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Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 325

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Winterhude 73 – Flurstücke 1675 und 1676 –

Seite 326

Verordnung zum Erlass einer SGB IX-Schiedsstellenverordnung und zur Änderung der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung und der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung
neu: 860-9b-1, 860-8-1, 860-9-7

Seite 327

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über
die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c GG
206-1

Seite 332

DIENSTAG, DEN8. OKTOBER
325
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2019
Tag I n h a l t Seite
18. 9. 2019 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
25.
9.
2019 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Winterhude 73 ­ Flurstücke 1675 und
1676 ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
1.
10.
2019 Verordnung zum Erlass einer SGB IX-Schiedsstellenverordnung und zur Änderung der SGB VIII-
Schiedsstellenverordnung und der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . 327
neu: 860-9b-1, 860-8-1, 860-9-7
30.
9.
2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über
die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern ­ Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
206-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Lichtzauber/Sport und Gesundheit“,
2. ,,Fitness Festival ­ mach Dich fit für das neue Jahr/Sport
und Gesundheit“,
3. ,,Mit Sicherheit in die neue Bikersaison + großer Bikertreff
bei Louis“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. April 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Jazz City/Inklusion und Integration“,
2. ,,Menschen verbinden/Inklusion und Integration“,
Sechsundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 18. September 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Dienstag, den 8. Oktober 2019
326 HmbGVBl. Nr. 35
3. ,,Fit in die Saison ­ großer Bikertreff mit kostenlosem
Motorradmarkt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,FILMFEST Hamburg/Kinder, Jugend und Familie“,
2. ,,Familienzeit/Kinder, Jugend und Familie“,
3. ,,Winterfit ­ großer Bikertreff mit kostenlosem Motorrad-
markt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83
beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst & Kultur/Kultur“,
2. ,,Kulturfestival inkl. Laternenumzug/Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center
beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 18. September 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Winterhude 73 vom 24. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 330) fest-
gesetzte Veränderungssperre für die abgegrenzte Teilfläche des
Plangebietes des Bebauungsplanentwurfs Winterhude 73
(Flurstücke 1675 und 1676 der Gemarkung Alsterdorf), wird
um ein Jahr verlängert.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Winterhude 73
­ Flurstücke 1675 und 1676 ­
Vom 25. September 2019
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird ver
ordnet:
Dienstag, den 8. Oktober 2019 327
HmbGVBl. Nr. 35
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 25. September 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Artikel 1
Verordnung
über die Schiedsstelle nach §133
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX-Schiedsstellenverordnung ­ SGB IX-SchVO)
Auf Grund von §133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027), wird
verordnet:
§1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine
Schiedsstelle nach §133 SGB IX errichtet.
(2) Die Schiedsstelle hat gemäß §126 Absatz 2 Sätze 1 und 2
SGB IX die Aufgabe, über die Gegenstände, die den Leistungs-
vereinbarungen von §
125 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sowie
den Vergütungsregelungen von §
125 Absatz 1 Nummer 2
SGBIX unterliegen, im Einzelfall zu entscheiden, soweit eine
schriftliche Vereinbarung der Beteiligten des Schiedsverfah-
rens nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei
zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zustande gekommen ist.
Ferner hat die Schiedsstelle nach §129 Absatz 1 Satz 3 SGB IX
die Aufgabe, auf Antrag über die Höhe einer Kürzung der Ver-
gütung zu entscheiden, sofern zwischen den Beteiligten des
Schiedsverfahrens darüber kein Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen
Punkte zu entscheiden und kann dabei
1. über Einzelfragen entscheiden, über die keine Einigung
erreicht werden konnte,
2. den Beteiligten Empfehlungen geben und ihnen aufgeben,
unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen einen erneu-
ten Einigungsversuch zu unternehmen.
(4) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von
einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde
eingerichtet wird.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
stelle unterliegen hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufga-
ben für die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsit-
zenden der Schiedsstelle. Sie haben über die ihnen dabei
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegan-
gene Unterlagen ohne Zustimmung der Beteiligten an Dritte
weiterzugeben. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde).
§2
Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unpartei-
ischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterinnen beziehungs-
Verordnung
zum Erlass einer SGB IX-Schiedsstellenverordnung
und zur Änderung der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung
und der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung
Vom 1. Oktober 2019
Dienstag, den 8. Oktober 2019
328 HmbGVBl. Nr. 35
weise Vertretern der Leistungserbringer und der Trägerin der
Eingliederungshilfe. Im Rahmen der Besetzung sollte auf eine
paritätische Zusammensetzung von Männern und Frauen hin-
gewirkt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die
übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stell-
vertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter. Die Stellvertre-
tungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen
Rechte und Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellver-
tretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder die Lauf-
bahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellver-
tretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehren-
amtlich bei einem Leistungserbringer oder bei der Trägerin
der Eingliederungshilfe tätig sein.
(5) Beteiligte Organisationen im Sinne des §
133 Absatz 3
Satz 4 SGB IX sind die in §4 Absätze 1 und 2 genannten Leis-
tungserbringer und die Trägerin der Eingliederungshilfe.
(6) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach
außen.
§3
Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellver-
tretung werden von den beteiligten Organisationen im Sinne
des §2 Absatz 5 gemeinsam benannt. Die beteiligten Organisa-
tionen können Vereinbarungen treffen über das Vorschlags-
recht sowie über einen möglichen Wechsel zwischen Vorsitz
und Stellvertretung während einer laufenden Amtszeit.
(2) Kommt eine Einigung auf gemeinsame Kandidatinnen
und Kandidaten nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn
einer neuen Amtsperiode zustande, werden die oder der Vor-
sitzende und deren oder dessen Stellvertretung von der Auf-
sichtsbehörde in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertre-
tern der beteiligten Organisationen durch Los bestimmt. Die
in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und
Kandidaten sind spätestens eine Woche nach Einleitung des
Losverfahrens von den beteiligten Organisationen zu benen-
nen. Die Anzahl der Lose der Kandidatinnen und Kandidaten
der Organisationen der Leistungserbringer und der Trägerin
der Eingliederungshilfe ist gleich.
(3) Benennen die beteiligten Organisationen keine Kandi-
datinnen oder Kandidaten für den Vorsitz oder den stellvertre-
tenden Vorsitz, werden diese von der Aufsichtsbehörde
benannt. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden der
oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 benannten oder gemäß
Absatz 2 durch Los bestimmten Kandidatinnen und Kandida-
ten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäfts-
stelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit
erklärt haben.
§4
Bestellung der weiteren Mitglieder
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbrin-
ger werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer
bestellt, und zwar
1. drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter und deren
Stellvertretungen von der Arbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege Hamburg,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen
Stellvertretung von den in Hamburg vertretenen Vereini-
gungen der privatgewerblichen Leistungserbringer,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen
Stellvertretung von Einrichtungen in kommunaler oder
staatlicher Trägerschaft beziehungsweise von öffentlichen
Unternehmen.
(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Trägerin der Ein-
gliederungshilfe werden bestellt:
1. drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter und deren
Stellvertretungen von den für die Eingliederungshilfe
zuständigen Fachbehörden,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen
Stellvertretung von den Bezirksämtern, die von der für die
Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu
benennen sind,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen
Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen
Behörde.
(3) Soweit die beteiligten Organisationen nicht innerhalb
von drei Monaten vor Beginn einer neuen Amtsperiode ihre
Mitglieder und deren Stellvertretungen schriftlich benannt
haben, werden diese von der Aufsichtsbehörde auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen bestellt.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertretungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch schriftliche Benen-
nung gegenüber der Geschäftsstelle. Diese unterrichtet die
beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde.
§5
Amtsdauer und Amtsperiode
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und
deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schieds-
stelle betragen jeweils vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-
glied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der
Amtsperiode der Schiedsstelle gemäß §4.
(3) Sieben Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die
Geschäftsstelle die beteiligten Organisationen unter angemes-
sener Fristsetzung auf, die Kandidatinnen und Kandidaten für
den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz gemeinsam zu
benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen zu
bestellen.
(4) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglie-
der bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis
zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für
höchstens drei Monate weiter aus.
(5) Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mit-
gliedern und deren Stellvertretungen ist zulässig.
§6
Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisun-
gen nicht gebunden. §1 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt für die Mit-
glieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen entspre-
chend.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an
den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinde-
rung haben sie unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungs-
termins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen über-
Dienstag, den 8. Oktober 2019 329
HmbGVBl. Nr. 35
sandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufor-
dern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder
sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert sind, wer-
den auch in bereits laufenden Schiedsverfahren durch ihre
Stellvertretungen wahrgenommen.
§7
Abberufung
(1) Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stell-
vertretung können von den beteiligten Organisationen
gemeinsam aus wichtigem Grund abberufen werden. Darüber
hinaus können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisa
tionen aus wichtigem Grund von der Aufsichtsbehörde abbe-
rufen werden. Antrag und Entscheidung sind zu begründen.
Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung
und die beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung
über die Abberufung von der Aufsichtsbehörde anzuhören.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organi-
sationen von der Entscheidung über die Abberufung.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stell-
vertretungen können von den Organisationen abberufen wer-
den, die sie bestellt haben. Die betroffene Person ist vor der
Entscheidung über die Abberufung von der Organisation
anzuhören, die die betroffene Person bestellt hat. Wurde die
betroffene Person nach §4 Absatz 3 von der Aufsichtsbehörde
bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der
Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam. Die Abberufung
ist der Person, deren Stellvertretung und der Geschäftsstelle
schriftlich mitzuteilen.
§8
Amtsniederlegung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertre-
tungen können durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organi-
sationen von der Niederlegung des Amtes.
(3) Die beteiligten Organisationen benennen unverzüglich
eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mit der Bestellung
einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers endet die Mitglied-
schaft des bisherigen Mitglieds.
§9
Beteiligung der Interessenvertretung
der Menschen mit Behinderungen
(1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interes-
senvertretung der Menschen mit Behinderungen nach §
131
Absatz 2 SGB IX wird an den Schiedsverfahren beteiligt.
(2) Sie benennt dafür gegenüber der Geschäftsstelle eine
Vertretung und bis zu drei Stellvertretungen. Diese werden für
unbestimmte Zeit bestellt. Sie können jederzeit durch schrift-
liche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen wer-
den. Die Vertretung und die Stellvertretungen können ihrer-
seits ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Geschäftsstelle niederlegen.
(3) Den Interessenvertretern kommt in Schiedsverfahren
eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsver-
fahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesent
liche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift nach §12
Absatz 7 aufzunehmen.
(4) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätig-
keit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
§10
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des
schriftlichen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäfts-
stelle. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren
oder seinen Antrag zu begründen. In dem Antrag sind die
Vertragsparteien zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern,
bestehende Rechtsgrundlagen und vertragliche Vereinbarun-
gen einzubeziehen, ein zusammenfassendes Ergebnis der vor-
angegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegen-
stände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Die wesentli-
chen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Ver-
handlungen waren, sind beizufügen. Der Antragsschriftsatz
und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten
Anlagen sind schriftlich in zwölffacher Ausfertigung bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Diese registriert das Eingangsda-
tum und fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller
unter Fristsetzung zur Zahlung eines angemessenen Kosten-
vorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll die mindestens
anfallenden Kosten des Schiedsverfahrens abdecken.
(2) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei
eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb
eines Monats zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schieds-
stelle die zur Vorbereitung des Schiedsverfahrens und für die
Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und wei-
tere Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtser-
mittlung.
(4) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle oder ihre
oder seine Stellvertretung prüft den Antrag. Ist er nicht zuläs-
sig oder offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche
Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden. In
diesem Fall kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ver-
langen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt
wird.
§11
Vorbereitung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder
dem Vorsitzenden vorbereitet.
(2) Die oder der Vorsitzende legt nach Eingang des Kosten-
vorschusses gemäß §
10 Absatz 1 Satz 6 Zeit, Ort und Gegen-
stand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(3) Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Erörte-
rungstermine allein mit den Parteien des Schiedsverfahrens
abhalten.
(4) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Schieds-
stellenmitglieder zu den Sitzungen ein. Die Ladungsfrist
beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Anga-
ben über Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen,
die die Parteien eingereicht haben. Die Ladungsfrist kann von
der oder dem Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt wer-
den, wenn die Parteien eingewilligt haben.
§12
Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich nach Antrag-
stellung auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern keine
Dienstag, den 8. Oktober 2019
330 HmbGVBl. Nr. 35
Entscheidung gemäß §
10 Absatz 4 Satz 2 getroffen wird. Mit
Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann
die dort genannte Frist verlängert werden. Die Sitzungen der
Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende sollen in jeder
Lage des Schiedsverfahrens auf eine gütliche Einigung zwi-
schen den Parteien hinwirken.
(2) Erledigt sich die Sache ohne mündliche Verhandlung,
entscheidet die oder der Vorsitzende allein über die Kosten.
(3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt
und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündli-
che Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf
hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer der
Parteien verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Stellvertre-
tende Mitglieder der Schiedsstelle, für die kein Vertretungsfall
eingetreten ist, können ohne Stimmrecht als Zuhörerinnen
und Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen. Die oder der Vor-
sitzende kann weitere Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen.
(5) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen der Parteien
können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle
hinzugezogen werden. Werden sie hinzugezogen, sind sie nach
Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224),
in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen.
(6) Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle sind
geheim.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen
nach der jeweiligen Sitzung den Mitgliedern der Schiedsstelle
und den Parteien zuzusenden. Die Niederschrift muss Anga-
ben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mit-
glieder der Schiedsstelle, der erschienenen Parteien, der
Rechtsbeistände, der Zeuginnen, Zeugen und Sachverstän-
digen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten
Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständi-
gen, Zeuginnen und Zeugen,
5. das Ergebnis der Verhandlung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der
Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführung hinzugezogen
wurde, auch von dieser zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in
der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegen-
stand der Niederschrift.
(8) Die Schiedsstelle kann die Vorsitzende oder den Vorsit-
zenden nach mündlicher Verhandlung ermächtigen, Neben-
entscheidungen ohne weitere mündliche Verhandlung für sie
zu treffen.
(9) Im Schiedsverfahren besteht kein Anspruch auf die
Erstattung der Kosten für die Zuziehung einer oder eines
Bevollmächtigten oder eines Beistands.
§13
Beschlussfähigkeit und Entscheidung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der
oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen
der Leistungserbringer und der Trägerin der Eingliederungs-
hilfe anwesend sind.
(2) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschluss-
fähig ist, ist innerhalb eines Monats eine neue Sitzung durch-
zuführen. Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rück-
sicht auf die Zahl der neben der oder dem Vorsitzenden
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu
dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Einer
nochmaligen Beifügung der Unterlagen nach §
11 Absatz 4
Satz 3 bedarf es nicht.
(3) Alle Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mit-
glieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu
begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unter-
zeichnen. Sie sind den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen.
§14
Entschädigung
(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellver-
tretung erhalten für notwendige Barauslagen und für ihren
Zeitaufwand von der Geschäftsstelle je Schiedsverfahren eine
Vergütungspauschale, die sich bei mehreren inhaltlich gleich-
artigen Anträgen jeweils auf ein Viertel der Vergütungspau-
schale reduziert. Erledigt sich das Schiedsverfahren ohne
mündliche Verhandlung oder wird der Antrag vor der mündli-
chen Verhandlung zurückgenommen, reduziert sich die Auf-
wandsentschädigung auf ein Drittel der Vergütungspauschale
(Erledigungspauschale). Die Höhe der Pauschalen setzen die
beteiligten Organisationen im Benehmen mit der oder dem
Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung fest.
Kommt eine Einigung nach Satz 3 nicht zustande, setzt die
Aufsichtsbehörde die Pauschalbeträge nach Anhörung der
Beteiligten fest.
(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellver-
tretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgi-
schen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974
(HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 99, 106).
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reise-
kosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und für ihren
Zeitaufwand von den Leistungserbringern im Sinne des §
2
Absatz 5, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und
2 sowie nach §12 Absatz 5 sind bei der Geschäftsstelle geltend
zu machen.
§15
Kosten der Schiedsstelle, Fallpauschale
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen Kos-
ten der Schiedsstelle werden von den Mitgliedern der Schieds-
stelle als Pauschale ermittelt, festgesetzt und jährlich angepasst
(Geschäftspauschale). Die Festsetzung der Geschäftspauschale
erfolgt auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der
Weise, dass voraussichtlich für das betreffende Kalenderjahr
ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird.
(2) Erledigt sich das Schiedsverfahren ohne mündliche
Verhandlung oder wird der Antrag vor einer mündlichen Ver-
handlung zurückgenommen, reduziert sich die Geschäftspau-
schale um die Hälfte. Bei Erledigung des Schiedsverfahrens in
der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Schiedsspruch
ergeht, ermäßigt sich die Geschäftspauschale um ein Viertel.
Dienstag, den 8. Oktober 2019 331
HmbGVBl. Nr. 35
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle setzen jeweils für ein
Jahr Gesamtpauschalen fest, die die Geschäftspauschale gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2, die jeweilige Vergütungspauschale
nach §14 Absatz 1 sowie die voraussichtlich entstehenden Rei-
sekosten gemäß §14 Absatz 2 enthalten (Fallpauschale).
§16
Kostentragung
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden den Parteien des
Schiedsverfahrens von der Geschäftsstelle in Höhe der jeweili-
gen Fallpauschale gemäß §
15 Absatz 3 sowie der Kosten
gemäß §12 Absatz 5 in Rechnung gestellt. Über die Kostenver-
teilung wird im Schiedsverfahren entschieden. §154 Absatz 1
und §155 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 15. August
2019 (BGBl. I S. 1294,1303), in der jeweils geltenden Fassung
gelten entsprechend.
§17
Geschäftsordnung
(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung
können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung
bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§18
Schlussbestimmung
Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. Ja
nuar
2020.
Artikel 2
Änderung der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023),
zuletzt geändert am 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131, 1144),
wird verordnet:
Die SGB VIII-Schiedsstellenverordnung vom 15. Dezem-
ber 1998 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 3. Dezember
2002 (HmbGVBl. S. 297, 300), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die in Absatz 3 genannten Behörden, die Arbeitsgemein-
schaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V. und der
SOAL ­ Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. (Beteiligte)
bestellen gemeinsam und einvernehmlich die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellver-
tretung.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Ein-
richtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V. und dem SOAL ­
Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. einvernehmlich
durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäfts-
stelle bestellt. Soweit trotz Aufforderung durch die
Geschäftsstelle keine Vertreterinnen oder Vertreter und
deren Stellvertretungen für die Schiedsstelle bestellt wer-
den, erfolgt eine Berufung durch die zuständige Behörde
nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft und des Wohl-
fahrtsverbands.“
2. §11 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten tragen zu
gleichen Teilen die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohl-
fahrtspflege Hamburg e.V., der SOAL ­ Alternativer
Wohlfahrtsverband e.V. und der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.“
Artikel 3
Änderung der Kinderbetreuungsgesetz-
Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 5 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl.
S. 335), wird verordnet:
§
3 der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung
vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 453) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die in Absatz 3 genannten Behörden und die Arbeitsge-
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., die
Elbkinder ­ Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, der
SOAL ­ Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. und Kinder-
mitte ­ Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität
in der Kindertagesbetreuung e.V. (Beteiligte) bestellen
gemeinsam und einvernehmlich die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung.“
2. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrich-
tungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., von Elbkinder ­ Vereini-
gung Hamburger Kitas gGmbH, dem alternativen Wohl-
fahrtsverband ­ Sozial und Alternativ ­ e.V. und von Kin-
dermitte ­ Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qua-
lität in der Kindertagesbetreuung e.V. einvernehmlich
durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäfts-
stelle bestellt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Oktober 2019.
Dienstag, den 8. Oktober 2019
332 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags
zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
­ Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 30. September 2019
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur
Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungs-
rats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Ein-
satz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von
Bund und Ländern ­ Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
GG vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 177) wird bekannt ge
macht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1
am 1. Oktober 2019 in Kraft tritt.
Hamburg, den 30. September 2019.
Die Senatskanzlei