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Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 365

DIENSTAG, DEN21. JUNI
365
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2022
Tag I n h a l t Seite
21.
6.
2022 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197), zuletzt geändert
am 25. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 333), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist
ein Testnachweis nach §
22a Absatz 3 IfSG sowie ein
Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infek-
tion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache in
verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde-
liegende Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und
maximal 48 Stunden zurückliegt.“
2. §12 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,Richter,“
die Textstelle ,,Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger,“
eingefügt.
2.2 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.in geschlossenen Räumen gilt während der Arbeits-
zeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §3 mit der Maßgabe, dass §3 Absatz 3
Nummern 2 und 4 keine Anwendung findet; bei
Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Pati-
enten gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §3; die Maske darf abgenommen wer-
den, sofern ein persönlicher Kontakt zu Patientin-
nen und Patienten ausgeschlossen ist,“.
3. §14 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,Rich-
ter,“ die Textstelle ,,Rechtspflegerinnen, Rechtspfle-
ger,“ eingefügt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für Betreiberinnen und Betreiber von Wohn
einrichtungen nach §2 Absatz 4 HmbWBG und Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen nach §
2 Absatz 5 HmbWBG
gelten folgende Vorgaben:
1. den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrich-
tungen sind medizinische Masken nach §3 Absatz 1
Satz 2 zur Verfügung zu stellen,
2. vor der Aufnahme einer pflegebedürftigen Person,
die weder über einen Impfnachweis nach §2 Absatz
5 noch über einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügt, ist eine Bescheinigung der behan-
delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darü-
ber einzuholen, dass die pflegebedürftige Person
innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Auf-
nahme einer Testung mittels PCR-Test unterzogen
wurde, deren Ergebnis negativ ist oder einen cycle-
threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist;
sofern glaubhaft gemacht wird, dass vor der Auf-
nahme keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Durch-
führung einer Testung mittels PCR-Test bestand,
genügt eine Testung mittels Schnelltest am Tag der
Aufnahme durch die aufnehmende Einrichtung,
Vierundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 21. Juni 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit dem Einzi-
gen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infek
tionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird
verordnet:
Dienstag, den 21. Juni 2022
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3. sofern Bewohnerinnen und Bewohner, die weder
über einen Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 noch
über einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen, nach einem stationären Krankenhausauf-
enthalt in die Einrichtung zurückkehren oder nach
einem stationären Krankenhausaufenthalt neu in
die Einrichtung aufgenommen werden sollen, ist
vor der Rückkehr oder Neuaufnahme eine Beschei-
nigung der behandelnden Ärztin oder des behan-
delnden Arztes des Krankenhauses darüber, dass die
Bewohnerin oder der Bewohner innerhalb von
48 Stunden vor der geplanten Rückkehr einer Tes-
tung mittels PCR-Test unterzogen wurde, sowie
über das Ergebnis dieser Testung einzuholen.“
4. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Absonderungspflicht für infizierte Personen
(1) Personen, deren nicht von einem Leistungserbrin-
ger nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1),
zuletzt geändert am 29. März 2022 (BAnz. AT 30.03.2022
V1), in der jeweils geltenden Fassung vorgenommene
Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-
virus ergeben hat, sind verpflichtet, sich unverzüglich
einer Testung mittels PCR-Test oder einer durch Leis-
tungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Test-
verordnung vorgenommenen Testung mittels Schnell-
test zu unterziehen. Satz 1 gilt nicht für Bewohnerinnen
und Bewohner von Wohneinrichtungen nach §
2 Ab-
satz 4 HmbWBG, deren Testung durch die Wohnein-
richtung vorgenommen worden ist, sofern die Wohn-
einrichtung positive Ergebnisse von Testungen ihrer
Bewohnerinnen und Bewohner mittels Schnelltest über
das hierfür vorgesehene digitale Meldesystem an das
zuständige Gesundheitsamt übermittelt; in diesem Fall
gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test oder
deren von einem Leistungserbringer nach §6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommene Tes-
tung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
ergeben hat (infizierte Personen), sind verpflichtet, sich
unverzüglich in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder
in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden
Unterkunft abzusondern. Es ist ihnen untersagt, Besuch
von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt
angehören. Die Absonderung darf zum Zwecke einer
Testung nach Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 sowie
dann unterbrochen werden, wenn dies zum Schutz von
Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist.
(3) Die Pflicht zur Absonderung entfällt vorbehaltlich
des Absatzes 4 mit Ablauf des fünften auf die Testung
nach Absatz 2 Satz 1 folgenden Tages. Es wird empfoh-
len, auch nach diesem Zeitpunkt die Absonderung erst
dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnell-
test oder PCR-Test ein negatives Ergebnis in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus erge-
ben hat. Ist die Testung nach Absatz 2 Satz 1 mittels
Schnelltest erfolgt, entfällt die Pflicht zur Absonderung
bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, sobald
ein negatives Ergebnis einer nach dieser Testung vorge-
nommenen Testung mittels PCR-Test vorliegt.
(4) Für Patientinnen und Patienten von Krankenhäu-
sern im Sinne von §23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IfSG
sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn-
einrichtungen nach §2 Absatz 4 HmbWBG entfällt die
Pflicht zur Absonderung erst dann, wenn diese seit
mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome
einer Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 13
aufweisen und einen Testnachweis nach §
2 Absatz 7
vorlegen, dessen zugrundeliegende Testung nach
Ablauf des fünften auf die Testung nach Absatz 2 Satz 1
folgenden Tages erfolgt ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemein
samen Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie
als enge Kontaktperson einer infizierten Person
gelten,
wird empfohlen, Kontakte zu Personen mit einem
höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krank-
heitsverlauf zu reduzieren und sich an den fünf Tagen
ab dem maßgeblichen Kontakt mit der infizierten Per-
son täglich einer Testung mittels Schnelltest zu unter-
ziehen.
(6) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im
Sinne von §
1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 durch die gemeinsam mit
ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder in einer dem
Entwicklungsstand entsprechenden sowie das Kindes-
wohl wahrenden Weise zu gewährleisten.
(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Gesund-
heitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen
trifft. Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere
in Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virus
varianten. Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in
Betracht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
kritischer Infrastruktur sowie für Schülerinnen und
Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kin-
der.“
5. §25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
5 Absatz 1, §
12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §13, §14 Absatz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2
Nummer 1, §
17 Absatz 1 oder §
18 Absatz 1 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
2. entgegen §
21 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüg-
lich einer Testung mittels PCR-Test oder einer Tes-
tung mittels Schnelltest durch Leistungserbringer
nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
unterzieht,
3. entgegen §21 Absatz 2 Satz 1 sich nach dem Vorlie-
gen eines positiven Testergebnisses nicht unverzüg-
lich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer
anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unter-
kunft absondert,
4. entgegen §21 Absatz 2 Satz 2 Besuch empfängt.“
6. In §26 Absatz 2 wird die Textstelle ,,22. Juni“ durch die
Textstelle ,,20. Juli“ ersetzt.
Hamburg, den 21. Juni 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
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HmbGVBl. Nr. 35
Begründung
zur Vierundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Vierundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden überwiegend systematische Anpassungen der Vorgaben für
Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen mit vulnerablen Personen vorge-
nommen. Ferner wird die Vorschrift für die Pflicht zur Absonderung von infizierten Personen
redaktionell überarbeitet und inhaltlich in Bezug auf die Absonderungsdauer vulnerabler Per-
sonen in bestimmten Einrichtungen angepasst. Im Übrigen wird die Geltungsdauer der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlängert.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vul-
nerablen Personen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet
und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung die-
ser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und
der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten,
die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen so-
wie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens, insbeson-
dere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Per-
sonen, zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen sowie die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Jun_2022/2022-06-20-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung
in Deutschland insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue
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Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situati-
onsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-06-16.pdf).
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch
eine zuletzt ansteigende, aber weiterhin noch geringe bis moderate Auslastung der medizini-
schen Versorgungskapazitäten, einen zuletzt kontinuierlichen Anstieg der Anzahl von Neu-
infektionen, die Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immuni-
sierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war bis Ende Mai 2022
durch eine kontinuierlich abnehmende Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen sieben
Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Ende Mai ist jedoch wieder ein mo-
derater Anstieg dieses Wertes zu verzeichnen. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzi-
denz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den
Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt dar: 21. Mai: 1,35; 22. Mai:
1,19; 23. Mai: 1,03; 24. Mai: 1,3; 25. Mai: 1,19; 26. Mai: 1,03; 27. Mai: 0,86; 28. Mai: 0,86;
29. Mai: 0,7; 30. Mai: 0,59; 31. Mai: 0,81; 1. Juni: 1,4; 2. Juni: 1,3; 3. Juni: 1,46; 4. Juni: 1,3;
5. Juni: 1,3; 6. Juni: 0,92; 7. Juni: 0,43; 8. Juni: 0,81; 9. Juni: 0,92; 10. Juni: k.A.; 11. Juni:
1,46; 12. Juni: 1,46; 13. Juni: 1,4; 14. Juni: 2,05; 15. Juni: 1,84; 16. Juni: 1,73; 17. Juni: 1,89;
18. Juni: 1,84; 19. Juni: 1,78; 20. Juni: 1,46 (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 20. Juni 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-
Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den ein-
zelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 20. Juni 2022 befanden sich in Hamburg 267 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 220 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen und 22 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Die An-
zahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den Normalstationen und in intensivmedi-
zinischer Behandlung ist in den letzten Wochen moderat angestiegen. Unter Berücksichtigung
der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren noch 85 Intensiv-
betten für Erwachsene frei.
Bei dem jüngsten Verlauf der 7-Tage-Inzidenz in Hamburg war zwischen Anfang April und
Ende Mai ein kontinuierlicher Rückgang zu beobachten, allerdings steigt die 7-Tage-Inzidenz
seit Anfang Juni wieder deutlich an (vgl. Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-
trends). Zwischen dem 14. Juni und dem 21. Juni wurden in der Freien und Hansestadt Ham-
burg insgesamt 11.760 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von
662,56 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 21. Juni 2022,
9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen stellt sich im
Einzelnen wie folgt dar: 24. Mai: 379,32; 25. Mai: 353,80; 26. Mai: 338,05; 27. Mai: k.A.;
28. Mai: 266,59; 29. Mai: k.A.; 30. Mai: k.A.; 31. Mai: 286,28; 1. Juni: 313,84; 2. Juni: 320,88;
3. Juni: 376,59; 4. Juni: 383,73; 5. Juni: k.A.; 6. Juni: k.A.; 7.Juni: k.A.; 8. Juni: 337,89; 9. Juni:
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399,07; 10. Juni: 446,64; 11. Juni: k.A.; 12. Juni: k.A.; 13. Juni: k.A.; 14. Juni: 484,6; 15. Juni:
620,55; 16. Juni: 604,06; 17. Juni: 614,16; 18. Juni: 617,50; 19. Juni: k.A.; 20. Juni: k.A.;
21. Juni: 662,56 (Stand: 21. Juni 2022).
Diese Entwicklung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser Wert
bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen
ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem Wert
über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt diese.
Während der 7-Tage-R-Wert im April und im Mai zumeist unter 1 lag, befindet sich der R-Wert
seit Anfang Juni überwiegend über 1: 19. Mai: 0,86; 20. Mai: 0,89; 21. Mai: 0,88; 22. Mai: k.A.;
23. Mai: k.A.; 24. Mai: 0,66; 25. Mai: 0,79; 26. Mai: 0,82; 27. Mai: k.A.; 28. Mai: 0,80; 29. Mai:
k.A.; 30. Mai: k.A.; 31. Mai: 0,66; 1. Juni: 0,85; 2. Juni: 1,01; 3. Juni: 1,10; 4. Juni: 1,20; 5. Juni:
k.A.; 6. Juni: k.A.; 7.Juni: k.A.; 8. Juni: 0,74; 9. Juni: 1,08; 10. Juni: 1,05; 11. Juni: 1,20;
12. Juni: k.A.; 13. Juni: k.A.; 14. Juni: 1,12; 15. Juni: 1,49; 16. Juni: 1,84; 17. Juni: 1,24;
18. Juni: 1,19; 19. Juni: k.A.; 20. Juni: k.A.; 21. Juni: 0,88 (Stand: 21. Juni 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Die Omikron-Variante hat eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen gebracht. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte
Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch Impfung oder
Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Vergleich zu zuvor
vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kür-
zester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Genesene stärker in das
Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkulieren in der Freien und Hansestadt
Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.2 sowie BA.4/BA.5. Seit KW 23 ist die
Sublinie BA.2 mit einem Anteil von 40,3 % nicht mehr dominierend in Hamburg. Mehr als die
Hälfte der Fälle entfällt mittlerweile auf die Sublinien BA.4/BA.5. Aktuell ist davon auszugehen,
dass diese beiden Sublinien durch eine im Vergleich zu Untervariante BA.2 nochmals gestei-
gerte Übertragbarkeit gekennzeichnet sind, die Pathogenität des Virus jedoch nicht zugenom-
men hat.
Epidemiologische Analysen zeigen einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der
Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit
der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich
größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölke-
rung zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften
des Virus. Impfungen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei einer Infektion
mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum
Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-
19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Ge-
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sundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesre-
gierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-
06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Den Ausführungen des ExpertInnenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise
Rücknahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertret-
bar, sobald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitali-
sierung insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob durch bestimmte
Öffnungsschritte Personen, insbesondere ungeimpfte und ältere Menschen, mit einem höhe-
ren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbe-
zogen würden, da diese weiterhin geschützt werden müssten. Entscheidend sei daher ein wei-
terhin umsichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete
das Tragen von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei
vergleichsweise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste
Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verantwor-
tungsvoller Weg der Öffnungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/
resource/blob/2000884/2004832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-
sechste-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,4 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 83,9 % eine Zweitimpfung und 61,8 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
21. Juni 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 78,2 % der 12- bis 17-Jährigen
und 29,6 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 71,9 % der 12- bis 17-Jährigen und
24,1 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über 60-Jährigen sind
97,4 % grundimmunisiert, 81,5 % haben eine erste Auffrischimpfung und 25,7 % auch bereits
eine zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 21. Juni 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen Ei-
genschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen, auch
unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die noch
erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert aber
weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vul-
nerable Personengruppen zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe, intensiv-
medizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz vulnerabler
Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Expertenrat der
Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräftigt (vgl. zum
Vorstehenden: Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen in Pflegeeinrichtun-
gen, 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975196/2044366/6c102f8b
c3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-infektionsschutz-pflege-data.pdf).
Dienstag, den 21. Juni 2022 371
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Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
Gesundheit zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleis-
ten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich ver-
pflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnahmen
im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, ge-
sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Der Verordnungsgeber wird ­ wie bisher
­ das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich
evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: Mit der Änderung in Absatz 7 wird klargestellt, dass auch PCR-Tests Testnachweise
im Sinne dieser Verordnung sind. PCR-Tests sind ab dem Zeitpunkt der Testung 48 Stunden
gültig.
Zu § 12: Um insbesondere den in Eilfällen erforderlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wird
durch die Änderung in Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die dort geregelte Ausnahme von der
Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 künftig auch für Rechtspflegerinnen und Rechts-
pfleger, die die Einrichtung zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen, gilt. Eine Testung wird
jedoch weiterhin empfohlen. Durch die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 1 wird ermöglicht, dass
Beschäftigte ihre Masken abnehmen dürfen, soweit ein persönlicher Kontakt zu Patientinnen
und Patienten ausgeschlossen ist. Mit dieser Regelung wird einerseits der erforderliche Schutz
der Patientinnen und Patienten im unmittelbaren Kontakt mit den Beschäftigten sichergestellt
und andererseits den Belangen der Beschäftigen hinreichend Rechnung getragen, insbeson-
dere soweit diese primär in Verwaltungsbereichen der Krankenhäuser tätig sind, in denen re-
gelmäßig kein Kontakt zu Patientinnen und Patienten besteht. Die arbeitsschutzrechtlichen
Vorgaben sind darüber hinaus stets zu beachten. Soweit hiernach beispielsweise für die Be-
schäftigten eine verpflichtende FFP2-Maskenpflicht für das gesamte Krankenhaus vorge-
schrieben ist, gilt diese arbeitsschutzrechtliche Regelung, auch wenn diese Verordnung keine
solche Maskenpflicht vorschreibt.
Zu § 14: Um insbesondere den in Eilfällen erforderlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wird
durch die Änderung in Absatz 1 Nummer 1 bestimmt, dass die Ausnahme von der dort gere-
gelten Testpflicht auch für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die die Einrichtung zur
Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen. Eine Testung wird jedoch weiterhin empfohlen. Durch
die Änderung in Absatz 3 entfällt die Testangebotspflicht für die geringe Anzahl von Bewoh-
nerinnen und Bewohner, die noch keine drei Einzelimpfungen erhalten haben.
Zu § 21: Die neue Gliederung des § 21 erfolgt aus redaktionellen Gründen. Die Regelungen
zur Absonderung bleiben im Wesentlichen unverändert.
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In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtun-
gen nach § 2 Absatz 4 HmbWBG, die durch ihre Wohneinrichtung positiv getestet wurden, nur
dann davon ausgenommen sind, dieses Ergebnis gemäß Absatz 1 Satz 1 bestätigen zu lassen,
wenn die Wohneinrichtung entsprechende Testergebnisse auch tatsächlich über das hierfür
vorgesehene digitale Meldesystem an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt. In diesen
Fällen gelten die Vorgaben zur Absonderung nach Absatz 2 entsprechend. Werden solche
Ergebnisse nicht über das vorgesehene digitale Meldesystem übermittelt, besteht weiterhin
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1, eine Testung mittels PCR-Test oder eine Testung
mittels Schnelltest bei einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver-
ordnung vorzunehmen.
In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird bestimmt, dass die Pflicht zur Absonderung dann, wenn
die Testung nach Absatz 2 Satz 1 mittels Schnelltest erfolgt ist, vorzeitig entfällt, sobald ein
negatives Ergebnis einer nach dem Schnelltest vorgenommenen PCR-Testung vorliegt. Diese
Regelung ist erforderlich, um in dem besonderen Einzelfall, in dem eine PCR-Testung nicht
das positive Ergebnis der Schnelltestung bestätigt, eindeutig zu bestimmen, dass sich die
Pflicht zur Absonderung nach dem Ergebnis der PCR-Testung richtet, da es sich bei dieser
Testung um die derzeit verlässlichste Methode handelt, eine Infektion mit dem Coronavirus
nachzuweisen.
In dem neuen Absatz 4 wird, abweichend von Absatz 2, die Absonderungspflicht für Patientin-
nen und Patienten von Krankenhäusern im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IfSG
sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 HmbWBG
gesondert geregelt. Die Pflicht zur Absonderung entfällt demnach erst dann, wenn die be-
troffene Person seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus nach § 2 Absatz 13 aufweist und einen Testnachweis nach § 2 Absatz 7
vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung nach Ablauf des fünften auf die Testung nach Ab-
satz 2 Satz 1 folgenden Tages erfolgt ist. Das Ende der Absonderungspflicht wird für diesen
Personenkreis somit verpflichtend an die Symptomfreiheit und einen negativen Test geknüpft,
um Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen mit vulnerablen Personen zu vermeiden.
Zu § 25: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbe-
stände für Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung.
Zu 26: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die nach Maßgabe dieser Verordnung
angepassten Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Einrichtungen des Gesund-
heitswesens und der Einrichtungen mit vulnerablen Personen, beizubehalten, um dem Infek-
tionsgeschehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichs-
spezifischen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 20. Juli
2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
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20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197) sowie zur Einundsiebzigsten bis Dreiundsiebzigsten Verordnung zur Än-
derung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022,
4. Mai 2022 und 25. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 272, 285 und 233) verwiesen.
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