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Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 323

DONNERSTAG, DEN20. MAI
323
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2021
Tag I n h a l t Seite
20.
5.
2021 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), geändert am
11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 295), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4a erhält folgende Fassung:
,,§
4a
Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungs-
charakter; private Zusammenkünfte“.
1.2 Der Eintrag zu §4c wird gestrichen.
1.3 Der Eintrag zu §10a erhält folgende Fassung:
,,§
10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten“.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §13 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§
13a
Messen und Ausstellungen im Sinne der Ge

werbeordnung“.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §32 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§33 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen“.
1.6 Hinter dem Eintrag zu §34a werden folgende Einträge
eingefügt:
,,Teil 8
Weitere Vorschriften
§35 Insel Neuwerk“.
2. In §2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Typische Symptome einer Infektion mit dem Coro-
navirus im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
neu auftretender Husten, Fieber, Schnupfen, eine Stö-
rung oder der Verlust des Geruchs- oder Geschmacks-
sinns und akute Atemnot.“
3. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
(Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 20. Mai 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856), in Ver-
bindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 20. Mai 2021
324 HmbGVBl. Nr. 34
2.für Personen, zwischen denen ein familienrecht
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines
weiteren Haushalts;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Num-
mern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehö-
rigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit
Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur
für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf Per-
sonen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhal-
tung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist.“
4. In §4 Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 15 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
16 angefügt:
,,16.
beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von
§20.“
5. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungs-
charakter; private Zusammenkünfte
(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, deren
Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht,
sind untersagt. Auf andere Veranstaltungen finden die
Vorgaben des §9 Anwendung.
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2. Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemein-
samen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Num-
mer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Perso-
nen zulässig, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet
werden; im Übrigen sind Zusammenkünfte von Kin-
dern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur mit
insgesamt bis zu zehn Personen zulässig; es wird emp-
fohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nöti-
ges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygiene-
maßnahmen einzuhalten. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummern
8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet diese Ver-
ordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehöri-
gen befriedeten Besitztum keine Anwendung.“
6. §4b wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Die Nummern 2, 8, 9, 10, 11, 22, 23, 28 und 29 werden
aufgehoben.
6.1.2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
,,24.
Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaß-
bäder, mit Ausnahme von Freibädern nach Maß-
gabe von §20 Absatz 2a sowie mit Ausnahme von
Schwimmbädern, die für den Schwimmunterricht
der Kinder und der Jugendlichen nach Maßgabe
von §20 Absatz 2b öffnen,“.
6.1.3 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25.
Saunen und Dampfbäder,“.
6.1.4 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
,,27.Wellnesszentren.“
6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Folgende Einrichtungen dürfen ihre Angebote für
den Publikumsverkehr ausschließlich unter freiem
Himmel anbieten:
1. Theater (einschließlich Musiktheater) nach Maß-
gabe von §9,
2. Opernhäuser nach Maßgabe von §9,
3. Filmtheater (Kinos) nach Maßgabe von §9,
4. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte nach Maß-
gabe von §9,
5. Literaturhäuser nach Maßgabe von §9,
6. Sportveranstaltungen nach Maßgabe von §9,
7. Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleich-
bare Einrichtungen nach Maßgabe von §
20 Ab-
satz 2c.“
7. §4c wird aufgehoben.
8. In §4d Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Verzehr alko-
holischer Getränke ist“ durch die Textstelle ,,Mit Aus-
nahme zulässiger gastronomischer Angebote nach
Maßgabe von §
15 Absatz 3a ist der Verzehr alkoholi-
scher Getränke“ ersetzt.
9. §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Personen mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 ist
der Zutritt nicht gestattet,“.
10. In §7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung
eine Anwendungssoftware zu verwenden.“
11. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, deren
Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht,
sind unzulässig; andere Veranstaltungen in geschlosse-
nen Räumen sind mit bis zu 50 Personen zulässig.
(2) Veranstaltungen unter freiem Himmel sind nur mit
bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig.
(3) Für nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Veranstal-
tungen gelten die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewähr-
leisten,
5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen im Freien eine Maskenpflicht und in geschlos-
senen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass
die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen
abgelegt werden dürfen,
Donnerstag, den 20. Mai 2021 325
HmbGVBl. Nr. 34
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist untersagt,
7. der Verzehr alkoholischer Getränke ist ausschließ-
lich am Sitzplatz oder Stehplatz im Sinne von
Nummer 8 zulässig,
8.für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind
feste Sitzplätze oder feste Stehplätze vorzusehen;
die Plätze sind so anzuordnen, dass die Teilneh-
merinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot
nach Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten können,
9. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
10. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vor-
herigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote

gelten im Übrigen §§
13 und 15 entsprechend. Private
Feierlichkeiten sind nur nach Maßgabe des §4a zuläs-
sig.“
12. §10 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form
von Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen
nach §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken,
sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über
250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in
geschlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie wer-
den im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde
auf Antrag und unter Beachtung des versammlungs-
rechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn dies
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist;
davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versamm-
lung nicht mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer umfasst und unter freiem Himmel sowie ortsfest
stattfindet oder wenn eine Versammlung in Form eines
Aufzuges nicht mehr als 250 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer umfasst. Die Genehmigung kann mit Auf-
lagen versehen werden, insbesondere zur Zahl der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Dauer und Art der
Durchführung der Versammlung.“
12.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Polizei kann eine Versammlung auflösen, wenn
1. sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigt
ist,
2. von den Angaben der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 abgewichen wird,
3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 oder Ab-
satz 7 genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden,
4. die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erlassenen
Auflagen nicht eingehalten werden,
5. im Fall des Absatzes 2 keine Ausnahmegenehmi-
gung vorliegt oder
6. die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1
Satz 2 gegeben sind.“
12.2.2 In Satz 3 wird hinter der Textstelle ,,Nummer 4″ die
Textstelle ,,oder Absatz 7″ eingefügt.
13. §10a wird wie folgt geändert:
13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugäng
lichen Gebäuden und in Arbeits- und Betriebsstätten“.
13.2 Absatz 2a wird aufgehoben.
14. In §
10b Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 35, 36
und 38 bis 51 aufgehoben.
15. §10e wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Testungen und ihre Ergebnisse sind in verkör-
perter oder digitaler Form zu dokumentieren (Test-
logbuch).“
15.2 In Absatz 4 wird hinter den Wörtern ,,Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus“ die Textstelle ,,nach
§2 Absatz 8″ eingefügt.
16. §10g Absatz 3 wird aufgehoben.
17. §10h wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
17.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Papierform oder
elektronisch“ durch die Textstelle ,,verkörperter oder
digitaler Form“ ersetzt.
17.1.2 In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
17.1.3 Nummer 3 wird aufgehoben.
17.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Coronavirus“
die Textstelle ,,nach §2 Absatz 8″ eingefügt.
18. In §10i Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,schrift-
lich oder elektronisch“ durch die Textstelle ,,in verkör-
perter oder digitaler Form“ ersetzt.
19. §11 Absatz 1 Satz 7 erhält folgende Fassung:
,,Es wird empfohlen, das von der Senatskanzlei heraus-
gegebene Muster-Schutzkonzept umzusetzen.“
20. §12 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Personen mit den typischen Symptomen einer Infek-
tion mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8 ist der
Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst
nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331).“
21. §13 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Spar-
kassen, Pfandhäusern und bei deren öffentlichen
Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen,
in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern und
auf Wochenmärkten sowie auf Spezialmärkten und
Jahrmärkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §5 sowie für die anwesenden Personen eine Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. Die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansamm-
lungen vor den Eingängen der in Satz 1 genannten Ein-
richtungen sowie auf deren Außenflächen und Stell-
platzanlagen. Auf Außenflächen dürfen geeignete Rau-
cherbereiche für die Beschäftigten eingerichtet werden.
§9 findet keine Anwendung.“
21.2 Absatz 2a erhält folgende Fassung:
,,(2a) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der
Donnerstag, den 20. Mai 2021
326 HmbGVBl. Nr. 34
anwesenden Kundinnen und Kunden wie folgt begrenzt
wird:
1.bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern auf
eine Kundin bzw. einen Kunden je 10 Quadratmeter
der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebs-
fläche,
2.bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern auf
80 Kundinnen bzw. Kunden zuzüglich eine Kundin
bzw. einen Kunden je 20 Quadratmeter derjenigen
für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsflä-
che, die 800 Quadratmeter übersteigt.
Bei Einkaufszentren ist deren Gesamtverkaufsfläche
maßgebend. Betriebe, deren für den Publikumsverkehr
geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht über-
steigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden zuzüg-
lich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson
nach §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 den Zutritt gewäh-
ren. Die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Pub-
likum gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von
Verkaufsständen auf Wochenmärkten, Spezialmärkten
und Jahrmärkten.“
21.3 Hinter Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c
eingefügt:
,,(2b) Es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
nach §7.
(2c) Absatz 2b gilt nicht für die nachfolgenden Betriebe
oder Einrichtungen:

1.
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich
Direktvermarktern,
2.Apotheken,
3.Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und
Produkte, insbesondere Optiker, Hörakustiker und
Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,
7. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9.Getränkemärkte,
10.Tankstellen,
11.Banken und Sparkassen sowie Pfandhäuser ein-
schließlich deren öffentliche Pfandversteigerun-
gen,
12.Poststellen,
13.Reinigungen,
14.Waschsalons,
15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
17.Großhandel,
18.Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich
Fahrrädern,
19.Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit
dies nicht gesondert eingeschränkt ist,
20.Buchhandlungen,
21. Blumenhandel und gärtnerischer Facheinzelhan-
del (Gärtnereien, Gartenmärkte und Gartencenter)
und
22.Baumärkte.“
22. Hinter §13 wird folgender §13a eingefügt:
,,§13a
Messen und Ausstellungen
im Sinne der Gewerbeordnung
(1) Für Messen und Ausstellungen im Sinne der
Ge
werbeordnung gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4. die Teilnahme ist nur nach vorheriger Anmeldung
mit Terminvereinbarung gestattet,
5. für anwesende Personen in geschlossenen Räumen
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
6. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gestattet
werden.
(2) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu über-
wachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der
anwesenden Besucherinnen und Besucher wie folgt
begrenzt wird:
1.bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern auf
eine Besucherin bzw. einen Besucher je 10 Quadrat-
meter der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche,
2.bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern auf
80 Besucherinnen bzw. Besucher zuzüglich eine
Besucherin bzw. einen Besucher je 20 Quadratmeter
derjenigen für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.“
23. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, ins-
besondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstu-
dios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstu-
dios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks
gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4. die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung
mit Terminvereinbarung erbracht werden,
5. für anwesende Personen in geschlossenen Räumen
gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske
nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 9
Satz 2 IfSG, mit der Maßgabe, dass die Maske vorü-
bergehend abgelegt werden darf, solange dies zur
Durchführung oder Inanspruchnahme der Dienst-
leistung erforderlich ist,
6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men,
Donnerstag, den 20. Mai 2021 327
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7.Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht werden.“
24. §15 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1
ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie
deren Abverkauf zum Mitnehmen. Der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die
nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Ver-
zehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä-
sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind
untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlos-
sene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.“
24.2 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz
1 sind gastronomische Angebote im Freien; für diese
gelten die Vorgaben nach Absatz 4; der Verzehr ist nur
an Tischen zulässig; an diesen dürfen gemeinsam nur
die Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden;
die Nutzung sanitärer Anlagen in geschlossenen Räu-
men ist zulässig.“
24.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Soweit der Betrieb von Gaststätten sowie von Per-
sonalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderer
gastronomischer Angebote nach Maßgabe der Absätze 2
bis 3a gestattet ist, gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
3. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzu-
ordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann,
4. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die
Masken während des Verweilens auf dauerhaft ein-
genommenen Plätzen ablegen dürfen; die Betriebs-
inhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustel-
len, dass die Beschäftigten die Maskenpflicht nach
§8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8 gilt auch in Warteschlangen
und Menschenansammlungen vor den Eingängen
der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen
und Stellplatzanlagen,
6. Tanzgelegenheiten dürfen nicht angeboten werden,
7. die Nutzung von Shishas oder anderer Wasserpfei-
fen ist untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in
medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder
Einrichtungen der Betreuung und in nicht-öffentlichen
Kantinen nicht anzuwenden.“
24.4 Absatz 6 wird aufgehoben.
25. §18 wird wie folgt geändert:
25.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,; §
4a Absatz 1
bleibt unberührt“ gestrichen.
25.2 In Absatz 3 Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben.
25.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
25.3.1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben und Nummer 7 wird
Nummer 6.
25.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Bibliotheken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet
sind, finden die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 3 und
6 keine Anwendung.“
26. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs-
und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruf
licher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lern-
gruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durch-
mischt werden und alle lerngruppenübergreifen-
den Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rah-
men von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unter-
schiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemein-
schaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
6. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 gewahrt wird,
7. die Angebote dürfen nur nach Vorlage eines negati-
ven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht werden; im Fall von täglichen Angeboten
gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise
je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden
Werktagen zu erbringen sind; diese Pflicht gilt
nicht für Kinder und Jugendliche,
8. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von §
10e in
das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen.
(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungsange-
bote einschließlich ehrenamtlich angeleiteter Gruppen-
angebote und des nicht berufsmäßigen Probetriebs gel-
ten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
die Masken während des Musizierens oder körperlicher
Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwin-
gend erforderlich ist; Absatz 1 Nummer 8 findet auf
ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den
nicht berufsmäßigen Probetrieb keine Anwendung.
Angebote von Chören, musikalische Angebote mit
Blasinstrumenten sowie die Angebote von Tanzschulen
und Ballettschulen dürfen nur für die berufliche Quali-
fizierung oder Fortbildung erbracht werden; dies gilt
nicht für Kursangebote für kontaktlosen Tanz oder Bal-
lett. Bei Tätigkeiten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim
Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blas
Donnerstag, den 20. Mai 2021
328 HmbGVBl. Nr. 34
instrumenten, müssen die beteiligten Personen in
geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von
2,5 Metern zueinander einhalten.
(2a) Die für die Berufsausbildung und die berufliche
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der

Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils gel-
tenden Fassung zuständigen Stellen können die Teil-
nahme an Prüfungen von einem negativen Corona
virus-Testnachweis nach §
10h abhängig machen; die
prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle
eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde lie-
gende Testung nicht länger als 24 Stunden zurücklie-
gen darf oder dass die Testung am selben Tage vorge-
nommen worden sein muss.
(3) Für den Fahrunterricht gelten die allgemeinen
Hygienevorgaben des §
5 sowie eine Pflicht zur Kon-
taktdatenerhebung nach §
7. Die Betreiberin oder der
Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6
zu erstellen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
theoretischen oder praktischen Fahrunterrichts müs-
sen vor dem Beginn der jeweiligen Unterrichtseinheit
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
erbringen. Im theoretischen Fahrunterricht ist die
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer
Lerngruppe so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot
nach §
3 Absatz 2 gewahrt wird. Im praktischen Fahr
unterricht gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Flugschulen und
Luftfahrtschulen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungs-
plätzen.“
27. §20 wird wie folgt geändert:
27.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von
Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentli-
chen und privaten Sportanlagen kontaktlos allein oder
in Gruppen von bis zu zehn Personen sowie für höchs-
tens 20 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
zulässig; das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 Satz 1
findet hierbei keine Anwendung. Zulässig ist ferner der
Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser
im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutz
gesetzes zwingend erforderlich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten
der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §7
zu erheben,
3. die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen
auf und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend
hiervon ist die Öffnung und Nutzung von Toiletten
unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygie-
nevorgaben zulässig,
4. Sportanlagen im Freien dürfen von mehreren nach
Satz 1 zulässigen Personengruppen zur Sportaus-
übung gleichzeitig genutzt werden, sofern diese Per-
sonengruppen räumlich voneinander getrennt
sind.“
27.2 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c ein-
gefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Freibäder betrie-
ben werden; es gelten die folgenden Vorgaben:
1. in Schwimmbädern muss das Badewasser entspre-
chend den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik aufbereitet und desinfiziert sein; Natur- und
Sommerbäder dürfen betrieben werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig,
5. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen; es wird dringend empfohlen, bei der
Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemieplan
Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewe-
sen e.V. zu folgen,
6. beim Schwimmen und Baden gilt das Abstandsge-
bot nach §3 Absatz 2,
7.die Nutzung angeschlossener Saunabereiche und
von Whirlpools ist unzulässig.
(2b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2a dürfen für
Kinder und Jugendliche Schwimmlernkurse in öffent-
lichen und privaten Hallenbädern und Freibädern
angeboten werden; die Vorgaben des Absatzes 2 gelten
mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 entspre-
chend.
(2c) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Fit-
ness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbaren
Einrichtungen zulässig, soweit deren kontaktlose Ange-
bote ausschließlich im Freien erbracht werden. Es gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. die gemeinsame sportliche Betätigung in Gruppen-
angeboten ist höchstens mit bis zu zehn Personen
zulässig,
4. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
5. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindes-
tens 2,5 Metern einzuhalten.“
28. §23 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen mit
Fieber oder Husten, der nicht durch eine chroni-
sche Erkrankung hervorgerufen wird, im Übrigen
Schülerinnen und Schüler mit den typischen Sym-
ptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§
2 Absatz 8 sowie Schülerinnen und Schüler, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die
Schule nicht betreten.“
29. In §24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Jedes in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind
soll in einem Umfang von 20 Stunden in der Woche
Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb haben.“
30. In §25 Satz 2 werden die Wörter ,,eine Maskenpflicht“
durch die Wörter ,,die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske“ ersetzt.
31. §27 wird wie folgt geändert:
31.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,Symptome einer akuten
Atemwegserkrankung“ durch die Textstelle ,,typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§2 Absatz 8″ ersetzt.
Donnerstag, den 20. Mai 2021 329
HmbGVBl. Nr. 34
31.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1 beschäf-
tigte Personen, die aus einem Risikogebiet nach §
2
Absatz 7 zurückgekehrt sind, dürfen diese Einrichtun-
gen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet
nach §2 Absatz 7 nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage
nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §2 Absatz
7 dürfen Beschäftigte die Einrichtungen nur betreten,
wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird,
dass frühestens fünf Tage nach der Einreise ein PCR-
Test nach §10d durchgeführt wurde, der ein negatives
Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die
Beschäftigten keine typischen Symptome einer Infek-
tion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 aufweisen.“
32. §29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) §30 Absätze 6 und 7 bleibt unberührt.“
33. §30 erhält folgende Fassung:
,,§30
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflege-
einrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen
gemäß §
2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
gemäß §
2 Absatz 5 HmbWBG (Einrichtungen) sind
verpflichtet, den Besuch von pflegebedürftigen Perso-
nen täglich im Rahmen der vor der Pandemie üblichen
Besuchszeiten unter Beachtung der folgenden Vorga-
ben zu ermöglichen:
1. es gibt ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept
für das Besuchsgeschehen sowie angepasste Hygie-
nepläne, auf deren Grundlage das Betreten zu
Besuchszwecken ermöglicht wird,
2. für den Fall, dass das zuständige Gesundheitsamt
aufgrund eines Infektionsgeschehens den Zutritt zu
einzelnen Bereichen untersagt hat, sind diesen
Anweisungen Folge zu leisten und der Zutritt von
Besuchenden entsprechend zu verweigern,
3. es gibt besucherfreundliche Testzeiten; die Einrich-
tungen steuern den Zugang so, dass anwesende Per-
sonen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Flä-
che das Abstandsgebot von 1,5 Metern einhalten
können,
4.
die Besuchenden werden über die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §
5 unterrichtet sowie bei
ihrem ersten Besuch mündlich in einrichtungsspe-
zifischen Hygienemaßnahmen unterwiesen,
5.jede pflegebedürftige Person darf maximal zwei
Besuchende gleichzeitig empfangen, wobei Besu-
chende, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen, nicht mitzählen; weite-
ren Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll
von der Trägerin oder dem Träger zugestimmt wer-
den,
6. die Besuchenden erfüllen die folgenden Vorausset-
zungen:
a)sie haben den Besuch angemeldet und die
Anmeldung wurde nicht abgelehnt,
b) Kinder unter 14 Jahren sind in Begleitung eines
Erwachsenen,
c)sie haben keine typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz
8, sind nicht aktuell positiv auf das Coronavirus
getestet worden, sind keine enge Kontaktperson
entsprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut und sind nicht innerhalb der letz-
ten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach §
2
Absatz 7 zurückgekehrt, dies bestätigen sie
schriftlich,
d) sie wurden unmittelbar vor dem Besuch der Ein-
richtung einem von dieser durchgeführten
Schnelltest gemäß §
10d unterzogen, dessen
Ergebnis negativ ist, oder haben dem Einrich-
tungspersonal ein negatives Testergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in
verkörperter oder digitaler Form vorgelegt,
wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende
Testung mittels Schnelltest höchstens zwölf
Stunden und mittels PCR-Test höchstens 48
Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden
sein darf; die Vorlage eines Coronavirus-Impf-
nachweises nach §2 Absatz 5 oder eines Genese-
nennachweises nach §
2 Absatz 6 steht der Vor-
lage eines negativen Testergebnisses gleich,
e) sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude eine
medizinische Maske nach §
8; in den Außenbe-
reichen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8 nur, wenn der Mindest-
abstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim
Schieben eines Rollstuhls, sowie bei nach Num-
mer 7 Buchstabe a gestattetem unmittelbaren
Körperkontakt nicht eingehalten werden kann,
f) zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbar-
keit werden ihre Kontaktdaten erfasst und
gespeichert; ergänzend zu §7 werden zusätzlich
die besuchte Person und der Besuchszeitraum
dokumentiert; auf die Daten findet §7 Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 bis 5 entsprechende Anwen-
dung,
7. die Besuchenden haben ergänzend zu den in Num-
mer 6 genannten Voraussetzungen folgende Rege-
lungen während des Aufenthaltes zu beachten:
a) während der gesamten Besuchszeit ist der Min-
destabstand zwischen den Besuchenden und den
pflegebedürftigen Personen von 1,5 Metern ein-
zuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwen-
dung; die Unterschreitung des Mindestabstan-
des sowie ein unmittelbarer Körperkontakt

zwischen den Besuchenden und den pflegebe-
dürftigen Personen sind für die Dauer von bis zu
15 Minuten kumuliert je Besuch erlaubt; bei
pflegebedürftigen Personen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, können auch nähere physische Kon-
takte mit Besuchenden stattfinden,
b)§
5 findet mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 entsprechende Anwendung.
Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d gilt nicht für die Beglei-
tung Sterbender.
(2) Besuche, die therapeutisch, medizinisch, zur Erledi-
gung von Rechtsgeschäften, zur Wahrnehmung von
Sozialberatung und ehrenamtlicher Tätigkeit oder zur
Seelsorge notwendig sind (Aufsuchen) oder der Fuß-
oder Haarpflege dienen, sind unter Beachtung der Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 Buchsta-
ben c bis f möglich.
Donnerstag, den 20. Mai 2021
330 HmbGVBl. Nr. 34
(3) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen sowie
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegediens-
ten gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (Dienste)
sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präven-
tionsmaßnahmen zu sorgen:
1. die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-
Instituts zu Prävention und Management von
COVID-19-Erkrankungen in der stationären bezie-
hungsweise ambulanten Altenpflege sind konse-
quent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu
befolgen, sofern nicht durch Rechtsverordnung oder
die zuständige Behörde andere Regelungen getrof-
fen werden,
2. den pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen
sind medizinische Masken nach §
8 zur Verfügung
zu stellen,
3. Beschäftigte der Einrichtungen oder Dienste, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen, haben sich mindestens einmal
pro Woche, alle anderen Beschäftigten mindestens
zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
mittels Schnelltests nach §
10d zu unterziehen; das
Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzule-
gen und von dieser oder diesem zu dokumentieren;
ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der
Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzu-
teilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die
erforderlichen Testungen.
(4) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen sind
berechtigt, über die von geschulten Beschäftigten bei
1. Beschäftigten der Wohn- oder Kurzzeitpflegeein-
richtung,
2. pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen,
3. Besuchspersonen und
4.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu
erstellen, welche mindestens die Angaben nach §
10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.
(5) Sämtliche Einrichtungen haben, sofern für sie kein
Aufnahmestopp nach §33 Absatz 2 HmbWBG erlassen
wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neu-
aufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an
COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme
einer pflegebedürftigen Person in eine Einrichtung ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden
ein PCR-Test nach §
10d durchgeführt wurde, der ein
negatives Testergebnis erbracht hat.
(6) Bei pflegebedürftigen Personen, die nach einem sta-
tionären Krankenhausaufenthalt in die Einrichtung
zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin
oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den
vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test nach §
10d
durchgeführt wurde, der ein negatives Testergebnis
erbracht hat. Das Testergebnis ist der Einrichtung vor
der Wiederaufnahme mitzuteilen.
(7) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung
ihrer pflegebedürftigen Personen ist die Trägerin oder
der Träger der Einrichtung verpflichtet, dem Kranken-
haus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in
ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch
nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lun-
genentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen
Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder
einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Sämtliche Trägerinnen und Träger von Einrichtun-
gen haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen,
die nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert oder
dessen verdächtig und daher isoliert unterzubringen
sind, von gesunden und nicht-infizierten Personen zu
gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört
insbesondere die Möglichkeit der sofortigen Schaffung
von Isolations- und Quarantänebereichen und ein per-
sonelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der
pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von mög-
lichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der
Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche
sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen
oder Umzüge von pflegebedürftigen Personen inner-
halb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich
ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Perso-
nen ist für die gesamte Dauer der durch das zuständige
Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewähr-
leisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und
nicht-infizierten Personen ist zu minimieren. Dazu
gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das
ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege
der infizierten Personen übernimmt.
(9) Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung ist
nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus
unter den pflegebedürftigen Personen oder den Beschäf-
tigten der Einrichtung nach Anordnung der Gesund-
heitsämter verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen Per-
sonen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf
das Coronavirus durchführen zu lassen und die Testun-
gen in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In
Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt
kann die Testung auf pflegebedürftige Personen einzel-
ner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte
begrenzt werden.
(10) Sämtliche in der Einrichtung oder dem Dienst
beschäftigte Personen, die aus einem Risikogebiet nach
§
2 Absatz 7 Satz 1 zurückkehren, dürfen die Einrich-
tung beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebedürfti-
ger Personen für 14 Tage nach ihrer Rückkehr nicht
betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus
einem Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 dürfen Beschäf-
tigte die Einrichtungen beziehungsweise die Häuslich-
keit pflegebedürftiger Personen nur betreten, wenn
durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass
frühestens fünf Tage nach der Einreise ein PCR-Test
nach §10d durchgeführt wurde, der ein negatives Test-
ergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäf-
tigten keine typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus im Sinne des §2 Absatz 8 aufweisen.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vor-
stehenden Regelungen Abweichungen zulassen oder
anordnen.“
34. §31 wird wie folgt geändert:
34.1 Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Reduzierung des unmittelbaren Körperkontaktes
zwischen Personen, die nicht über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder über
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen, sowie“.
Donnerstag, den 20. Mai 2021 331
HmbGVBl. Nr. 34
34.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,PCR-Test“
die Textstelle ,,nach §10d“ eingefügt.
34.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Rückkehr einer Bewohnerin oder eines Bewoh-
ners einer Wohneinrichtung nach einem Aufenthalt
außerhalb der Wohneinrichtung über Nacht hat die
rückkehrende Person, soweit sie nicht über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder über
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügt,
1. ein negatives Ergebnis eines bei ihr bzw. ihm durch-
geführten Schnelltests nach §
10d vorzulegen, das
nicht älter als zwölf Stunden sein darf, oder
2. sich in der Einrichtung eines Schnelltests nach §10d
zu unterziehen.“
34.4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom Zeit-
punkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens
der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8; in den Außenbereichen der Ein-
richtung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8, wenn der Mindestabstand von
1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Roll-
stuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt nicht
eingehalten werden kann. Bei leistungsberechtigten
Personen, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder über einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen, können auch unmittelbare
Kontakte mit Besuchspersonen in Innenräumen statt-
finden.“
34.5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Die in Wohneinrichtungen tätigen Beschäftigten,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder über einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, haben sich mindestens einmal pro
Woche, alle anderen Beschäftigen mindestens zweimal
pro Woche, einer Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest
nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Träge-
rin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren. Die Trägerin oder der Trä-
ger organisiert die erforderlichen Testungen.“
34.6 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Die Trägerin beziehungsweise der Träger einer
Wohneinrichtung ist nach Anordnung der Gesund-
heitsämter verpflichtet, bei allen Leistungsberechtigten
sowie Beschäftigten unverzüglich eine Testung in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-
virus mittels Schnelltest nach §10d durchführen zu las-
sen, wenn diese Kontakt mit einer engen Kontaktper-
son entsprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit dem zustän-
digen Gesundheitsamt kann die Testung auf Leistungs-
berechtigte einzelner Einrichtungsteile und dort arbei-
tende Beschäftigte begrenzt werden.“
35. §31a wird wie folgt geändert:
35.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Beschäftigten der Einrichtungen sowie der
Anbieterinnen und Anbieter nach Absatz 1, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder über einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, haben sich mindestens einmal pro Woche,
alle anderen Beschäftigen mindestens zweimal pro
Woche, einer Testung in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder
dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu
dokumentieren. Die Trägerin oder der Träger organi-
siert die erforderlichen Testungen.“
35.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nut-
zer sowie das Fahrpersonal und für weitere Begleitper-
sonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8. §
3 Absatz 2 gilt entsprechend. Perso-
nen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit
dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 sind von der Beför-
derung ausgeschlossen.“
36. §31b wird wie folgt geändert:
36.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Beschäftigten der Einrichtungen sowie der
Anbieterinnen und Anbieter nach Absatz 1, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder über einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, haben sich mindestens einmal pro Woche,
alle anderen Beschäftigen mindestens zweimal pro
Woche, einer Testung in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder
dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu
dokumentieren. Die Trägerin oder der Träger organi-
siert die erforderlichen Testungen.“
36.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Trägerin beziehungsweise der Träger der Ein-
richtungen nach Absatz 1 ist nach Anordnung der
Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen Leistungsbe-
rechtigten sowie Beschäftigten unverzüglich eine Tes-
tung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus mittels Schnelltest nach §
10d durchfüh-
ren zu lassen, wenn diese Kontakt mit einer engen Kon-
taktperson entsprechend der Definition durch das
Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit dem
zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf
Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und
dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.“
37. §32 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeein-
richtungen gelten die Anforderungen nach §30 Absätze
7, 9 und 11 entsprechend.“
38. Hinter §32 wird folgender §33 eingefügt:
,,§33
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und Senio-
rengruppen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske §8,
5. die Teilnahme ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h gestattet,
6. Angebote,beidenenmiteinergesteigertenAtemluft
emission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewe-
gungsangebote, dürfen in geschlossenen Räumen
Donnerstag, den 20. Mai 2021
332 HmbGVBl. Nr. 34
mit einem Mindestabstand von 2,5 Metern und im
Freien mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern
unterbreitet werden.“
39. Hinter §34a wird folgender Teil 8 eingefügt:
,,Teil 8
Weitere Vorschriften
§35
Insel Neuwerk
Auf der Insel Neuwerk finden die im Landkreis Cux
haven geltenden Vorgaben nach §7 Absatz 6 und §8 der
Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Okto-
ber 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert am 8. Mai
2021 (Nds. GVBl. S. 253), in der jeweils geltenden Fas-
sung Anwendung. Diese gehen anderslautenden Vor-
schriften der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung insoweit vor.“
40. §39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
40.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
entgegen §
4a Absatz 1 Satz 1 Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen, deren Zweck in der Unter-
haltung eines Publikums besteht, veranstaltet oder
an solchen teilnimmt,“.
40.2 Nummer 9a wird gestrichen.
40.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine
Veranstaltung in geschlossenen Räumen, deren
Zweck in der Unterhaltung eines Publikums
besteht, veranstaltet oder an solchen teilnimmt,“.
40.4 Hinter Nummer 11 werden folgende Nummern 11a und
11b eingefügt:
,,11a.
entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz eine
andere Veranstaltung, deren Zweck nicht in der
Unterhaltung eines Publikums besteht, in
geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt,
11b.
entgegen §
9 Absatz 2 eine Veranstaltung unter
freiem Himmel mit mehr als 250 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern veranstaltet oder an einer
solchen teilnimmt,“.
40.5 In den Nummern 12, 13 und 14 wird jeweils die Text-
stelle ,,§9 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§9 Absatz 3″
ersetzt.
40.6 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 alkoholi-
sche Getränke außerhalb des festen Sitzplatzes
oder des festen Stehplatzes im Sinne des §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 8 verzehrt,“.
40.7 Hinter Nummer 15 werden folgende Nummern 15a bis
15c eingefügt:
,,15a.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 die Teil-
nahme ohne feste Sitzplätze und Stehplätze
gestattet,
15b.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 den Ein-
lass ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h gewährt,
15c.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 die Teil-
nahme ohne eine vorherige Buchung der Ver
anstaltungsteilnahme gestattet,“
40.8 Nummern 22b und 24f werden gestrichen.
40.9 In Nummer 28 werden hinter dem Wort ,,Wochen-
märkten“ die Wörter ,,sowie auf Spezialmärkten und
Jahrmärkten“ eingefügt.
40.10 Hinter Nummer 32 werden folgende Nummern 32a bis
32c eingefügt:
,,32a.
entgegen §13a Absatz 1 Nummer 4 die Teilnahme
ohne vorherige Anmeldung mit Terminverein
barung gestattet,
32b.
entgegen §
13a Absatz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
32c.
entgegen §
13a Absatz 1 Nummer 6 den Einlass
gestattet, ohne dass zuvor ein negativer Corona
virus-Testnachweis nach §10h vorgelegt wurde,“.
40.11 Nummer 33 wird gestrichen.
40.12 Nummer 34 erhält folgende Fassung:
,,34.
entgegen §14 Nummer 5 bei Dienstleistungen im
Bereich der Körperpflege und Körperhygiene in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen der
in §14 Nummer 5 vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,“.
40.13 Nummer 35 erhält folgende Fassung:
,,35.
entgegen §15 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speise-
lokal oder einen Betrieb, in dem Speisen zum Ver-
zehr an Ort und Stelle abgegeben werden, betreibt,
soweit dies nicht durch §15 Absatz 2, 2a, 3 oder 3a
gestattet ist,“.
40.14 Nummer 35a wird gestrichen.
40.15 In Nummer 36 wird die Textstelle ,,sofern nicht geeig-
nete Trennwände vorhanden sind,“ gestrichen.
40.16 In Nummer 38 wird die Textstelle ,,insbesondere eine
laute Musikbeschallung oder Wechsellichteffekte,“
gestrichen.
40.17 Nummer 39 wird gestrichen.
40.18 Nummer 49 erhält folgende Fassung:
,,49.
entgegen §19 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung
mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlossenen Räumen
von staatlichen und privaten Bildungs- und Aus-
bildungseinrichtungen, bei Angeboten berufli-
cher Aus- und Fortbildung oder von Einrichtun-
gen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und
Erstorientierungskursträgern die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
sofern es nicht nach §
19 Absatz 2 Satz 1 erster
Halbsatz gestattet ist,“.
40.19 Hinter Nummer 49 werden folgende Nummern 49a,
49b und 50 eingefügt:
,,49a.
entgegen §
19 Absatz 1 Nummer 7, erster Halb-
satz das Angebot ohne Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h erbringt,
49b.
entgegen §19 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halb-
satz bei täglichen Angeboten das Angebot ohne
Vorlage von zwei negativen Coronavirus-Test-
nachweisen nach §
10h je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen erbringt,
50.
entgegen §
19 Absatz 3 Satz 3 am theoretischen
oder praktischen Fahrunterricht teilnimmt, ohne
vor dem Beginn der jeweiligen Unterrichtseinheit
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h zu erbringen,“.
Donnerstag, den 20. Mai 2021 333
HmbGVBl. Nr. 34
40.20 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
entgegen §
19 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,“.
40.21 Hinter Nummer 52 wird folgende Nummer 52a einge-
fügt:
,,52a.
entgegen §
20 Absatz 2a Nummer 7 angeschlos-
sene Saunabereiche und Whirlpools zur Nutzung
zulässt oder diese nutzt,“.
40.22 In Nummer 60 wird die Textstelle ,,Nummer 8″ durch
die Textstelle ,,Nummer 6 Buchstabe e“ ersetzt.
40.23 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77.
entgegen §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 1, §14 Nummer 1, §15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §
16 Absatz 2 Nummer 1, §
18
Absatz 2 Satz 1, §
18 Absatz 3 Nummer 1, §
18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §19 Absatz 1 Nummer
1, §19 Absatz 3 Satz 1, §20 Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 1, §
20 Absatz 2a Nummer 2, §
20 Absatz 2c
Satz 2 Nummer 1 oder §
22 Absatz 1 Satz 1 die

allgemeinen Hygienevorgaben gemäß §
5 nicht
einhält,
78.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10
Absatz 6 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 2, §
14
Nummer 2, §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, §
18
Absatz 3 Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer
2, §
19 Absatz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 3 Satz 2,
§
20 Absatz 2a Nummer 5, §
20 Absatz 2c Satz 2
Nummer 4, §22 Absatz 1 Satz 2 oder §33 Nummer
2 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht erstellt, ein
erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der zustän-
digen Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung
des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §10 Ab-
satz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8, §13
Absatz 2b Satz 1, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
14
Nummer 3, §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
16
Absatz 2 Nummer 2, §18 Absatz 3 Nummer 3, §18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 1 Num-
mer 2, §
19 Absatz 3 Satz 1, §
20 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2, §20 Absatz 2a Nummer 3, §20 Absatz
2c Satz 2 Nummer 2 oder §33 Nummer 3 Kontakt-
daten gemäß §
7 nicht erfasst, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
80.
entgegen §
7 Absatz 2 Satz 3, §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §
12 Satz 8, §
13 Absatz 2b Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 3, §14 Nummer 3, §15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, §
16 Absatz 2 Nummer 2, §
18
Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer
3, §
19 Absatz 1 Nummer 2, §
19 Absatz 3 Satz 1,
§
20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, §
20 Absatz 2a
Nummer 3, §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2 oder
§33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzu-
treffend angibt.“
41. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021
außer Kraft.“
§2
Weitere Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
durch §1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
4a fol-
gende Fassung:
,,§4a Private Zusammenkünfte“.
2. §4a wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§4a Private Zusammenkünfte“.
2.2 Absatz 1 wird aufgehoben.
3. §4b wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird aufgehoben.
3.2 In Absatz 1a werden Nummern 1 bis 5 aufgehoben.
4. In §18 wird hinter der Überschrift folgender Absatz 1
eingefügt:
,,(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäu-
sern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planeta-
rien und Literaturhäusern gelten die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2.ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen abgelegt werden dür-
fen,
5. dieSitzplätzesindsoanzuordnen,dassdasAbstands-
gebot nach Maßgabe des §
3 Absatz 2 eingehalten
werden kann,
6. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
7. zwischen dem Publikum und Bühnen, auf denen
Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstel-
len und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entsprechend.
§
9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Für Veranstal-
tungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter
freiem Himmel gelten die Vorgaben des §9.“
5. In §30a Absatz 1 wird die Textstelle ,,abweichend von
§4a Absatz 1 Satz 1″ gestrichen.
6. §39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Nummer 2 wird gestrichen.
6.2 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77.
entgegen §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 1, §14 Nummer 1, §15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §
16 Absatz 2 Nummer 1, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
18 Absatz 2 Satz 1,
Donnerstag, den 20. Mai 2021
334 HmbGVBl. Nr. 34
§
18 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §19 Absatz 1 Nummer 1, §19 Absatz 3
Satz 1, §20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, §20 Absatz
2a Nummer 2, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 1
oder §22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygiene-
vorgaben gemäß §5 nicht einhält,
78.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10
Absatz 6 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 2, §
14
Nummer 2, §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 3 Nummer
2, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
19 Absatz 1
Nummer 3, §
19 Absatz 3 Satz 2, §
20 Absatz 2a
Nummer 5, §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 4, §22
Absatz 1 Satz 2 oder §
33 Nummer 2 ein Schutz-
konzept gemäß §
6 nicht erstellt, ein erstelltes
Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des
Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79.
entgegen §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §10 Ab-
satz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8, §13
Absatz 2b Satz 1, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
14
Nummer 3, §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
16
Absatz 2 Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3, §
18 Absatz 3 Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 1 Nummer 2, §19 Absatz 3
Satz 1, §20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, §20 Absatz
2a Nummer 3, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2
oder §
33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §
7
nicht erfasst, auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht herausgibt, zweckfremd nutzt oder
unbefugten Dritten überlässt,
80.
entgegen §
7 Absatz 2 Satz 3, §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §
12 Satz 8, §
13 Absatz 2b Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 3, §14 Nummer 3, §15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, §
16 Absatz 2 Nummer 2, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Nummer
3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 1
Nummer 2, §19 Absatz 3 Satz 1, §20 Absatz 2 Satz
3 Nummer 2, §
20 Absatz 2a Nummer 3, §
20
Absatz 2c Satz 2 Nummer 2 oder §33 Nummer 3
Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 nicht, unvollständig oder unzutreffend angibt.“
§3
Inkrafttreten
§1 Nummer 41 tritt am 21. Mai 2021 in Kraft. §2 tritt am
28. Mai 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
22. Mai 2021 in Kraft.
Hamburg, den 20. Mai 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
zur Einundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Anpas-
sungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutzmaßnah-
men vorgenommen, um auf den durch die Schutzmaßnahmen
bewirkten Rückgang der Neuinfektionszahlen und die weitere
Stabilisierung der epidemiologischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
erste Anpassungen des Schutzkonzepts vorgenommen werden
konnten, kann dessen schrittweise Anpassung mit dem Ziel
einer Reduktion beschränkender Folgewirkungen der Schutz-
maßnahmen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des weiter-
hin erforderlichen Schutzniveaus vor dem Hintergrund der
weiteren Stabilisierung der epidemiologischen Lage auch in
dieser Woche fortgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung insbe-
sondere die Bedingungen des Abstandsgebots und der Kon-
taktbeschränkung erweitert und die sportliche Betätigung von
Erwachsenen im Freien in Gruppen von bis zu 10 Personen
sowie von Kindern in Gruppen bis zu 20 wieder ermöglicht.
Auch können Kindergeburtstagsfeiern wieder im privaten
Wohnraum mit bis zu 10 Kindern durchgeführt werden. Fer-
ner werden ­ jeweils unter Vorgabe der im Einzelnen erforder-
lichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ­ die
Schließungsanordnungen für den Einzelhandel zurückgenom-
men, die Außengastronomie wieder zugelassen, die Schlie-
ßungsanordnung für die Freibäder zurückgenommen, weitere
Angebote der körpernahen Dienstleistungen wieder zugelas-
sen und außerschulische Bildungseinrichtungen und der
Fahrunterricht wieder in der Form des Präsenzunterrichts
ermöglicht. Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der
Unterhaltung des Publikums dienen, werden unter Einhal-
tung der erforderlichen Schutzmaßnahmen mit bis zu 250
Personen wieder zugelassen. Zugleich werden die Vorgaben
für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes ange-
Donnerstag, den 20. Mai 2021 335
HmbGVBl. Nr. 34
passt und bestehende Beschränkungen reduziert. Zudem kann
die Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen sowie in Kraft-
fahrzeugen, die nicht der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, aufgehoben werden. Bei religiösen Veranstaltungen
kann auf die bisherige Anzeigepflicht verzichtet werden. Mit
Wirkung vom 28. Mai 2021 können zudem die kulturellen
Einrichtungen Theater, Opern, Konzerthäuser, Musiktheater,
Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser unter
der Bedingung der Einhaltung der erforderlichen Schutzmaß-
nahmen wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine hohe
Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine erhebliche Auslas-
tung des Gesundheitswesens sowie durch einen noch nicht
hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen geprägt ist, sind darüber hinausgehende Reduktio-
nen der Schutzmaßnahmen nach dieser Verordnung zum jetzi-
gen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein Rückfall
in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in
der Stadt deshalb auch bundesrechtlich weiterhin verpflichtet,
breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine
schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten
lassen (§
28a Absatz 3 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der Coronavirus-
Epidemie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der durch
die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser
Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht wor-
den ist, nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutzmaß-
nahmen gefährdet werden, die einen Rückfall in eine durch ein
exponentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte epide-
miologische Lage bewirken und den Verordnungsgeber wieder
zur Intensivierung der Schutzmaßnahmen zwingen würde.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung
die zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläu-
terten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiolo-
gische Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungs-
geber weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenom-
men werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb ­ wie bisher
­ das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaß-
nahmen kontinuierlich evaluieren, und er wird Schutzmaß-
nahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Vierzigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 295) ist durch
eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens sowie
durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der Anzahl der
täglichen Neuinfektionen geprägt. Vor dem Hintergrund der
Korrelation dieser Entwicklung mit der fortgesetzten Einhal-
tung insbesondere der mit der Sechsunddreißigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 19. März 2021 (HmbGVBl. S. 145)
und der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) eingeführten Schutzmaßnah-
men, die durch die Neununddreißigste Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 16. April 2021 (HmbGVBl. S. 193) und die Verord-
nung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom
23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) zusammen mit den übrigen
Schutzmaßnahmen der Verordnung verlängert worden sind,
geht der Verordnungsgeber davon aus, dass dieser Erfolg auf
die Wirksamkeit der umfassenden Schutzmaßnahmen und des
Konzepts der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung zurückzuführen ist. Die weitere Stabilisierung der
Lage sowie der Rückgang der Anzahl der täglichen Neuinfek-
tionen ermöglichen die eingangs und die unter B. näher erläu-
terten Anpassungen des Schutzkonzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://
www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die
Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-
land insgesamt weiter als sehr hoch ein (https://www.rki.de/
DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Mai_2021/2021-05-09-de.pdf?__blob=publicationFile;
Stand 09. Mai 2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg
stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
In den letzten sieben Tagen (Stand: 12. Mai 2021 bis
19. Mai 2021) wurden insgesamt 810 Neuinfektionen in Ham-
burg gemeldet. Dies entspricht 42,65 Fällen/100.000 Einwoh-
nerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen
Infektionen sind weiter keinen größeren Ausbruchsgeschehen
zuzuordnen. In allen Altersgruppen sinkt die Infektionsrate
gleichmäßig, allerdings besonders ausgeprägt in den höheren
Altersgruppen ab 70 Jahren. Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit
dem 5. Mai 2021 unter 100. Seit dem 6. Mai 2021 liegt sie auch
unter dem Wert 50. Im Bezirk Mitte liegt die 7-Tage-Inzidenz
(10. Mai 2021 bis 17. Mai 2021) weiterhin über 70, in drei
Bezirken (Altona, Bergedorf und Harburg) über 50 und in den
anderen drei Bezirken unter 40.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-
Inzidenz indessen trotz der Reduktion noch auf einem weiter
zu beobachtenden hohen Niveau (Werte: 95,83 am 5. Mai;
89,46 am 6. Mai; 92,30 am 7. Mai; 86,72 am 8. Mai; 83,83 am
9. Mai; 83,93 am 10. Mai; 78,25 am 11. Mai; 75,88 am 12. Mai;
70,29 am 13. Mai; 63,08 am 14. Mai; 55,66 am 15. Mai; 53,23
am 16. Mai; 48,13 am 17. Mai; 43,55 am 18. Mai; 44,18 am 19.
Mai und 44,26 am 20. Mai), das den in §
28a Absatz 3 Satz 5
IfSG genannten Schwellenwert von 50 noch bis zum 16. Mai
und hiernach den in §
28a Absatz 3 Satz 6 IfSG genannten
Schwellenwert von 35 übertraf.
Seit dem 27. April 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert in Ham-
burg dauerhaft unter 1,0 und mit 0,69 unter dem bundesweiten
7-Tage- R-Wert von 0,73 (Stand 18. Mai). Der jüngste Verlauf
des 7-Tage- R-Werts stellt sich wie folgt dar: 0,88 am 5. Mai;
0,88 am 6. Mai; 0,89 am 7. Mai; 0,9 am 8. Mai; 0,9 am 9. Mai;
0,88 am 10. Mai; 0,87 am 11. Mai; 0,86 am 12. Mai; 0,83 am 13.
Mai; 0,81 am 14. Mai; 0,79 am 15. Mai; 0,78 am 16. Mai; 0,73
am 17. Mai; 0,70 am 18. Mai; 0,69 am 19. Mai; 0,67 am 20. Mai.
Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa
einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist
daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl
von Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante B.1.1.7 geprägt: Diese breitet sich seit Dezember 2020 in
Donnerstag, den 20. Mai 2021
336 HmbGVBl. Nr. 34
Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche 14
(2021) liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an
B.1.1.7-positiven Fällen bei ca. 95
% und mittlerweile bei fast
99
% und ist damit der inzwischen vorherrschende COVID-
19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die Variant of
Concern (VOC) B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen im
Vergleich zum ursprünglichen Wildtyp deutlich ansteckender
ist und eventuell schwerere Krankheitsverläufe verursacht als
andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Ver-
breitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der
bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich.
Weitere VOC wie die Varianten B.1.351 (Südafrika-Vari-
ante) und P.1 (Brasilien-Variante) sind auch in Hamburg
nachgewiesen, spielen aktuell allerdings noch keine wesentli-
che Rolle, wobei der Verordnungsgeber diese Entwicklung
weiter aufmerksam verfolgen wird. Während in den Kalender-
wochen 11, 12 und 13 einzelne Proben identifiziert wurden,
sind seit der Kalenderwoche 14 keine Proben diesen Varianten
zuzuordnen. Als Variant of Interest (VOI) gilt derzeit B.1.617,
die sich in Indien schnell verbreitet. Bis zum 3. Mai 2021
wurde diese Variante unter den in Hamburg stichprobenartig
sequenzierten Proben nicht vorgefunden. In der Kalenderwo-
che 16 wurde die Variante B.1.617, Subtyp 2 erstmalig durch
die Genomsequenzierung nachgewiesen. Im Mai 2021 wurden
außerdem fünf laborbestätigte Fälle der indischen Variante
gemeldet. Eine große Deletion in der ORF7a-Region, die im
Kontext mit Immunmodulation beschrieben wurde, ist im
Rahmen der Sequenzierungen aufgefallen und wird beobach-
tet.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 19. Mai 2021 sind 146 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 67
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 78 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam aber stetig ab. Die freie
Intensivbettenkapazität beträgt indessen weiter nur 13,2
%.
Angestrebt wird eine freie Bettenkapazität von etwa 15%, um
für größere Notfallgeschehen handlungsbereit zu sein. Da im
Verlauf dieser dritten Infektionswelle gehäuft jüngere Alters-
gruppen mit generell längerer Verweildauer auf den Intensiv-
stationen betroffen sind, ist weiterhin nur mit einem lang
samen Anstieg freier Intensivbetten zu rechnen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärzte durchgeführt. 36,9% der Hamburgerin-
nen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten,
11,1
% eine Zweitimpfung (38
% und 11,9
% bundesweit). Alle
Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen,
schützen nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer
Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulie-
rende VOC B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren
Erkrankungen durch die anderen Varianten. Nicht notwen-
dige Reisen sollten allerdings weiterhin, insbesondere auf-
grund der zunehmenden Verbreitung der besorgniserregenden
Virusvarianten, unbedingt vermieden werden. Mit deutlich
sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen
Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten-
und Pflegeheimen hat abgenommen, hier ist die positive Wir-
kung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Wert stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Eine etwaige Rücknahme von Schutzmaßnah-
men kann nur gezielt und vorsichtig im Zusammenhang mit
einem Impfschutz bzw. negativen Testergebnis ermöglicht
werden. Die weiterhin anhaltende Viruszirkulation in der
Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektionen in
Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem beruflichen
Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung kon-
taktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnah-
men sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfekti-
onszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virus
varianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können
Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erken-
nung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen
der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu
Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205))
können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer
Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen
Bürgertests ist in Hamburg hoch und wird zudem kontinuier-
lich weiter ausgebaut.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird im
Übrigen auf die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Insti-
tuts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröf-
fentlichungen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://
www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Donnerstag, den 20. Mai 2021 337
HmbGVBl. Nr. 34
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §2: Mit der Ergänzung des Absatzes 8 wird zur begriff-
lichen Vereinheitlichung eine Definition für die typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus in die Verord-
nung aufgenommen. Diese Definition orientiert sich an den
fachwissenschaftlichen Erkenntnissen des Robert Koch-Insti-
tuts sowie an der Regelung in §2 Absatz 1 Nummer 1 Verord-
nung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen
und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Da die neue Begriffsdefinition in unterschied-
lichen Regelungen der Verordnung verwendet wird, finden
sich entsprechende redaktionelle Folgenanpassungen in zahl-
reichen Regelungen der Verordnung.
Zu §3: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zum Abstandsgebot in §
3 Absatz 2
und infolgedessen die systematisch mit dieser Regelung ver-
bundene Kontaktbeschränkung in §
4 im Sinne einer Locke-
rung der bestehenden Beschränkungen anzupassen: Das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 ­ und damit die Kontaktbe-
schränkung im öffentlichen Raum nach §
4 ­ gilt demnach
nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts (Nummer
1), für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht (Nummer 2),
oder bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weite-
ren Haushalts (Nummer 3). Diese Ausnahmen von dem
Abstandsgebot und der Kontaktbeschränkung nach den Num-
mern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen
eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach
Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusammenkunft
von insgesamt bis zu fünf Personen. Kinder dieser Haushalte
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht
mitgerechnet. Im Übrigen müssen die Regelungen zum
Abstandsgebot und zur Kontaktbeschränkung als wesentliche
Schutzmaßnahme fortgesetzt werden, um die Gesamtzahl der
persönlichen Kontakte in der Bevölkerung in dem weiterhin
zur Eindämmung der Pandemie dringend erforderlichen Maß
zu reduzieren. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung im
öffentlichen Raum sind insofern wirksame Wellenbrecher-
Maßnahmen, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte inner-
halb der Bevölkerung reduzieren sollen, um hierdurch eine
alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu
bewirken (vgl. §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Das Abstandsgebot
ist zugleich eine Maßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll (vgl.
§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG). Im Übrigen wird diesbezüglich auf
die Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)
sowie die Begründung zur Vierzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 295) Bezug genommen.
Zu §4: Die Regelung wird angepasst, um die Änderungen
der Regelung in §20 (hierzu im Folgenden) zu dem zulässigen
Sportbetrieb auch in der Regelung zur Kontaktbeschränkung
in §4 zu berücksichtigen.
Zu §4a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zu den privaten Zusammenkünften in
§
4a Absatz 2 anzupassen, da eine darüber hinausgehende
Beschränkung nicht mehr erforderlich ist: Durch die Ände-
rung der Regelung sind Zusammenkünfte im Familien-,
Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in
Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im priva-
ten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
nunmehr nur mit den folgenden Personen zulässig: den Ange-
hörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1), Personen,
zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangs-
rechtsverhältnis besteht (Nummer 1) oder den Angehörigen
eines weiteren Haushalts (Nummer 3). Bei Zusammenkünften
von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1)
mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt
bis zu fünf Personen zulässig, wobei Kinder dieser Haushalte
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet
werden. Ferner sind Zusammenkünfte von Kindern bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nur mit insgesamt bis zu
zehn Personen zulässig. Dies ermöglicht insbesondere auch
wieder Geburtstagsfeiern von Kindern im privaten Wohn-
raum. Im Übrigen ist die nach Maßgabe der angepassten Rege-
lung in §
4a Absatz 2 vorgesehene Beschränkung privater
Zusammenkünfte vor dem Hintergrund der aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
­ hierzu zuvor unter A. ­ als vorübergehende Wellenbrecher-
Maßnahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte inner-
halb der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch eine

alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu
bewirken (vgl. §
28a Absatz 3 Satz 5 IfSG), weiter dringend
erforderlich, um die Anzahl der Neuinfektionen wirksam zu
begrenzen, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schüt-
zen und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzu
wenden. Diesbezüglich wird auf die Begründung der Ham
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.
April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründung zur
Vierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 295) Bezug genommen.
Die Anpassung von Absatz 1 dient der Ermöglichung von
Veranstaltungen unter freiem Himmel, die nach Maßgabe des
§9 wieder stattfinden können (hierzu im Folgenden).
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, einen Teil der in §
4b geregelten Schließungsanord-
nungen für bestimmte Einrichtungen, die die Umsetzung
strenger Maßnahmen des Infektionsschutzes gewährleisten
können, unter strengen Auflagen wieder für den Publikums-
verkehr zu öffnen. Die Öffnung folgt dabei einem gestuften
Konzept: Mit Wirkung vom 22. Mai 2021 können Theater
(einschließlich Musiktheater), Opernhäuser, Filmtheater
(Kinos), Konzerthäuser, Literaturhäuser, Sportveranstaltun-
gen nach Maßgabe der umfassenden Hygiene- und Schutz-
maßnahmen nach §9 Absatz 3 zunächst unter freiem Himmel
wieder Angebote für ein präsentes Publikum erbringen.
Ebenso können Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie ver-
gleichbare Einrichtungen nach Maßgabe der umfassenden
Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach §
20 Absatz 2c im
Freien ihre Angebote für Kundinnen und Kunden erbringen.
Mit Wirkung vom 28. Mai 2021 können darüber hinaus Thea-
ter (einschließlich Musiktheater), Opernhäuser, Filmtheater
(Kinos), Konzerthäuser, Literaturhäuser, die wegen ihrer
räumlichen und baulichen Verhältnisse und Ausstattung ­ ins-
besondere im Hinblick auf die feste Bestuhlung, ausreichende
Zu- und Abgänge des Publikums sowie Lüftungsanlagen ­ die
Gewähr für die Einhaltung des erforderlichen Schutzniveaus
bieten, nach Maßgabe der strengen infektionsschutzrecht
lichen Vorgaben in §18 Absatz 1 auch in ihren geschlossenen
Räumen Veranstaltungen und Darbietungen für das Publikum
Donnerstag, den 20. Mai 2021
338 HmbGVBl. Nr. 34
erbringen. Die Einzelheiten der erforderlichen Vorgaben für
diesen Betrieb sind mit Wirkung vom 28. Mai 2021 in §
18
Absatz 1 geregelt. Die genannten Einrichtungen haben für die
Kultur eine besondere Bedeutung und sind insofern von
besonderer sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung für die
Allgemeinheit im Sinne von §
28a Absatz 7 Satz 3 IfSG. Sie
können deshalb von der Schließungsanordnung ausgenom-
men werden, da ihre Einbeziehung zur Verhinderung der
Verbreitung des Coronavirus vor dem Hintergrund der aktuel-
len epidemiologischen Lage sowie der für ihren Betrieb vorge-
sehenen strengen infektionsschutzrechtlichen Auflagen (§
18
Absatz 1) nicht mehr zwingend erforderlich ist (vgl. §
28a
Absatz 6 Satz 3 IfSG).
Darüber hinaus ist es im Rahmen des Gesamtkonzepts des
Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus weiter-
hin dringend erforderlich, die übrigen in §
4b geregelten
Schließungen unterschiedlicher Einrichtungen und Betriebe
für den Publikumsverkehr, die überwiegend der Freizeitge-
staltung zuzurechnen sind, aufrecht zu erhalten. Es handelt
sich hierbei um vorübergehende und möglichst kurzfristige
Schutzmaßnahmen, durch die die Gesamtzahl persönlicher
Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um
dadurch eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens
zu bewirken (vgl. §
28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Nur durch die
Fortsetzung der hierdurch bewirkten allgemeinen Kontak
treduktion in der Bevölkerung kann die fortgesetzte Eindäm-
mung der Verbreitung des Coronavirus gewährleistet werden,
so dass eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht zu
befürchten ist und eine wirksame Kontaktnachverfolgung
durch die Gesundheitsämter gewährleistet werden kann.
Zudem soll auf diese Weise verhindert werden, dass bei Fort-
schreiten der Impfkampagne sich durch erhöhte Infektions-
zahlen neue Virusvariationen ausbilden. Die Wirksamkeit
dieser vorübergehenden Maßnahme ist durch die Erfahrungen
während der ersten Welle der Coronavirus-Epidemie im März
und April 2020 belegt (vgl. hierzu auch Begründung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)). Eine umgehende Öffnung
einer großen Vielzahl von Einrichtungen mit Publikumsver-
kehr kann demgegenüber ­ wie eingangs unter A. dargestellt
­ alsbald erneut zu einer Steigerung der Anzahl der täglichen
Neuinfektionen und einer Überlastung des Gesundheitssys-
tems führen. Diese Gefahr verfrühter Öffnungen von Einrich-
tungen mit Publikumsverkehr bei gleichzeitiger Dominanz
der Virusvariante B.1.1.7 in Hamburg (hierzu zuvor unter A.)
ist insbesondere durch die Folgewirkungen der Aufhebungen
einzelner Schutzmaßnahmen Anfang März dieses Jahres
belegt.
Zu §4c: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
nunmehr auch nicht essentielle Einzelhandelsbetriebe wieder
für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des §13 öffnen. §4c
ist aus diesem Grund aufzuheben.
Zu §4d: Mit der Anpassung in Absatz 1 wird klargestellt,
dass das Alkoholkonsumverbot im Rahmen zulässiger gastro-
nomischer Angebote nach §
15 Absatz 3a keine Anwendung
findet.
Zu §7: Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird eine Empfeh-
lung ausgesprochen, für die Kontaktnachverfolgung eine
Anwendungssoftware zu verwenden.
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
kulturelle, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen unter
freiem Himmel mit bis zu 250 Personen und unter Berücksich-
tigung der spezifischen und dringend erforderlichen Hygiene-
und Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 stattfinden. Neben der
Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben, der Erstellung
eines Schutzkonzepts und der Erhebung der Kontaktdaten gilt
für alle anwesenden Personen im Freien eine Maskenpflicht
und in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske mit der Maßgabe, dass die Masken bei
Ansprachen und Vorträgen durch die vortragenden oder dar-
bietenden Personen abgelegt werden dürfen. Ferner ist das
Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer untersagt und
der Verzehr alkoholischer Getränke ist ausschließlich am Sitz-
platz oder Stehplatz gestattet, die für die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zwingend vorzusehen sind. Die Plätze sind so
anzuordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten kön-
nen. Schließlich darf der Einlass nur nach Vorlage eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §10h und auf Grund-
lage einer vorherigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet werden. Private Feiern hingegen sind weiterhin nur
in den engen Grenzen des §4a zulässig.
Zu §10: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung des Versammlungsrechts nach Artikel 8 Grundge-
setz werden die Teilnehmergrenzen für Versammlungen deut-
lich erweitert. Danach sind nunmehr Versammlungen unter
freiem Himmel in Form von Aufzügen, soweit sich diese nicht
auf die Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3
beschränken, sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit
über 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlos-
senen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall
von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beach-
tung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zuge-
lassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
tretbar ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Ver-
sammlung nicht mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer umfasst und unter freiem Himmel sowie ortsfest stattfin-
det, oder wenn eine Versammlung in Form eines Aufzuges
nicht mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
umfasst. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen wer-
den, insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versamm-
lung.
Zu §10a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg kann die allgemeine Maskenpflicht in Kraft-
fahrzeugen entfallen.
Zu §10b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg kann die generelle Maskenpflicht auf bestimm-
ten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen teilweise aufge-
hoben werden. Dies betrifft überwiegend weitläufige Grünan-
lagen. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffent-
lichen Grün- und Erholungsanlagen sowie an sämtlichen
sonstigen öffentlichen Orten gilt aber weiterhin eine Masken-
pflicht, soweit die anwesenden Personen einen Mindestab-
stand von 1,5 Metern zu anderen als den in §3 Absatz 2 Satz 2
aufgeführten Personen nicht einhalten.
Zu §10h: Mit der Streichung des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 3 entfällt lediglich die Dokumentationspflicht der Erbrin-
gung des Testnachweises. Die Pflicht zur Vorlage eines Coro-
navirus-Testnachweises bleibt davon unberührt.
Donnerstag, den 20. Mai 2021 339
HmbGVBl. Nr. 34
Zu §13: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
nunmehr sämtliche Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung
der in §
13 genannten spezifischen und dringend erforder
lichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder für den Publi-
kumsverkehr öffnen.
Zu §13a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
parallel zur Öffnung des Einzelhandels, unter Beachtung der
hierfür dringend erforderlichen und spezifischen Hygiene-
und Schutzmaßnahmen wieder stattfinden dürfen. Es müssen
die allgemeinen Hygienevorgaben beachtet werden und es
bleiben die Pflichten zur Erstellung eines Schutzkonzepts und
zur Kontaktdatenerhebung bestehen. Überdies darf die Teil-
nahme nur nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erfol-
gen. Für anwesende Personen in geschlossenen Räumen gilt
zudem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und
der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen Corona
virus-Testnachweises nach §
10h gestattet werden. Darüber
hinaus ist der Zugang des Publikums durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen
(Einlassmanagement), dass die Anzahl der anwesenden Besu-
cherinnen und Besucher nach Maßgabe der in Absatz 2a auf
geführten Anforderungen begrenzt wird.
Zu §14: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
nunmehr alle Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,
insbesondere Angebote der Fußpflege, Kosmetikstudios, Mas-
sagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios sowie die
Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter Beachtung der
in §
14 genannten spezifischen und dringend erforderlichen
Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder angeboten werden
können. Es müssen die allgemeinen Hygienevorgaben beach-
tet werden, und es bleiben die Pflichten zur Erstellung eines
Schutzkonzepts und zur Kontaktdatenerhebung bestehen.
Überdies dürfen die Dienstleistungen nur nach Anmeldung
mit Terminvereinbarung erbracht werden. Für anwesende
Personen in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer Atemschutzmaske nach §28b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 und Absatz 9 Satz 2 IfSG mit der Maßgabe, dass die
Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur
Durchführung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung
erforderlich ist. Ferner ist ein betriebliches Testkonzept nach
Maßgabe von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men. Schließlich dürfen die Dienstleistungen nur nach Vor-
lage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht werden.
Zu §15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
nach Absatz 3a gastronomische Angebote im Freien unter
Beachtung der in Absatz 4 genannten spezifischen und drin-
gend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angebo-
ten werden dürfen. Der Verzehr von Speisen und Getränken
ist dabei nur an Tischen gestattet. An diesen dürfen gemein-
sam nur die Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden.
Zu §18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Theater, Opern, Konzerthäuser, Musiktheater, Filmtheater
(Kinos), Planetarien und Literaturhäuser ihre Angebote für
den Publikumsverkehr erbringen können. Dabei sind jedoch
die spezifischen und hierfür dringend erforderlichen Hygiene-
und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Neben der Pflicht zur
Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben, der Pflicht zur
Erstellung eines Schutzkonzepts und der Pflicht zur Erfassung
der Kontaktdaten gilt für anwesende Personen in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen abgelegt werden
dürfen. Darüber hinaus sind die Sitzplätze so anzuordnen, dass
das Abstandsgebot nach Maßgabe des §3 Absatz 2 eingehalten
werden kann. Als weitere dringend erforderliche Schutzmaß-
nahme darf der Einlass nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt werden. Die
Regelungen werden zum 28. Mai 2021 in Kraft treten.
Zu §19: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
außerschulische Bildungsangebote jeglicher Art unter Beach-
tung der in den Absätzen 1 und 2 genannten spezifischen und
dringend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
wieder in größerem Umfang stattfinden können. Es müssen
die allgemeinen Hygienevorgaben beachtet werden und es
bleiben die Pflichten zur Erstellung eines Schutzkonzepts und
zur Kontaktdatenerhebung bestehen. Überdies ist bei Angebo-
ten, die in Präsenz stattfinden, die Anzahl der Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer einer Lerngruppe so zu begrenzen, dass
das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 gewahrt wird. Ferner
dürfen die Angebote grundsätzlich nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h erbracht
werden. Handelt es sich um tägliche Angebote für eine Lern-
gruppe, so sind lediglich zwei Testnachweise je Woche an zwei
nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen. Kinder
und Jugendliche sind von der Testpflicht ausgenommen. Für
künstlerische oder musikalische Bildungsangebote einschließ-
lich ehrenamtlich angeleiteter Gruppenangebote und des nicht
berufsmäßigen Probetriebs gelten neben den Vorgaben des
Absatzes 1 weitere spezifische Schutzmaßnahmen nach Ab-
satz 2.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Sportangebote im Freien unter Berücksichtigung der hierbei
spezifischen und dringend erforderlichen Hygiene- und
Schutzmaßnahmen wieder in größerem Umfang angeboten
werden dürfen und generell Sport im Freien im vorgegebenen
Gruppenumfang zulässig ist.
So kann die Gruppengröße von Kindersportgruppen im
Freien von zehn auf zwanzig Personen erhöht werden. Zudem
dürfen Jugendliche und Erwachsene Sport im Freien insbe-
sondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla-
gen allein oder auch in Gruppen von bis zu zehn Personen
kontaktlos treiben. Bei Sportanlagen im Freien ist dabei
sicherzustellen, dass diese von mehreren nach Absatz 2 zulässi-
gen Nutzergruppen zur Sportausübung nur dann gleichzeitig
genutzt werden dürfen, sofern diese Nutzergruppen räumlich
voneinander getrennt sind.
Zulässig ist darüber hinaus die Öffnung von Freibädern
gemäß der in Absatz 2a genannten strengen Hygiene- und
Schutzmaßnahmen. Unter Beachtung derselben Hygiene- und
Schutzmaßnahmen dürfen darüber hinaus für Kinder und
Jugendliche Schwimmlernkurse in öffentlichen und privaten
Hallenbädern und Freibädern angeboten werden (Absatz 2b).
Schließlich ist auch der Betrieb von Fitness-, Sport- und
Yogastudios sowie vergleichbaren Einrichtungen zulässig,
Donnerstag, den 20. Mai 2021
340 HmbGVBl. Nr. 34
soweit deren kontaktlose Angebote ausschließlich im Freien
erbracht und die spezifischen in Absatz 3 genannten Hygiene-
und Schutzmaßnahmen befolgt werden. Es müssen die allge-
meinen Hygienevorgaben beachtet werden und es bleiben die
Pflichten zur Erstellung eines Schutzkonzepts und zur Kon-
taktdatenerhebung bestehen. Überdies ist die gemeinsame
sportliche Betätigung im Rahmen von Gruppenangeboten mit
höchstens bis zu zehn Personen zulässig und zwischen Sport-
geräten ist ein Abstand von mindestens 2,5 Metern vorzu
sehen.
Zu §24: Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird der zeitliche
Umfang des eingeschränkten Regelbetriebs klargestellt.
Danach soll jedes in einer Kindertageseinrichtung betreute
Kind in einem Umfang von 20 Stunden in der Woche Zugang
zum eingeschränkten Regelbetrieb haben.
Zu §25: Mit der Änderung wird klargestellt, dass nunmehr
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt.
Zu §30: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und insbesondere der abgeschlossenen und
flächendeckenden Impfkampagne von Bewohnerinnen und
Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeein-
richtungen sowie des starken Rückgangs von Infektionen mit
dem Coronavirus in stationären Einrichtungen auf eine über-
schaubare Zahl von vereinzelten Fällen konnten bereits im
Rahmen der Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 16. April 2021 (HmbGVBl. S. 193) Anpassungen bei den
Schutzmaßnahmen erfolgen.
Nunmehr wird für eine bessere Übersichtlichkeit der nach
wie vor geltenden und dringend erforderlichen Schutzmaß-
nahmen der bisherige §30 redaktionell neu gefasst und inhalt-
lich geringfügig angepasst. Bei den redaktionellen Änderun-
gen handelt es sich insbesondere um die Einführung einer
Legaldefinition für Wohn-und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
(Einrichtungen) in Absatz 1 sowie für Ambulante Pflege-
dienste gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (Dienste) in
Absatz 3, um die Lesbarkeit der Regelungen zu vereinfachen.
Zudem wurden die Systematik der Regelungen geändert und
weitere Verweise auf bereits in der Verordnung geregelte
Legaldefinitionen vorgenommen. Inhaltich handelt es sich im
Wesentlichen um folgende Änderungen:
§
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (neu)/Nummer 1 (alt), das
Betretungsverbot bei einem Infektionsgeschehen, wird geän-
dert, da das bisher geregelte generelle Besuchs- bzw. Betre-
tungsverbot für die gesamte Einrichtung bei einem Infektions-
geschehen aufgrund der hohen Impfquote nicht mehr erfor-
derlich ist. Das Betretungsverbot bei neu auftretenden Infekti-
onsgeschehen wird künftig als Einzelfallentscheidung in die
Entscheidungskompetenz des zuständigen Gesundheitsamtes
gestellt. Weiterhin wird die zulässige Anzahl der Besuchenden
von maximal zwei Personen gleichzeitig in Übereinstimmung
mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung dahingehend angepasst, dass Besuchende, die über eine
vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus verfügen
oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind,
bei der Berechnung der Anzahl der Besuchenden nicht mehr
mitzählen (§
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (alt)/Nummer 5
(neu)).
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung wird hinsichtlich der
Besuchertestung in §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a (alt)/Num-
mer 6 Buchstabe d (neu) klarstellend der Hinweis aufgenom-
men, dass der Vorlage eines negativen Testergebnisses die
Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises oder Genesenen-
nachweises gleich steht.
Durch den Verweis in Absatz 3 Nummer 1 auf die allge-
meine Verpflichtung der Trägerinnen und Träger, als Präven-
tionsmaßnahme auf die Einhaltung der aktuellen Empfehlun-
gen des Robert Koch-Instituts ,,Prävention und Management
von COVID-19 in Alten-und Pflegeeinrichtungen und Ein-
richtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behin-
derungen“ (V.20, 07.04.2021) bzw. für die Ambulante Pflege zu
achten, können einige Regelungen aus dem Absatz 3 (neu)/
Absatz 4 (alt) gestrichen werden. Lediglich Regelungen, die
sich so explizit nicht in den vorgenannten Empfehlungen fin-
den lassen, wie beispielsweise die Pflicht zur Zurverfügung-
stellung medizinischer Masken für Bewohnerinnen und
Bewohner von Einrichtungen sowie die Testintervalle für die
Beschäftigten von Einrichtungen und Diensten, werden expli-
zit weiterhin aufgeführt. Die Messung der Körpertemperatur
(§30 Absatz 4 Nummer 4 ­ alt), die Beschränkung des unmit-
telbaren Körperkontakts zwischen den an der therapeutischen
oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und
nicht vollständig geimpften pflegebedürftigen oder betreu-
ungsbedürftigen Personen auf das notwendige Maß (§
30
Absatz 4 Nummer 5 ­ alt), die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske während der Arbeitszeit (§30 Absatz 4 Num-
mer 6 ­ alt) müssen hingegen fortan nicht mehr explizit gere-
gelt werden.
Der bisherige Absatz 5 beinhaltete eine Regelung, dass bei
Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im
Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des
Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-
19-Infektionen das zuständige Gesundheitsamt über die Isola-
tions- und Hygienemaßnahmen entscheidet. Da dies auch
ohne diese Regelung schon auf der Grundlage des IfSG erfolgt,
ist diese Regelung fortan entbehrlich.
Zu §32: Bei der Anpassung in Absatz 7 handelt es sich eine
redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Änderungen in
§30.
Zu §33: Angesichts der unter A. dargelegten aktuellen epi-
demiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
können in den Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen
wieder Angebote unter Beachtung der spezifischen und drin-
gend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen stattfin-
den. Dabei findet auch Berücksichtigung, dass es sich bei den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern ganz überwiegend um
Personen handelt, denen bereits Impfangebote gemacht wer-
den konnten und von denen daher viele schon über eine Imp-
fung verfügen dürften. Mit der Öffnung dieser Angebote kann
dem Bedürfnis der von den Auswirkungen der Coronavirus-
Epidemie, z.B. durch die Kontaktbeschränkungen, häufig
besonders betroffenen Seniorinnen und Senioren an gesell-
schaftlicher Teilhabe wieder umfassender entsprochen wer-
den.
Zu §35: Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die
außerhalb des Stadtgebiets der Freien und Hansestadt Ham-
burg (Luftlinie ca. 120 km) gelegene Insel Neuwerk. Das Infek-
tionsgeschehen auf der Insel Neuwerk ist äußerst gering.
Infektiologisch ist Neuwerk wegen seiner geografischen Lage
als Teil der Region Cuxhaven anzusehen, die aktuell eine nied-
rige Inzidenz aufweist. Die sehr dünne Besiedlung, die geringe
Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und das einge-
schränkte öffentliche und gesellschaftliche Leben auf der Insel
sind mit der Situation im Stadtgebiet Hamburg infektiologisch
nicht vergleichbar. Um der geografischen Lage der Insel Neu-
Donnerstag, den 20. Mai 2021 341
HmbGVBl. Nr. 34
werk und ihrer Einbeziehung in den epidemiologischen Kon-
text der Region Cuxhaven Rechnung zu tragen, bestimmt §35,
dass die im Landkreis Cuxhaven geltenden Vorgaben nach §7
Absatz 6 und §
8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Anwendung finden und insoweit anderslautenden Vorschrif-
ten der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vorgehen.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der mit dieser Verordnung vorgenommen
Öffnungsschritte ist es im Übrigen dringend erforderlich, an
den weiteren Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuel-
len Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisheri-
gen Erfolge in der Bekämpfung zur Eindämmung des Corona-
virus nicht zu gefährden. Aus diesem Grund werden die
Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung bis zum 6. Juni 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründung zur Vierzigs-
ten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 295) verwiesen.
Donnerstag, den 20. Mai 2021
342 HmbGVBl. Nr. 34
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