DIENSTAG, DEN25. MAI
343
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2021
Tag I n h a l t Seite
11. 5. 2021 Verordnung zum Erlass der Hamburgischen E-Rechnungs-Verordnung und zur Aufhebung datenschutz-
rechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
neu: 206-6-1, 204-1-9, 204-1-4
18. 5. 2021 Verordnung zur Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
2131-1-10
6. 5. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens
in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
7137-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Hamburgische Verordnung
über den elektronischen Rechnungsverkehr
bei öffentlichen Aufträgen
(Hamburgische E-Rechnungs-Verordnung
HmbERechVO)
Auf Grund von §
2 des Hamburgischen E-Rechnungs-
Gesetzes (HmbERechG) vom 27. April 2021 (HmbGVBl.
S. 283) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt zur Umsetzung der Richtlinie
2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1) die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Ausstellung, der Übermitt-
lung, des Empfangs und der Verarbeitung einer elektronischen
Rechnung (E-Rechnung) nach §1 Absatz 3 HmbERechG.
(2) Sie gilt für die Vertragspartnerinnen und Vertragspart-
ner der Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des §1
Absatz 1 Satz 1 HmbERechG für alle Rechnungen, mit denen
Lieferungen, Bauleistungen oder sonstige Leistungen nach
Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen abge-
rechnet oder die zu Konzessionen ausgestellt werden.
(3) Auf Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuld
befreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt, ist
diese Verordnung nicht anzuwenden.
§2
Elektronische Gutschrift, rechnungsbegründende Unterlagen
(1) Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin
oder eines Vertragspartners steht einer E-Rechnung gleich.
(2) Der E-Rechnung können zu ihrer Erläuterung erforder-
liche Unterlagen (rechnungsbegründende Unterlagen) in elek-
tronischer Form unter Beachtung der im Datenaustauschstan-
dard XRechnung in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BAnz.
AT 05.02.2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung für Anla-
gen zugelassenen Formate beigefügt werden.
§3
Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen
(1) E-Rechnungen sind unter Verwendung des Datenaus-
tauschstandards XRechnung zu erstellen und an die Auftrag-
geberinnen und Auftraggeber nach §1 Absatz 1 Satz 1 HmbE-
RechG zu übermitteln. Soweit abweichend hiervon ein anderer
Verordnung
zum Erlass der Hamburgischen E-Rechnungs-Verordnung und
zur Aufhebung datenschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 11. Mai 2021
Dienstag, den 25. Mai 2021
344 HmbGVBl. Nr. 35
Standard verwendet werden soll, muss dieser den Anforderun-
gen an die europäische Norm für die elektronische Rechnungs-
stellung nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
(2) Die Übermittlung hat vorzugsweise unter Nutzung der
Transportinfrastruktur Pan-European Public Procurement
OnLine (PEPPOL) zu erfolgen. Es können auch die Trans-
portwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail genutzt
werden.
(3) Für den Empfang von E-Rechnungen durch die Freie
und Hansestadt Hamburg ist §4 anzuwenden. Andere Auftrag-
geberinnen und Auftraggeber haben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Vorkehrungen für den Empfang
von E-Rechnungen zu treffen.
(4) Die Verpflichtung zur Übermittlung von E-Rechnun-
gen gilt nicht für
1. Direktaufträge nach §
14 der Unterschwellenvergabeord-
nung (UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz.
AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) und nach §
3a Absatz 4
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
in der Fassung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019
B2) in den jeweils geltenden Fassungen; für freiberufliche
Leistungen ist ebenfalls der Auftragswert nach §14 UVgO
zugrunde zu legen;
2. Rechnungsdaten, die nach §
4 des Hamburgischen Sicher-
heitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai
1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99, 110), geheimhaltungsbedürftig sind;
insoweit besteht auch keine Verpflichtung zum Empfang
und zur Verarbeitung von E-Rechnungen.
(5) Eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner kann
auf Antrag von der Verpflichtung nach §
1 Absatz 2 HmbE-
RechG befreit werden, wenn diese eine unzumutbare Härte
darstellt.
§4
Empfang von E-Rechnungen
durch die Freie und Hansestadt Hamburg
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die
In
frastruktur für die Informationstechnik (IT-Infrastruktur)
für den Empfang von E-Rechnungen durch die Freie und Han-
sestadt Hamburg für die Behörden, die Landesbetriebe, die
Sondervermögen und die staatlichen Hochschulen bereit. Sie
kann damit Dritte beauftragen.
(2) Die Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg nach
Absatz 1 Satz 1 sind zur Nutzung der bereitgestellten IT-Infra-
struktur für den Empfang von E-Rechnungen verpflichtet.
Dies gilt nicht für Sondervermögen, mit deren Geschäfts
führung Dritte beauftragt wurden.
(3) Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Freien
und Hansestadt Hamburg haben sich vor der erstmaligen
Übermittlung einer E-Rechnung zur Nutzung der IT-Infra-
struktur nach Absatz 1 zu registrieren. Die Nutzungsbedin-
gungen für die Übermittlung von E-Rechnungen werden
durch die für die Finanzen zuständige Behörde erlassen.
(4) Über Ausnahmen von §
1 Absatz 2 HmbERechG ent-
scheidet für die Freie und Hansestadt Hamburg die für die
Finanzen zuständige Behörde.
(5) Eine E-Rechnung ist automationsunterstützt abzuleh-
nen, wenn sie formale Fehler, insbesondere Abweichungen von
dem Datenaustauschstandard XRechnung, enthält. In diesem
Fall ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner oder die
oder der Rechnungsversendende über die Ablehnung zu infor-
mieren.
§5
Schutz der Rechnungsdaten
Die Rechnungsempfängerinnen und Rechnungsempfänger
treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authen-
tizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespei-
cherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die
besondere Schutzbedürftigkeit der in den E-Rechnungen ent-
haltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.
Artikel 2
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschrif-
ten an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145) wird verordnet:
Die INEZ-Verordnung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 451) in der geltenden Fassung und die Einheitspersonen-
kontenverordnung vom 5. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 91) werden
aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
In Artikel 1 tritt §1 Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Mai 2021.
Dienstag, den 25. Mai 2021 345
HmbGVBl. Nr. 35
§1
Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung
Seveso III
§
3 Absatz 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung
Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,legt“ die Wörter
,,unverzüglich nach deren vollständigem Eingang“ einge-
fügt.
2. In Satz 4 wird hinter dem Wort ,,Beginn“ die Textstelle
,,, jedoch nicht vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt,“
eingefügt.
3. Satz 5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 2 werden die Wörter ,,von Beratungen zwi-
schen“ durch die Wörter ,,einer Informationspflicht gegen-
über“ ersetzt.
3.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Zulassungsbehörde, bei der der Antrag sowie die
Unterlagen nach Satz 1 ausgelegt werden, wann, wo
und in welcher Weise die Einsicht erfolgen kann und
innerhalb welcher Frist Stellungnahmen und Fragen
übermittelt werden können,“.
3.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens
zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung
der betroffenen Öffentlichkeit.“
§2
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr.
L 197 S. 1).
Verordnung
zur Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
Vom 18. Mai 2021
Auf Grund von §
81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Mai 2021.
Dienstag, den 25. Mai 2021
346 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
Vom 6. Mai 2021
Gemäß §3 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
vom 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75) wird bekannt
ge
macht, dass der Staatsvertrag nach seinem §
35 Absatz 1
Satz 1 am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.
Hamburg, den 6. Mai 2021.
Die Senatskanzlei
