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Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
204-1

Seite 615

MONTAG, DEN 2. DEZEMBER
615
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2024
Tag I n h a l t Seite
29. 11. 2024 Zweites Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
204-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl.
S. 67), wird wie folgt geändert:
1. §19 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
â??(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im
Sinne des §113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom
14. April bis 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 434), zuletzt
geändert am 27. Februar und 7. März 2024 (HmbGVBl.
S. 162), in der jeweils geltenden Fassung und zuständige
Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des §1
Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommuni­
kation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG)
vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19),
in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die
Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer
oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der
Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verord-
nung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Die oder
der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des §36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig­
keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234
S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung in den Fällen des
§28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 TDDDG. Die Zuständig-
keit nach §28 Absatz 3 Nummer 2 TDDDG bleibt unbe-
rührt.â??
2. §25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentli-
cher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach §40 des Bun-
desdatenschutzgesetzes, §113 Satz 1 des Medienstaatsver-
trages und §1 Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz TDDDG
dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben.
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände und die Gebührensätze im Einvernehmen mit der
oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung festzu-
legen.â??
Zweites Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Vom 29. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 29. November 2024.
Der Senat
Montag, den 2. Dezember 2024
616 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).