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Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 201

Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 17

Seite 202

Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 18

Seite 204

DIENSTAG, DEN25. AUGUST
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2015
Tag I n h a l t Seite
15. 7. 2015 Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
11. 8. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
11. 8. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Weinfestival ­ Vino.
Degustazione. Cultura.“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf die Verkaufsstelle der Firma Andronaco GmbH & Co. KG
in der Halskestraße 48, 22113 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 15. Juli 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Juli 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 25. August 2015
202 HmbGVBl. Nr. 35
§1
(1) Der Bebauungsplan Wellingsbüttel 17 für den Geltungs-
bereich zwischen Friedrich-Kirsten-Straße, Alsterstieg, Wel-
lingsbüttler Weg und der Alster wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstücks 144 ­ Friedrich-Kirsten-Straße
­ Alsterstieg ­ Wellingsbüttler Weg ­ Südwest- und Südgrenze
des Flurstücks 176, Südgrenze des Flurstücks 3127, Südost-
grenzen der Flurstücke 3127 und 3099, Südwestgrenzen der
Flurstücke 3099, 169, 170 und 171, Westgrenze des Flurstücks
171 ­ Friedrich-Kirsten-Straße ­ Südwestgrenze des Flur-
stücks 144, Nordgrenze des Flurstücks 3450 (Alster) der
Gemarkung Wellingsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 517).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1.In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale

Zwecke allgemein zulässig.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.
Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlos-
sen.
3.In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach §19 Absatz 4 Satz 2 der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen
Grundfläche zugelassen werden.
4.Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohn
gebieten bis zu einer Tiefe von 2,5m ausnahmsweise zuge-
lassen werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 17
Vom 11. August 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl.
I S. 3154, 3159, 3185), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147),
wird verordnet:
Dienstag, den 25. August 2015 203
HmbGVBl. Nr. 35
5. Auf den mit ,,(1)“ bezeichneten Flächen ist ein Grenz
abstand der Hauptgebäude zur seitlichen Grundstücks-
grenze bei mit Wohnbebauung bebauten Nachbargrund-
stücken von mindestens 4
m einzuhalten. Ausnahmen
können zugelassen werden.
6. Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
7. In den Wohngebieten darf die zulässige Höhe der Außen-
wand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0
m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die
Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Aus
nahmen können zugelassen werden.
8. Auf den mit ,,(2)“ bezeichneten Flächen sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
9.Auf den mit ,,(3)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
10. Auf den mit ,,(3)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen
Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
11. Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem
mindestens 5
cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen.
12.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
14. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich dieser Bäume unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. August 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 25. August 2015
204 HmbGVBl. Nr. 35
§1
(1) Der Bebauungsplan Wellingsbüttel 18 für den Geltungs-
bereich zwischen Horstweg, Kaspar-Ohm-Weg, Wibbeltweg
und S-Bahntrasse wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Horstweg ­ Kaspar-Ohm-Weg ­ Wibbeltweg ­ Speckmann-
straße ­ Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3151, Nordwest-
grenzen der Flurstücke 3151, 1549, 1548, 1547, 7799, 7798,
1544, 1542, 7843, 7842, 1539, 1538, 3007, 6575, 5225, 5224, 3009
und 1536 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 517).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1.In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale

Zwecke allgemein zulässig.
2. In den reinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie eben
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach §19 Absatz 4 Satz 2 der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen
Grundfläche zugelassen werden.
3.Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohn
gebieten bis zu einer Tiefe von 2,5m ausnahmsweise zuge-
lassen werden.
4. Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
5. In den reinen Wohngebieten darf mit Ausnahme der mit
,,(1)“ bezeichneten Flächen die zulässige Höhe der Außen-
wand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0
m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die
Verordnung
über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 18
Vom 11. August 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147),
wird verordnet:
Dienstag, den 25. August 2015 205
HmbGVBl. Nr. 35
Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausnah-
men können zugelassen werden.
6. Auf den mit ,,(2)“ bezeichneten Flächen sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Auf den mit ,,(3)“ bezeichneten Flächen sind in einem Sei-
tenabstand von 50
m zur Mittelachse der vorhandenen
110-kV-Hochspannungsfreileitung bauliche Anlagen für
Kinder und Jugendliche, Spiel- und Sportstätten, Kran-
kenhäuser sowie Pflegeheime und Erholungsstätten unzu-
lässig.
8. Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem
mindestens 5
cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen.
9.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
10. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
11. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich dieser Bäume unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. August 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 25. August 2015
206 HmbGVBl. Nr. 35
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
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51
29
77.
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