DIENSTAG, DEN18. SEPTEMBER
293
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2018
Tag I n h a l t Seite
6. 9. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
7. 9. 2018 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
10. 9. 2018 Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
11. 9. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
11. 9. 2018 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wandsbeker Geest . . . . . . 301
791-1-50
11.
9.
2018 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
791-1-40
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 93 für den Geltungs
bereich am Riekbornweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Riekbornweg Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
5610, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 3918, über
das Flurstück 1092 (Riekbornweg), Nordwestgrenzen der Flur-
stücke 8027, 8115, 9048 und 9049 der Gemarkung Schnelsen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 93
Vom 6.September 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 18. September 2018
294 HmbGVBl. Nr. 35
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnah-
men für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.
3. In dem mit ,,MI(F)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
ist die Erneuerung des mit ,,(F)“ bezeichneten Gebäudes
allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlage können ausnahms-
weise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die
Nutzung der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwir-
kungen im Sinne des §
3 Absatz 1 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2771, 2773), kommt.
4. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.
5. Die Oberkanten von Tiefgaragen einschließlich ihrer
Überdeckung dürfen nicht über die natürliche Gelän-
deoberfläche herausragen.
6. Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig-
lich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
7. In den allgemeinen Wohngebieten mit abweichender
Bauweise müssen Gebäude in dem mit ,,a(1)
“ bezeichne-
ten Bereich eine Mindestlänge von 60m und Gebäude in
dem mit ,,a(2)“ bezeichneten Bereich eine Mindestlänge
von 65m aufweisen.
8. In dem mit ,,MI(E)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind mit Ausnahme der nach Nordwesten und Südwes-
ten ausgerichteten Fassaden
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des §
44 Absatz 2 HBauO entspre-
chen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1.
Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) nachgewiesen wird.
9. In dem mit ,,MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden –
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des §
44 Absatz 2 HBauO entspre-
chen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.
10. An den mit ,,(A1)“, ,,(A2)“ und ,,(B)“ bezeichneten Fassa-
den sind einseitig zu diesen Seiten ausgerichtete Woh-
nungen unzulässig. An den mit ,,(A1)“, ,,(A2)“ und ,,(B)“
bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter
gärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des §44 Absatz 2 HBauO entsprechen
oder
Dienstag, den 18. September 2018 295
HmbGVBl. Nr. 35
c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppel-
fassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufent-
haltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
an den Fassaden ,,(A2)“ und ,,(B)“ verzichtet werden,
wenn an diesen Gebäudefassaden die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen wird. Bei der
Errichtung von Außenwohnbereichen (zum Beispiel Bal-
kone, Loggien, Terrassen) an den mit ,,(A1)“, ,,(A2)“ und
,,(B)“ bezeichneten Fassaden ist mindestens ein Außen-
wohnbereich auf der lärmabgewandten Seite zu errich-
ten.
11. An der mit ,,(A1)“ bezeichneten Fassade ist in den Schlaf-
räumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpe-
gel von 30 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
12. An den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter
gärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen; in diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des §
44 Absatz 2 HBauO entspre-
chen.
13. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrat-
aufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² mindestens 1m betragen.
14. In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneig-
ten Dachflächen, soweit sie nicht für die Belichtung oder
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
15. Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500
m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000m² Grundstücksfläche ein großkroni-
ger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei groß
kronigen Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in
1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzu-
pflanzenden Bäume sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronen-
bereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
16. Im Mischgebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert
der Grundstücksfläche betragen. Diese Flächen sind mit
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für die anzu-
pflanzenden Bäume und Sträucher sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhal-
ten.
17. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstell
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations
fähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen oder Rasen
gittersteine) herzustellen.
18. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzu-
lässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. September 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 18. September 2018
296 HmbGVBl. Nr. 35
§1
,,Bergedorfer Kultur: Martins-Markt-Fest“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Kultur: Mar-
tins-Markt-Fest“ dürfen im Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen
im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet am Sonntag,
dem 4. November 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein:
Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaus-
see bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld,
Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof,
Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte
Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
,,Kultur Lagom: Die Gemütlichkeit der Schweden
in deinem IKEA!“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur Lagom: Die Ge
mütlichkeit der Schweden in deinem IKEA!“ dürfen im
Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen
umgrenzten Gebiet am Sonntag, dem 4. November 2018, in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. September 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Siebenundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 7. September 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Dienstag, den 18. September 2018 297
HmbGVBl. Nr. 35
§1
Sonntagsöffnung am 23. September 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Flohmarkt XXL
„,
2. ,,Bauernmarkt und Weinfest“,
3. ,,Tag der Retter“,
4. ,,Kinder, Jugend und Familie Familienfest bei IKEA“,
5. ,,11. Kunst- und Infomeile“ und
6. ,,Kinder, Jugend und Familie“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Methfes-
selstraße, Schopstraße, den Fanny-Mendelssohn-Platz,
Else-Rauch-Platz, Stellinger Weg, Heußweg und Hellkamp,
2. Nummer 2 auf den Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendloh-
straße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130,
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1,
5. Nummer 5 auf die Frohmestraße und
6. Nummer 6 auf Holsteiner Chaussee 49
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 10. September 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 10. September 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 18. September 2018
298 HmbGVBl. Nr. 35
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 9 für das Gebiet östlich
des Magdeburger Hafens (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile
103 und 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brooktorhafen (alt: Flurstücke 2047, 2084 und 2339) Shang-
haiallee über die Flurstücke 2387 und 2358 (alt: 1021 Über-
seeallee), Südgrenze des Flurstücks 2358, über das Flurstück
2546 (alt: 2077, 2305 Magdeburger Hafen), Westgrenzen der
Flurstücke 2546 und 2306, über das Flurstück 2546, Westgren-
zen der Flurstücke 2546, 2304 und 2303, Nordgrenze des Flur-
stücks 2546, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2546 der
Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Bereich
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der
baulichen Anlage auf Grund ihrer städtebaulichen
Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsände-
rung der baulichen Anlage oder die Errichtung baulicher
Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn
nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsände-
rung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbe-
sondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 9
Vom 11. September 2018
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §4 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutz-
gesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), wird
verordnet:
Dienstag, den 18. September 2018 299
HmbGVBl. Nr. 35
2. Für das Kerngebiet gilt:
2.1 Einkaufszentren und sonstige großflächige Handels
betriebe nach §11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzulässig.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe nach §
11 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig,
wenn sie sich nach Art, Lage und Umfang in das Kern
gebiet einfügen.
2.2 In den Erdgeschossen und auf den mit ,,(A)“ bezeichne-
ten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen
gemäß §
7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausge-
schlossen.
2.3 Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnun-
gen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig.
2.4 Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen
im ersten und zweiten Obergeschoss unzulässig. Ausnah-
men gemäß §7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden aus-
geschlossen. Im dritten Obergeschoss sind Wohnungen
allgemein und ab dem vierten Obergeschoss nur Woh-
nungen zulässig.
2.5 Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen
vom ersten bis dritten Obergeschoss unzulässig. Ausnah-
men gemäß §7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden aus-
geschlossen. Ab dem vierten Obergeschoss sind Woh-
nungen allgemein zulässig.
2.6 Auf der mit ,,(F)“ bezeichneten Fläche müssen mindes-
tens 14.000
m² Geschossfläche für Wohnungen errichtet
werden.
2.7 Auf der mit ,,(G)“ bezeichneten Fläche müssen mindes-
tens 14.200
m² Geschossfläche für Wohnungen errichtet
werden.
3. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 60 dB(A) in der Nacht
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohn- und Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnah-
men in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.
4. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen ins
gesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
5. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräu-
men ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraum-
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
6. Die gewerblichen Aufenthaltsräume hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume sind durch geeignete
Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichen-
der Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwän-
den und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnah-
men geschaffen werden.
7. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
8. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
muss mindestens 5
m über der angrenzenden Gelän-
deoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdge-
schoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galerie-
geschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die
Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1
m
von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen
gerichteten Außenfassade einhalten.
9. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf-
bauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch
über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Ver-
schattung der Nachbargebäude und der Umgebung
bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technik
geschosse sind mindestens 2,5
m von der Außenfassade
zurückzusetzen.
10. Die zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen gerich-
teten Gebäudefassaden sind als Ziegelfassaden in den
Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Für
Teile der Fassade können andere Baustoffe zugelassen
werden, wenn der Gesamteindruck einer nach Satz 1 aus-
geführten Fassade erhalten bleibt.
11. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen ausnahmsweise bis zu einer
Tiefe von 1,5m zugelassen werden, wenn die Gestaltung
des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und
diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten
Nutzungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine
Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb
einer lichten Höhe von 4m zulässig.
12. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschos-
sen unterhalb der Höhe von 7,5
m über Normalhöhen-
null (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind
zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschluss-
höhen von über 7,5m über NHN begründet sind.
13. In den Baugebieten sind Werbeanlagen größer 2m² und
Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig.
Die Gestaltung der Gesamtbaukörper darf nicht durch
Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüs-
tung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur
ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird.
14. Auf den mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen und an den zum
Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind Werbean-
lagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses
der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen auf den
mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen in Einzelbuchstaben
ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben
darf nur weißes Licht verwendet werden. An den zum
Dienstag, den 18. September 2018
300 HmbGVBl. Nr. 35
Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind auch
schwache Farbtöne zulässig.
15. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
15.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Ener-
gien oder Abwärme versorgt wird.
15.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/
m² Nutzfläche
nicht übersteigt.
15.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-
stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
16. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erfor-
derlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor-
zusehen.
17. Das auf den Kerngebietsflächen westlich der Hongkong-
straße und den Straßenverkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist
direkt in das nächst liegende Gewässer (Magdeburger
Hafen) einzuleiten.
18. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
19. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen,
die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und
den befestigten Flächen oder Gaseintritte in die bauli-
chen Anlagen durch Bodengase verhindern.
20. Die mit ,,(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sowie die nicht überbauten Grundstücksflächen der mit
,,(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind mit
einem Anteil von mindestens 50 v.
H. zu begrünen. Je
300
m² ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflan-
zen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleich-
wertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Tiefgaragen sind
in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens
50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von
16
m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Sub
strataufbaus mindestens 80cm betragen.
21. Auf den mit ,,(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sind für Einfriedigungen des Grundstücks nur Hecken-
pflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2m zuläs-
sig.
22. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder standortgerechte belaubte Hecken-
pflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, Heckenpflanzen eine
Mindesthöhe von 80cm, aufweisen.
23. Auf den mit ,,(J)“ und ,,(K)“ bezeichneten Flächen des
Kerngebiets sowie auf den nicht überbauten Grund-
stücksflächen der mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen des
Kerngebiets sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht
beeinträchtigt ist.
24. Auf den mit ,,(L)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sind Dachflächen zu mindestens 40 v.H. mit einem min-
destens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrü-
nen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
25. Auf den mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen des Kernge-
biets sind die Dachflächen mit Ausnahme der gemäß
Nummer 9 zulässigen Anlagen und technischen Aufbau-
ten zu mindestens 30 v.
H. mit einem mindestens 15
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit
standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen.
Darüber hinaus müssen mindestens 20 v.
H. mit einem
mindestens 50
cm starken Substrataufbau intensiv mit
Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbe-
grünung ist dauerhaft zu erhalten.
26. Auf den mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen des Kernge-
biets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch
bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen
im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial-
blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. September 2018.
Dienstag, den 18. September 2018 301
HmbGVBl. Nr. 35
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Wandsbeker Geest
Vom 11. September 2018
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wands-
beker Geest vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60), zuletzt geän-
dert am 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 7), tritt für die
in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. September 2018.
Dienstag, den 18. September 2018
302 HmbGVBl. Nr. 35
Maßstab 1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungsgrenze
Anlage zur Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Wandsbeker Geest
Dienstag, den 18. September 2018 303
HmbGVBl. Nr. 35
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn,
Fuhlsbüttel und Klein Borstel
Vom 11. September 2018
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel
vom 31. Mai 1960 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 29.
September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), tritt für die in der
anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. September 2018.
Dienstag, den 18. September 2018
304 HmbGVBl. Nr. 35
Maßstab 1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
