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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 40

Seite 341

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 343

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Mönckebergstraße“
707-3-1

Seite 344

DIENSTAG, DEN14. NOVEMBER
341
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2017
Tag I n h a l t Seite
24. 10. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
1. 11. 2017 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
4100-2
7. 11. 2017 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Mönckebergstraße“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 40 für
den Geltungsbereich nördlich der Straße Esplanade (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuer Jungfernstieg ­ Esplanade ­ Westgrenze des Flurstücks
2360, über das Flurstück 2374 (Gustav-Mahler-Park) der
Gemarkung Neustadt Nord.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 40
Vom 24. Oktober 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §
81 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 14. November 2017
342 HmbGVBl. Nr. 35
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor
habens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung
des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung
aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen aufge
hoben, kann unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeich-
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet ,,Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank-
und Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß §14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können aus-
nahmsweise zugelassen werden.
2. Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe,
Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf
von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personal sowie sonstige Wohnungen im Sinne des §
7 Ab-
satz 2 Nummer 7 BauNVO unzulässig. Die Ausnahmen
nach §7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO werden aus-
geschlossen.
3. Innerhalb der mit ,,(a)“ bezeichneten Fläche darf die fest
gesetzte Gebäudehöhe durch Aufzugsüberfahrten und Auf-
bauten für Haustechnik um höchstens 0,8m überschritten
werden. Die Fläche ist seitlich zu verkleiden.
4.Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Weg. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
5. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
6.Die gewerblichen Aufenthaltsräume ­ insbesondere die
Pausen- und Ruheräume ­ sind durch geeignete Grundriss-
gestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
7. Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern sind mindestens fünf Bäume zu
pflanzen. Für die anzupflanzen Bäume auf der Tiefgarage
muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Substratstärke
des durchwurzelbaren Substrats mindestens 1m betragen.
8. Für die anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen.
9. Im Vorhabengebiet ,,Büro und Verwaltung“ sind die Dach-
flächen des obersten Geschosses in einem Umfang von min-
destens 150m² mit einem mindestens 8cm starken, durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. Oktober 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 14. November 2017 343
HmbGVBl. Nr. 35
Hamburg, den 1. November 2017.
Die Justizbehörde
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 1. November 2017
Auf Grund von §130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) , §14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780, 2786), in Verbindung mit §
1
Nummern 1 und 2 der Weiterübertragungsverordnung-elek
tronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwalt-
schaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
In Nummer 12 der Anlage der Verordnung über den elek
tronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 24. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 229), wird folgender Buchstabe c angefügt:
Verfahrensbereich
mit der
Datenver-
arbeitung
beauftragte
Stelle
Datum
,,c) Verfahren, auf
die die Zivilpro-
zessordnung oder
das Verfahren in
Familiensachen
und in den Angele-
genheiten der frei-
willigen Gerichts-
barkeit (FamFG)
Anwendung findet,
mit Ausnahme von
Grundbuchsachen,
Insolvenzsachen,
Schiffsregistersa-
chen, Freiheitsent-
ziehungssachen
nach §§ 415 bis
432 FamFG sowie
dem Amtsgericht
nach den Bestim-
mungen des Poli-
zei- und Verfas-
sungsschutzrechts
übertragenen Ent-
scheidungen
Dataport 15. November 2017″
Dienstag, den 14. November 2017
344 HmbGVBl. Nr. 35
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Mönckebergstraße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a) Installation und Betrieb innovativer Beleuchtungskonzepte
(neue Weihnachtsbeleuchtung sowie eine neue Straßen-,
Fassaden- und Effektbeleuchtung),
b) Akzentsetzung bei der Gestaltung des öffentlichen Raums
durch neue Stadtmöblierung,
c) Baumschnitt und zusätzliche Grünpflege (sach- und fach
gerecht in Abstimmung mit der für die Straßenbäume
zuständigen Dienststelle des Bezirksamts Hamburg-Mitte),
d)Servicedienstleistungen und zusätzliche Reinigungsleis-
tungen im öffentlichen Raum,
e) Marketingmaßnahmen und Durchführung von Veranstal-
tungen,
f) Interessenvertretung für den Innovationsbereich,
g)
Standortcontrolling (Standortanalyse und Evaluation
durchgeführter Maßnahmen).
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 10.303.500 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Mönckebergstraße“
Vom 7. November 2017
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur

Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. November 2017.
Dienstag, den 14. November 2017 345
HmbGVBl. Nr. 35
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Mönckebergstraße
Dienstag, den 14. November 2017
346 HmbGVBl. Nr. 35
1
Anhang 2
Der Innovationsbereich Mönckebergstraße umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Lfd.
Nr.
Straße und Hausnummer Flurstück
1 Mönckebergstraße 22, Hermannstraße 39, Rathausmarkt 1544
2 Mönckebergstraße 20, Bergstraße 9, 11, Hermannstraße 37 1155
3 Mönckebergstraße 18, Bergstraße, Kleine Rosenstraße 486
4 Kleine Rosenstraße 14, Paulstraße 3 490
5
Mönckebergstraße 16, Gerhart-Hauptmann-Platz 13,
Kleine Rosenstraße 3, 5 1545
6 Spitalerstraße 32, Gerhart-Hauptmann-Platz 42 916
7 Spitalerstraße 30 917
8 Spitalerstraße 28 919
9 Spitalerstraße 22, 24, 26, Lilienstraße 912
10 Mönckebergstraße, Barkhof 3, Spitalerstraße 1800
11 Mönckebergstraße 12, Spitalerstraße 11, Barkhof 1540
12 Mönckebergstraße 8, 10 und Spitalerstraße 7, 9 1539
13 Mönckebergstraße 8, 10 und Spitalerstraße 7, 9 1537
14 Spitalerstraße 5, Lange Mühren 9, Mönckebergstraße 6 1019
15 Mönckebergstraße 2 – 4, Steintorwall 6, Lange Mühren 2, 4 2293, 2299
16 Mönckebergstraße 1, Lange Mühren 12, Steinstraße, Steintorwall 1640
17 Mönckebergstraße 3, Lange Mühren 1, Bugenhagenstraße 6 1564
18 Mönckebergstraße 5 1563
19 Mönckebergstraße 7, Bugenhagenstraße 8, 10 1566
20 Mönckebergstraße 9, Barkhof, Bugenhagenstraße 1567
21 Mönckebergstraße 11, Jakobikirchhof 6, Barkhof 1554
22 Mönckebergstraße 13, Ida-Ehre-Platz, Jacobikirchhof 1562, 1561
23 Mönckebergstraße 13, Jacobikirchhof 1556
24 Mönckebergstraße 15, Ida-Ehre-Platz 11 1553
25 Mönckebergstraße 17 1550
26 Mönckebergstraße 19, Kreuslerstraße 12 1549
27 Mönckebergstraße 21, Bei der Petrikirche 1, Kreuslerstraße 1546
28 Mönckebergstraße 25, Bergstraße 7 1552
29 Mönckebergstraße 27, Rathausstraße 9 1151
30 Mönckebergstraße 29, Knochenhauertwiete 4 1551
Gemarkung Altstadt-Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).