FREITAG, DEN 17. OKTOBER
565
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2025
Tag I n h a l t Seite
30. 9. 2025 Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025 . . . . . 565
611-5
2. 10. 2025 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
13. 10. 2025 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
14. 10. 2025 Verordnung über den Einsatz von ärztlichem Personal in der Rettungsleitstellte des öffentlichen
Rettungsdienstes (Rettungsleitstellenverordnung – RLeitStVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
neu: 2191-3-3
7. 10. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
860-20
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
über die Festsetzung des Hebesatzes
für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025
Vom 30. September 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2025
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2025 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. September 2025.
Der Senat
Freitag, den 17. Oktober 2025
566 HmbGVBl. Nr. 35
Neunundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 2. Oktober 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. November 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. „Höffi’s DIY-Day“ bei Möbel Höffner,
2. „Kultur“ bei IKEA Schnelsen,
3. „Ein Hoch auf die Kultur – Sonntagsmusik in Eimsbüttel“,
4. „TibART“ – AG Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, FannyMendelssohn-Platz, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20
bis 52 und 25 bis 41, sowie Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27,
Schopstraße 4 bis 10 und Methfesselstraße 60 bis 66 und
51 bis 61,
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 17. Oktober 2025 567
HmbGVBl. Nr. 35
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Kunst und Kultur“,
2. „8. Altonaer Blaulicht- und Ehrenamtstag“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große
Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 13. Oktober 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Altona
§1
(1) Der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes kann in
der Rettungsleitstelle gemäß §15 Absatz 1 HmbRDG Notärztinnen bzw. Notärzte einsetzen, die die Notrufaufnahme und
die Notrufbearbeitung in geeigneten Fällen begleiten oder
durchführen (Ärztin oder Arzt in der Leitstelle). Ärztin oder
Arzt nach Satz 1 kann sein, wer als Notärztin bzw. Notarzt
gemäß §2 Nummer 14 HmbRDG eingesetzt werden darf.
(2) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes
darf für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Dritte
gemäß §14 HmbRDG einbeziehen.
§2
(1) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle soll insbesondere eine medizinische Bewertung und, soweit notwendig,
Korrektur des Ergebnisses der softwaregestützten NotrufVerordnung
über den Einsatz von ärztlichem Personal
in der Rettungsleitstellte des öffentlichen Rettungsdienstes
(Rettungsleitstellenverordnung – RLeitStVO)
Vom 14. Oktober 2025
Auf Grund von §31 Absatz 1 des Hamburgisches Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 456), wird verordnet:
Freitag, den 17. Oktober 2025
568 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Vom 7. Oktober 2025
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 333) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 1 am 26. September 2025 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 7. Oktober 2025.
Die Senatskanzlei
abfrage vornehmen, wenn sich Anhaltspunkte für den Bedarf
der Abweichung aus medizinsicher Sicht ergeben, um eine
korrekte Zuordnung in die gebotene Versorgungsstruktur
sicherzustellen.
(2) Zu den Aufgaben der Ärztin oder des Arztes in der Leitstelle gehört ferner die Vorbereitung, Koordinierung und fachliche Begleitung von Sekundäreinsätzen mit Ärztinnen und
Ärzten der betroffenen Krankenhäuser beziehungsweise sonstigen medizinischen Einrichtungen.
(3) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle ist berechtigt,
bei Notrufen und Sekundäreinsätzen Entscheidungen über die
zu disponierenden Rettungsmittel zu treffen und getroffene
Entscheidungen über disponierte Rettungsmittel zu revidieren. Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle unterliegt insoweit keinen Weisungen der anderen an der Durchführung
dieser Einsätze beteiligten Stellen einschließlich anderer Ärztinnen und Ärzte. Die medizinische Verantwortung der den
Transport begleitenden Notärztinnen und Notärzte bleibt
davon unberührt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Oktober 2025.
Download
Inhalt
|
• |
Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025 |
Seite 565 |
|
• |
Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel |
Seite 566 |
|
• |
Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona |
Seite 567 |
|
• |
Verordnung über den Einsatz von ärztlichem Personal in der Rettungsleitstellte des öffentlichen |
Seite 567 |
|
• |
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
Seite 568 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
