FREITAG, DEN17. JUNI
359
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2022
Tag I n h a l t Seite
20. 5. 2022 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
20. 5. 2022 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Ottensen 67 für den Bereich nörd-
lich Friedensallee, östlich Bahrenfelder Kirchenweg und süd-
lich der S-Bahntrasse Altona-Blankenese (Bezirk Altona, Orts-
teil 212) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bahnanlagen Ostgrenze des Flurstücks 5546, Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 5535, Ostgrenzen der Flurstücke 5548
und 5541 der Gemarkung Ottensen Friedensallee Bahren-
felder Kirchenweg.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt
Altona während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vor-
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 67
Vom 20. Mai 2022
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674,
677), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl.
I S. 3908), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Freitag, den 17. Juni 2022
360 HmbGVBl. Nr. 34
handen sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der nach §
12 Ab-
satz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt wurde
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der genannten
Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine
Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Verord-
nung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen auf-
gehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeich-
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a
BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1.Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver-
trag verpflichtet hat.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), für Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus-
geschlossen.
3.Im urbanen Gebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss
unzulässig.
4.Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach §6a Absatz 3 Nummern 1 und 2
BauNVO werden ausgeschlossen.
5. Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festge-
setzten Grundfläche (GR) durch Vordächer, Erker, Bal-
kone und Loggien sowie zur Hauptanlage zugehörige Ter-
rassen ist bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6
zulässig.
6. Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festge-
setzten GR für in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete
Anlagen ist bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
7. Die festgesetzten Gebäudehöhen können ausnahmsweise
durch Technikgeschosse und technische oder erforderli-
che Aufbauten, wie Fahrstuhlüberfahrten, Treppenräume,
Dachaufbauten und Zu- und Abluftanlagen bis zu einer
Höhe von maximal 2,5m überschritten werden, jedoch nur
solange das Verhältnis der Überschreitung der Gebäude-
höhe (vertikal) zum Abstand der Technikgeschosse oder
erforderliche Aufbauten von der Außenfassade (horizon-
tal) von mindestens 1 zu 1 eingehalten wird, die Gestaltung
des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträch-
tigt werden, und diese keine wesentliche Verschattung von
Fassaden benachbarter Wohngebäude bewirken.
8. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeord-
nete Bauteile wie Vordächer, Erker, Balkone, Loggien und
Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 2
m sowie eine
Überschreitung durch ebenerdige Terrassen bis zu einer
Tiefe von 3m ist zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamt-
baukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine
wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzun-
gen bewirken. Vordächer, die in den öffentlichen Straßen-
raum ragen, sind nur in einer lichten Höhe von mindes-
tens 2,5m zwischen Gehwegoberkante und Unterkante der
jeweiligen baulichen Anlage zulässig.
9. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein
zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.
10. Ebenerdige Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb
der festgesetzten Flächen für Stellplätze unzulässig.
11. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flä-
chen, jedoch dort nur innerhalb der festgesetzten Flächen
für Tiefgaragen zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen
sind auch in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Fahrradstellplätze, Technikräume und Versorgungsräume
zulässig.
12. An den mit ,,(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Winter-
gärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergär-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Einseitig nach Norden und Nordwesten zur
S-Bahntrasse orientierte Wohnungen sind unzulässig.
13. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Freitag, den 17. Juni 2022 361
HmbGVBl. Nr. 34
14. Gewerbliche Aufenthaltsräume sind entlang der S-Bahn-
trasse, der Friedensallee und des Bahrenfelder Kirchen-
wegs durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabge-
wandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen ge
schaffen werden.
15. In den mit ,,(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen des
allgemeinen Wohngebietes ,,WA1″ und des urbanen
Gebietes ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch
bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2:1999-06 (Erschütte-
rungen im Bauwesen, Einwirkung auf Menschen in Gebäu-
den), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) und
Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) eingehal-
ten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und techni-
schen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht über-
schreitet. Die DIN 4150-2:1999-06 ist zu kostenfreier Ein-
sicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugs-
quelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
16. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen mit standortgerechten großkronigen Laub-
bäumen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen wer-
den.
17. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
18. Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Hecken sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 20
cm und
kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
18cm aufweisen, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem
Erdboden. Im Kronenbereich jedes festgesetzten Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12
m²
anzulegen und zu begrünen.
19. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf der Fläche
,,WA 1″ mindestens 14 Baumanpflanzungen, und im ,,WA
2″ mindestens zehn Baumanpflanzungen und auf der Flä-
che ,,WA 3″ mindestens 15 Baumanpflanzungen, im urba-
nen Gebiet sind mindestens 18 Baumanpflanzungen und
in der Planstraße sind mindestens drei Baumanpflanzun-
gen vorzunehmen.
20. Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einer Neigung bis
zu 20 Grad mit einem mindestens 12cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft exten-
siv zu begrünen. Technische Dachaufbauten, Dachaus-
stiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen oder Anla-
gen der Be- und Entlüftung sind ausnahmsweise zulässig.
21. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind mit einem mindestens
60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche Flä-
chen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze,
Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen können
zugelassen werden. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
100cm betragen.
22. In den Vorgärten entlang der Friedensallee und des Bah-
renfelder Kirchenwegs sind bauliche Nebenanlagen im
Sinne des §
14 BauNVO unzulässig. Notwendige Zuwe-
gungen sind zulässig.
23. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind unzulässig.
24. Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in öst
licher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf Fle-
dermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling,
fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz sowie fünf
Kolonienistkästen mit je drei Nisthöhlen für die Art Mau-
ersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in
die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
§3
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans werden die
bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. Mai 2022.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 17. Juni 2022
362 HmbGVBl. Nr. 34
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 46
für den Geltungsbereich östlich der Baurstraße (Bezirk Altona,
Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3196 (Baurstraße), über das Flur-
stück 3196 (Baurstraße), Nord- , Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 3072, über das Flurstück 3196 (Baurstraße) der Gemar-
kung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
Bezirksamt Altona während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bauge-
setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festge-
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4 Absatz 3 Num-
mern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), ausge-
schlossen.
3.Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet
ausnahmsweise für Dachzugänge und technische Anlagen
(wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluft
anlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis
zu 2
m überschritten werden. Die technischen Anlagen
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 46
Vom 20. Mai 2022
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in
Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), §
81 Absatz 2a der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 und der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Freitag, den 17. Juni 2022 363
HmbGVBl. Nr. 34
dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche
bedecken.
4. Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 ausnahmsweise für Tiefgaragen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen ausnahmsweise durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 3m sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von
2m zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind private Stellplätze aus-
schließlich in Tiefgaragen zulässig.
7. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-
räume, Technikräume und Versorgungsräume sind aus-
schließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fenster-
konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen) sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, bei der während der Nachtzeit in
Schlafräumen bei gekipptem Fenster ein Innenraumpegel
von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Erfolgen die bauli-
chen Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Loggien oder Wintergärten muss dieser Innenraumpegel
bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
9. Für Wohnungen, die an dem mit ,,(A)“ gekennzeichneten
Fassadenabschnitt liegen, ist durch bauliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass in den zu den Wohnungen zugehöri-
gen Außenbereichen ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird. Dies kann entweder durch eine Orientie-
rung der Außenbereiche an lärmabgewandten Gebäudesei-
ten oder durch die Durchführung baulicher Schallschutz-
maßnahmen (wie zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) mit teilgeöffneten Bauteilen erfolgen.
10. In den mit ,,(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen des
allgemeinen Wohngebiets ist eine einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn die
Umleitung und die Verkehrsführung über die Baurstraße
im Zuge der Bauarbeiten der Überdeckelung der Bundes-
autobahn 7 im Abschnitt Altona eingestellt ist. Die Dauer
der Umleitung wird durch die dafür erteilte Straßenver-
kehrsbehördliche Anordnung bestimmt. Für gewerbliche
Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
11. An den mit ,,(C)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten
ist in den Obergeschossen 4, 5, 6 und 7 durch mindestens
0,55m tiefe Vorbauten vor zu öffnenden Fenstern von Auf-
enthaltsräumen ein ausreichender Schutz vor Gewerbe-
lärmkonflikten herzustellen. An der mit ,,(D)“ gekenn-
zeichneten Fassade ist im siebenten Obergeschoss auf der
Südseite des südlichsten Fensters vor Aufenthaltsräumen
ein mindestens 1,5
m tiefes und mindestens 2,3
m hohes
Schallschutzelement vorzusehen. Im sechsten Oberge-
schoss ist dies ebenfalls an der mit ,,(D“) gekennzeichneten
Westfassade umzusetzen. Das Schallschutzelement muss
ein bewertetes Mindestbauschalldämm-Maß R´w von 10
dB aufweisen. An der mit ,,(E)“ gekennzeichneten Fassade
ist im fünften Obergeschoss auf der Südseite des südlichs-
ten Fensters von Aufenthaltsräumen ein mindestens 1,5m
tiefes und mindestens 2,3
m hohes Schallschutzelement
vorzusehen. Dieses muss ein bewertetes Mindestbauschall-
dämm-Maß R´w von 10 dB aufweisen. Auf die Umsetzung
der zuvor genannten Festsetzung zum Schutz vor Gewer-
belärmkonflikten kann verzichtet werden, wenn die Ein-
haltung des Richtwertes von 40 dB(A) in der lautesten
Nachtstunde 0,5
m vor einem zu öffnenden Fenster eines
Aufenthaltsraumes durch Einzelnachweis sicher gestellt
ist.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-
2:1999-06 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 2, Zeile 4 (Wohnge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.17 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN
4150-2:1999-06 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann
im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN-Nor-
men: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
13. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind mindestens fünf großkronige Bäume zu pflan-
zen.
14.In dem Plangebiet sind außerhalb der Fläche für die
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mindestens
41 kleinkronige Bäume und zwei großkronige Bäume zu
pflanzen.
15. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 30cm, kleinkronige einen
Stammumfang von mindestens 20
cm aufweisen, jeweils
gemessen in 1
m Höhe über dem Erdboden. Im Kronen-
traufbereich der festgesetzten Bäume ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen.
16. Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens
12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann
in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder
der Belichtung, Be- und Entlüftung, oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.
17. Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von
Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrrad-
stellplätzen, Zuwegungen und Plätzen mit einem mindes-
tens 65
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Bäume ange-
pflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens
12
m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
18. Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichte-
ten Außenwänden der Gebäude folgende Vogelnistkästen
in die Fassade zu integrieren oder anzubringen: vier Nist-
kästen für Halbhöhlenbrüter, zehn Nistkästen für Mauer-
segler sowie drei Koloniekästen für Haussperrlinge.
Zudem sind vier Dohlenkästen paarweise in mindestens
10
m Höhe an die nach Süden ausgerichteten Fassaden
anzubringen oder zu integrieren. Alle Nistkästen sind dau-
erhaft zu erhalten und zu pflegen.
Freitag, den 17. Juni 2022
364 HmbGVBl. Nr. 34
19. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind so mit Sträuchern oder Hecken einzugrü-
nen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar
sind.
20. Die Pergola über der Tiefgarageneinfahrt ist mit Schling-
und Kletterpflanzen in einem Pflanzabstand von 0,5
m
dauerhaft zu begrünen.
21. Für die festgesetzte Wandbegrünung ist je 1m Wandbreite
mindestens eine Pflanze zu verwenden.
§3
Für das Plangebiet werden die Teilbereiche der bisher
bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29
77.
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Hamburg, den 20. Mai 2022.
Das Bezirksamt Altona
