DIENSTAG, DEN16. AUGUST
367
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2016
Tag I n h a l t Seite
28. 7. 2016 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst/Hohenfelde Birkenau . . . . . . . . . . 367
2130-1-3
1.
8.
2016 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Billstedt Bereich ,,Billstedter Hauptstraße“
(Städte
bauliche Erhaltungsverordnung Billstedter Hauptstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
2130-1-3
1. 8. 2016 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Billstedt Bereich ,,Spökelbargring“ (Städtebau
liche Erhaltungsverordnung Spökelbargring) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
2130-1-3
9. 8. 2016 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Passagenviertel II“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
707-3-1
9. 8. 2016 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Sand/Hölertwiete“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteile Uhlen-
horst/Hohenfelde, Ortsteile 415 und 417 wird wie folgt
begrenzt:
Nordostgrenzen der Flurstücke 1499 (Friedrich-Schütter-
Platz), 1411 (U-Bahnhof Mundsburg), 438 (Straßenflurstück
Schürbeker Bogen), 782 (Grünfläche/Kinderspielplatz), 777
(Straßenflurstück Birkenau), 804, 805, 806, 807, 808, 778 (Stra-
ßenflurstück Immenhof), und 1403 (Grünfläche) südwestlich
der Straße Lerchenfeld, über das Flurstück 357 (Wasserfläche
Kuhmühlenteich), Westgrenze des Flurstücks 755 (Straßen-
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst/Hohenfelde
Birkenau
Vom 28. Juli 2016
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar
2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 16. August 2016
368 HmbGVBl. Nr. 35
flurstück Wartenau), über das Flurstück 358 (Straßenflurstück
Eilenau), entlang der oberen Böschungskante am Kuhmühlen-
teich (Begrenzung des Denkmalensembles Nr. 22308 Denk-
malliste), Westgrenzen der Flurstücke 358 (Straßenflurstück
Eilenau), 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich) und 1403
(Grünfläche), über das Flurstück 1498 (Straßenflurstück
Schürbeker Straße), Südostgrenze des Flurstücks 1071, Süd-
grenzen der Flurstücke 1072, 1089, 1241, 1093, 1057, 926 und
927 nördlich der Hartwicusstraße, Südwestgrenze des Flur-
stücks 927, Nordwestgrenzen der Flurstücke 927, 928, 954,
1099, 117, 725, 930 (Straßenflurstück Immenhof), 605, 1219,
605, 932 (Straßenflurstück Birkenau) und 933 nordwestlich
des Mundsburger Damm, über das Flurstück 1493 (Straßen-
flurstück Mundsburger Damm), Nordwestgrenze des Flur-
stücks 1499 (Friedrich-Schütter-Platz) der Gemarkung Hohen-
felde.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 28. Juli 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 16. August 2016 369
HmbGVBl. Nr. 35
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst / Hohenfelde
– Birkenau –
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst / Hohenfelde
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1:5000
– Birkenau –
Dienstag, den 16. August 2016
370 HmbGVBl. Nr. 35
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet
zwischen den Straßen Am Alten Zoll, Schiffbeker Weg und
Billstedter Hauptstraße im Stadtteil Billstedt.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmi-
gung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsände-
rung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebauli-
cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beacht
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Billstedt
Bereich ,,Billstedter Hauptstraße“
(Städtebauliche Erhaltungsverordnung Billstedter Hauptstraße)
Vom 1. August 2016
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Fe-
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und §1 Satz 1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 1. August 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 16. August 2016 371
HmbGVBl. Nr. 35
Dienstag, den 16. August 2016
372 HmbGVBl. Nr. 35
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet
zwischen den Straßen Billstedter Hauptstraße, Frobeniusweg,
Spökelbargring, Spökelbarg, Schiffbeker Schanze und Schlee-
mer Weg sowie den darüber hinaus in der anliegenden Karte
dargestellten Einzelflurstücken im Stadtteil Billstedt.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmi-
gung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsände-
rung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebauli-
cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beacht
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Billstedt Bereich ,,Spökelbargring“
(Städtebauliche Erhaltungsverordnung Spökelbargring)
Vom 1. August 2016
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Fe-
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und §1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 1. August 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 16. August 2016 373
HmbGVBl. Nr. 35
Dienstag, den 16. August 2016
374 HmbGVBl. Nr. 35
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Passagenviertel zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a)Finanzierung des Quartiers- und des Stellplatzmanage-
ments,
b)Betrieb der im ersten Innovationsbereich angeschafften
Weihnachtsbeleuchtung,
c) Finanzierung einer neuen Straßenbeleuchtung,
d) Marketingmaßnahmen und Durchführung von Veranstal-
tungen.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 3.403.454 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Passagenviertel II“
Vom 9. August 2016
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur
Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe-
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. August 2016.
Dienstag, den 16. August 2016 375
HmbGVBl. Nr. 35
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Passagenviertel
II
Maßstab
1:500
Anhang 1
Dienstag, den 16. August 2016
376 HmbGVBl. Nr. 35
1. Große Bleichen 2, Jungfernstieg 22, 25 2043
2.
Jungfernstieg 15, 18, 20,
Bei der Stadtwassermühle 6, 7,
Poststraße ohne Nummer 41, 42
3. Große Bleichen 3 2042
4. Große Bleichen 5 2040
5. Große Bleichen 9 50
6.
Große Bleichen ohne Nummer,
Poststraße ohne Nummer 99
7. Große Bleichen 10 300
8. Große Bleichen 12, 14 433
9. Große Bleichen 16, Jungfernstieg 26, 30 364
10. Große Bleichen 19, Poststraße 9a 172
11. Große Bleichen 21 1768
12. Große Bleichen 23, 25, 27 198
13.
Große Bleichen 30, Poststraße 13, 15, 23,
29, 31, 33, 35 (teilweise) 2199
14. Große Bleichen 31, Bleichenbrücke 10 209
15. Große Bleichen 32 302
16. Große Bleichen 34 502
17. Große Bleichen 36 (teilweise) 1738
18. Poststraße 9, Große Bleichen 17 168, 169, 170
19. Poststraße 12, Große Bleichen ohne Nummer 349
20. Poststraße 14, 16 293
21. Poststraße 17 360
22. Poststraße 25, 27 639
Gemarkung Neustadt-Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Anhang 2
Der Innovationsbereich Passagenviertel II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Straße und Hausnummer Flurstücke Straße und Hausnummer Flurstücke
Dienstag, den 16. August 2016 377
HmbGVBl. Nr. 35
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Sand/Hölertwiete“
Vom 9. August 2016
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur
Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe-
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Sand/Hölertwiete zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a)Umsetzung eines Grünanlagenkonzepts und Entfernung
der Hochbeete,
b) Installation individueller und hochwertiger Stadtmöbel,
c) Umsetzung eines Lichtkonzepts,
d) Pflegemaßnahmen im öffentlichen Raum wie zum Beispiel
zusätzliche Reinigung, Winterdienst und saisonale Bepflan-
zungen,
e)Marketingmaßnahmen.
§3
Aufgabenträger
Aufgabenträger ist der City-Management Harburg e.V.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des dem Aufgabenträger zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 847.592 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 8.392 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. August 2016.
Dienstag, den 16. August 2016
378 HmbGVBl. Nr. 35
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Sand/Hölertwiete
Anhang 1
Dienstag, den 16. August 2016 379
HmbGVBl. Nr. 35
1 Hölertwiete 5, Harburger Ring 20 3178
2 Harburger Ring 22, Sand 4024
3 Harburger Rathausstraße 3210
4 Sand 25 3171
5 Sand 27, Harburger Ring 24 3170 (teilweise)
6 Sand 29 3169
7 Sand 31 3168
8 Sand 33, Harburger Ring 28 1144 (teilweise)
9 Sand 35, Neue Straße 6 3349
10 Sand 37, Neue Straße 24 1141
11 Sand 24, Neue Straße 1106
12
Sand 18, 20, 22, Neue Straße 26,
Hermann-Maul-Straße 10 4396
13 Hermann-Maul-Straße 8, 8a, Sand 14 3783
14 Sand 12 5202
15 Sand 10, Hermann-Maul-Straße 4 1101
16 Sand 8, Hermann-Maul-Straße 3601
17 Sand 2, Schloßmühlendamm 1097
18 Sand 1 1191
19 Sand 3, 5, 7, 9 1190, 1189, 1188
20 Sand 11, 13 1186
21 Sand 15 1187
22 Sand 17 1202
23 Sand 19 1201
24 Sand 21, Hölertwiete 14 3963
25 Hölertwiete 12 1199
26 Hölertwiete 10 1198
27 Hölertwiete 8 1197
28 Hölertwiete 6 1196
29 Hölertwiete 4, nordwestlich Hölertwiete 4 1195, 2983
30 Schloßmühlendamm 9, 11 1192
31 Hölertwiete 2, Schloßmühlendamm 5 1194
32 Schloßmühlendamm 3, Hölertwiete 1209
33 Hölertwiete 3 1208
Gemarkung Harburg, Bezirk Harburg
Anhang 2
Der Innovationsbereich Sand/Hölertwiete umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Lfd.
Nr. Belegenheit Flurstücke
Lfd.
Nr. Belegenheit Flurstücke
Dienstag, den 16. August 2016
380 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
