, kann die zuständige Behörde bis zu einem Drittel der
für einen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbil-
dungsplätze vorab an Bewerberinnen oder Bewerber mit dieser
Fachrichtung beziehungsweise diesem Fach vergeben. Die
zuständige Behörde stellt den dringenden Bedarf und die sich
daraus ergebende Art und Zahl der vorab zu vergebenden Aus-
bildungsplätze fest. Die vorab zu vergebenden Ausbildungs-
plätze sind nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2, jeweils
gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen, zu
vergeben.
(4) Bis zu zehn vom Hundert der in einem Lehramt, einer
Fachrichtung oder einem Fach zur Verfügung stehenden Aus-
bildungsplätze werden für nachgewiesene Härtefälle (§7) ver-
geben. Stehen in einem Lehramt, einer Fachrichtung oder
einem Fach weniger als zehn Ausbildungsplätze zur Verfü-
gung, kann ein Ausbildungsplatz für einen Härtefall vergeben
werden.
§5
Wartezeit
Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und
dem letzten Einstellungstermin, zu dem eine vollständige
Bewerbung in Hamburg um Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für dasselbe Lehramt in ununterbrochener Folge erfolg-
los geblieben ist. Für jede berücksichtigungsfähige, aber zum
jeweiligen Einstellungstermin erfolglos gebliebene Bewerbung
wird der nach §4 Absatz 1 Satz 2 ermittelte Grundpunktestand
Dienstag, den 11. September 2018
290 HmbGVBl. Nr. 34
der Bewerberin bzw. des Bewerbers um den in der Anlage fest-
gelegten Wert für Wartezeiten erhöht. Lehnt die Bewerberin
bzw. der Bewerber ein Einstellungsangebot ab, verfallen alle
bisher für die Wartezeit angesammelten Punkte, es sei denn die
Ablehnung des Einstellungsangebots erfolgt aus wichtigem
Grund. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber das Einstellungsangebot aus
familiären oder gesundheitlichen Gründen ablehnen muss.
§6
Förderliche Kenntnisse und Erfahrungen
Folgende Kenntnisse und Erfahrungen, die der unterricht-
lichen Tätigkeit förderlich sind, werden für die Bewerbung
berücksichtigt und fließen mit dem in der Anlage vorgesehe-
nen Punktwert in die Bewertung ein:
1. Unterricht oder eine unterrichtsähnliche Tätigkeit auf der
Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages an einer staat
lichen oder staatlich anerkannten Schule im In- oder Aus-
land mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens
25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit. Mehrere
zeitgleich ausgeübte Unterrichtstätigkeiten werden ins
gesamt nur einmal berücksichtigt.
2. Eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft (FSA) im
Rahmen des pädagogischen Austauschdienstes im Fremd-
sprachenunterricht an einer ausländischen Bildungsein-
richtung von mindestens sechsmonatiger Dauer. Umfang
und Dauer der Tätigkeit sind durch eine Bescheinigung der
Bildungseinrichtung nachzuweisen.
3.Ein abgeschlossenes Studium eines im hamburgischen
Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeigneten Dritt-
fachs (Erweiterungsfach) im Sinne des §6 Absatz 7 der Ver-
ordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom
20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am
4. September 2018 (HmbGVBl. S. 288, 291), in der jeweils
geltenden Fassung.
§7
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(1) Die Vergabe von Ausbildungsplätzen nach §4 Absatz 4
erfolgt auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber, für die die
Ablehnung der Bewerbung eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde, weil sie mit Nachteilen verbunden wäre, die
bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit
einer Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheb-
lich hinausgehen. Dies ist insbesondere der Fall bei Bewerbe-
rinnen und Bewerbern, die
1. zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestell-
ten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2557),
gehören,
2. mindestens ein minderjähriges Kind allein erziehen,
3. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des §
7 Ab-
sätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.
I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl.
I S. 2424, 2463), pflegen.
(2) Liegen mehr nach Absatz 1 anerkennungsfähige Anträge
vor als Ausbildungsplätze im Rahmen der Härtefallquote nach
§
4 Absatz 4 zur Verfügung stehen, erfolgt die Auswahl unter
ihnen nach dem Punktestand der Bewerberinnen und Bewer-
ber (§
4 Absätze 1 und 2). Verbleiben danach ranggleiche
Bewerberinnen und Bewerber, entscheidet unter ihnen das
Los.
§8
Bevorzugte Zulassung
Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Zulassung
nach §4 Absatz 4 Sätze 3 und 4 HmbBG vor, wird die Bewerbe-
rin oder der Bewerber unter Anrechnung auf die zur Verfü-
gung stehenden Ausbildungsplätze vorweg zugelassen. Ist die
Festlegung einer Rangfolge unter den bevorzugt zuzulassen-
den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, ist der Punk-
testand nach §4 Absatz 1 maßgebend. Bei danach verbleiben-
dem gleichem Rang haben diejenigen Bewerberinnen oder
Bewerber des in dem Lehramt unterrepräsentierten Ge
schlechts den Vorrang. Kann nicht nach dem Geschlecht diffe-
renziert werden, entscheidet das Los.
§9
Nachrangige Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor Teile eines Vor-
bereitungsdienstes für Lehrämter in einem anderen Land
abgeleistet, diesen jedoch nicht abgeschlossen haben, werden
im Bewerbungsverfahren nur nachrangig berücksichtigt, es sei
denn,
1.der Vorbereitungsdienst in dem anderen Land hat ins
gesamt nicht mehr als sechs Monate gedauert oder
2. für den Abbruch des Vorbereitungsdienstes in dem anderen
Land bestand ein wichtiger Grund.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen früheren Vor-
bereitungsdienst in einem anderen Land für ein entsprechen-
des Lehramt in der Prüfungsphase abgebrochen haben, haben
keinen Anspruch auf Berücksichtigung für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst, es sei denn, der Abbruch des früheren
Vorbereitungsdienstes erfolgte auf eigenen Antrag aus wich
tigem Grund.
(3) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber die Ausbildung aus familiären oder gesundheit
lichen Gründen abbrechen musste und eine Fortsetzung der
Ausbildung in dem anderen Land nicht zumutbar ist.
§10
Ausnutzung der Ausbildungsplätze
Bewerberinnen oder Bewerber mit Fachrichtungen oder
Fächern, für die nach Anwendung der §§4 bis 9 noch Ausbil-
dungsplätze zur Verfügung stehen, können zum Vorberei-
tungsdienst zugelassen werden, auch wenn die Ausbildungs-
plätze in den anderen Fachrichtungen oder Fächern dieser
Bewerberinnen oder Bewerber vergeben sind.
§11
Freiwerden eines Ausbildungsplatzes
Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulas-
sung von ihrer oder seiner Bewerbung zurück, kann eine
Bewerberin oder ein Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht
unverzüglich antreten oder wird ein Ausbildungsplatz aus
anderen Gründen innerhalb eines Monats nach dem Einstel-
lungstermin frei, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste
Bewerberin bzw. den rangnächsten Bewerber der jeweiligen
Gruppe vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unver-
züglich antreten kann.
Anlage
Nach §4 Absatz 1 Satz 3 werden zu dem von der Bewerbe-
rin oder dem Bewerber erreichten Grundpunktestand bei Vor-
Dienstag, den 11. September 2018 291
HmbGVBl. Nr. 34
liegen der Voraussetzungen nach den §§
5 und 6 folgende
Punktzahlen addiert:
1. Wartezeit (§5 ):
Für jede berücksichtigungsfähige, aber erfolg-
lose Bewerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Punkte
2. Unterricht oder unterrichtsähnliche Tätigkeiten
(§6 Nummer 1):
Für jeden vollendeten Monat einer Unterrichts
tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
3.
Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft
(FSA) im Fremdsprachenunterricht an einer
ausländischen Bildungseinrichtung (§
6 Num-
mer 2):
Einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Punkte
4. Abgeschlossenes Studium eines Drittfachs (§
6
Nummer 3):
Einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Punkte
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Bildung
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
§
6 Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn der Fach-
richtung Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360),
geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 198), erhält folgende
Fassung:
,,(7) Soweit für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst
nach den §§
7 bis 11 der Studien- oder Prüfungsnachweis
eines im hamburgischen Schuldienst verwendbaren oder
hierfür geeigneten Unterrichtsfachs gefordert wird, gelten
als solche diejenigen Unterrichtsfächer, die von der zustän-
digen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wer-
den.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Auf Grund von §
4 Absatz 6 und §
26 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert
am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. In §
9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in Ausnahme
fällen“ gestrichen.
2. In §13 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 werden
jeweils hinter dem Wort ,,Hauptseminarleiter“ die Wörter
,,oder eine Studiendirektorin beziehungsweise ein Studien-
direktor am Landesinstitut für Lehrerbildung“ eingefügt.
3. §20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen eine
zweite Wiederholung zulassen, wenn eine außergewöhn
liche Beeinträchtigung der Lehrkraft in der ersten Wieder-
holung vorlag und eine nochmalige Wiederholung aus-
sichtsreich erscheint.“
Artikel 4
Schlussbestimmungen
Auf Grund von §
4 Absatz 6 und §
26 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), sowie
§
131 Absatz 4 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert
am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), wird verordnet:
(1) Die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehr-
ämter an Hamburger Schulen vom 18. Mai 1982 (HmbGVBl.
143) in der geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 30. Septem-
ber 2018 außer Kraft.
(2) Auf Prüfungen, für die die Anmeldung vor dem 30. Sep-
tember 2018 erfolgt ist, finden die Vorschriften der Verord-
nung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hambur-
ger Schulen in der am 30. September 2018 geltenden Fassung
entsprechend Anwendung.
(3) Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 20. Januar
2004 (HmbGVBl. S. 18, 23) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. September 2018.
Dienstag, den 11. September 2018
292 HmbGVBl. Nr. 34
§
3 der Umwandlungsverordnung vom 10. Dezember 2002
(HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 10. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 492), erhält folgende Fassung:
,,§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023
außer Kraft.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. September 2018.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Vierte Verordnung
zur Änderung der Umwandlungsverordnung
Vom 4. September 2018
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) wird
verordnet:
